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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 L 1097/15 Beschluss Nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung der Aufenthaltserla

Nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Leitsatz 1. Der Ermessensrahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2

berücksichtigten sind, die auf einen Verbleib im Bundesamt bis

m Ablauf der regulären ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind. (Rn.17) 2. Sind keine besonderen temporären Interessen des Ausländers festzustellen, bedarf es für die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nachträglich

verkürzen, keiner weiteren im öffentlichen Interesse liegenden Gründe. (Rn.19) 3. Auch wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft länger als 3 Jahre bestanden hat, kommt eine

erkennung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mit Blick auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Aufenthalt des nachziehenden Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland durch einen mehr als 6 Monate dauernden Auslandsaufenthalt unterbrochen war. (Rn.23) Tenor Der Antrag wird

rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 GKG). Gründe Randnummer 1 Der Antrag ist insgesamt

lässig. Randnummer 2 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 5.8.2015 verfügte nachträgliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer der ihr

letzt mit ursprünglicher Gültigkeit bis

m 9.3.2017 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten

lässig, nachdem der Antragsgegner auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Randnummer 3 Soweit die Antragstellerin für den Fall, dass die nachträgliche Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis Bestand hat, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs wegen des ihr aus ihrer Sicht

stehenden Anspruchs auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG begehrt, ist ihr Antrag ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Da es der Verkürzung der Geltungsdauer einer

m Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis

einem anderen Zweck besteht, diese Prüfung nicht Gegenstand des Verkürzungsverfahrens ist und derartige von dem ursprünglichen Aufenthaltstitel unabhängige Aufenthaltsgründe von den Ausländerbehörden

gleich mit der Verkürzungsverfügung nach den hierfür einschlägigen Regeln

bescheiden sind, Randnummer 4 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, 1 C 11/08, zit. nach juris Randnummer 5 sind die Ausführungen bezüglich eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Antragstellerin im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. Seite 5 bis Seite 7) als förmliche Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG

verstehen. Dem auch gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch der Antragstellerin kommt von Gesetzes wegen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung

. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch ansonsten statthaft. Da der Antrag auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts, der der Sache nach in der von der Antragstellerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens

r Verkürzung ihrer ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis abgegebenen Stellungnahme vom 13.4.2015 liegt, noch während der Gültigkeit der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde, war dieser geeignet, die Fortgeltungswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen. Dies hat

r Folge, dass die Antragstellerin, wenn ihr Eilrechtsschutzantrag erfolgreich ist, so behandelt werden muss, als bestünde die Fiktionswirkung fort. Randnummer 6 Im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist der Antrag gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO ebenfalls statthaft und auch ansonsten

lässig. Randnummer 7 Der Antrag ist aber insgesamt unbegründet. Randnummer 8 In Bezug auf die nachträgliche Verkürzung der am 13.3.2014 bis ursprünglich

m 9.3.2017 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist

nächst das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet worden, dass der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis ausschließlich

r Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann erteilt worden war, diese wesentliche Tatbestandsvoraussetzung nunmehr weggefallen ist und sich bei einem Absehen von einer nachträglichen Verkürzung der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet immer weiter hinauszögern würde, so dass auf diese Weise nachträglich neue Tatsachen geschaffen werden könnten, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegebenenfalls ermöglichen würden. Damit hat der Antragsgegner sich der Sache nach darauf bezogen, dass mit Ausnahme der in § 39 AufenthaltsV erfassten Fälle entsprechend der gesetzlichen Wertung aus §§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG neu entstehende Aufenthaltsrechte grundsätzlich vom Ausland aus geltend gemacht und im Rahmen des dafür vorgesehenen Visumsverfahrens geprüft werden sollen. Randnummer 9 Allerdings ist der Antragstellerin in diesem

sammenhang darin beizupflichten, dass das weitere

r Begründung des Sofortvollzugs herangezogene Argument eines möglichen Sozialhilfebezugs womöglich auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage basiert. Nach den Regeln der §§ 7 Abs. 2, Abs. 3a, 9 SGB II dürfte es sich

m einen bei der Antragstellerin und ihrem neuen Lebenspartner um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II handeln. Da die Einkünfte des Lebenspartners und damit die der Bedarfsgemeinschaft insgesamt über dem Sozialhilfesatz für zwei erwachsene Personen liegen, dürfte ein Anspruch der Antragstellerin auf Sozialleistungen gemäß § 9 SGB II ausgeschlossen sein.

m anderen weist die Antragstellerin

Recht darauf hin, dass sie gemäß § 1361 BGB

dem gegenüber ihrem Ehemann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Da auch dieser wirtschaftlich leistungsfähig ist und nichts dafür spricht, dass er sich seinen gesetzlichen Verpflichtungen entziehen möchte, ist auch insoweit eine Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin fraglich. Dies kann indessen ebenso wie die Frage auf sich beruhen, ob angesichts des Angewiesenseins der Antragstellerin auf Unterhaltsleistungen die von dem Antragsgegner nunmehr in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Befürchtung, die Antragstellerin könnte bei einer prognostischen Betrachtung trotz der derzeitigen Unterstützungsleistungen in absehbarer Zeit womöglich doch noch auf Sozialleistungen angewiesen sein, in tatsächlicher Hinsicht überzeugend ist. Das vorbezeichnete Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften und des Visumsverfahrens, das letztlich im staatlichen Interesse an einer geordneten

wanderung wurzelt, ist als Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Randnummer 10 Aus Sicht der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt der Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausschließlich formeller Charakter

, Randnummer 11 vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 30. Juni 2009, 2 B 3 167/09, zit. nach juris Randnummer 12 so dass die Sofortvollzugsanordnung lediglich bei gänzlich fehlender oder einer infolge stereotyper, formelhafter, allgemeiner und nichtssagender Wendungen unzureichenden Begründung rechtswidrig ist. Ob die für die Anordnung des Sofortvollzugs vorgenommene Abwägung der wechselseitigen Interessen richtig oder die Begründung der Anordnung im Ergebnis tragfähig ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zwar erscheint es denkbar, es dem Fall eines vollständigen Fehlens einer Begründung gleich

erachten, wenn eine Sofortvollzugsanordnung allein mit in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Gründen versehen ist. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, weil sich die vorliegende Begründung nicht ausschließlich auf die Gefahr eines Sozialleistungsbezugs durch die Antragstellerin beläuft. Randnummer 13 In der Sache richtet sich die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des betroffenen Ausländers, bis

r Entscheidung über Widerspruch und Klage vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont

bleiben, überwiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs

berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Ausländers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, hängt der Erfolg eines Aussetzungsantrags von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Randnummer 14 Vorliegend gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis und der Versagung der Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis aus §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland

verbleiben. Diese Entscheidungen erweisen sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der der Antragstellerin auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet bis

m 9.3.2017 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 2 AufenthG. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sieht

nächst grundsätzlich die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis vor und bestimmt, dass sich die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich am Aufenthaltszweck

orientieren hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Randnummer 16 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind offensichtlich gegeben, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann Anfang Februar 2015 aufgehoben wurde. Randnummer 17 Der Antragsgegner hat auch das ihm gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

stehende Ermessen weder verkannt noch ansonsten fehlerhaft ausgeübt. Es ist nicht

beanstanden, dass er das private Interesse der Antragstellerin angesichts dessen, dass sie sich seit ihrer ersten Einreise in das Bundesgebiet immer wieder, auch über mehrere Jahre, im Heimatland aufgehalten hat, dort familiäre Bindungen

ihren Eltern und ihren volljährigen Töchtern bestehen, die Ehe der Antragstellerin mit dem deutschen Staatsangehörigen kinderlos geblieben ist, die Beziehung

dem neuen Lebensgefährten noch nicht lange besteht, derzeit nicht absehbar ist, wann eine zweite Eheschließung erfolgen kann, eine vertiefte wirtschaftliche Integration und ausreichende Deutschkenntnisse bei der Antragstellerin fehlen und grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen mit einem entsprechendem Visum erneut einzureisen, nicht als gewichtig genug eingestuft hat, das öffentliche Interesse daran

überwiegen, dass eine

wanderung von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland nur innerhalb einer bestimmten Kapazität erfolgen kann, das Aufenthaltsgesetz daher die Steuerung und Begrenzung des

zugs von Ausländern unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der bundesdeutschen Gesellschaft bezweckt und deswegen grundsätzlich ein Interesse daran besteht, dass Ausländer, deren Aufenthaltszweck entfallen ist, in ihr Heimatland

rückkehren. Randnummer 18 Zwar ist auch insoweit festzustellen, dass der Antragsgegner, wie dargelegt, in tatsächlicher Hinsicht womöglich

Unrecht einen möglichen Sozialleistungsbezug der Antragstellerin in seine Erwägungen einbezogen hat. Dies ist indessen unschädlich. Die angestellten Ermessenserwägungen haben auch Bestand, wenn der vom Antragsgegner angeführte Grund des möglichen ergänzenden Sozialleistungsbezugs durch die Antragstellerin in Wegfall gerät. Randnummer 19 Der Ermessensrahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist darauf begrenzt, dass auf Seiten des Ausländers lediglich die Interessen

berücksichtigen sind, die auf einen Verbleib im Bundesgebiet bis

m Ablauf der regulären ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind. Nur diese temporären Interessen sind mit dem öffentlichen Interesse an der Beendigung eines materiell-rechtlich unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts abzuwägen. Randnummer 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2009, a.a.O., Rz. 13,14,15 Randnummer 21 Wenn, wie vorliegend, keine besonderen temporären Interessen des Ausländers festzustellen sind, bedarf es dementsprechend für die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nachträglich

verkürzen, keiner weiteren im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die über das Interesse an der Beendigung des materiell-rechtlich unrechtmäßigen Aufenthalts hinausgehen. Randnummer 22 Auch die in der Begründung des Bescheids des Antragsgegners vom 5.8.2015 enthaltene Entscheidung, der Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 AufenthG

erteilen, ist rechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 23 Die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangt für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht, weil sie nach Erteilung ihrer erneuten Aufenthaltserlaubnis nach ihrer Wiedereinreise am 12.12.2012 bis

der Beendigung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft am 2.2.2015 keine drei Jahre mit ihrem deutschen Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie, bevor sie für gut vier Jahre in die Dominikanische Republik

rückgekehrt ist, schon in der Zeit vom 22.9.2007 bis

m 16/17.9.2008 mit ihrem deutschen Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland lebte und seit 2.11.2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Abgesehen davon, dass sich die Aufenthaltszeiten vor und nach dem langjährigen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik nur dann auf einen Zeitraum von über drei Jahren addieren, wenn in Bezug auf die Dauer des ersten Aufenthalts auf den 25.9.2007, dem Tag der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, und nicht auf den 2.11.2007, dem Datum der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, abgestellt wird, scheidet eine Addition der beiden Aufenthalte aus. Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Voraufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig bestanden hat, können bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Ehebestandszeit nicht berücksichtigt werden. Die Mindestbestandszeit muss grundsätzlich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben. Für die Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann daher nur der unmittelbar vorangegangene, ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden. Randnummer 24 Vgl, VG des Saarlandes, Urteil vom 2. März 2012,10 K 831/11, m.w.N. Randnummer 25 An dieser Rechtsprechung ist ungeachtet dessen festzuhalten, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, die eheliche Lebensgemeinschaft seit der Eheschließung im Jahr 2007 bis

r Trennung am 2.2.2015 fortbestand und in der Zeit, in der die Eheleute räumlich getrennt waren, durch

m Teil länger andauernde Besuche des deutschen Ehemannes in der Dominikanischen Republik gelebt wurde. Randnummer 26

nächst spricht schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegen eine

sammenrechnung unterbrochener Aufenthaltszeiten. Die Vorschrift fordert einen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet seit mindestens drei Jahren. Der Wortlaut der Norm bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der ununterbrochene Mindestbestand allein auf die eheliche Lebensgemeinschaft und nicht auch auf die Erfordernisse „rechtmäßig“ und „im Bundesgebiet“ bezieht. Randnummer 27 Auch von Sinn und Zweck der Vorschrift kommt vorliegend die

sammenrechnung der zwei voneinander getrennten rechtmäßigen eheabhängigen Aufenthaltszeiten nicht in Betracht. Randnummer 28 Ob sich dies allerdings allein aus dem Gesetzeszweck der Vorschrift des § 31 AufenthG herleiten lässt, erscheint fraglich, kann letztlich aber vorliegend auf sich beruhen. Das mit der Vorschrift des § 31 AufenthG für den Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene nicht akzessorische Aufenthaltsrecht für berechtigt nachgezogene Ehegatten bezweckt in rechtlicher Hinsicht u.a. den Schutz des infolge eines langjährigen ehelichen

sammenlebens mit einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländer bzw. deutschen Staatsangehörigen berechtigterweise entstandenen Vertrauens auf einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 29 Vgl. Hailbronner, Kommentar

m Ausländerrecht,

§ 31Rz.

8 a Randnummer 30 Ein vergleichbarer Vertrauenstatbestand kann womöglich auch anerkennenswert erscheinen, wenn eine die eheliche Lebensgemeinschaft nicht beendende räumliche Trennung vorliegt, ein Ehegatte weiterhin berechtigterweise im Bundesgebiet lebt und eine Rückkehr geplant ist. Randnummer 31 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Mai 2011, 2 B 241/11 Randnummer 32 Indessen steht einer solchen Sichtweise jedenfalls in Fallkonstellationen, wie der vorliegenden, die Regelung des des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entgegen. Der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt eine Ergänzung

§ 51Abs. 1 Nr. 6 Aufenth

G dar. Ihm liegt die gesetzliche Wertung

grunde, dass, von ausdrücklich normierten, vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, bei einem mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt unwiderleglich feststeht, dass der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist. Randnummer 33 Vgl. Hailbronner, Kommentar

m Ausländerrecht,

§ 51, Rz.

28 Randnummer 34 Dabei ist der Grund des Auslandsaufenthalts ebenso ohne Bedeutung, wie die Frage, ob ein langjähriger Auslandsaufenthalt von Beginn an geplant war oder er sich erst später ergeben hat. Randnummer 35 Vgl. Hailbronner, Kommentar

m Ausländerrecht,

§ 51, Rz.

26 Randnummer 36 Dies bedeutet vorliegend, dass unabhängig davon, ob ein derart langer Aufenthalt von Beginn an geplant war, der Aufenthalt der Antragstellerin in der Dominikanischen Republik in der Zeit vom 16./17. September 2008 bis

ihrer Wiedereinreise am 12.12.2012 die Vermutung aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ausgelöst und das vor ihrer Ausreise womöglich gebildete Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich entwertet hat. Randnummer 37 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. Randnummer 38 Nachdem die Antragstellerin von daher vollziehbar ausreisepflichtig ist, begegnet auch die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgenommene Befristung der Abschiebungswirkungen auf drei Jahre, wobei diese ohnehin nur eintreten, wenn es die Antragstellerin tatsächlich auf eine Abschiebung ankommen lässt. Randnummer 39 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei entsprechend der Rechtsprechung der Kammer sowohl für die Befristungsentscheidung als auch für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis jeweils die Hälfte des Hauptsachestreitwerts

grunde

legen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.