G, Urteile vom
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August 2010 - 8 A 4063/06.A-. Vgl.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. . Randnummer 24 Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger nicht aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG). Randnummer 25 Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit 4 Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris . Randnummer 26 Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Randnummer 27 Der im Mai 1987 geborene Kläger konnte ausgehend von seinem Geburtsort im damaligen Gebiet Äthiopiens bis zur Unabhängigkeit des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 zunächst nur die äthiopische Staatsangehörigkeit innehaben 5 Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) . Diese hat er aufgrund seiner Angaben auch nicht verloren und eine eritreische Staatsangehörigkeit erworben, da er in Äthiopien, wo er seit seinem zweiten Lebensjahr in Addis Adeba gelebt hat, im Besitz eines äthiopischen Personalausweises war 6 Vgl. dazu, das dann eine andere als die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt der Beklagten vom 30.07.2013, abrufbar auch unter Milo-Datenbank Vgl. dazu, das dann eine andere als die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt der Beklagten vom 30.07.2013, abrufbar auch unter Milo-Datenbank . Randnummer 28 Der Kläger unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Er beruft sich im Kern darauf, er sei von 2006 bis 2008 im Gefängnis gewesen. Sein Stiefvater habe ihm eine Tasche gegeben, die er einer anderen Person habe bringen sollen. Bei der Übergabe der Tasche sei er verhaftet worden. In der Tasche seien Flyer der OLF gewesen. Das habe er nicht gewusst. Nach seiner Freilassung sei er im Dezember 2008 erneut verhaftet worden. Nach seiner erneuten Freilassung sei er geflohen. Diesen Geschehensablauf hält das Gericht für unglaubhaft, da der gesamte Vortrag des Klägers durch eklatante, nicht aufgeklärte Widersprüche und Ungereimtheiten gekennzeichnet ist. So erklärt der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zu seiner zweiten Verhaftung sei es gekommen, weil Unruhen im Land gewesen seien. Da er schon mal verhaftet gewesen und daher bekannt gewesen sei, sei er erneut verhaftet worden. Die sei so in Äthiopien. Diese Angaben widersprechen seinen beim Bundesamt gemachten Ausführungen, da dort im Wesentlichen auf die politischen Aktivitäten des Stiefvaters als Grund für die Verhaftung abgestellt wird (vgl. Bl. 84 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 6 des Anhörungsprotokolls: “Mein Stiefvater, seine Parteifreunde und ich waren in einem Haus. Ich war in einem Raum und die anderen im anderen Raum. Es war abends und da sind die Sicherheitskräfte gekommen und haben uns alle festgenommen.“). Auch im Übrigen macht der Kläger sich widersprechende Angaben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte er seine erste Verhaftung wie folgt: Er sei wohl von den Sicherheitskräften beschattet und verfolgt worden, als er die Tasche mit den Flugblättern habe übergeben sollen. Er habe nur einmal auf Befehl des Stiefvaters eine Tasche übergeben sollen. Sie hätten ihn jedenfalls verhaftet. Er sei alleine verhaftet worden. Sonst sei niemand verhaftet worden. Diese Ausführungen decken sich nicht mit seinen Darlegungen beim Bundesamt (vgl. Bl. 84 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 6 des Anhörungsprotokolls: „Es war damals so, dass derjenige, dem ich die Flugblätter bringen sollte und ich zusammen ins Gefängnis gebracht wurden. Man hatte uns beobachtet und die Sicherheitskräfte haben dann gesagt, dass sie über die Übergabe der Flugblätter mit uns sprechen müssten. Somit kamen ich und dieser andere Mann ins Gefängnis, mein Stiefvater aber zunächst einmal nicht und er ist dann ja auch verschwunden. … Frage: Haben Sie solche Flugblätter des Öfteren für Ihren Stiefvater verteilt? Antwort: Das war das zweite Mal.“). Randnummer 29 In das so gewonnene Bild einer erfundenen Verfolgungsgeschichte passt der Vortrag zum Komplex „Stiefvater“: Vom Gericht hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt erklärt der Kläger, nach seiner Freilassung sei er nicht mit seinem Steifvater zusammen gewesen. Er habe sich bei Freunden aufgehalten. Er habe jedoch seine Mutter im Haus des Stiefvaters, oft mehrmals am Tag, besucht. Sein Verhältnis zum Stiefvater sei schlecht gewesen. Während dieser Zeit, also zwischen seiner Freilassung und der zweiten Verhaftung, habe sein Stiefvater in diesem Haus gelebt, sei aber öfter wegen seiner Geschäfte unterwegs gewesen. Während seiner Haft hätten ihm die Sicherheitskräfte erzählt, dass sein Stiefvater ein aktives OLF-Mitglied sei. Wenn der Stiefvater jedoch als Aktivist der OLF bekannt gewesen wäre, wäre er verhaftet worden und hätte sich nicht jahrelang von den Sicherheitskräften ungehindert in seinem Haus aufhalten können. Angehörige der OLF (Oromo Liberation Front) werden von der EPRDF-Regierung Äthiopiens nach wie vor des Terrorismus verdächtigt 7 Vgl. AA Lagebericht vom 04.03.2015 Vgl. AA Lagebericht vom 04.03.2015 . Es kam und kommt immer wieder zu massiven Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber Mitgliedern und Unterstützern der OLF. Die Oromos stellen fast 40% der Bevölkerung und fordern seit langer Zeit Selbstbestimmung. Der nervöse und besonders harte Umgang des Regimes mit der Oromo-Opposition erklärt sich daraus, dass es in Oromia immer wieder zu massiven Protesten gegen die Zentralregierung kommt und dass OLF-Rebellen von Eritrea finanziert, ausgebildet und bewaffnet werden. Angesichts der hohen Bedeutung der Oromo-Frage nicht nur für das politische Überleben der jetzigen Regierung, sondern das Staates insgesamt, ist davon auszugehen, dass in den Augen der äthiopischen Sicherheitskräfte jedwede politische Form der Unterstützung der OLF und ihrer Ziele „verfolgungswürdig“ ist 8 Vgl. ausführlich nur Günter Schrüder vom 11.05.2009 an das VG Köln; sieh auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. Vgl. ausführlich nur Günter Schrüder vom 11.05.2009 an das VG Köln; sieh auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. . Ein den Sicherheitskräften bekannter OLF-Aktivist wie der Stiefvater des Klägers wäre daher verhaftet worden. Der Vortrag des Klägers ist nach alldem mit der Erkenntnislage zu Äthiopien nicht in Einklang zu bringen. Randnummer 30 Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Randnummer 31 Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen 9 vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris . Eine solche Gefährdungslage ist dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für 2013, dass ca. 2,7 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden. Hinzu kommen ca. 7,8 Mio. Äthiopier, die Unterstützung im Rahmen des Productive Safety Net Pogram 10 AA, Lagebericht vom 04.03.2015 AA, Lagebericht vom 04.03.2015 . Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat aber in Äthiopien immerhin 20 Jahre gelebt, so dass ihm zugemutet werden kann, einfache Tätigkeiten in Äthiopien auszuüben 11 Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 22.01.2015 -3 K 536/14-, juris Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 22.01.2015 -3 K 536/14-, juris . Randnummer 32 Damit gibt der Bescheid des Bundesamtes auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu bedenken. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 2 ) Vgl.
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August 2010 - 8 A 4063/06.A-. 4) Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 5) Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“) 6) Vgl. dazu, das dann eine andere als die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt der Beklagten vom 30.07.2013, abrufbar auch unter Milo-Datenbank 7) Vgl. AA Lagebericht vom 04.03.2015 8) Vgl. ausführlich nur Günter Schrüder vom 11.05.2009 an das VG Köln; sieh auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. 9) vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris 10) AA, Lagebericht vom 04.03.2015 11) Std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 22.01.2015 -3 K 536/14-, juris
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