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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 527/14 Urteil Keine Berücksichtigung von "Minuskassen" bei der Spielgerätesteuer § 2 Abs 1 Nr 6a Vergn

Obsah (8)§ 4§ 7§ 14§§ 40§§ 12§ 2§ 17§§ 124

Keine Berücksichtigung von "Minuskassen" bei der Spielgerätesteuer Leitsatz Bereits der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer steht im Falle einer nach dem Einspielergebnis bee Ap

§ 4Abs. 2 Satz 2 VSt

S ist ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat mit dem Wert 0 € anzusetzen. Randnummer 4

§ 7Abs. 2 VSt

S ist bei Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 VStS der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen; nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Beklagten eine Steueranmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks einzureichen; bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Randnummer 5 Die Klägerin hat auf der Grundlage des Einspielergebnisses ihrer Geldspielgeräte die entsprechenden Apparatesteuererklärungen abgegeben und hierbei ein negatives Einspielergebnis

§ 4Abs. 2 Satz 2 VSt

S jeweils mit 0 € angesetzt. Randnummer 6 Sie hält diese Vorschrift jedoch für nichtig, weil sie gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 VgnStG verstoße.

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Vgn

StG betrage der höchstzulässige Steuersatz für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 vom Hundert des Einspielergebnisses.

§ 14Abs. 3 Vgn

StG sei das Einspielergebnis der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bemessungsgrundlage für die Steuer sei damit das Einspielergebnis, das vom Apparateaufsteller nach Ablauf eines Kalendervierteljahres unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zur Selbstberechnung der Steuer einzureichen sei. Auch wenn Bemessungszeitraum der Vergnügungssteuer einheitlich der angefangene Betriebsmonat sei, sei Abrechnungszeitraum für die Vergnügungssteuer nach der streitigen Satzungsregelung damit das Kalendervierteljahr, was zur Folge habe, dass der Minusbetrag eines Monats im abzurechnenden Kalendervierteljahr in den anderen Monaten berücksichtigt werden müsse. Randnummer 7 § 4 Abs. 1 VStS übernehme grundsätzlich zwar die Definition des Einspielergebnisses des § 14 Abs. 3 VgnStG als Steuerbemessungsgrundlage, schließe aber entgegen der höherrangigen landesgesetzlichen Regelung ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat von dieser Bemessungsgrundlage aus, indem ein negatives Einspielergebnis mit dem Wert 0 € angesetzt werde. Diese rechtswidrige Abweichung von der gesetzlichen Bemessungsgrundlage führe nicht nur zu einer unzulässigen Mehrbelastung, sondern tatsächlich auch zu einer faktischen Erhöhung des gesetzlichen Höchststeuersatzes von 12 % des Einspielergebnisses. Durch den Ansatz des Einspielergebnisses ohne die jeweilige "Minuskasse" betrage die faktische Belastung mit Vergnügungssteuer bei ihr - der Klägerin - nicht 12 % des Einspielergebnisses, sondern 18,4 % im zweiten Quartal, 12,93 % im dritten Quartal und 14,54 % im vierten Quartal

  1. Alleine wegen des damit begründeten Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht (VgnStG) sei die streitgegenständliche Satzungsregelung nichtig. Im Übrigen enthalte das VgnStG auch keine gesetzliche Grundlage für die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9
  2. ihre als Steuerfestsetzung geltende Apparatesteuererklärung vom
  3. April 2013 zu Kassenzeichen: ... in Höhe von 3.346,31 € für das erste Kalendervierteljahr 2013,
  4. ihre als Steuerfestsetzung geltende Apparatesteuererklärung vom
  5. Juli 2013 zu Kassenzeichen: ... in Höhe von 11.445,61 € für das zweite Kalendervierteljahr 2013,
  6. ihre als Steuerfestsetzung geltende Apparatesteuererklärung vom
  7. Oktober 2013 zu Kassenzeichen: ... in Höhe von 12.785,96 € für das dritte Kalendervierteljahr 2013,
  8. ihre als Steuerfestsetzung geltende Apparatesteuererklärung vom
  9. Januar 2014 zu Kassenzeichen: ... in Höhe von 10.490,65 € für das vierte Kalendervierteljahr 2013 und den jeweiligen Widerspruchsbescheid vom
  10. März 2014 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verweist im Wesentlichen darauf, dass die in Rede stehende Satzung einer vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag empfohlenen Mustersatzung entspreche und dass der Bemessungszeitraum für die Vergnügungssteuer nicht das Kalendervierteljahr, sondern der Kalendermonat sei. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen und der Widerspruchsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage

§§ 40, 42, 68 ff. Vw

GO zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen Steuerfestsetzungen und damit gegen belastende Verwaltungsakte. Die in Rede stehende Spielgerätesteuer war

§§ 7Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 6 VSt

S von ihr selbst im Wege der Steueranmeldung (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG, 150 Abs. 1 Satz 3 AO) zu berechnen, die

§§ 12Abs.

1 Nr. 4 b KAG, 167 Abs. 1 Satz 1 AO einer endgültigen Steuerfestsetzung gleichsteht; auf § 168 Satz 1 AO, der in einem solchen Fall lediglich von einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ausgeht, verweist § 12 KAG nicht. Randnummer 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Steueranmeldungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Rechtsgrundlage der auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit bezogenen Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das 1. bis 4. Quartal des Jahres 2013 sind die §§ 1, 2 und 3 KAG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 a), 14 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes – VgnStG – i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6 a, 4 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt St. W. (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 28.02.2013. Randnummer 17

§ 2Abs. 1 Nr. 6 a) Vgn

StG unterliegt das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen der Vergnügungssteuer. § 1 Abs. 2 Nr. 6

  1. a)VStS wiederholt diese Regelung. Nach § 14 Abs. 1 VgnStG wird die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VgnStG nach festen Sätzen und nach dem Einspielergebnis berechnet und ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen. Dabei beträgt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst.
  2. a)VgnStG

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Vgn

StG der höchstzulässige Steuersatz für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat) 12 % des Einspielergebnisses. In § 4 Abs. 2 Satz 1 VStS sind insoweit 12 % festgesetzt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS heißt es des Weiteren, dass ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat mit dem Wert 0 € anzusetzen ist.

§ 14Abs. 2 Vgn

StG ist das Einspielergebnis der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Randnummer 18 Danach entsprechen die seitens der Klägerin angemeldeten Beträge der Rechtslage. 1 Dass die vorliegend in Rede stehende Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer keinen europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann mittlerweile als geklärt angesehen werden und bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. Dass die vorliegend in Rede stehende Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer keinen europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann mittlerweile als geklärt angesehen werden und bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. Insbesondere ist die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS nicht zu beanstanden. Im Gegenteil lässt der Charakter der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer die Berücksichtigung von "Minuskassen" aus einem anderen (vorausgegangenen oder nachfolgenden) Besteuerungszeitraum nicht zu. Randnummer 19 Besteuerungszeitraum ist nach der eindeutigen Regelung des § 14 Abs. 2 VgnStG, wonach sich der "höchstzulässige Steuersatz" auf "jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)" bezieht, der Kalendermonat. Das Kalendervierteljahr ist

§ 17Abs. 4 Satz 2 Vgn

StG lediglich für die Fälligkeit der Steuer von Bedeutung und in Anknüpfung hieran seitens des Satzungsgebers in § 7 Abs. 2 VStS offenbar lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Abwicklung der Steuererhebung gewählt worden. Aufgrund der zwingenden Regelung des § 14 Abs. 2 VgnStG hat der Satzungsgeber auch nicht die Befugnis, den Besteuerungszeitraum zu verlängern. Randnummer 20 Als örtliche Aufwandsteuer belastet die Spielgerätesteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers, die in der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommt, und wird lediglich indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben. Steuergut ist der vom einzelnen Spieler für das Spielvergnügen erbrachte Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht etwa der Ertrag des Automatenbetreibers. 2 Vgl. hierzu und zu den Konsequenzen nur Finanzgericht Bremen, Urteil vom 20.02.2014 – 2 K 84/13

(1)–; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 – 9 N 167/13 –; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 – 4 L 323/09 –; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2009 – 2 LB 42/08 –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2012 – 2 S 740/12 –, jeweils veröffentlicht bei juris m.w.N. Vgl. hierzu und zu den Konsequenzen nur Finanzgericht Bremen, Urteil vom 20.02.2014 – 2 K 84/13
(1)–; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 – 9 N 167/13 –; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 – 4 L 323/09 –; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2009 – 2 LB 42/08 –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2012 – 2 S 740/12 –, jeweils veröffentlicht bei juris m.w.N. Die damit maßgebende Leistungsfähigkeit der Spieler spiegelt sich indes in den Beträgen wider, die sie im Besteuerungszeitraum in das Gerät einwerfen. Folglich kann der Vergnügungsaufwand der Spieler nicht negativ sein, und zwar auch dann nicht, wenn ihr Gewinn den Spieleinsatz übersteigt. Das Defizit eines Spielgeräts, das entsteht, wenn im Besteuerungszeitraum mehr Gewinn ausgeschüttet wird als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, löst demnach keine Vergnügungssteuerlast "unter Null" bei den gewinnenden Spielern aus. Eine andere Sicht der Dinge würde nicht auf den maßgebenden Aufwand der Spieler, sondern auf den nicht maßgebenden Ertrag des Automatenbetreibers abstellen. Hieraus wird zugleich deutlich, dass die Nichtberücksichtigung von Minuskassen auch nicht zu einer unzulässigen Erhöhung des Steuersatzes führt; zu dieser Einschätzung gelangt nur, wer nicht auf das maßgebende Steuergut – den Ertrag des Automatenaufstellers statt des Aufwands der Spieler – und auf einen unzutreffenden Besteuerungszeitraum – das Kalendervierteljahr statt des Kalendermonats – abstellt. Trotz einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung hierzu ist es dem Satzungsgeber mithin unbenommen, das negative Einspielergebnis eines Besteuerungszeitraums mit dem Wert 0 € anzusetzen, weil dies bereits aus der Rechtsnatur der in Rede stehenden Steuer folgt und eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung lediglich deklaratorischen Charakter hat. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 22 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO zugelassen. Fußnoten 1 ) Dass die vorliegend in Rede stehende Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer keinen europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann mittlerweile als geklärt angesehen werden und bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. 2 ) Vgl. hierzu und zu den Konsequenzen nur Finanzgericht Bremen, Urteil vom 20.02.2014 – 2 K 84/13

(1)–; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 – 9 N 167/13 –; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 – 4 L 323/09 –; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2009 – 2 LB 42/08 –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2012 – 2 S 740/12 –, jeweils veröffentlicht bei juris m.w.N.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.