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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 29/15 Urteil Zuschüsse an Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften § 18 VwGOAG SL, Art 28 GG

Zuschüsse an Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften Leitsatz 1. Ob es sich bei Bestimmungen in Geschäftsordnungen kommunaler Vertretungsorgane - hier der Regionalversammlung des Regionalverba

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, wonach die Zuwendungen keinesfalls zu einer verdeckten Partei- oder gar Wahlkampffinanzierung benutzt werden dürfen, über die ordnungsgemäße Verwendung Nachweise zu führen sind und bei nicht entsprechenden Verwendungsnachweisen eine Rückzahlung zu erfolgen hat; vgl. dazu beispielsweise auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2010 – VGH O 24/10 – DVBl. 2010, 1504, betr. Landtagsfraktionen, dort auch zur Überprüfungspflicht des Landesrechnungshofs vgl. hierzu zutreffend Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

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, wonach die Zuwendungen keinesfalls zu einer verdeckten Partei- oder gar Wahlkampffinanzierung benutzt werden dürfen, über die ordnungsgemäße Verwendung Nachweise zu führen sind und bei nicht entsprechenden Verwendungsnachweisen eine Rückzahlung zu erfolgen hat; vgl. dazu beispielsweise auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2010 – VGH O 24/10 – DVBl. 2010, 1504, betr. Landtagsfraktionen, dort auch zur Überprüfungspflicht des Landesrechnungshofs sind grundsätzlich Ausfluss der kommunalen Finanz- und Organisationshoheit der Regionalversammlung, das heißt einerseits des Rechts der Gemeinden und – hier – Gemeindeverbände zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (Finanzhoheit) sowie andererseits ihrer Befugnis, eigene Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in organisatorischer sowie verfahrensrechtlicher Hinsicht selbst zu regeln (Organisationshoheit). Zu Letzterem gehört unter anderem das Recht zur eigenständigen Organisation der Verwaltungsgliederung einschließlich der Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb der Kommunalvertretung. Beide Rechte ergeben sich letztlich aus der institutionellen Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung in den Art. 28 Abs. 2 GG und 117 Abs. 3 SVerf. Von daher entscheiden die kommunalen Vertretungsorgane – Gemeinde- oder Stadträte, Kreistage oder die Regionalversammlung – nach Ermessen auch, ob und in welchem Umfang die ihm angehörenden Fraktionen durch Geld und Sachmittel in ihrer Arbeit unterstützt werden. Randnummer 46 Der im konkreten Fall der Regionalversammlung dadurch eröffnete weite Gestaltungsspielraum 11 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.2.1996 – 1 R 2/93 –, AS 25, 317, kein Anspruch auf ein „Fraktionszimmer“ vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.2.1996 – 1 R 2/93 –, AS 25, 317, kein Anspruch auf ein „Fraktionszimmer“ wird allerdings beschränkt durch allgemeine verfassungsrechtliche Grundanforderungen. Grenzen der Finanzierung durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die notwendigen sachlichen und personellen Aufwendungen ergeben sich vor allem aus den zuvor beschriebenen Aufgaben der Fraktionen. Nur deren Bewältigung soll finanziert werden. Die gewährten Mittel müssen dabei unter den Fraktionen nach einem Maßstab verteilt werden, der sich allein an deren tatsächlichem oder dem zu erwartenden Bedarf für ihre Geschäftsführung orientiert. Darüber hinaus muss das kommunale Vertretungsorgan – hier die Regionalversammlung – bei der Entscheidung über solche Zuwendungen die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft, hier die des Antragsgegners, berücksichtigen und dabei insgesamt insbesondere den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. 12 vgl. hierzu etwa Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

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, unter Verweis auf ein die Zuwendungen an Fraktionen betreffendes Schreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 23.2.2005 vgl. hierzu etwa Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

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, unter Verweis auf ein die Zuwendungen an Fraktionen betreffendes Schreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 23.2.2005 Bei der Bemessung der Fraktionszuschüsse hat sich in der Praxis – mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit und die hierzu ergangene Rechtsprechung – allgemein ein Kombinationsmodell entwickelt, das neben einer Mindestausstattung für alle Fraktionen eine Differenzierung nach deren Größe im Einzelfall vorsieht und das auch der hier umstrittenen Regelung in § 5 Abs. 3 GO zugrunde liegt. Dies ist sachgerecht, weil nicht nur der Sachaufwand der Fraktion für Papier, Porto, Telefone und dergleichen, sondern auch der Zeitbedarf etwaiger angestellter Kräfte in der Geschäftsführung bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und durch das Verfassen und Übermitteln schriftlicher Beratungsvorlagen, Einladungen und dergleichen von der Fraktionsgröße, das heißt der Zahl ihrer Mitglieder abhängig ist. Randnummer 47 An diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsteller beanstandete Vorschrift über die Fraktionszuschüsse in § 5 Abs. 3 GO im Ergebnis als wirksam. Randnummer 48

  1. Die Vorschrift genügt zunächst den rechtsstaatlichen Anforderungen (Art. 20 GG, Art. 60 Abs. 1 SVerf) an eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Rechtsnormen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Regionalversammlung beim Erlass derartiger generell-abstrakter Regelungen grundsätzlich die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und der Widerspruchsfreiheit berücksichtigen muss, die letztlich dazu dienen, auf der Ebene der Rechtsanwendung unklar gefasster Normen ein „Eindringen“ Dritter in die Kompetenzen des jeweils nach der Rechtsordnung zur Regelung befugten Normgebers zu verhindern. 13 vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 15.7.2003 – 2 BvF 6/98 –, NVwZ 2003, 1497, zum Verhältnis Bund/Länder bei der Festlegung von Verwaltungszuständigkeiten; zuletzt vom 2.6.2015 – 2 BvE 7/11 –, DÖV 2015, 670 (Ls.), <Unterstützungseinsätze Bundespolizei> vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 15.7.2003 – 2 BvF 6/98 –, NVwZ 2003, 1497, zum Verhältnis Bund/Länder bei der Festlegung von Verwaltungszuständigkeiten; zuletzt vom 2.6.2015 – 2 BvE 7/11 –, DÖV 2015, 670 (Ls.), <Unterstützungseinsätze Bundespolizei> Insoweit folgt eine Unwirksamkeit des § 5 Abs. 3 GO entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits daraus, dass – mit seinen Worten – die Vorschrift „völlig konfus“, unklar und oder gar „verworren“ wäre. Aus der Vorschrift ergibt sich ausreichend deutlich, bis zu welcher Höhe den Fraktionen der Regionalversammlung jährliche Zuwendungen aus Steuermitteln zur Verfügung gestellt werden und wie sich die Beträge – fraktionsbezogen – zusammensetzen. Randnummer 49 Alle Fraktionen erhalten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GO einen Grundzuschuss in Höhe von 34.140,- €. Dieser erhöht sich bezogen auf die Größe der jeweiligen Fraktion für jedes „weitere“, das heißt die Mindeststärke von zwei Mitgliedern (§ 206 Abs. 4 KSVG) übersteigende Mitglied bis zu höchstens zehn Mitgliedern um 4.267,50 €. Diese Erhöhungsbeträge berechnen sich beispielsweise bei der CDU, die über (10 – 2 =) 8 „weitere“ anrechenbare Mitglieder verfügt, auf (8 x 4267,50 € =) 34.140,- €, so dass sich für diese Fraktion insgesamt ein Grundzuschuss von (2 x 34.140,- € =) 68.280,- € pro Jahr ergibt. Bei der kleinsten AfD-Fraktion, die lediglich zwei Mitglieder zählt, bleibt es dagegen beim Grundzuschuss in Höhe der erwähnten 34.140,- €, da es keine „weiteren“ Mitglieder gibt. Die entsprechende Berechnung ergibt für die übrigen drei Fraktionen in der Regionalversammlung Grundzuschüsse in Höhe von ebenfalls 68.280,- € bei der SPD-Fraktion (15 Mitglieder) und jeweils 42.675,- € bei den Fraktionen DIE LINKE (4 Mitglieder) und B90/DIE GRÜNEN (4 Mitglieder). Diese unterschiedlich hohen Grundzuschüsse tragen den verschiedenen Fraktionsstärken Rechnung und sind so hinsichtlich des Erhöhungsanteils bereits Ausdruck des schon erwähnten, in der Rechtsprechung wenn nicht für geboten erachteten, so doch zumindest als zulässig angesehenen Kombinationsmodells. Randnummer 50 Zusätzlich wird ein in § 5 Abs. 3 Satz 1 GO festgeschriebener Gesamtbetrag in Höhe von 56.100,- € an die Fraktionen „nach Sitzen in der Regionalversammlung“ verteilt. Dabei ist es für den Senat nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass, weil es um Fraktionszuschüsse geht, als Bezugsgröße die Zahl der nach dem Austritt von Frau V. aus der Fraktion DIE LINKE noch 41 fraktionsgebundenen Mitglieder („Sitze“) in Ansatz gebracht wird. Der so errechnete Betrag von 1.368,2926 € ergibt in Multiplikation mit den Mitgliederzahlen der jeweiligen Fraktion Beträge von 21.892,68 € (CDU-Fraktion), 20.524,39 € (SPD-Fraktion), jeweils 5.473,17 € (Fraktionen DIE LINKE und B90/DIE GRÜNEN) und von 2.736, 59 € (AfD-Fraktion). Randnummer 51 Die von dem Antragsteller schließlich unter dem Verweis auf eine aus seiner Sicht unzureichende Bestimmtheit beanstandete Regelung in dem § 5 Abs. 3 Satz 3 GO, wonach sich „der Grundzuschuss“ jährlich „entsprechend den Tarifsteigerungen im TVÖD“ erhöht, unterliegt unter diesem Aspekt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Bezug zum „Tarifvertrag“ für den Öffentlichen Dienst verdeutlicht, kann diese „Steigerung“ lediglich den Anteil der Zuschüsse an die Fraktionen betreffen, der von diesen im Rahmen eines geschlossenen Arbeitsvertrages als Entgelt an angestellte Beschäftigte gezahlt wird. Im Ergebnis dürfte es sich dabei lediglich um einen – meist ins Leere gehenden – klarstellenden Hinweis handeln, dass bei der notwendigen abschließenden Rechnungslegung die entsprechenden Entgeltsteigerungen anerkannt werden, was nach dem § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO zugrunde liegenden, auf eine pauschalierte Vorabbewilligung zielenden Zuschusssystem letztlich finanziell nur dann zum Tragen kommt, wenn die einzelnen Fraktionen ansonsten die ihnen gewährten Zuschüsse vollständig ordnungsgemäß zweckbezogen „verbraucht“ haben. Nur in diesem Fall kommt überhaupt eine „Erhöhung“ der Zuschüsse über die zuvor genannten Beträge einer Tarifsteigerung hinaus in Betracht. Diese ist dann aber auch gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung der jeweiligen Kräfte durch die Fraktionen als solche im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht zu beanstanden ist. Einen weiteren Regelungsgehalt hat der § 5 Abs. 3 GO, der damit im Ergebnis auf eine nachträgliche „Spitzabrechnung“ zielt, wenn er zu einer „Erhöhung“ führen soll, nicht. Randnummer 52 Der § 5 Abs. 3 Satz 4 GO enthält schon nach seinem Wortlaut keine normative Regelung, sondern nur den Hinweis, dass die Regionalversammlung im Juli 2014 die Gesamtsumme der Fraktionskostenzuschüsse (reduziert) auf einen Betrag von 310.830,60 € beschränkt hat. Insgesamt führt die zuvor genannte Berechnung zu einem jährlichen maximalen Gesamtzuschuss an die Fraktionen in der Regionalversammlung in Höhe von 305.552, 93 € vor Rechnungslegung. Weil damit der genannte Höchstbetrag jedenfalls nicht überschritten wird, lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine die Annahme ihrer Unwirksamkeit rechtfertigende „innere Widersprüchlichkeit“ der Vorschrift begründen. Randnummer 53
  2. Der in § 5 Abs. 3 GO gewählte Verteilungsmaßstab ist grundsätzlich am Zweck der Fraktionsbildung und an dem sich aus der Fraktionstätigkeit in der Regionalversammlung ergebenden Finanzierungsbedarf für die Fraktionsgeschäftsführung orientiert. 14 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442 Der daraus resultierende Ausschluss des Antragstellers, der in der Regionalversammlung wiederholt, zuletzt im Dezember 2014 beantragt hatte, ihn als fraktionsloses Mitglied zumindest zu einem Teil, konkret betragsmäßig zu einem Viertel der den Fraktionen gewährten Zuschüssen, an dieser Verteilung von im wesentlichen umlagegenerierten Haushaltsmitteln des Antragsgegners zu beteiligen, beinhaltet auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Willkürverbots. Die Regelung bewegt sich insoweit zumindest im Rahmen des der Regionalversammlung des Antragsgegners – wie erwähnt – zustehenden Ermessens. Bei einer Verteilung von Haushaltsmitteln an Stadtratsfraktionen – hier entsprechend an die Fraktionen in der Regionalversammlung des Antragsgegners – ist, wie eingangs erwähnt, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. 15 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442, dort zu Zuschüssen für die Geschäftsführungstätigkeit vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442, dort zu Zuschüssen für die Geschäftsführungstätigkeit Danach muss sich der Verteilungsmaßstab an den mit der Bildung von Fraktionen mit Blick auf das Funktionieren des Rates/der Versammlung verfolgten Zwecken und an dem daraus resultierenden Bedarf orientieren. Dass das von der Regionalversammlung beschlossene Kombinationsmodell diesen Anforderungen – was die Berücksichtigung der einzelnen Fraktionen der Regionalversammlung angeht – im Grundsatz Rechnung trägt, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass eine „Willkürlichkeit“ eines vollständigen Ausschlusses umso eher gegeben ist, je höher die Summe der auf diese Weise zugeteilten Gesamtmittel und – dementsprechend – die Diskrepanz im Einzelfall ist. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet ganz allgemein „wesentlich Gleiches“ gleich und „wesentlich Ungleiches“ nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Der jeweilige Normgeber muss von daher auch bei Unterscheidungen im Bereich von durch ihn gewährten Begünstigungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder in sonstiger Weise „einleuchtenden“ Grund angeben können. 16 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Randnummer 54 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer Verteilung dieser Mittel trotz des Fehlens jeder Koordinierungsaufgabe für die Arbeit in der Regionalversammlung in dem im Zusammenhang mit den Fraktionszwecken zuvor beschriebenen Sinn eine zumindest anteilige Beteiligung auch der – derzeit vier – fraktionslosen Mitglieder der Regionalversammlung zwingend ist, so dass bei einer Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beziehungsweise des Gebotes der Chancengleichheit angenommen werden muss, ist zu verneinen. Randnummer 55 Ergibt sich die grundsätzliche Legitimation, das heißt das „Ob“ der Gewährung solcher Zuschüsse aus den erwähnten Aufgaben der Fraktionen in der kommunalen Vertretungskörperschaft einer Binnenkoordination im Sinne der technischen und inhaltlichen Koordination der Abläufe und der Willensbildung zunächst ihrer Mitglieder und dann in der Konsequenz der Regionalversammlung insgesamt, so gibt es unter dem Gesichtspunkt der „Gleichbehandlung“ kein stichhaltiges Argument für eine zwingende Beteiligung fraktionsloser Mitglieder, bei denen kein derartiger, irgendwie gearteter Koordinierungsaufwand auftritt. Der auf die Finanzierung der Tätigkeit der Fraktionen in der Regionalversammlung zielende (ausschließliche) Zuwendungszweck gibt vielmehr den sachlichen Grund für Differenzierungen bei der Bemessung dieser Zuschüsse vor. Das gilt für die hier zu entscheidende Frage des generellen Ausschlusses des nicht fraktionsgebundenen Antragsstellers in gleicher Weise, sofern man den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner besonderen Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit in den Blick nimmt. 17 vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.6.2009 – 10 ME 17/09 –, DVBl. 2009, 917, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass „alle Gruppen und Fraktionen“ einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.6.2009 – 10 ME 17/09 –, DVBl. 2009, 917, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass „alle Gruppen und Fraktionen“ einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben Fraktionszuschüsse wahren die Chancengleichheit der Fraktionen, wenn sie sich in dem beschriebenen Sinne nach ihrem gesetzlichen Zweck bemessen und hierauf beschränken. Auch insoweit ist die „Chancengleichheit“ kein Maßstab. Randnummer 56 Soweit der Antragsteller die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Regionalparlaments zur Bewältigung dieser Aufgabe nach Maßgabe des §51 Abs. 1 KSVG zugewiesenen Mittel und Unterstützungen als nicht auskömmlich ansieht, ist das eine andere Frage. 18 vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Beschluss vom 12.10.2010 – 4 ZB 10.1246 –, wonach das einzelne Mitglied eines Stadtrats keinen Anspruch auf Gewährung bestimmter Zuwendungen, sondern lediglich einen solchen auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung bereitgestellter Mittel und Ressourcen, dort zur Überlassung eines Raumes, und OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 – 15 B 212/12 –, OVGE 54, 251, Bereitstellung eines Raumes für eine Bürgersprechstunde vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Beschluss vom 12.10.2010 – 4 ZB 10.1246 –, wonach das einzelne Mitglied eines Stadtrats keinen Anspruch auf Gewährung bestimmter Zuwendungen, sondern lediglich einen solchen auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung bereitgestellter Mittel und Ressourcen, dort zur Überlassung eines Raumes, und OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 – 15 B 212/12 –, OVGE 54, 251, Bereitstellung eines Raumes für eine Bürgersprechstunde Der „Vergleich“ dieser Zuwendung mit dem Fraktionszuschuss ist auch unter dem Aspekt von vorneherein nicht gerechtfertigt. Weil die Fraktionen als Gliederungen der Regionalversammlung dazu dienen, den Willensbildungsprozess in der Versammlung vorzubereiten und zu strukturieren und damit effektiver zu gestalten, finanziert sich die Regionalversammlung durch die Fraktionszuschüsse letztlich selbst. Zuwendungen an Fraktionen sind vor dem Hintergrund von vorneherein nicht für eine (zusätzliche) Alimentierung der fraktionsangehörigen Mandatsträger in der Regionalversammlung bestimmt. Deswegen sind die vom Antragsteller in dem Zusammenhang vorgetragenen Vergleiche unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten schon vom Maßstab her nicht zulässig. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung einzelner – ehrenamtlicher – Ratsmitglieder wird in der Literatur im Übrigen regelmäßig darauf verwiesen, dass es weder einen Anspruch auf Vollkostenerstattung noch auf die Gewährleistung eines „Existenzminimums“ gebe. 19 vgl. etwa Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.5 zu § 56 GemO NRW, unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 22.1.2010 – 15 B 1797/09 –, NVwZ-RR 2010, 534 vgl. etwa Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.5 zu § 56 GemO NRW, unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 22.1.2010 – 15 B 1797/09 –, NVwZ-RR 2010, 534 Randnummer 57 Auch die von dem Antragsteller für seine Argumentation angeführte Regelung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers in dem § 56 Abs. 3 GemO NRW gibt insoweit keinen Anlass für eine andere Betrachtung. Die Vorschrift enthält zunächst eine gesetzliche Festschreibung der Verpflichtung der Gemeinden zur Gewährung von „Zuwendungen zu sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung“ an Ratsfraktionen „und Gruppen“ aus Mitteln des Haushalts (Satz 1) und eine Transparenz gewährleistende Verpflichtung zur Darstellung dieser Ausgaben in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan (Satz 2). Diese Bestimmungen betreffen vom Wortlaut her ebenfalls nur Mehrheiten von Mitgliedern der Räte, die sich entweder als Fraktion oder als „Gruppe“ zusammengeschlossen haben, wobei der anschließende § 56 Abs. 3 Satz 3 GemO NRW einen proportional bestimmten, auf die kleinste Fraktion bezogenen Anteil für die „Gruppen“ vorgibt. Hintergrund beziehungsweise Anlass für diese Regelungen war die in Nordrhein-Westfalen im Gefolge der Kommunalwahl im Jahre 1999 unter Wegfall der Sperrklausel (5 %) umstrittene Frage, ob Zuwendungen auch an Gruppen von Mitgliedern in Räten ohne Fraktionsstatus zulässig waren. 20 vgl. dazu im Einzelnen – bejahend – OVG Münster, Urteil vom 18.6.2002 – 15 A 1598/01 –, NVwZ-RR 2003, 59 vgl. dazu im Einzelnen – bejahend – OVG Münster, Urteil vom 18.6.2002 – 15 A 1598/01 –, NVwZ-RR 2003, 59 Der von dem Antragsteller angesprochene § 56 Abs. 3 Satz 4 GemO NRW bestimmt für das fraktions- und gruppenlose Mitglied dann eine Pflicht der Gemeinde, ihm in „angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung“ zur Verfügung zu stellen und dem folgenden § 56 Abs. 3 Satz 5 GemO NRW lässt sich lediglich eine in das Ermessen des Rates gestellte Möglichkeit, ihm statt dessen „finanzielle Zuwendungen aus Haushaltsmitteln“ in der dort limitierten Weise zu gewähren. Das entspricht im Grundsatz auch der saarländischen Regelung in dem § 51 Abs. 1 KSVG. Da das nordrhein-westfälische Landesrecht ohnehin keine Wirkungen auf die Rechtslage im Saarland hat, muss dem hier nicht weiter nachgegangen werden. Randnummer 58 Im Ergebnis lässt sich daher nicht feststellen, dass hier im Wesentlichen gleiche Sachverhalte vorliegen, so dass die daran anknüpfende Ungleichbehandlung im Sinne der Differenzierung bei den Fraktionszuschüssen zwischen fraktionsangehörigen und nicht fraktionsgebundenen Mitgliedern der Regionalversammlung nicht als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz unter dem Aspekt der „Willkürlichkeit“ gewertet werden kann. Insoweit fehlt es – bezogen auf die Intention der Regelung (§ 5 Abs. 3 GO) – vielmehr an gleich gelagerten Sachverhalten. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten wäre es daher beispielsweise zu beanstanden, wenn die Regionalversammlung einer ihrer Fraktionen unter Verweis auf ihre geringe Größe – etwa bei der Mindeststärke von zwei Mitgliedern – derartige Zuwendungen im Rahmen ihrer Ermessensausübung vollständig versagen würde. Darum geht es hier aber nicht. Randnummer 59 Dass letztlich alle übrigen Fraktionen nach dem Austritt von Frau V. aus der Fraktion DIE LINKE angesichts der damit verringerten Zahl der fraktionsangehörigen Mitglieder – von 42 auf 41 – geringfügig mehr erhalten als vorher, ist systemgerecht und nicht zu beanstanden. Der Gesamtbetrag der Fraktionszuschüsse ist insoweit jedenfalls festgeschrieben. Die durch den Austritt auf 4 Mitglieder „geschrumpfte“ Fraktion DIE LINKE erhält entsprechend weniger. Randnummer 60
  3. Die im Vortrag des Antragstellers wiederholt anklingende Frage, ob die konkreten Mittelansätze in dem § 5 Abs. 3 GO für die einzelnen Fraktionen nicht deutlich überhöht sind, betrifft ebenso wenig wie die zuvor angesprochene Frage auskömmlicher eigener Ausstattung des Antragstellers (§ 51 Abs. 1 und 3 KSVG) als „einfaches“ ehrenamtliches Mitglied den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Randnummer 61 Wie eingangs erwähnt, muss sich die Verteilungsentscheidung des Gremiums allerdings stets auf die für die Führung der Fraktionsgeschäfte notwendigen Tätigkeiten und auf die hierfür erforderlichen Personalaufwendungen beziehen und – vor allem – auch beschränken. Sie darf insbesondere nicht zu einer verdeckten Parteienfinanzierung und auch nicht zu einer zusätzlichen allgemeinen Aufwandsentschädigung für die fraktionsgebundenen Mitglieder der Regionalversammlung missbraucht werden. Nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zuwendungen an Parlamentsfraktionen liegt ein entsprechender Missbrauch vor, wenn ein Parlament – entsprechend die Regionalversammlung des Antragsgegners – seinen Fraktionen Haushaltsmittel in einer Höhe zuwendet, die den Bedarf infolge der Fraktionsgeschäftsführung erkennbar übersteigen und damit zu einer „verschleierten“ Parteienfinanzierung führen. 21 vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 – 2 BvE 1/88 –, DÖV 1989, 719, Rehn/Cronauge/ von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.2 zu § 56 GemO NRW vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 – 2 BvE 1/88 –, DÖV 1989, 719, Rehn/Cronauge/ von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.2 zu § 56 GemO NRW Das hätte dann in dem Zusammenhang im Ergebnis zur Folge, dass das letztlich über die Kreisumlage aus Steuermitteln bestrittene Haushaltsaufkommen des Antragsgegners als eine Art „Selbstbedienungsladen“ vor allem von den beiden großen Fraktionen missbraucht würde. Dafür gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Randnummer 62 Der Antragsgegner hat für die spätere Rechnungslegung Vorgaben in Form eines sechs Kostenarten (Kategorien) umfassenden Katalogs bezuschussungsfähiger Kostenarten entwickelt, diese den betroffenen Fraktionen mitgeteilt und auch erläutert. Zu den Kostenarten gehören danach neben den Kosten der laufenden Geschäftsführung, für die Beschaffung von Literatur und Tagespresse sowie Zeitschriften und Kosten für Fortbildung und Reisekosten, letztere aber nur, soweit sie der Vorbereitung von Initiativen der Fraktion oder der Meinungsbildung zu konkret anstehenden Entscheidungen der Regionalversammlung dienen. Als vierte Kostengruppe nennt die Aufstellung Kosten für „Öffentlichkeitsarbeit und Bewirtung“. Hierzu zählen nach den Vorgaben des Antragsgegners die Öffentlichkeitsarbeit durch eigene Publikationen, Pressekonferenzen, einschließlich der Bewirtung, und Presseerklärungen. Da in diesem Bereich eine „Zweckentfremdung“ der Mittel eher denkbar erscheint, hat der Antragsgegner in seinem Schreiben an die Fraktionen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese dabei „besonders auf die Abgrenzung einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit von einer unzulässigen Wahlwerbung für die sie tragende Partei zu achten“ haben. Als fünfte Kostengruppe nennt die Aufstellung die „Personalausgaben“, das heißt die mit einer Beschäftigung von Fraktionsmitarbeitern verbundenen Kosten, und schließlich sechstens „Sonstiges“, wobei die Erläuterungen insoweit beispielsweise Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen nennt, sofern diese eine unterstützende Leistung für die Fraktion bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit leisten. In dem Hinweis an die Fraktionen hat der Antragsgegner zudem ausdrücklich Beispiele für „unzulässige Verwendungen“ der „Fraktionsgelder aus kommunalen Haushaltsmitteln“ genannt, wie etwa einen Aufwendungsersatz für Fraktionsmitglieder für Fraktionssitzungen, Verfügungsmittel für Fraktionsvorsitzende, die Durchführung „geselliger Veranstaltungen“, Spenden und für eine Teilnahme an Parteiveranstaltungen. Randnummer 63 Die Gewährung der Fraktionszuschüsse nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 GO erfolgt – wie gesehen – nur pauschal vorab. Dieser Umstand als solcher unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist ausreichend, die zweckgebundene und damit ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachträglich nachzuweisen und diese Rechenschaftsberichte – seitens der Verwaltung – zu überprüfen, um dem letztlich zuständigen Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde – hier des Antragsgegners – eine Kontrolle mit Blick auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Beträge zu ermöglichen. 22 vgl. hierzu etwa Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

§ 30am Ende vgl.

hierzu etwa Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

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am Ende Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die eingangs erwähnten Gebote der Sparsamkeit und zur Beachtung der Haushaltssituation des wesentlich umlagefinanzierten Regionalverbandes. Eine zwingende rechtliche oder gar gesetzliche Vorgabe für eine sog. „Spitzabrechnung“, das heißt eine allein nachträgliche Erstattung zuvor konkret als zweckdienlich verwandt nachgewiesener Ausgaben der Fraktionen ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner führt auch die rechtlich erforderlichen und in dem einschlägigen Erlass des Ministeriums für Inneres vom 23.2.2005 geforderten nachträglichen Überprüfungen einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse anhand von den Fraktionen zu erstellender detaillierter Rechenschaftsberichte – nach Angaben des Sitzungsvertreters im Übrigen unter ständiger persönlicher Beteiligung des Regionalverbandsdirektors – durch, die einzeln geprüft werden und gegebenenfalls auch zu Beanstandungen geltend gemachter Ausgaben sowie bei nicht nachgewiesener zweckentsprechender Verwendung zu Rückforderungen beziehungsweise – aus Sicht der Fraktionen – zu Rückzahlungen führen. Das war beispielsweise im abgelaufenen zweiten Halbjahr 2014 – nach der Neukonstituierung der Regionalversammlung im Anschluss an die letzte Kommunalwahl im Mai 2014 – bei der CDU-Fraktion der Fall, die per Saldo zum 31.12.2014 einen „Bestand“ (Überschuss) von 1.242,40 € ermittelt und zurückgezahlt hat. Auch die Fraktion DIE LINKE hat nach dem Prüfbericht den sich nach dem Austritt von Frau V. rein rechnerisch (§ 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO) ergebenden Betrag der Verringerung des auf sie entfallenden Zuschusses (912,15 €) an den Antragsgegner zurück erstattet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine „Zweckentfremdung“ im Sinne einer „verdeckten“ zusätzlichen „Aufwandsentschädigung“ der fraktionsgebundenen Mitglieder der Regionalversammlung oder gar eine „verschleierte“ Finanzierung der die jeweilige Fraktion tragenden politischen Partei soweit wie möglich verhindert wird. Auf die Berechtigung jeder einzelnen in den Schlussabrechnungen der Fraktionen für 2014 aufgeführten Positionen muss hier nicht eingegangen werden. Das ist eine Frage der „richtigen“ Kontrolle durch die Verwaltung beim Antragsgegner, wobei selbst einzelne – hier unterstellt – Fehler bei der Bewertung der Einhaltung der Zweckgebundenheit jedenfalls für die Frage der Wirksamkeit der vom Antragsteller beanstandeten Norm in § 5 Abs. 3 GO keine Bedeutung erlangen. Etwas anderes könnte in dem Zusammenhang – wie eingangs bereits erwähnt – nur gelten, wenn auf dieser Ebene ein weit reichender bewusster Ausfall der Kontrolle im Sinne eines „Wegsehens“ oder gar ein bewusstes Zusammenwirken zwischen der Verwaltung beim Antragsgegner und den Fraktionen in der Regionalversammlung festgestellt werden könnte mit dem Ziel, durch eine bloße „Scheinkontrolle“ die genannten zweckwidrigen Verwendungen zugunsten der fraktionsangehörigen Mandatsträger oder gar der politischen Parteien „im Hintergrund“ zu erreichen und nur den Anschein der Ordnungsmäßigkeit bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte zu erzeugen. Dafür gibt es im konkreten Fall indes keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Das insgesamt allerdings den Eindruck einer zumindest sehr wohlwollenden Beurteilung vermittelnde Überprüfungsergebnis der Verwaltung (Hauptamt) enthält beispielsweise bei der notwendigen Erstausstattung der neu gebildeten AfD-Fraktion verschiedene Beanstandungen. Das betrifft etwa die Größe beziehungsweise die Preise eines nach dem Rechenschaftsbericht angeschafften Fernsehers und eines „Fraktionshandys“ oder einer EDV-Ausstattung. Außerdem sind aus der ohne Weiteres nachzuvollziehenden Sicht des Hauptamtes bei den für 2015 im Zusammenhang mit einer „Rückstellung“ angekündigten Anschaffungen zur Ausstattung der dieser Fraktion erst im November 2014 überlassenen Fraktionsräume „einige Posten deutlich zu hinterfragen“. Das betrifft die geplante Anschaffung von 20 Stühlen (ca. 5.000,- €) angesichts der Fraktionsstärke von nur zwei Mitgliedern, eines Multifunktionslaserdruckers, die angekündigte Computerausstattung und den – seitens der Verwaltung insgesamt mit Blick auf die Fraktionsarbeit – als nicht notwendig erachteten Kauf einer „Compact Surround Anlage“, wobei klargestellt wurde, dass die Kosten für die zuletzt genannte Anlage – im Falle der Geltendmachung im Jahr 2015 – beanstandet, das heißt nicht anerkannt werden. Diese vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 28.9.2015 als – am Maßstab der Fraktionstätigkeit – ungerechtfertigt angeführten Positionen sind daher auch im Rahmen der Prüfung als zumindest kritisch beziehungsweise nicht akzeptabel eingestuft worden. Auch andere Ausgabenpositionen in den Rechenschaftsberichten, die der Antragsteller unter den Stichworten „Werbung“, „unzulässige Selbstbewirtung“ oder „präsente Ehrungen bei Neujahrsempfängen“ oder bilanzierte „Verbindlichkeiten“ angeführt hat, mögen insoweit kritischer zu bewerten oder zu beanstanden sein. Das ist indes eine Frage der Einzelfallprüfung der Rechenschaftsberichte durch die dazu berufenen Verwaltungsabteilungen des Antragsgegners, nicht eine solche der Wirksamkeit der Geschäftsordnung der Regionalversammlung, speziell ihres § 5 Abs. 3 GO. Solange das dieser Regelung zugrunde liegende, auf eine nachträgliche Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse und eine gegebenenfalls anschließende, nicht betragsmäßig begrenzte Rückforderung nicht nachgewiesen ordnungsgemäß verwandter Mittel zielende Konzept nicht erkennbar missbraucht wird, berührt das die Gültigkeit der den Gegenstand des Normenkontrollantrags bildenden „Rechtsvorschrift“ (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht. Randnummer 64

  1. Vor dem Hintergrund unterliegt die Wirksamkeit des die Gewährung von Zuschüssen an die in der Regionalversammlung beim Antragsgegner gebildeten Fraktionen regelnden § 5 Abs. 3 GO keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass der Normenkontrollantrag zurückzuweisen ist. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich gleichzeitig auch die Unbegründetheit des vom Hauptantrag letztlich inhaltlich umfassten Hilfsantrags des Antragstellers, gerichtet auf eine teilweise („insoweit“) Unwirksamkeitserklärung der Vorschrift. III. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 66 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 67 Die Voraussetzungen für die von dem Antragsteller schriftsätzlich angeregte Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere nicht die von ihm in der Antragsschrift vom 12.2.2015 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da sie keine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechtsfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Die durch die Gewährung von Zuschüssen – insbesondere hinsichtlich der Grenzen – an Fraktionen in saarländischen Kommunalvertretungen aufgeworfenen allgemeinen, aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots abzuleitenden Rechtsfragen allgemeiner Art, sind, soweit sie überhaupt dem revisiblen Recht zugeordnet werden können, in der Rechtsprechung ausreichend geklärt. Fragen der Handhabung durch die Regionalversammlung beim Antragsgegner betreffen lediglich den konkreten Einzelfall und sind daher im vorgenannten Verständnis nicht „grundsätzlicher“ Art. Randnummer 68 B e s c h l u s s Randnummer 69 Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 17.2.2015 – 2 C 29/15 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- € festgesetzt. Randnummer 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2014, Blätter 38/39 der Gerichtsakte 2 ) vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 29.9.2015 – 2 C 388/14 – 3 ) vgl. dazu die seinen Antrag auf Überlassung eines Raumes an ihn für eine entsprechende Veranstaltung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zurückweisenden Beschlüsse des Senats vom 29.12.2014 – 2 B 409/14 –, NVwZ-RR 2015, 312, und vom 5.1.2015 – 2 B 1/15 –, KommJur 215, 140, in denen jeweils der Fraktionsstatus als taugliches Differenzierungskriterium angesehen wurde; auch gegen diese Entscheidungen hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerden (Az. Lv 12/14 –) erhoben, über die – soweit es den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angeht – ersichtlich noch nicht abschließend entschieden ist 4 ) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 15.9.1987 – 7 N 1.87 –, DVBl. 1988, 790, VGH Kassel, Urteil vom 22.3.2007 – 8 N 2359/06 –, LKRZ 2007, 262, jeweils zur Festsetzung von Fraktionsmindeststärken, Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO
  2. Auflage 2010, § 47 Rn 111 m.w.N. aus der Rechtsprechung 5) Nach dem amtlichen Endergebnis der letzten Kommunalwahl im Saarland am 25.5.2014 entfiel auf die von dem Antragsteller angeführte Liste der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) bei einem Stimmenanteil von 2,0 % eins von insgesamt 45 Mandaten in der Regionalversammlung. 6 ) vgl. hierzu etwa Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.1 zu § 30 7 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2014 – 2 B 409/14 –, NVwZ-RR 2015, 312, betreffend die bevorzugte Berücksichtigung von Fraktionen in der Regionalversammlung des Antragsgegners bei einer Vergabe von Räumlichkeiten für Neujahrsempfänge 8) vgl. dazu den § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher vom 15.3.1989, Amtsblatt 1989, 455, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1.12.2008, Amtsblatt 2008, 2106 9 ) vgl. BVerfG, Urteil vom 5.11.1975 – 2 BvR 193/74 –, NJW 1975, 2331 10 ) vgl. hierzu zutreffend Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

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, wonach die Zuwendungen keinesfalls zu einer verdeckten Partei- oder gar Wahlkampffinanzierung benutzt werden dürfen, über die ordnungsgemäße Verwendung Nachweise zu führen sind und bei nicht entsprechenden Verwendungsnachweisen eine Rückzahlung zu erfolgen hat; vgl. dazu beispielsweise auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2010 – VGH O 24/10 – DVBl. 2010, 1504, betr. Landtagsfraktionen, dort auch zur Überprüfungspflicht des Landesrechnungshofs 11 ) vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.2.1996 – 1 R 2/93 –, AS 25, 317, kein Anspruch auf ein „Fraktionszimmer“ 12 ) vgl. hierzu etwa Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

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, unter Verweis auf ein die Zuwendungen an Fraktionen betreffendes Schreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 23.2.2005 13 ) vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 15.7.2003 – 2 BvF 6/98 –, NVwZ 2003, 1497, zum Verhältnis Bund/Länder bei der Festlegung von Verwaltungszuständigkeiten; zuletzt vom 2.6.2015 – 2 BvE 7/11 –, DÖV 2015, 670 (Ls.), <Unterstützungseinsätze Bundespolizei> 14 ) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442 15 ) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442, dort zu Zuschüssen für die Geschäftsführungstätigkeit 16 ) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 – 8 C 22.11 –, NVwZ 2013, 442, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 17 ) vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.6.2009 – 10 ME 17/09 –, DVBl. 2009, 917, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass „alle Gruppen und Fraktionen“ einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben 18 ) vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Beschluss vom 12.10.2010 – 4 ZB 10.1246 –, wonach das einzelne Mitglied eines Stadtrats keinen Anspruch auf Gewährung bestimmter Zuwendungen, sondern lediglich einen solchen auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung bereitgestellter Mittel und Ressourcen, dort zur Überlassung eines Raumes, und OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 – 15 B 212/12 –, OVGE 54, 251, Bereitstellung eines Raumes für eine Bürgersprechstunde 19 ) vgl. etwa Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.5 zu § 56 GemO NRW, unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 22.1.2010 – 15 B 1797/09 –, NVwZ-RR 2010, 534 20 ) vgl. dazu im Einzelnen – bejahend – OVG Münster, Urteil vom 18.6.2002 – 15 A 1598/01 –, NVwZ-RR 2003, 59 21 ) vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 – 2 BvE 1/88 –, DÖV 1989, 719, Rehn/Cronauge/ von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.2 zu § 56 GemO NRW 22 ) vgl. hierzu etwa Gros in Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.

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