O in Bezug auf eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO zu verlängern, ist nicht gegeben, wenn die erstrebte Verlängerung der Frist für den Erlaubnisinhaber keinen Nutzen hat. Dies ist der Fall, wenn es zum Betrieb der Spielhalle zusätzlich der Erlaubnis nach den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG (juris: SpielhG SL), 24 Abs. 1 GlüStV (juris: GlüStVtr SL 2012) bedarf und die Voraussetzungen dieser Vorschriften ersichtlich nicht erfüllt sind. (Rn.17) (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
O für die am 4.5.2012 erteilten Erlaubnisse gemäß § 33i GewO betreffend die Spielhallen „Spielprinz“ und „Spielkönig“ in A-Stadt, H. Straße 14, bis zum Ablauf des 30.6.2017 zu verlängern, und festzustellen, dass die Klägerin für den Betrieb dieser Spielhallen neben den am 4.5.2012 erteilten Erlaubnissen gemäß § 33i GewO bis zum Ablauf des 30.6.2017 keiner zusätzlichen glückspielrechtlichen Erlaubnis bedarf. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 2, 3 GewO für eine Verlängerung der der Klägerin für die geplanten Spielhallen „Spielprinz“ und „Spielkönig“ erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO nicht vorlägen. Es sei nämlich, wie im angefochtenen Bescheid vom 16.7.2013 zutreffend ausgeführt, vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin sich die streitgegenständlichen Erlaubnisse nach § 33i GewO angesichts der sich für Spielhallen abzeichnenden Rechtsänderung „auf Vorrat“ beschafft habe, um zu einem späteren Zeitpunkt ein Projekt verwirklichen zu können, das nach dem 30.6.2012 nicht mehr genehmigungsfähig gewesen sei. Ein wichtiger Grund für eine Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil diese keinen Nutzen für die Klägerin hätte. Denn selbst im Falle der begehrten Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO bis zum 30.6.2017 könne sich die Klägerin nicht auf die Übergangsvorschrift in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV berufen, weil die streitgegenständlichen Spielhallen am 30.6.2012 noch nicht bestanden hätten und bis heute nicht existierten. Daher bedürfe die Klägerin in jedem Fall zum Betrieb der geplanten Spielhallen der Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SSpielhG, die ihr aber wegen Verstoßes gegen das Verbot von Mehrfachkonzessionen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG nicht erteilt werden könnten. Im Weiteren könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin für den Betrieb der geplanten Spielhallen neben den am 4.5.2012 erteilten Erlaubnissen gemäß § 33i GewO bis zum Ablauf des 30.6.2017 keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Die Klägerin benötige vielmehr zum Betrieb der geplanten Spielhallen in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG. Auf die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV könne sich die Klägerin, wie dargelegt, schon deshalb nicht berufen, weil diese sich nur auf am 1.7.2012 bereits bestehende Spielhallen beziehe, wohingegen sich die streitgegenständlichen Spielhallen zu diesem Zeitpunkt lediglich im Planungsstadium befunden hätten und bis heute nicht errichtet worden seien. Aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GewO könne die Klägerin ebenfalls nichts mehr herleiten, da nach dieser Vorschrift glücksspielrechtliche Genehmigungen allenfalls bis zum 30.6.2013 entbehrlich gewesen seien. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die hier in Rede stehenden Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im saarländischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) und im saarländischen Spielhallengesetz, und zwar die in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen sowie die Regelungen, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfe (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten seien und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten sei (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Nrn. 1 und 2 SSpielhG), nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht, verstießen. Randnummer 3 Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 27.1.2015 gibt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 7.4.2015 keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch sind die im Weiteren angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gegeben. Randnummer 4
O zu verlängern, nicht gegeben sein. Randnummer 18 Auszugehen ist davon, dass nach § 24 Abs. 1 GlüStV die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle – unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse – einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag bedürfen, wobei gemäß Absatz 3 dieser Regelung die Ausführungsbestimmungen der Länder das Nähere regeln. § 4 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar bestimmt insoweit, dass die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach den Bestimmungen des saarländischen Spielhallengesetzes erteilt wird. § 2 Abs. 1 SSpielhG legt wiederum fest, dass der Betrieb einer Spielhalle – ungeachtet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – der Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf, die gemäß § 12 Abs. 6 SSpielhG die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV umfasst. Die genannten Erlaubniserfordernisse gelten grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der betreffenden Gesetze am 1.7.2012 und zwar ungeachtet bereits bestehender sonstiger Genehmigungen, etwa nach § 33i GewO oder auch baurechtlicher Art. Dies folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach die Erlaubniserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV und § 2 Abs. 1 SSpielhG unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Darüber hinaus bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass die Regelungen des siebten Abschnitts, also die §§ 24 bis 26 GlüStV, ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden. Überdies heißt es im Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zu § 12 SSpielhG, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt Randnummer 19 LT-Drs. 15/15, S. 76 Randnummer 20 Diese nach Sachlage in den Willen des saarländischen Gesetzgebers aufgenommenen Ausführungen beziehen sich selbstverständlich auch auf das Erlaubniserfordernis nach dem saarländischen Spielhallengesetz und finden – erst recht – auf lediglich geplante, aber bereits nach § 33i GewO genehmigte Spielhallen Anwendung. Ausnahmen hiervon ergeben sich lediglich aus den Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV und § 12 SSpielhG. Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Weiter bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, dass Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als mit §§ 24 und 25 vereinbar gelten. Auf diese Übergangsfristen nimmt § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG Bezug. Randnummer 21 Ausgehend hiervon bedarf die Klägerin derzeit – und zwar selbst im Fall der Verlängerung der Erlaubnisse nach § 33i GewO gemäß § 49 Abs. 3 GewO bis zum 30.6.2017 – zum Betrieb der von ihr geplanten Spielhallen in jedem Fall zusätzlich der Erlaubnisse nach den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV. Erlaubnisse gemäß § 2 Abs. 1 SSpielhG können der Klägerin aber eindeutig nicht erteilt werden, weil die geplanten streitgegenständlichen Spielhallen zusammen mit der von der Firma S... GmbH geplante Spielhalle „Spiel-L...“, die Gegenstand des Verfahrens 1 A 415/14 ist, in einem baulichen Verbund im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG untergebracht werden sollen und daher der Erteilung der Erlaubnisse das Verbot von Mehrfachkonzessionen entgegensteht (siehe auch § 25 Abs. 2 GlüStV). Aus der Ausnahmeregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn die fünfjährige Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung nur auf „Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen“. Von dem „Bestehen“ einer Spielhalle kann aber erst gesprochen werden, wenn diese in Betrieb genommen zumindest aber errichtet ist, was bei den von der Klägerin geplanten Spielhallen gerade nicht der Fall ist. Aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GewO kann die Klägerin ebenfalls nichts mehr für sich herleiten, da nach dieser Vorschrift glücksspielrechtliche Genehmigungen allenfalls bis zum 30.6.2013 entbehrlich waren. Randnummer 22 Die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, und zwar sowohl bezogen auf die Stichtagsregelung als auch auf die Dauer der Übergangsregelung, spielt demnach in diesem Zusammenhang für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Randnummer 23 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der Gesetzgeber im Fall der Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zu einer verfassungskonformen Neuregelung gezwungen sei, bei der auch in Fällen, in denen bereits vor Errichtung der Spielhalle im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage erhebliche Investitionen für Planung und Grunderwerb geleistet worden seien, eine hinreichend lange Übergangsregelung verfassungsrechtlich geboten sei, so dass sie - die Klägerin - bei einer Neuregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV von einer Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO profitieren würde. Diese Ausführungen der Klägerin beruhen indes auf reinen Spekulationen. Ob es im Fall der Feststellung der von der Klägerin behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zu einer neuen Übergangsregelung kommt und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat, unterliegt dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers und kann derzeit nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der sich fallbezogen stellenden Rechtsfragen kann es allein darauf ankommen, ob sich an der dargelegten Rechtslage etwas ändert, wenn die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gemäß dem Vorbringen der Klägerin verfassungswidrig ist und sich daher eine Anwendung dieser Norm verbietet. Dies ist nicht der Fall. Denn ist die Übergangsregelung nicht anzuwenden, bleibt es beim Erfordernis weiterer Erlaubnisse nach den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV für den Betrieb der geplanten Spielhallen, deren Voraussetzungen die Klägerin aus den genannten Gründen nicht erfüllt. Randnummer 24 Berechtigt nach alledem in der vorliegenden Konstellation die begehrte Verlängerung der Frist gemäß § 49 Abs. 2 GewO die Klägerin nicht dazu, die streitbefangenen geplanten Spielhallen nach ihrer Errichtung in Betrieb zu nehmen, kann auch ein wichtiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 3 GewO, die Erlöschensfrist zu verlängern, nicht gegeben sein. Randnummer 25 b.) Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begegnet auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln, als das Verwaltungsgericht erkannt hat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung habe, für den Betrieb der geplanten Spielhallen „Spielprinz“ und „Spielkönig“ neben ihren am 4.5.2012 erteilten Erlaubnissen gemäß § 33i GewO bis zum Ablauf des 30.6.2017 keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse zu bedürfen. Hierzu kann auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 26 c.) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auch insoweit geltend macht, als das Verwaltungsgericht die Entscheidung zum einen auf die Prämisse gestützt habe, dass ihr Vertrauen nicht schützwürdig sei, weil die angedachten Rechtsänderungen vor dem festgelegten Stichtag öffentlich diskutiert worden seien, und das Verwaltungsgericht zudem angenommen habe, dass durch den Zustimmungsbeschluss der Ministerpräsidentenkonferenz die zukünftige Rechtslage sicher abzusehen gewesen sei, betrifft dieses Zulassungsvorbringen – worauf die Klägerin selbst hinweist – die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ab Seite 14 des angegriffenen Urteils und zwar speziell die Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Übergangsregelung mit höherrangigem Recht. Das Gleiche gilt für die weiteren Ausführungen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV nicht an den Tag der Antragstellung, sondern an den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO anknüpfe. Auf dieses gesamte Vorbringen kommt es aber für die Entscheidung über den geltend gemachten Zulassungstatbestand nicht an, da das Verwaltungsgericht beide Klageanträge in der Hauptsache tragend auch mit der Begründung abgewiesen hat, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 3 GewO für eine Verlängerung der Erlöschensfrist nicht gegeben ist, weil die Klägerin selbst im Falle der Fristverlängerung für den Betrieb der geplanten Spielhallen weiterer Erlaubnisse nach den §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV bedarf, deren Voraussetzungen sie ersichtlich nicht erfüllt, und diese Entscheidungsgründe aus den dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln begegnen. Randnummer 27 2. Auch die im Weiteren von der Klägerin vorgebrachten Berufungszulassungstatbestände sind nicht erfüllt. Randnummer 28 Die Klägerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als gegeben an, weil die erstinstanzliche Entscheidung von dem Urteil des Staatsgerichthofs für das Land Baden-Württemberg vom 17.6.2014 – 1 VB 15/13 – abweiche und es im Interesse der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts einer höchstrichterlichen Klärung der Vereinbarkeit des in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bestimmten Stichtags sowohl mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauenschutzes als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG bedürfe. Dabei sei zum einen zu klären, ob die hinreichend kon-kret amtliche Veröffentlichung einer geplanten Neuregelung Voraussetzung für die Zerstörung von Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei oder das Vertrauen bereits beeinträchtigt sein könne, bevor es zu einer amtlichen Verlautbarung der Neuregelung komme und die belastenden Details der Neuregelung den Betroffenen bekannt seien. Zudem sei klärungsbedürftig, ob es zur Verhinderung befürchteter Mitnahmeeffekte nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen sei, auf den Tag der Antragstellung und nicht auf die Erlaubniserteilung abzustellen. Randnummer 29 Darüber hinaus weise die Rechtssache nach Ansicht der Klägerin insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, als zu klären sei, ob das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bereits beeinträchtigt worden sein könne, bevor es zu einer amtlichen Verlautbarung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages gekommen sei und die die Spielhallen betreffenden Regelungen im Detail bekannt gemacht worden seien. Randnummer 30 Schließlich weiche das Verwaltungsgericht aus Sicht der Klägerin im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses bei rückwirkenden Steuergesetzen ab, indem es seine Entscheidung maßgeblich darauf stütze, dass der Gesetzgeber ohne Bindung an feste formale Kriterien jeden als geeignet erscheinenden Zeitpunkt aus der Vergangenheit zur Bestimmung einer Zumutbarkeitsgrenze heranziehen dürfe und nicht gezwungen sei, an die Einbringung eines Gesetzes in das Parlament anzuknüpfen. Randnummer 31 Dem dargelegten Zulassungsvorbringen der Klägerin ist gemeinsam, dass es ausschließlich gegen die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts ab Seite 14 der Entscheidung und zwar speziell in Bezug auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Übergangsregelung mit höherrangigem Recht gerichtet ist. Darauf kommt es aber, wie bereits dargelegt, für die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nämlich beide Klageanträge in der Hauptsache zu Recht tragend auch mit der Begründung abgewiesen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 3 GewO für eine Verlängerung der Erlöschensfrist nicht gegeben ist, weil die Klägerin selbst im Falle der Fristverlängerung für den Betrieb der geplanten Spielhallen weitere Erlaubnisse nach §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV benötigt, die ihr aber wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden können. Randnummer 32 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Randnummer 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.