S ist ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat mit dem Wert 0 € anzusetzen. Randnummer 4
S ist bei Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 VStS der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen; nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Beklagten eine Steueranmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks einzureichen; bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Randnummer 5 Die Klägerin hat auf der Grundlage des Einspielergebnisses ihrer Geldspielgeräte die entsprechenden Apparatesteuererklärungen abgegeben und hierbei ein negatives Einspielergebnis
S jeweils mit 0 € angesetzt. Randnummer 6 Sie hält diese Vorschrift jedoch für nichtig, weil sie gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 VgnStG verstoße.
StG betrage der höchstzulässige Steuersatz für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 vom Hundert des Einspielergebnisses.
StG sei das Einspielergebnis der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bemessungsgrundlage für die Steuer sei damit das Einspielergebnis, das vom Apparateaufsteller nach Ablauf eines Kalendervierteljahres unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zur Selbstberechnung der Steuer einzureichen sei. Auch wenn Bemessungszeitraum der Vergnügungssteuer einheitlich der angefangene Betriebsmonat sei, sei Abrechnungszeitraum für die Vergnügungssteuer nach der streitigen Satzungsregelung damit das Kalendervierteljahr, was zur Folge habe, dass der Minusbetrag eines Monats im abzurechnenden Kalendervierteljahr in den anderen Monaten berücksichtigt werden müsse. Randnummer 7 § 4 Abs. 1 VStS übernehme grundsätzlich zwar die Definition des Einspielergebnisses des § 14 Abs. 3 VgnStG als Steuerbemessungsgrundlage, schließe aber entgegen der höherrangigen landesgesetzlichen Regelung ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat von dieser Bemessungsgrundlage aus, indem ein negatives Einspielergebnis mit dem Wert 0 € angesetzt werde. Diese rechtswidrige Abweichung von der gesetzlichen Bemessungsgrundlage führe nicht nur zu einer unzulässigen Mehrbelastung, sondern tatsächlich auch zu einer faktischen Erhöhung des gesetzlichen Höchststeuersatzes von 12 % des Einspielergebnisses. Durch den Ansatz des Einspielergebnisses ohne die jeweilige "Minuskasse" betrage die faktische Belastung mit Vergnügungssteuer bei ihr - der Klägerin - nicht 12 % des Einspielergebnisses, sondern 18,4 % im zweiten Quartal, 12,93 % im dritten Quartal und 14,54 % im vierten Quartal
GO zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen Steuerfestsetzungen und damit gegen belastende Verwaltungsakte. Die in Rede stehende Spielgerätesteuer war
S von ihr selbst im Wege der Steueranmeldung (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG, 150 Abs. 1 Satz 3 AO) zu berechnen, die
1 Nr. 4 b KAG, 167 Abs. 1 Satz 1 AO einer endgültigen Steuerfestsetzung gleichsteht; auf § 168 Satz 1 AO, der in einem solchen Fall lediglich von einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ausgeht, verweist § 12 KAG nicht. Randnummer 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Steueranmeldungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Rechtsgrundlage der auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit bezogenen Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das 1. bis 4. Quartal des Jahres 2013 sind die §§ 1, 2 und 3 KAG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 a), 14 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes – VgnStG – i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6 a, 4 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt St. W. (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 28.02.2013. Randnummer 17
StG unterliegt das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen der Vergnügungssteuer. § 1 Abs. 2 Nr. 6
StG der höchstzulässige Steuersatz für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat) 12 % des Einspielergebnisses. In § 4 Abs. 2 Satz 1 VStS sind insoweit 12 % festgesetzt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS heißt es des Weiteren, dass ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat mit dem Wert 0 € anzusetzen ist.
StG ist das Einspielergebnis der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Randnummer 18 Danach entsprechen die seitens der Klägerin angemeldeten Beträge der Rechtslage. 1 Dass die vorliegend in Rede stehende Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer keinen europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann mittlerweile als geklärt angesehen werden und bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. Dass die vorliegend in Rede stehende Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer keinen europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann mittlerweile als geklärt angesehen werden und bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. Insbesondere ist die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS nicht zu beanstanden. Im Gegenteil lässt der Charakter der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer die Berücksichtigung von "Minuskassen" aus einem anderen (vorausgegangenen oder nachfolgenden) Besteuerungszeitraum nicht zu. Randnummer 19 Besteuerungszeitraum ist nach der eindeutigen Regelung des § 14 Abs. 2 VgnStG, wonach sich der "höchstzulässige Steuersatz" auf "jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)" bezieht, der Kalendermonat. Das Kalendervierteljahr ist
StG lediglich für die Fälligkeit der Steuer von Bedeutung und in Anknüpfung hieran seitens des Satzungsgebers in § 7 Abs. 2 VStS offenbar lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Abwicklung der Steuererhebung gewählt worden. Aufgrund der zwingenden Regelung des § 14 Abs. 2 VgnStG hat der Satzungsgeber auch nicht die Befugnis, den Besteuerungszeitraum zu verlängern. Randnummer 20 Als örtliche Aufwandsteuer belastet die Spielgerätesteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers, die in der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommt, und wird lediglich indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben. Steuergut ist der vom einzelnen Spieler für das Spielvergnügen erbrachte Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht etwa der Ertrag des Automatenbetreibers. 2 Vgl. hierzu und zu den Konsequenzen nur Finanzgericht Bremen, Urteil vom 20.02.2014 – 2 K 84/13
GO zugelassen. Fußnoten 1 ) Dass die vorliegend in Rede stehende Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer keinen europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann mittlerweile als geklärt angesehen werden und bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. 2 ) Vgl. hierzu und zu den Konsequenzen nur Finanzgericht Bremen, Urteil vom 20.02.2014 – 2 K 84/13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.