in das Ermessen der Beklagten gestellt ist, die Erstattung von jedem oder einem der Abkömmlinge ganz oder jeweils zu einem Teil zu fordern. Randnummer 39 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung für öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche ist geklärt, dass dem Gläubiger bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zusteht, die Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung bedarf, sowie dass Hinweise auf die gesamtschuldnerische Haftung der nicht zur Ausgleichszahlung herangezogenen weiteren Gesamtschuldner und die befreiende Wirkung der Zahlung eines Gesamtschuldners nicht zum notwendigen Inhalt des Leistungsbescheids gehören. 6 BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91 -, juris BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91 -, juris Es gehe um die Abgrenzung der privaten Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit, weswegen eine Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu fordern sei. 7 BayVGH, Beschluss vom 14.9.2015 4 ZB 15.1029 -, juris Rdnr. 7 BayVGH, Beschluss vom 14.9.2015 4 ZB 15.1029 -, juris Rdnr. 7 Die Gesamtschuldnerschaft diene nicht dem Schuldnerschutz, sondern solle den Gläubiger im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs in den Stand setzen, den ihm geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranzuziehen. Schutzwürdige Belange des herangezogenen Gesamtschuldners, schon aus dem Bescheid entnehmen zu können, warum gerade er in Anspruch genommen wird, seien für den Regelfall nicht zu erkennen. 8 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.1994 - 2 S 1449/94 -, juris Rdnr. 3 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.1994 - 2 S 1449/94 -, juris Rdnr. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich zur Problematik der Heranziehung von Gesamtschuldnern bekräftigt, dass eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen erlaubt sei. Grundsätzlich könne die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheine. Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners seien nur veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht würden, tatsächlich vorlägen und gerade den Schuldner beträfen, der sich gegen seine Auswahl zur Wehr setze. Nicht einwenden könne ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien. 9 BVerwG, Urteil vom 10.9.2015, a.a.O., S. 7 f. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015, a.a.O., S. 7 f. Randnummer 40 Mithin ist eine Begründung des Auswahlermessens nur ausnahmsweise geboten, soweit im Einzelfall besondere Umstände offenbar sind oder vorgebracht werden, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten. Hiervon ist fallbezogen auszugehen. Randnummer 41 Gemessen an dem aufgezeigten rechtlichen Rahmen zulässiger Ermessensbetätigung war die von der Beklagten anfänglich praktizierte Handhabung, alle Kinder des Verstorbenen als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe zur Kostenerstattung heranzuziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich ein gangbarer Weg, alle ermittelten gleichrangig Bestattungspflichtigen vorab über den Sterbefall, das Bestehen der Bestattungspflicht und die rechtlichen Konsequenzen von deren Nichterfüllung zu informieren, und im Anschluss an eine notwendig gewordene behördlich veranlasste Bestattung deren Kosten zunächst durch Erlass gleichlautender Erstattungsbescheide jeweils in voller Höhe gegenüber allen Bestattungspflichtigen geltend zu machen, eventuelle Einwendungen gegen die Heranziehung abzuwarten, und diesen, sofern sie als ermessensrelevant erachtet werden, im Wege der nachträglichen Einschränkung des Kreises der in Anspruch genommenen Gesamtschuldner Rechnung zu tragen. Randnummer 42 Unverzichtbar ist aber in diesem Zusammenhang, dass die grundsätzlich auch „nachträglich“ zulässige Entscheidung über eine Beschränkung des Kreises der zur Erstattung herangezogenen Bestattungspflichtigen von Kriterien getragen ist, die die dem Ermessen durch das Verbot der Willkür und offenbarer Unbilligkeit gezogenen Grenzen beachten. Der Umgang der Beklagten mit den einzelnen Widersprüchen zeichnet sich indes durch eine diesen Anforderungen nicht mehr gerecht werdende Handhabung aus. Randnummer 43 Die Behandlung der Widersprüche folgte keinem sachlich vertretbaren System 10 vgl. z.B. die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung beim bauaufsichtlichen Einschreiten, wenn eine Vielzahl von Schwarzbauten abzuarbeiten ist: BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, juris Rdnr.4; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 9/01 -, juris Rdnr. 37 vgl. z.B. die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung beim bauaufsichtlichen Einschreiten, wenn eine Vielzahl von Schwarzbauten abzuarbeiten ist: BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, juris Rdnr.4; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 9/01 -, juris Rdnr. 37 . Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen im Verlauf der Widerspruchsverfahren neu betätigt, was grundsätzlich zulässig ist, dabei aber auf die inhaltlich jeweils maßgeblich auf den gleichen Aspekt, nämlich die Behauptung mangelnden finanziellen Leistungsvermögens, gestützten Widersprüche der einzelnen Bestattungspflichtigen ohne erkennbaren Differenzierungsgrund ganz unterschiedlich reagiert. Weder ist der Aktenlage ein nachvollziehbarer Grund für die völlig planlos anmutende unterschiedliche Sachbehandlung im Rahmen der jeweiligen (Nicht-)Abhilfeverfahren zu entnehmen noch sind die im gerichtlichen Verfahren nachträglich vorgebrachten Erklärungen der Beklagten zu den Gründen ihrer Vorgehensweise geeignet, diese im Rahmen der nach § 114 Satz 2 VwGO bestehenden Möglichkeiten zu plausibilisieren. Randnummer 44 Wenngleich einerseits gegen die von der Beklagten mehrfach betonte Prämisse, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die Behauptung eines mangelnden finanziellen Leistungsvermögens für das Bestehen der Erstattungspflicht keine Rolle spielt und auch im Rahmen der Ermessensbetätigung keine Beachtung finden muss, rechtlich nichts zu erinnern ist, und es der Behörde andererseits unbenommen ist, von mehreren Gesamtschuldnern denjenigen auszuwählen, der ihr am leistungsfähigsten erscheint, muss sie doch - sobald alle Gesamtschuldner Leistungsunvermögen behaupten und sie hieraufhin in eine entsprechende Sachaufklärung einsteigt und in deren Folge einen Gesamtschuldner aus seiner öffentlich-rechtlichen Erstattungspflicht entlässt - das Willkürverbot beachten. Dies setzt voraus, dass der Erfolg der Widersprüche nach im Wesentlichen gleichen Kriterien beurteilt wird. Legt die Behörde in einem Fall - ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein - bei der Betätigung ihres Auswahlermessens das Kriterium mangelnder Leistungsfähigkeit an, so ist es mit dem den Ermessensspielraum begrenzenden Willkürverbots schwerlich zu vereinbaren, einen anderen ebenso wenig leistungsfähigen Gesamtschuldner mit dem - rechtlich zwar zutreffenden, aber der Tatbestandsprüfung, nicht der konkret praktizierten Ermessensausübung, zuzuordnenden - Hinweis abzuspeisen, die Erstattungspflicht entstehe auch bei gänzlich fehlender Leistungsfähigkeit als unmittelbare Folge der Bestattungspflicht. Randnummer 45 Fallbezogen zeichnet sich die Sachbehandlung der Beklagten zunächst dadurch aus, dass sie dem ihr am 7.4.2010 zugegangenen Widerspruch des von Rente und ergänzenden Sozialleistungen lebenden Sohnes A. sofort, nämlich mit Abhilfebescheid vom 22.4.2010, abgeholfen, damit dem Umstand mangelnder Leistungsfähigkeit für die Schuldnerauswahl ermessensrelevante Bedeutung beigemessen und den Sohn A. auf dieser Grundlage aus seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entlassen hat. Randnummer 46 Schwerlich mit dem Grundgedanken einer gesamtschuldnerischen Haftung zu vereinbaren ist ferner, dass die Beklagte die am 31.5.2010 erklärte Rücknahme des Widerspruchs der Tochter E. des Verstorbenen und deren schriftliches Angebot vom 26.6.2010, monatliche Zahlungen von 50,- Euro zu leisten, zwar in der Verwaltungsakte abgeheftet, hierauf aber sonst nicht reagiert hat. Randnummer 47 Der Sinn der ursprünglichen Ermessensentscheidung der Beklagten, die Gesamtschuldner nicht nur anteilig und nicht nur einen bestimmten - sondern alle - Gesamtschuldner zur Erstattung in voller Höhe heranzuziehen, lag sicherlich darin, jegliches Risiko auszuschließen, dass gegen einen eventuell einsichtigen, grundsätzlich leistungsbereiten und jedenfalls eingeschränkt leistungsfähigen Gesamtschuldner kein Titel oder nur ein auf dessen Anteil beschränkter Titel erwirkt wird. Da die Beklagte die Gesamtforderung ohnehin nur einmal realisieren kann, liegt jede zu erzielende Teilzahlung in ihrem wirtschaftlichen Interesse und kommt im Übrigen auch den anderen Gesamtschuldnern unmittelbar zugute. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte einen bestandskräftigen Bescheid und ein korrespondierendes Ratenzahlungsangebot ungenutzt lässt, mithin auf die Realisierung der ihr hierdurch eröffneten Möglichkeit, ihre Auslagen zumindest teilweise zeitnah erstattet zu bekommen, verzichtet und stattdessen darauf setzt, einen weiteren Titel gegenüber einer Gesamtschuldnerin zu erwirken, die indes durch Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft gemacht hat, in eigener Person über ein deutlich geringeres Einkommen als ihre bestandskräftig veranlagte und grundsätzlich zahlungsbereite Halbschwester zu verfügen. Dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit auf entsprechende Nachfrage erklärt hat, es sei damals wohl nicht als opportun angesehen worden, jemanden, nur weil er seinen Widerspruch zurücknimmt, schlechter zu stellen, vermag zur Erhellung der das Auswahlermessen der Beklagten tragenden Erwägungen nicht entscheidend beizutragen. Randnummer 48 Eine systematische Abarbeitung gleich gelagerter Widersprüche mehrerer Gesamtschuldner setzt auf der Ermessensebene voraus, dass in Bezug auf in die gleiche Richtung zielenden Einwendungen aller Gesamtschuldner anhand einheitlicher Ermessensgesichtspunkte geprüft wird, ob bzw. inwieweit das den Heranziehungsbescheiden zugrundeliegende Auswahlermessen geändert werden soll. Nimmt die Behörde einen Gesamtschuldner aus der Haftung heraus, so muss sie prüfen, ob die diese Entscheidung tragenden Erwägungen auch für die übrigen Gesamtschuldner Geltung beanspruchen. Damit entsteht im Fall ihnen gegenüber ergehender Nichtabhilfeentscheidungen die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren, an der zugunsten des einen Gesamtschuldners getroffenen Ermessensentscheidung orientierten Begründung, warum in ihrem jeweiligen Fall an der ursprünglichen Ermessensentscheidung festgehalten wird. Mithin müssen unter Mitteilung der tragenden Erwägungen, aufgrund derer in Bezug auf einen Gesamtschuldner eine Abhilfeentscheidung oder auch eine stattgebende Widerspruchsentscheidung getroffen worden ist, die maßgebenden Gründe dargelegt werden, aus denen eine mit gleichgelagerter Begründung begehrte Abhilfeentscheidung bzw. stattgebende Widerspruchsentscheidung abgelehnt wird. Nur so wird nachprüfbar, ob die divergierenden Entscheidungen darauf zurückgehen, dass die zu beurteilenden Sachverhalte in relevanten Punkten anders gelagert sind. Randnummer 49 Unverständlich ist auch, dass die Beklagte auch das bereits anlässlich der Widerspruchsbegründung unterbreitete Angebot der Tochter T., einen Anteil von 500,- Euro des Erstattungsbetrags zu übernehmen, wenn keine weiteren Forderungen ihr gegenüber geltend gemacht würden, und auf deren spätere Versicherung an Eides statt im Schriftsatz vom 27.5.2010, weder über Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis noch über Bar- oder Grundvermögen zu verfügen, einzig und allein reagiert hat, indem sie die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge aus den letzten drei Monaten verlangt hat und - als diese nicht vorgelegt wurden - mehr als drei Jahre untätig geblieben ist, bis sie den Widerspruch am 30.8.2013 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt hat. Immerhin war der Beklagten bereits seit dem 28.4.2010 bekannt, dass sich ihre Forderung infolge der Zahlung aus dem Nachlass auf 2685,06 € reduziert, so dass das Zahlungsangebot annähernd dem - internen - Anteil der Tochter T. entsprach. Randnummer 50 Verfehlt ist - gemessen am Willkürverbot - auch die Sachbehandlung im Fall des Sohnes R.. Auf dessen bloße Behauptung mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit sah die Beklagte - anders als bei seinen (Halb-)Schwestern - von der Aufforderung zu näheren Angaben und Vorlage von Nachweisen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse ab, teilte ihm als einzigem Gesamtschuldner sogar mit, dass die Forderung sich inzwischen reduziert habe, und erklärte abwarten zu wollen, ob der zuständige Sozialhilfeträger eine Beihilfe bewillige. Selbst als der Sohn R. auf die Sachstandsanfrage der Beklagten nicht reagierte und diese am 19.1.2011 bei dem Sozialhilfeträger in Erfahrung gebracht hatte, dass ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist, unternahm sie keine weiteren Schritte, sondern ließ den Vorgang bis September 2013 unbearbeitet liegen. Dies obwohl in Bezug auf einen männlichen Bestattungspflichtigen, der nicht behauptet hat, arbeitslos oder erwerbsunfähig zu sein, durchaus nahe lag und liegt, dass dieser von seinem eigenen Verdienst her besser gestellt sein könnte, als seine drei (Halb-) Schwestern, von denen eine über überhaupt kein eigenes Einkommen und eine - die Klägerin - nur über ein geringfügiges eigenes Einkommen verfügte. Randnummer 51 Die in Bezug auf den Sohn A. getroffene Ermessensentscheidung ist zwar unter der Prämisse, dass ein Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus damaliger Sicht der Beklagten für die Schuldnerauswahl von Relevanz sein sollte, konsequent. Da er von Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzender Sozialhilfe lebt, war abzusehen, dass er den Erstattungsbetrag nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte, was es unter Ermessensgesichtspunkten durchaus rechtfertigte, von einer weiteren - aller Voraussicht nach fruchtlosen - Rechtsverfolgung abzusehen. Gleichwohl hätte auch er zunächst auf die Möglichkeit, einen durchaus erfolgversprechenden Antrag nach § 74 SGB XII zu stellen, verwiesen werden können. Die Handhabung seines Falles ist ein wesentlicher Grund für die mangelnde Nachvollziehbarkeit des geschilderten behördlichen Vorgehens in den Fällen der drei Töchter, die ebenfalls dezidiert zu ihrem mangelnden Leistungsvermögen vorgetragen hatten. Randnummer 52 Hinsichtlich der Klägerin selbst ist festzustellen, dass sie ebenso wie ihre beiden (Halb-)Schwestern - und anders als der Sohn R. - von Anfang an bemüht war, ihr Vorbringen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu belegen. Sie hat die hierzu erbetenen Kontoauszüge, in welchen ihre Einkünfte in den Monaten Juni, Juli und August 2010 in Höhe von 203,33 Euro, 299,64 Euro und 369,78 Euro ausgewiesen waren, vorgelegt. Dennoch hat dies die Beklagte, anders im Fall des Sohnes A., nicht veranlasst, die in ihrem Ermessen stehende Frage der Sinnhaftigkeit einer Weiterverfolgung ihrer Ansprüche gegen die Klägerin ernsthaft zu prüfen. Sie hat eine Abhilfe vielmehr mit der Begründung abgelehnt, es sei unerheblich, ob der Bestattungspflichtige selbst oder sein Ehepartner leistungsfähig sei, und den Widerspruch der Klägerin als einzigen zeitnah am 20.1.2011 an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet. Die Nichtabhilfeentscheidung und die Weiterleitung des Widerspruchs der Klägerin an die Widerspruchsbehörde erfolgten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Nachfrage der Beklagten vom 19.1.2011 bei dem Sozialhilfeträger, ob der Sohn R. einen Antrag nach § 74 SGB XII gestellt hat. Obwohl die Beklagte seither wusste, dass der Sohn R. einen solchen Antrag nicht gestellt hatte, nahm sie dies nicht zum Anlass, seinen bisher nicht substantiiert begründet Widerspruch ebenfalls der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Randnummer 53 Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erschienene Vertreter der Beklagten zu der Sachbehandlung im Fall des Sohnes A. angab, dass man diese im Nachhinein als Fehler angesehen habe, weil man gemerkt habe, zur Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht in der Lage zu sein, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer nur ausnahmsweise auf einen danach grundsätzlich nicht (mehr) als ermessensrelevant erachteten Gesichtspunkt abstellenden Entscheidung. Denn das Kriterium der Leistungsfähigkeit blieb auch nach der Abhilfeentscheidung vom 22.4.2010 für die Behandlung der Widersprüche der Klägerin und der Tochter T. des Verstorbenen von maßgeblicher Bedeutung, wie der Umstand belegt, dass in deren Verfahren bis in den September 2009 hinein Nachweise zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angefordert und geprüft wurden und erst in der gegenüber der Klägerin am 20.1.2011 ergangenen Nichtabhilfeentscheidung der Standpunkt vertreten worden ist, mangelnde Leistungsfähigkeit sei für die Entscheidung über die Heranziehung bzw. die Behandlung des hierauf gestützten Widerspruchs der Klägerin nicht von Relevanz. Randnummer 54 Sicherlich trifft zu - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat -, dass die eine Gesamtschuldnerschaft begründende Neuregelung des § 26 Abs. 1 BestattG bei dem Notwendigwerden des ortspolizeibehördlichen Einschreitens im Dezember 2009 erst wenige Monate in Kraft war und es daher wenig Erfahrung mit deren Anwendung gegeben haben mag. Allerdings war der Beklagten ausweislich ihrer an alle bestattungspflichtigen Kinder des Verstorbenen gerichteten Informationsschreiben vom 9.12.2009 und des Inhalts der ebenfalls gegenüber allen Bestattungspflichtigen ergangenen Erstattungsbescheide vom 25.3.2010 bewusst, dass die Kinder gesamtschuldnerisch haften. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte damals mit der sich im öffentlichen Recht vielfach stellenden Aufgabe der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern überfordert gewesen sein könnte. Abgesehen hiervon vermag die Tatsache einer gesetzlichen Neuregelung einen Ermessensfehlgebrauch im Anfangsstadium der Anwendung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Dass eine verlässliche Abklärung der damals tragenden Ermessenserwägungen nicht möglich war, weil die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung ungeachtet der Ladung durch einen Mitarbeiter hat vertreten lassen, der zu den im damaligen Heranziehungsverfahren maßgeblichen Erwägungen aus eigener Kenntnis keine Angaben machen konnte, muss mit ihr heimgehen. Randnummer 55 Nach alldem bleibt zusammenfassend festzustellen, dass der zeitliche Ablauf belegt, dass die Beklagte sich Mitte Januar 2011 entschlossen hat, ihre Forderung im weiteren Verfahren vorrangig gegenüber der Klägerin zu verfolgen und die Geschwister zumindest vorerst zu verschonen. Die unterschiedlichen Vorgehensweisen, die die Gesamtschuldner ohne erkennbaren Grund zum Teil bevorteilten und zum Teil erheblich benachteiligten, können unter Ermessensgesichtspunkten vor dem Hintergrund des das Ermessen begrenzenden Willkürverbots einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es gibt keinen sachlich vertretbaren Grund, einerseits eine bestandskräftig verpflichtete und grundsätzlich leistungsbereite Gesamtschuldnerin zu verschonen, auf ein weiteres Angebot einer Teilleistung, die allen übrigen Beteiligten zugute käme, keine entsprechenden Verhandlungen aufzunehmen und hinsichtlich eines Gesamtschuldners, der keinerlei Nachweise zu seinem behaupteten wirtschaftlichen Unvermögen vorgelegt hat, über mehr als drei Jahre untätig zu bleiben, und andererseits allein in Bezug auf die Klägerin, die Nachweise zu ihren in der Tat nur geringfügigen Einkünften vorgelegt hat, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um gerade ihr gegenüber auch einen bestands- bzw. rechtskräftigen Bescheid zu erwirken. Randnummer 56 Da trotz der dies eher verneinenden Äußerungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beklagte es - worauf ihre Ausführungen in dem gegenüber der Klägerin ergangenen Nichtabhilfebescheid hindeuten könnten - als besonders erfolgversprechend angesehen haben könnte, sich an die Klägerin zu halten, weil diese angegeben hatte, im Wesentlichen von den Einkünften ihres Ehemannes zu leben, sei der Vollständigkeit halber klargestellt, dass derartige Erwägungen der Beklagten einer an Ermessensgesichtspunkten orientierten Überprüfung nicht standhalten könnten. Denn sie würden auf einem Rechtsirrtum beruhen, was hieße, dass die Beklagte ihr im Widerspruchsverfahren modifiziertes Auswahlermessen auf der Grundlage einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage getroffen hätte. Randnummer 57 Die Regelung des § 26 Abs. 1 BestattG ist in Bezug auf den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen - wie die bis zum 30.6.2009 geltende Vorgängervorschrift 11 OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 32 OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 32 - abschließend. Eine Bestattungspflicht von Schwiegerkindern ist nicht vorgesehen und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den den öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis nicht modifizierenden 12 OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 46 OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 46 Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Soweit § 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG eine Ersatzvornahme durch die Beklagte vorsieht, legt diese Regelung gleichzeitig den Kreis der insoweit Kostenpflichtigen auf den oder die Bestattungspflichtigen fest. Auch diese Regelung ist abschließend. Damit sind Kostenschuldner der Beklagten allein die Klägerin und ihre gleichrangig verpflichteten Geschwister, nicht aber deren Ehepartner. 13 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.2.2010 19 E 150/10 -, juris Rdnr. 11 in Bezug auf eine nach dem einschlägigen Bestattungsgesetz nicht bestattungspflichtige Nichte des Verstorbenen, die ihre bestattungspflichtige Mutter unterstützte und nach Vorstellung des dortigen Beklagten auf diesem Umweg faktisch für die Bestattungskosten aufkommen sollte OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.2.2010 19 E 150/10 -, juris Rdnr. 11 in Bezug auf eine nach dem einschlägigen Bestattungsgesetz nicht bestattungspflichtige Nichte des Verstorbenen, die ihre bestattungspflichtige Mutter unterstützte und nach Vorstellung des dortigen Beklagten auf diesem Umweg faktisch für die Bestattungskosten aufkommen sollte Randnummer 58 Die Beklagte könnte die Klägerin auch nicht darauf verweisen, dass ihr im Verhältnis zu ihrem Ehemann auf der Grundlage des § 1360 a Abs. 1
ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Bestattungskosten zustünde. Denn ein solcher Anspruch besteht nicht. Randnummer 59 Nach genannter Vorschrift umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass jeder Ehegatte Anspruch hat auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens beider Partner als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse frei verfügen kann. 14 Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 3 Familienunterhalt, Rdnr. 62 Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 3 Familienunterhalt, Rdnr. 62 Allerdings gehören die Aufwendungen für Bestattung und Grabpflege von Verwandten des Ehepartners nicht zum Familienunterhalt. 15 Weber-Monecke in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl. 2013, § 1360 a Rdnr. 7, Staudinger/Reinhard Voppel
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Band 4,
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Band 4, 7. Aufl. 2014, Stand 1.10.2014, § 1360 a Rdnr. 9 Ein bestattungspflichtiger Ehegatte kann daher von seinem Ehepartner nicht verlangen, dass dieser ihm zwecks der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse den Geldbetrag zur Verfügung stellt, der zur Begleichung der Beerdigungskosten eines Elternteils notwendig ist. Randnummer 60 Schließlich fände die Vorstellung, der Ehemann der Klägerin müsse die Bezahlung der Bestattungskosten aus dem Familieneinkommen dulden, auch in § 1615 Abs. 2
keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Die Vorschrift sieht vor, dass im Fall des Todes eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Zwar war die Klägerin ihrem Vater nach Maßgabe der §§ 1601 ff.
in den Grenzen des § 1603 Abs. 1
zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, so dass § 1615 Abs. 2
dem Grunde nach einschlägig ist. Auch kommt die Beklagte als Anspruchsberechtigte in Betracht, da der Anspruch demjenigen zusteht, der für die Kosten zunächst aufgekommen ist. 16 z.B.: Erman
, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 1615 Rdnr. 5 z.B.: Erman
, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 1615 Rdnr. 5 Allerdings könnte die Beklagte diesen Anspruch schon nicht durch Erlass eines Leistungsbescheids geltend machen. Zudem ist auch dem Unterhaltsrecht eine Einstandspflicht des Ehepartners eines unterhaltspflichtigen Kindes fremd. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu speisen ist. Eine verdeckte Haftung des besser verdienenden Schwiegerkindes sei damit ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibe der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen habe; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen sei für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit sei auch gewährleistet, dass ein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen müsse, um den Lebensstandard der Familie aufrecht zu erhalten. 17 BGH, Beschlüsse vom 5.2.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rdnr. 27, und vom 23.7.2014 - XII ZB 489/13 -, juris Rdnr. 12 BGH, Beschlüsse vom 5.2.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rdnr. 27, und vom 23.7.2014 - XII ZB 489/13 -, juris Rdnr. 12 Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt (im Jahr 2010 2450 €) in Abzug gebracht und das verbleibende Einkommen in der Regel um eine mit 10 % zu bemessene Haushaltsersparnis vermindert wird. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. 18 Hammermann in: Erman
, Kommentar, § 1603
Rdnrn. 142 a ff. Hammermann in: Erman
, Kommentar, § 1603
Rdnrn. 142 a ff. Randnummer 61 Fallbezogen müsste diese Berechnung ausgehend von den Angaben der Klägerin zu dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen schon in einem recht frühen Stadium mit dem Ergebnis scheitern, dass § 1603 Abs. 1
eingreift. 19 vgl. zur Problematik auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.7.2012 - 14 K 2308/11 -, juris Rdnrn. 111 ff. vgl. zur Problematik auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.7.2012 - 14 K 2308/11 -, juris Rdnrn. 111 ff. Randnummer 62 Schließlich ist die fehlerhafte Ermessensbetätigung der Beklagten nicht durch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt worden. Die Beklagte hatte der Widerspruchsbehörde ausschließlich den Teil der Akten vorgelegt, der das Verfahren der Klägerin betraf, und in ihrem Vorlageschreiben vom 20.1.2010 nicht auf die Entwicklung hingewiesen, die die Widersprüche der übrigen Geschwister bis dahin genommen hatte. Die Widerspruchsbehörde hatte daher keinen Grund, sich mit der aufgeworfenen Ermessensproblematik auseinanderzusetzen. Randnummer 63 Nach alldem hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben, so dass die Berufung der Beklagten der Abweisung unterliegt. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 65 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus dem §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 66 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 67 Beschluss Randnummer 68 Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG für das Berufungsverfahren und nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.685,06 Euro festgesetzt. Randnummer 69 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) BVerwG, Beschluss vom 3.3.2005 - 5 B 58/04 -, juris 2) BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41/13 -, juris 3) OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnrn. 51 ff. 4) LT-Drs. 13/2390 vom 29.4.2009, S. 25; 5) vgl. allgemein zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3.14 -, amtl. Abdruck S. 6 6) BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91 -, juris 7) BayVGH, Beschluss vom 14.9.2015 4 ZB 15.1029 -, juris Rdnr. 7 8) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.1994 - 2 S 1449/94 -, juris Rdnr. 3 9) BVerwG, Urteil vom 10.9.2015, a.a.O., S. 7 f. 10) vgl. z.B. die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung beim bauaufsichtlichen Einschreiten, wenn eine Vielzahl von Schwarzbauten abzuarbeiten ist: BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, juris Rdnr.4; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 9/01 -, juris Rdnr. 37 11) OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 32 12) OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 46 13) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.2.2010 19 E 150/10 -, juris Rdnr. 11 in Bezug auf eine nach dem einschlägigen Bestattungsgesetz nicht bestattungspflichtige Nichte des Verstorbenen, die ihre bestattungspflichtige Mutter unterstützte und nach Vorstellung des dortigen Beklagten auf diesem Umweg faktisch für die Bestattungskosten aufkommen sollte 14) Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 3 Familienunterhalt, Rdnr. 62 15) Weber-Monecke in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl. 2013, § 1360 a Rdnr. 7, Staudinger/Reinhard Voppel
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Band 4, 7. Aufl. 2014, Stand 1.10.2014, § 1360 a Rdnr. 9 16) z.B.: Erman
, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 1615 Rdnr. 5 17) BGH, Beschlüsse vom 5.2.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rdnr. 27, und vom 23.7.2014 - XII ZB 489/13 -, juris Rdnr. 12 18) Hammermann in: Erman
, Kommentar, § 1603
Rdnrn. 142 a ff. 19) vgl. zur Problematik auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.7.2012 - 14 K 2308/11 -, juris Rdnrn. 111 ff.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.