Betriebsprämie 2013 Orientierungssatz
- Das Bestandsregister muss das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster entsprechen. (Rn.52)
- Namen und Unterschrift des mit der Überprüfung des Registers beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie Datum der Überprüfung müssen enthalten sein. (Rn.70) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 3.340,84 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung seiner Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 in Höhe von 3.340,84 €. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 12.12.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger aufgrund der Anträge „Agrarförderung 2013" und „Betriebsprämie 2013" aus Mitteln der Europäischen Union eine Zahlung in Höhe von 50.669,48 €. Der Bescheid enthält u.a. eine Kürzung wegen wiederholter Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance Verstoß) in Höhe von 5.011,27 €. Randnummer 3 Am 16.01.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, i. H. v. 3.340,84 € sei der Kürzungsbetrag nicht berechtigt. Die vorgenommenen Überprüfungen und Bewertungen stünden im Widerspruch zu der Überprüfung im Kontrollprotoll
- Unter der Annahme, dass die Beanstandungen tatsächlich bestanden hätten, habe lediglich eine Kürzung von 3% erfolgen dürfen (1% x Faktor 3). Welcher konkrete Vorwurf dem Kläger gemacht werde, sei weder aus dem Kontrollbericht vom 21.10.2013 noch aus dem Ursprungsbescheid noch aus der Klageerwiderung zu entnehmen. Woraus sich die Standardbewertung von 3% des Gesamtbetrages aus Artikel 70 Abs. 8 ergebe, sei nicht nachzuvollziehen. Insbesondere nicht im Hinblick darauf, dass im Jahre 2011 lediglich ein Verstoß mit 1% bewertet worden sei. Randnummer 4 Aus dem Bewertungskonzept ergebe sich, dass bei Verstößen des Bestandsregisters lediglich der höchste bewertet werden dürfe. Hierzu sei bis zum heutigen Tage keinerlei Einstufung der Bewertung und des Ermessens der Beklagten vorgetragen worden. Die von dem Kläger anlässlich der Kontrolle am 21.10.2013 vorgelegten Blätter entsprächen sehr wohl den Anforderungen, die an ein ordnungsgemäß zu führendes Bestandsregister gestellt würden. Zwar entsprächen diese,,Zettel" nicht den vorgedruckten Formularen, allerdings beinhalteten sie die notwendigen Angaben, die für ein Bestandsregister erforderlich seien. Die dort aufgeführten Schafe seien mit ihren jeweiligen Kennmarken registriert. Gleichzeitig werde sowohl eine Ummarkierung, als auch der Abgang der einzelnen Tiere an die Tierkörperbeseitigungsanstalt festgehalten. Randnummer 5 Die Lämmer seien grundsätzlich erst innerhalb von 9 Monaten aufzuführen. Diese seien in dem Kontrollbericht unter 8.1.2 „davon weniger 9 Monate“ ohne Kennzeichnung mit „17“ festgestellt worden. Da diese Tiere noch nicht der Kennzeichnungspflicht unterlägen, seien sie auch noch nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Hierzu werde auf einen Vermerk der Tierärztin S. vom 18.10.2013 im Rahmen einer Überprüfung auf dem Hof des Klägers am 15.10.2015 verwiesen. Am 21.10.2013 habe Frau S. einen Aktenordner des Klägers mitgenommen, in dem sich dessen Aufzeichnungen, unter andern auch die Bestandsverzeichnisse befunden hätten. Hierin seien auch die sogenannten „Handzettel" eingeheftet, die dem Gericht als Anlage 1 Blatt 13, 14 und 15 vorgelegt worden seien. Von diesen Unterlagen habe Frau S. die entsprechenden Kopien gefertigt. Dieser Ordner beinhaltete allerdings weiterhin eine Auflistung des Klägers, in der der Bestand der Lämmer im Jahre 2013 festgehalten worden sei. Von diesen Aufzeichnungen habe Frau S. keine Kopien gefertigt. Frau S. habe in dem genannten Vermerk unter ad 1) noch festgehalten, dass lediglich sein Bestandsregister aktualisiert werden müsse, sodass sowohl die im Betrieb geborenen wie auch die abgehenden Lämmer genau aufgeführt seien. Randnummer 6 Ergänzend werde daraufhin hingewiesen, dass die Beklagte gegen den Kläger eine weitere Sanktion ausgeführt habe, indem sie gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet und eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt habe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid über die Mitteilung zur Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 nach Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 12.12.2013, Az.: BP 31072013113 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 3.340,84 € zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid vom 12.12.2013 über die Kürzung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 nach Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei rechtmäßig. Randnummer 12 Bei der Vor-Ort-Kontrolle durch das für die Kontrolle des Fachrechts zuständige Landesamt für Verbraucherschutz am 27.10.2013 auf dem Betrieb des Klägers sei festgestellt worden, dass das Bestandsregister für Schafe nicht vollständig, nicht aktuell und nicht chronologisch geführt sei. Damit habe der Kläger gegen eine ihm obliegende, sog. anderweitige Verpflichtung verstoßen, was eine Kürzung der Direktzahlungen zur Folge habe. Nach Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei bei Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (anderweitige Verpflichtungen) der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, im vorliegenden Fall die Betriebsprämie, zu kürzen. Diese Kürzung belaufe sich nach Artikel 71 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 im Allgemeinen auf 3% des Gesamtbetrages der Betriebsprämie. Nach Artikel 71 Absatz 5 VO (EU) Nr. 1122/2009 werde unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72, falls wiederholte Verstöße festgestellt worden seien, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Randnummer 13 Der Kläger habe vorliegend gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Führung eines vollständigen Bestandsregisters nach § 37 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) verstoßen. Die Führung des Bestandsregisters sei gemäß § 37 ViehVerkV wie folgt geregelt: Randnummer 14 Nach Absatz 1 der Vorschrift müsse das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Randnummer 15 Vom
- Januar 2010 an müsse das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen. Nach Absatz 2 der Vorschrift gelte § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 entsprechend. Randnummer 16 Damit müssten im Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sein. Dies seien die folgenden: Randnummer 17
- Ab dem
- Juli 2005: Randnummer 18 - Kenncode des Betriebs, Randnummer 19 - Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standort-ermittlung des Betriebs, Randnummer 20 - Produktionsrichtung, Randnummer 21 - Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde, Randnummer 22 - Namen und Anschrift des Tierhalters, Randnummer 23 - für abgehende Tiere Name des Transportunternehmers, amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert würden, Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung oder Kopie des Begleitdokuments gemäß Artikel 6, Randnummer 24 - für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum, Randnummer 25 - gegebenenfalls Angaben über die Ersetzung (en) von Ohrmarken oder elektronischen Kennzeichen. Randnummer 26
- Ab dem in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt (01.
- 2008) folgende aktuelle Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden: Randnummer 27 - Kenncode des Tieres, Randnummer 28 - Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung, Randnummer 29 - Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist, Randnummer 30 - Rasse und, soweit bekannt, Genotyp" Randnummer 31 Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere müsse das Register jedoch für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts umfassen, einschließlich der Anzahl Tiere. Randnummer 32
- Namen und Unterschrift des mit der Überprüfung des Registers beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie Datum der Überprüfung. Randnummer 33 Danach gelte.: Randnummer 34
- Es müssten alle Lämmer ins Bestandregister eingetragen werden, die weiblichen, zur Zucht bestimmten, mit Geburtsjahr, Datum der Kennzeichnung und ihrem individuellen Kennzeichen, die männlichen und überhaupt alle zur Mast und Schlachtung bestimmten Lämmer mit Geburtsjahr, Datum der Kennzeichnung, Anzahl der Tiere und dem nicht individuellen Kennzeichen, der Schlachtmarke. Letzteres bedeute, dass man hier eine Partie von Tieren zusammenfassen könne und nur mit Anzahl und Kennzeichen eintragen müsse. Die Eintragungen müssten gem. Artikel 5 Abs.1 der VO (EG) Nr. 21/2004 stets auf dem neuesten Stand sein. Randnummer 35 Zwar müsse dabei in einer großen Herde sicherlich nicht jedes Lamm eines Tages noch an seinem Geburtstag ins Bestandsregister eingetragen werden, aber spätestens mit Abschluss der Lammsaison sollten alle Lämmer eingetragen sein. Randnummer 36 Es müssten alle Lämmer und sonstigen Schafe/Ziegen mit ihrem Abgang erfasst werden, auch wenn es sich um einen Abgang zur Schlachtung handele. Randnummer 37 Der Kläger habe bei der der Vor-Ort-Kontrolle am 21.10.2013 als Bestandsregister nur nicht ausgefüllte oder unvollständige Unterlagen vorgelegt. Die Notizen (Handzettel) des Klägers, die er ersatzweise als Bestandsregister vorgelegt habe, entsprächen nicht den Vorgaben und enthielten ebenfalls nicht die erforderlichen Angaben. Die Angaben, die nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gefordert seien, seien in den vorgelegten Unterlagen, die dem Beklagten auf Nachforderung im Rahmen der Überprüfung des Vorgangs von der Fachrechtsbehörde nachträglich zur Verfügung gestellt worden seien, nicht vorhanden gewesen. Randnummer 38 Somit sei das Bestandsregister nicht vollständig und insbesondere nicht aktuell. Randnummer 39 In Artikel 71 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sei grundsätzlich geregelt, dass, wenn der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen sei, eine Kürzung vorzunehmen sei. Diese Kürzung belaufe sich im Allgemeinen, d.h. wenn keine Gründe vorlägen, von der Standardbewertung abzuweichen, auf 3% des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8 derselben Verordnung. Die Umsetzung dieser Vorschrift sei in Deutschland durch die Bund-Länder-AG „Vor-Ort-Kontrolle“ in dem Kontrollkonzept 2013 zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen konkretisiert worden. In Punkt IV. Bewertungskonzept Nr. 2.2 Bestandsregister sei festgelegt, dass eine nicht aktuelle Führung des Bestandsregisters als mittlerer Verstoß zu bewerten sei. Damit sei der festgestellte Verstoß bei der Kontrolle am 21.10.2013 rechtmäßig mit 3% bewertet worden. Randnummer 40 Nach Artikel 71 Absatz 5 VO (EG) Nr. 1122/2009 werde unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72, falls wiederholte Verstöße festgestellt worden seien, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Die Argumentation des Klägers, dass die vorgenommenen Überprüfungen und Bewertungen auch im Widerspruch zu den Überprüfungen im Kontrollprotokoll 2011 stünden, könne aus Sicht des Beklagten nicht nachvollzogen werden. Die Bewertung des Verstoßes der Kontrolle im Jahr 2011 mit nur 1% habe sich aus der Tatsache ergeben, dass das Bestandsregister nicht vollständig geführt gewesen sei. Bei dem Verstoß in dem Prüfkriterium „Bestandsregister“ im Jahr 2013 handele es sich nach Art. 47 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 um einen wiederholten Verstoß gegen die Einhaltung derselben Verpflichtung innerhalb von 3 Kalenderjahren. Randnummer 41 Somit ergebe sich ein Kürzungssatz für den Gesamtbetrag der Beihilfen von 9% aus dem festgesetzten Bewertungssatz von 3% für den Verstoß im Jahr 2013 multipliziert mit dem Faktor drei. Randnummer 42 In dem vom Kläger zu führenden Bestandsregister fehlten jegliche Eintragungen, die nach § 37 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vorgeschrieben seien. In einem Bestand mit 55 Schafen, die bei der Kontrolle am 21.10.2013 festgestellt worden seien, fänden im Laufe eines Jahres Zugänge durch die Geburt von Lämmern und Abgänge durch den Verkauf von Lämmern oder Altschafen statt. Weder über die Geburt bzw. Kennzeichnung von Lämmern noch über den Abgang von Schafen seien in dem zu führenden Bestandsregister irgendwelche Angaben, ganz abgesehen von den nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgeschriebenen detaillierten Angaben, vorhanden. Dass Bestandsveränderungen im Jahr 2013 stattgefunden hätten, ergebe sich auch aus den Notizzetteln, die der Kläger ersatzweise vorgelegt habe, die aber unvollständig seien und damit nicht den Erfordernissen entsprächen. Die Bewertung ergebe sich dabei gemäß dem Bewertungskonzept unter 2.2 „Bestandsregister“, wonach ein nicht aktuell geführtes Bestandsregister als mittlerer Verstoß zu bewerten sei. Ein Ermessen sei insoweit ausgeübt worden, als dass die Notizzettel des Klägers als Bestandsregister angesehen worden seien. Somit sei von der höchsten Bewertung eines Verstoßes im Bereich „Bestandsregister“, nämlich „kein Bestandsregister im Betrieb“ vorhanden, abgesehen worden. Das eingeleitete Bußgeldverfahren sei nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung erfolgt und unabhängig von den Sanktionsvorschriften nach Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (anderweitige Verpflichtungen) zu sehen. Randnummer 43 Die von dem Kläger vorgetragene Rechtsauffassung zur ordnungsgemäßen Führung eines Bestandsregisters gehe fehl. Die von ihm am 21.10.2013 vorgelegten Blätter entsprächen gerade nicht den Anforderungen nach der ViehVerkV. Wie bereits ausgeführt, fehlten in dem zu führenden Bestandsregister jegliche Eintragungen, die nach § 37 ViehVerkV vorgeschrieben seien. Randnummer 44 Zwar seien Lämmer gemäß § 34 Abs. 1 der ViehVerkV erst innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb zu kennzeichnen, es seien jedoch alle Lämmer in das Bestandsregister einzutragen. Des Weiteren seien alle Lämmer und sonstigen Schafe/Ziegen mit ihrem Abgang zu erfassen, auch wenn es sich um einen Abgang zur Schlachtung handele. Randnummer 45 Die fachlich zuständige Veterinärin sei anlässlich der Kontrolle vom 18.10.2013 zu dem Schluss gekommen, dass unabhängig von der Frage, ob gegen die Verpflichtung, Lämmer spätestens innerhalb von neun Monaten nach der Geburt registrieren zu müssen, gegen die Führung des Bestandregisters nach ViehVerkV verstoßen worden sei, weshalb in der Folge ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 46 Abs. 4 ViehVerkehrV eingeleitet worden sei. Der Kläger, der sich selbst auf den Kontrollvermerk zur Stützung seiner Rechtsauffassung stütze, ziehe hier die falschen Schlüsse. Zwar möge der Kläger nicht gegen die Kennzeichnungspflicht in Bezug auf Lämmer unter 9 Monaten verstoßen haben. Gleichwohl habe er in Bezug auf weitere Bestimmungen - auch nach Auffassung der zuständigen Fachrechtskontrollbehörde - gegen die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Führung des Bestandregisters verstoßen. Randnummer 46 Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 48 Der teilweise angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 49 Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann. Randnummer 50 Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere die erst im Termin zur Akte gereichten Unterlagen, rechtfertigen keine andere Einschätzung. Randnummer 51 Festzuhalten bleibt, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid in rechtmäßiger Weise u.a. auf § 37 ViehVerkehrV gestützt hat. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei dieser Vorschrift um die nationale Umsetzung und Konkretisierung der in der EG-VO Nr. 21/2004 enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass diese Vorschriften nicht Gegenstand des Verfahrens seien, ist nicht nachvollziehbar. Irgendwelche Gründe hierzu, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Randnummer 52 Nach § 37 Abs. 1 ViehVerkehrV muss das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Randnummer 53 Von
- Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen. Nach Absatz 2 der Vorschrift gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 entsprechend. Randnummer 54 Nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 müssen damit im Bestandsregister folgende Angaben enthalten sein: Randnummer 55
- Ab dem
- Juli 2005: Randnummer 56 - Kenncode des Betriebs, Randnummer 57 - Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standort-ermittlung des Betriebs, Randnummer 58 - Produktionsrichtung, Randnummer 59 - Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde, Randnummer 60 - Namen und Anschrift des Tierhalters, Randnummer 61 - für abgehende Tiere Name des Transportunternehmers, amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden, Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung oder Kopie des Begleitdokuments gemäß Artikel 6, Randnummer 62 - für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum, Randnummer 63 - gegebenenfalls Angaben über die Ersetzungen von Ohrmarken oder elektronischen Kennzeichen. Randnummer 64
- Ab dem in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt (01.
- 2008) müssen folgende aktuelle Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden, enthalten sein: Randnummer 65 - Kenncode des Tieres, Randnummer 66 - Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung, Randnummer 67 - Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist, Randnummer 68 - Rasse und, soweit bekannt, Genotyp" Randnummer 69 Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere muss das Register für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts umfassen, einschließlich der Anzahl Tiere. Randnummer 70
- Namen und Unterschrift des mit der Überprüfung des Registers beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie Datum der Überprüfung müssen ebenfalls enthalten sein. Randnummer 71 Die vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten 5 Blätter, die nach seinen Angaben auch schon zum Zeitpunkt der Überprüfung im Oktober 2013 im Bestandsregister enthalten waren, beinhalten die erforderlichen Angaben und Informationen ebenso wenig wie die bereits in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Unterlagen. Randnummer 72 Nach den oben aufgeführten Vorschriften müssen nämlich auch alle Lämmer ins Bestandregister eingetragen werden, die weiblichen, zur Zucht bestimmten, mit Geburtsjahr, Datum der Kennzeichnung und ihrem individuellen Kennzeichen, die männlichen und überhaupt alle zur Mast und Schlachtung bestimmten Lämmer mit Geburtsjahr, Datum der Kennzeichnung, Anzahl der Tiere und dem nicht individuellen Kennzeichen, der Schlachtmarke. Zwar kann man hier eine Partie von Tieren zusammenfassen und nur mit Anzahl und Kennzeichen eintragen. Die Eintragungen müssen gem. Artikel 5 Abs.1 der VO (EG) Nr. 21/2004 jedoch stets auf dem neuesten Stand sein, d.h. spätestens mit Abschluss der Lammsaison müssen alle Lämmer eingetragen sein und mit ihrem Abgang erfasst werden, auch wenn es sich um einen Abgang zur Schlachtung handelt. In den vorgelegten Blättern ist zwar unter dem Datum 30.12.2013 ein Zugang von 13 Lämmern vermerkt, es fehlt jedoch jegliche Kennzeichnung, sodass nicht nachzuvollziehen ist, was mit diesen Lämmern geschehen ist. Auch in den Abgangsvermerken fehlen bei den Lämmern und Schafen zum großen Teil die Kennzeichnungen. Damit ist das Bestandsregister nicht nur nicht vollständig, sondern auch nicht aktuell, weil die Angaben im Bestandsregister nicht nachvollziehbar und auch nicht, z.B. anhand von Belegen, überprüfbar sind. Randnummer 73 Wegen der fehlenden Aktualität des Bestandsregisters liegt somit nach Artikel 70 Absatz 8 VO (EG) Nr. 1122/2009 i.V.m. Punkt IV. 2.2 des Kontrollkonzeptes 2013 der Bund-Länder-AG „Vor-Ort-Kontrolle“ ein „mittlerer“ Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Verpflichtung zur Führung eines vollständigen Bestandsregisters nach § 37 ViehVerkV vor, der von der Beklagten zutreffend mit einem Bewertungssatz von 3% festgesetzt wurde und der, multipliziert mit dem Faktor drei, wegen des Vorliegens eines wiederholten Verstoßes, zu einem Kürzungssatz für den Gesamtbetrag der Beihilfen von 9% geführt hat. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des Kürzungssatzes wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und der Klageerwiderung des Beklagten verwiesen. Weiterer Ausführungen durch das Gericht bedarf es hierzu nicht. Randnummer 74 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 75 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.