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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 67/15 Urteil Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall bei nicht vorhersehbarem Bremsmanöver des Voraus

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall bei nicht vorhersehbarem Bremsmanöver des Vorausfahrenden während der Grünphase auf einer ampelgeregelten Kreuzung Leitsatz Der durch Grün bevorrec

§ 37St

VO Rn. 15 f. m.w.N.). Der durch Grün Bevorrechtigte darf deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr stillsteht (vgl. hierzu

§ 37Rn.

15 f. m.w.N.), und ist deshalb umgekehrt auch gehalten, die Grünphase auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303;

§ 4St

VO Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 13 3. Auch die Klägerin trifft ein Mitverschulden an dem Unfall. Randnummer 14

  1. a)Zwar ist der gegen die Klägerin als Auffahrende sprechende Anscheinsbeweis im Hinblick auf den nachgewiesenen Verstoß der Erstbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO erschüttert (Kammer, st. Rspr.; vgl. zuletzt Hinweisbeschluss vom 21. Mai 2013 - 13 S 72/13; ebenso KG, VerkMitt 1983, Nr. 15, S. 13; OLG Köln, MDR 1995, 577; OLG-Report 1995, 286; OLG Frankfurt, VersR 2006, 668;). Randnummer 15
  2. b)Die Klägerin hat aber nachweislich gegen die Pflichten aus § 3 Abs. 1, Satz 4, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 StVO verstoßen. Zwar ist beim Anfahren bei Grün die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO außer Kraft gesetzt. Dies geht allerdings einher mit der Pflicht zu besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft (vgl. KG, NZV 2013, 80;

§ 4St

VO Rn. 9 m.w.N.). Dass die Klägerin hiergegen verstoßen hat, hat der Erstrichter in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Dies wird von der Berufung nicht mit konkreten Tatsachen angegriffen. Randnummer 16

  1. Die Berufung der Klägerin wendet sich aber zu Recht gegen die durch das Amtsgericht getroffene Haftungsverteilung. Zwar trifft den Auffahrenden in der Regel die überwiegende Haftung. Dies gilt allerdings nicht, wenn dem Vorausfahrenden - wie hier - ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Last fällt. In diesem Fall kommt eine Mithaftung des Vorausfahrenden in Betracht, die umso größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist (vgl. KG, MDR 2006, 1404; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2014, 186). Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer vorliegend eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten für angezeigt. Denn die Erstbeklagte hat mit ihrem überraschenden und verkehrswidrigen Abbremsen die maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt. Dies gilt insbesondere, weil die Klägerin davon ausgehen durfte, dass auch die Erstbeklagte während der Grünphase der Ampel zügig weiterfahren würde, nachdem bereits die ersten beiden Fahrzeuge über die Ampel gefahren waren und auch die Erstbeklagte beim Umschalten der Ampel auf Grün „normal“ angefahren war. Gegenüber diesem schwerwiegenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO fällt das Mitverschulden der Klägerin vergleichsweise gering aus (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG, NZV 2004, 526; OLG Frankfurt, VersR 2006, 668; LG München, DAR 2005, 690). Randnummer 17 Da der Schadensumfang zwischen den Parteien insgesamt unstreitig ist, war der Klage danach in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die Nebenkosten - stattzugeben. Randnummer 18
  2. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 21 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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