G, Urteile vom
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August 2010 - 8 A 4063/06.A-. Vgl.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. . Randnummer 23 Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG). Randnummer 24 Zur Überzeugung des Gerichts hat sich das vom Kläger geschilderte Geschehen so wie von ihm geschildert abgespielt. Sein Verfolgungsschicksal ist in sich schlüssig, ohne Widersprüche und Steigerungen und entspricht der Erkenntnislage, so dass es glaubhaft und der Kläger, auch vor dem Hintergrund seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung, glaubwürdig ist. Randnummer 25 So passt es in das Bild der Erkenntnislage, dass sein Vater als ehemaliger Soldat der OLF inhaftiert war und nach seiner Flucht gesucht wurde. Die OLF (Oromo Liberation Front) wird nach wie vor des Terrorismus verdächtigt 4 Vgl. AA Lagebericht vom 04.03.2015 Vgl. AA Lagebericht vom 04.03.2015 . Es kam und kommt immer wieder zu massiven Übergriffen der Sicherheitskräfte gegenüber Mitgliedern und Unterstützern der OLF. Die Oromos stellen fast 40% der Bevölkerung und fordern seit langer Zeit Selbstbestimmung. Der nervöse und besonders harte Umgang des Regimes mit der Oromo-Opposition erklärt sich daraus, dass es in Oromia immer wieder zu massiven Protesten gegen die Zentralregierung kommt und dass OLF-Rebellen von Eritrea finanziert, ausgebildet und bewaffnet werden. Angesichts der hohen Bedeutung der Oromo-Frage nicht nur für das politische Überleben der jetzigen Regierung, sondern das Staates insgesamt, ist davon auszugehen, dass in den Augen der äthiopischen Sicherheitskräfte jedwede politische Form der Unterstützung der OLF und ihrer Ziele „verfolgungswürdig“ ist 5 Vgl. ausführlich nur Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. Vgl. ausführlich nur Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. . Dabei ist das Handeln der äthiopischen Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung von wirklichen oder vermeintlichen Gegnern im hohen Maß von Beliebigkeit und Willkür geprägt. Insbesondere gegenüber dem Oromovolk besteht auch keine rechtsstaatlichen Prinzipien genügende verlässliche Korrelation zwischen unterstellten Vergehen und zu erwartenden Strafmaßnahmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die gut vernetzten äthiopischen Sicherheitskräfte rachsüchtig sind und ein langes kollektives Gedächtnis haben; sobald einmal eine Person in den Akten dieser Organisationen gelandet ist, ist es höchst unwahrscheinlich, dass diese jemals daraus verschwinden wird. Die Person bleibt dauerhaft unter dem Schatten des Verdachts staatsfeindlicher Tätigkeit 6 Vgl. nur Günter Schröder, a.a.O., insbes. S. 10, 11, 61 Vgl. nur Günter Schröder, a.a.O., insbes. S. 10, 11, 61 . Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund kann der ins Visier der Sicherheitsbehörden und ins Ausland geflüchtete Kläger nicht mehr in seine Heimat zurückkehren; ihm droht dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit politische Verfolgung. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid kann der Kläger als schon in das Blickfeld der Behörden geratener Oromo weder, wie seine Mutter und der jüngere Bruder, in Jijiga noch bei seiner Tante leben. Der Unterschied zu diesen dort von den Behörden wohl unbehelligt lebenden Familienmitgliedern besteht gerade darin, dass der Kläger ein aus der Haft geflohener OLF-Anhänger ist 7 Nach der Erkenntnislage ist die vom Kläger geschilderte Flucht aus dem Gefängnis so möglich, vgl. nur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt der Beklagten vom 29.05.2012, abrufbar auch unter MILO-Datenbank Nach der Erkenntnislage ist die vom Kläger geschilderte Flucht aus dem Gefängnis so möglich, vgl. nur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt der Beklagten vom 29.05.2012, abrufbar auch unter MILO-Datenbank , der sich ins Ausland abgesetzt hat und sich hier zudem der TBOJ/UOSG angeschlossen hat 8 Vgl. dazu, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet, nur Urteil der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 537/14-, juris; der Eintritt des Klägers in die TBOJ/UOSG, eine Untergliederung der OLF, vgl. Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln, S. 63, und dessen Mitarbeit dort stellt im Übrigen ein konsequentes Verhalten zu seinem vorgetragenen Verfolgungsschicksal dar und spricht mit Gewicht für die Glaubwürdigkeit des Klägers. Vgl. dazu, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet, nur Urteil der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 537/14-, juris; der Eintritt des Klägers in die TBOJ/UOSG, eine Untergliederung der OLF, vgl. Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln, S. 63, und dessen Mitarbeit dort stellt im Übrigen ein konsequentes Verhalten zu seinem vorgetragenen Verfolgungsschicksal dar und spricht mit Gewicht für die Glaubwürdigkeit des Klägers. . Randnummer 27 Nach alldem war der Klage mit dem Hauptantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 2 ) Vgl.
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August 2010 - 8 A 4063/06.A-. 4) Vgl. AA Lagebericht vom 04.03.2015 5) Vgl. ausführlich nur Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.03.2015 -5 K 1073/14.WI.A-, juris m.w.N. 6) Vgl. nur Günter Schröder, a.a.O., insbes. S. 10, 11, 61 7) Nach der Erkenntnislage ist die vom Kläger geschilderte Flucht aus dem Gefängnis so möglich, vgl. nur Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt der Beklagten vom 29.05.2012, abrufbar auch unter MILO-Datenbank 8) Vgl. dazu, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet, nur Urteil der Kammer vom 22.01.2015 -3 K 537/14-, juris; der Eintritt des Klägers in die TBOJ/UOSG, eine Untergliederung der OLF, vgl. Günter Schröder vom 11.05.2009 an das VG Köln, S. 63, und dessen Mitarbeit dort stellt im Übrigen ein konsequentes Verhalten zu seinem vorgetragenen Verfolgungsschicksal dar und spricht mit Gewicht für die Glaubwürdigkeit des Klägers.
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