1 LHO. Die Steuerung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben unterliege den Vorgaben eines Wirtschaftsplans. Sämtliche Geschäftsvorgänge würden im Rahmen einer ordentlichen, doppelten Buchführung erfasst. Wenn der Beklagte der Klägerin gegenüber aber nicht gebührenbefreit sei, so könne diese sich wegen der fehlenden Gegenseitigkeit auch nicht auf die Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG berufen, soweit es um Gebührenbescheide des Beklagten gehe. Randnummer 5 Gegen die drei Gebührenbescheide hat die Klägerin am 23.7.2013 und am 1.8.2013 jeweils Klage erhoben, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.9.2013 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, der Beklagte sei nicht berechtigt, die mit den Gebührenbescheiden beanspruchten Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen zu erheben, weil sie - die Klägerin - gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG von der Entrichtung dieser Gebühren befreit sei. Sie sei eine kommunale Gebietskörperschaft. Nach § 3 Abs. 1 lit. a ihrer Verwaltungsgebührensatzung sei der Beklagte von den von der Klägerin für besondere Leistungen erhobenen Verwaltungsgebühren befreit. Folglich sei die Gegenseitigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG verbürgt. Dem stehe § 3 Abs. 3 lit. b ihrer Verwaltungsgebührensatzung nicht entgegen, da es sich bei dem Beklagten nicht um
1 LHO handele. Landesbetriebe im Sinne dieser Vorschrift seien rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sei. Daran fehle es bei dem Beklagten. Als zuständige Behörde für die Bereiche Kreislaufwirtschaft und Immissionsschutz sowie als untere Wasser-, Bodenschutz- und Naturschutzbehörde erfülle er vielmehr Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nichts zu tun hätten. Gleiches gelte für die weiteren vom Beklagten wahrgenommenen Aufgaben. Es spiele insofern keine Rolle, dass sämtliche Geschäftsvorgänge des Beklagten im Rahmen einer ordentlichen, doppelten Buchführung erfasst würden. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 die Gebührenbescheide vom 23.5.2013 (Kassenzeichen 2013441330) und vom 16.4.2013 (Kassenzeichen 2013440884 und 32013440885) sowie die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 28.6.2013 und vom 22.7.2013 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte hat vorgetragen, der Klägerin stehe die von ihr in Anspruch genommene persönliche Gebührenfreiheit nicht zu, weil es an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarGebG erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Gegenseitigkeit bedeute, dass in beide Richtungen Gebührenfreiheit bestehen müsse. Das sei nicht der Fall. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3 lit. b der Verwaltungsgebührensatzung der Klägerin. Danach blieben die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden, der Klägerin gegenüber zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet. Bei ihm - dem Beklagten - handele es sich um einen solchen Landesbetrieb im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO. Er habe seit dem 1.1.2006 den Status eines Landesbetriebes. Dies ergebe sich aus der vom Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlassenen „Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ vom 16.2.2006. Sämtliche Haushaltspläne des Saarlandes enthielten ab dem Haushaltsjahr 2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich beim Beklagten um einen Landesbetrieb handele. Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2012, auf den exemplarisch verwiesen werde, stelle unter Ziffer 11 der Vorbemerkung zum Einzelplan 09 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr fest, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz seit dem 1.1.2006 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt werde. Damit sei sein rechtlicher Status geklärt. Randnummer 11 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 – 5 K 950/13 – ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG stehe ihr von Rechts wegen nicht zu. Sie sei zwar eine kommunale Gebietskörperschaft. Jedoch sei die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. Dies ergebe sich sowohl aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG als auch aus § 3 Abs. 1 lit. a der Verwaltungsgebührensatzung der Klägerin. Nach beiden Regelungen blieben die Landesbetriebe im Sinne von § 26 Abs. 1 LHO und Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden, zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Beim Beklagten handele es sich um
1 LHO. Nach dieser Bestimmung hätten Landesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig sei. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan sei dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan seien die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen seinen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen seien in den Erläuterungen auszuweisen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfüllt, wenngleich es auf den ersten Blick nicht einleuchtend erscheine, dass ein „Amt“ ein „Betrieb“ sein solle. Gesetzliche Grundlage für die Einordnung des Beklagten als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 LHO sei seit dem Jahr 2006 das jeweilige Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Saarland mit den den Gesetzen jeweils als Anlage beigefügten Haushaltsplänen. In den Haushaltsplänen heiße es jeweils: „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird seit dem 01.01.2006 in Form eines Landesbetriebes nach § 26 LHO geführt.“ Für diesen Landesbetrieb würden in den Haushaltsplänen nach den Planstellen, Zuweisungen und Investitionen der Finanzplan und der Wirtschaftsplan ausgewiesen. Damit habe der Gesetzgeber im Verständnis von § 26 Abs. 1 LHO jeweils entschieden, dass für den Beklagten „ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist“, was von Rechts wegen dazu führe, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG vorlägen und es folglich für eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG an der Gegenseitigkeit fehle. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2007 – 9 C 2.07 – sei nicht einschlägig. Dort sei entschieden worden, dass der Landesbetrieb Straßen und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz vom Land Rheinland-Pfalz für die Bearbeitung von Halteranfragen im Jahr 2003 keine Gebühren verlangen durfte. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, die Auslegung des § 5 Abs. 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Rheinland-Pfalz, der Landesbetrieb sei eine einem Bundesbetrieb im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG gleichartige Einrichtung des Landes, treffe nicht zu, weil für Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung erforderlich sei, die dem Landesbetrieb fehle. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dies sei für den vorliegenden Fall unergiebig, weil § 3 Abs. 3 Nr. 3 SaarlGebG keine derartige Verweisung auf bundesrechtliche Begriffe enthalte. Diese Bestimmung stelle nicht auf die bei einem „Amt“ regelmäßig nicht bestehende „Betriebseigenschaft“, sondern auf die Führung im Landeshaushaltsplan und die Behandlung der Buchführung ab, was sich ohne weiteres daraus ergebe, dass auch „Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden“, nicht gebührenbefreit seien. Maßgebend sei insoweit die Behandlung der Buchführung. Das Ministerium für Umwelt habe gemäß Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 26 LHO die „Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Beklagten“ vom 16.2.2006 erlassen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Betriebsanweisung sei das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein Landesamt nach § 7 Abs. 2 LOG, das nach den Bestimmungen des § 26 LHO sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften geführt werde. Auch daraus ergebe sich, dass der Beklagte von der obersten Landesbehörde innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Umwelt als eine aus dem allgemeinen Geschäftsbetrieb des Ministeriums ausgegliederte Einheit gegründet worden sei, die nach dem Verständnis von § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werde und als solche Gebühren - auch von anderen grundsätzlich gebührenbefreiten staatlichen Stellen - erhalten und entrichten solle. Randnummer 12 Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin am 6.1.2014 zugestellt. Am 20.1.2014 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Mit Beschluss vom 12.3.2015 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.12.2013 – 5 K 950/13 – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Randnummer 13 Die Klägerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Beklagten nicht um
1 LHO. Das Verwaltungsgericht sei von einer falschen Voraussetzung ausgegangen. Es habe insofern auf den Wortlaut des § 26 Abs. 1 LHO abgestellt und als entscheidende Voraussetzung für die Einordnung des Beklagten als Landesbetrieb angesehen, ob für diesen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Tatsächlich enthalte § 26 Abs. 1 LHO keine Definition des Begriffs des Landesbetriebs. Die Vorschrift verwende lediglich diesen Begriff und stelle fest, dass ein Landesbetrieb, sofern für ihn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, ein Wirtschaftsplan aufzustellen hat. Des Weiteren könne für die Bestimmung des Begriffs des Landesbetriebs im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO auch nicht auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG abgestellt werden. Auch diese Regelung verwende lediglich den Begriff des Landesbetriebs im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO und bestimme für diesen eine Gebührenzahlungspflicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es demnach für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem Beklagten um
1 LHO handele, nicht darauf an, ob für dieses ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans zweckmäßig ist oder nicht bzw. wie von diesem die Buchführung behandelt werde. Darüber hinaus würden die vom Gericht angeführten Haushaltspläne ab dem Jahr 2006 durch die entsprechenden Haushaltsgesetze lediglich in ihren Einnahmen und Ausgaben festgestellt. Die Haushaltsgesetze selbst enthielten keine Feststellung dahingehend, dass es sich bei dem Beklagten um
1 LHO handele. Demnach gebe es auch keine landesgesetzliche Regelung, die dies bestimme. Bei der „Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ handele es sich nicht um einen Hoheitsakt des Landesgesetzgebers. Da die Betriebsanweisung auch keinen Beschluss der Landesregierung und damit keinen Organisationsakt gemäß Nr. 1. VV zu § 26 LHO darstelle, sei sie nicht geeignet, den rechtlichen Status des Beklagten als Landesbetrieb zu begründen. Richtigerweise handele es sich bei einem Landesbetrieb im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO um einen rechtlich unselbständigen abgesonderten Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sei. Dies ergebe sich aus Nr. 1.1.1 VV zu § 26 sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem entsprechenden Begriff des Bundesbetriebs im Sinne des Art. 120 Abs. 1 GG, § 26 Abs. 1 BHO sowie § 18 HGrG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht unergiebig, sondern zur Auslegung des Begriffs des Landesbetriebs im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO heranzuziehen. Es sei unstreitig, dass die vom Beklagten wahrgenommenen Aufgaben nichts mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu tun hätten. Mithin stelle der Beklagte keinen Landesbetrieb im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO dar. Darüber hinaus handele es sich auch nicht um eine Einrichtung des Landes, die bezüglich der Buchführung wie ein Landesbetrieb behandelt werde. So sei gemäß § 1 Abs. 1 LOG zwischen Behörden einerseits und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes andererseits zu unterscheiden. Bei dem Beklagten handele es sich gemäß §§ 2, 7 Abs. 2 LOG um eine Behörde. Seine Qualifizierung als Einrichtung des Landes gemäß § 14 LOG sei daher unzutreffend. Dementsprechend handele es sich bei dem Beklagten weder um
1 LHO noch um eine Einrichtung des Landes, die bezüglich der Buchführung wie ein Landesbetrieb behandelt werde. In Anbetracht der Eindeutigkeit des Begriffs der Einrichtung des Landes sowie des Umstands, dass es sich bei § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG um eine Ausnahmeregelung handele, scheide eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG auf den Beklagten aus. Im Übrigen komme es auf die Erfüllung des Tatbestands dieser Vorschrift rechtlich nicht an. Erheblich sei vielmehr, ob die persönliche Gebührenfreiheit des Beklagten gegenüber der Klägerin nach § 3 Abs. 3 lit. a der Verwaltungsgebührensatzung der Klägerin gemäß nach § 3 Abs. 3 lit. b dieser Verwaltungsgebührensatzung ausgeschlossen und demzufolge die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG von der Entrichtung der von der Beklagten ihr gegenüber erhobenen Verwaltungsgebühren befreit und die angefochtenen Gebührenbescheide seien mithin rechtswidrig. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.12.2013 - 5 K 950/13 - die Gebührenbescheide des Beklagten vom 23.5.2013, vom 15.4./16.4.2013 sowie die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 28.6.2013 und vom 22.7.2013 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe von Rechts wegen eine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SaarlGebG nicht zu. Er, der Beklagte, sei als Landesbetrieb im Sinne des § 26 Abs. 1 LHO zu qualifizieren. Zwar erkenne die Klägerin zutreffend, dass § 26 Abs. 1 LHO keine Definition des Begriffs des Landesbetriebes enthalte. Eine gegenteilige Auffassung habe aber auch das Verwaltungsgericht nicht vertreten. Dieses habe in seiner Entscheidung lediglich die Merkmale eines Landesbetriebes nach § 26 Abs. 1 LHO herausgearbeitet und anschließend festgestellt, dass der Beklagte diese Merkmale erfülle. Eine derartige Erkenntnis vermöge zwar noch nicht für sich allein die Einordnung des Beklagten als Landesbetrieb zu begründen, sie sei allerdings im Zusammenspiel mit den sonstigen geltenden Bestimmungen zu sehen. Seit dem 1.1.2006 sei die Einordnung des Beklagten als Landesbetrieb hinreichend geklärt. Die gesetzliche Grundlage für die Einordnung bilde seit diesem Zeitpunkt das jeweilige Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Saarland mit den den Gesetzen jeweils als Anlage beigefügten Haushaltsplänen. In diesen heiße es: „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird seit dem 01.01.2006 in Form eines Landesbetriebes nach § 26 LHO geführt.“ Zusätzlich gelte seit dem 1.1.2006 die „Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesamt Umwelt- und Arbeitsschutz“, die das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen gemäß Nr. 1.2.3 VV zu § 26 LHO am 16.2.2006 erlassen habe. § 1 Abs. 1 der Betriebsanweisung habe folgenden Wortlaut: „Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ist ein Landesamt nach § 7 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz. Es wird nach den Bestimmungen des § 26 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes sowie der hierzu erlassenen Vorschriften geführt.“ Bereits diese Bestimmungen sprächen eindeutig für die Einordnung des Beklagten als Landesbetrieb. Durch das Zusammenspiel mit den Merkmalen aus § 26 Abs. 1 LHO würden jegliche Zweifel an der rechtlichen Qualifizierung als Landesbetrieb beseitigt. An dieser Einordnung vermöge auch das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2007 - 9 C 2.07 - nichts zu ändern. Die Regelung des Verwaltungsverfahrens sei Sache der Länder. Hieraus folge u.a. die Kompetenz zur Einrichtung von eigenen Behörden und Betrieben. Daher sei das Bundesverwaltungsgericht als Bundesgericht nicht dazu befugt, allgemeine Kriterien für eine rechtliche Einordnung einer Einrichtung als Landesbetrieb aufzustellen. Diesen Versuch habe das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil allerdings auch nicht unternommen, sondern ausschließlich eine bundesrechtliche Begrifflichkeit ausgelegt, auf die das rheinland-pfälzische Landesrecht verweise. Das saarländische Landesrecht enthalte bezüglich der Einordnung von Landesbetrieben keine Verweisung auf den Begriff des Bundesbetriebes. Demzufolge habe das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall unergiebig sei. Die Gegenseitigkeit sei nicht verbürgt, da der Beklagte als Landesbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet bleibe. Der Name „Landes amt für Umwelt und Arbeitsschutz“ spreche nicht gegen die Organisation als Landesbetrieb. Es komme allein auf den hoheitlichen Akt an. Gemäß § 7 Abs. 2 LOG sei der Landesbetrieb für Straßenbau ebenfalls ein Landesamt. Insofern sei der Name als bloße Bezeichnung und nicht als rechtliches Organisationskriterium zu verstehen. Ausdruck der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland sei es, dass die Bundesländer gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG autonom die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regelten. Daher sei es grundsätzlich möglich, dass das Bundesland A von einem anderen Begriffsverständnisses des Landesbetriebes ausgehe als das Bundesamt B oder der Bund. Ausschließlich relevant sei, ob der saarländische Gesetzgeber den Beklagten als Landesbetrieb nach dem Verständnis von § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaarlGebG per Hoheitsakt organisiert bzw. eingerichtet habe. Dies sei hier der Fall. Die Betriebsanweisung für den „Landesbetrieb Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ stelle den durch Nr.
1 LHO. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gebührenrechtliche Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht verbürgt ist. Randnummer 24 Gemäß § 26 Abs. 1 LHO haben Landesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Randnummer 25 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Beklagten erfüllt. Ausweislich des - beispielhaft genannten - Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2012 - Einzelplan 09 - für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr wird der Beklagte seit dem 1.1.2006 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt. 4 Amtsbl. I S. 1342 und 1460 Amtsbl. I S. 1342 und 1460 In den Haushaltsplan aufgenommen ist ferner ein „Wirtschaftsplan Beklagten“. 5 Amtsbl. I S. 1465 bis 1474 Amtsbl. I S. 1465 bis 1474 Der Beklagte hat hierzu ergänzend und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Betriebsvermögen (wie von Nr.
1 LHO handelt. Bei dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass dem Haushaltsplan Gesetzeskraft zukommt. Dies ergibt sich aus § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes - HaushG -, 10 Vgl. das Haushaltsgesetz 2015 (Amtsbl. I S. 448) Vgl. das Haushaltsgesetz 2015 (Amtsbl. I S. 448) wonach der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Saarlandes festgestellt wird. Der Haushaltsplan ist damit in seiner Gesamtheit, d.h. mit all seinen Einzelplänen, integraler Bestandteil des Haushaltsgesetzes; Haushaltsgesetz und Haushaltsplan bilden eine Einheit. 11 Vgl. (für den Bundeshaushaltsplan) Siekmann in: Sachs, GG-Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.