bargemeinde Leitsatz 1. Eine
bargemeinde und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. (Rn.7)
bargemeinde nicht zu erwarten und damit die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung durch das Planungsvorhaben nicht Frage gestellt wird. (Rn.17) 9. Ein schwerer
teil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
GO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. (Rn.19) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 25.6.2015 beschlossenen und am 29.10.2015 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan G 103 „Ansiedlung eines Verbrauchermarktes“ der Antragsgegnerin. In dem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes“ ausweist, wird ein Lebensmitteleinzelmarkt mit einer maximalen Geschossfläche von 1.200 qm und maximal 800 qm Verkaufsfläche zugelassen. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Normenkontrolle
GO gegen den Bebauungsplan G 103 gestellt – 2 C 219/15 –. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die vorläufige Außervollzugssetzung dieses Bebauungsplans auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO. Randnummer 2 Die Antragstellerin hat im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens mit Schreiben vom 11.12.2014 Einwendungen gegen die Planung vorgebracht und gerügt, dass diese gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verstoße, weil die Planung der Antragsgegnerin die der Antragstellerin durch die Raumordnung zugewiesene Funktion beeinträchtige und negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin bestünden. Randnummer 3 Zur Begründung ihres Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trägt die Antragstellerin zunächst vor, ihr Antrag sei zulässig. Die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung solle den Rechtschutz im Normenkontrollverfahren offen halten und verhindern, dass die
folgende Entscheidung des Normenkontrollgerichts durch Zeitablauf entwertet werde. Sinn der einstweiligen Anordnung sei es, zu verhindern, dass eine Norm vollzogen werde, die sich später als unwirksam erweise. Insoweit könne dem vorliegenden Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, denn einen Vollzugsakt, den sie, die Antragstellerin, angreifen könnte, gebe es vorliegend nicht. Die Errichtung des geplanten Verbrauchermarktes bedürfe keiner Baugenehmigung. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus § 2 Abs. 2 BauGB. Sie könne als
bargemeinde und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Es erscheine jedenfalls möglich, dass die Festsetzung des Sondergebiets „Nahversorgungsstandort“ zumindest städtebauliche Auswirkungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB habe. Das (materielle) interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB sei auf eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der
bargemeinde gerichtet und unabhängig davon, ob in dieser bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen. Es gehe zusammengefasst um „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf schutzwürdige Interessen der benachbarten Gemeinde. Solche könne sie geltend machen, denn bereits die eigene Verträglichkeitsuntersuchung der Antragsgegnerin gelange zu Umsatzumverteilungseffekten zwischen dem Nahversorgungszentrum der Antragstellerin und dem neu zugelassenen Lebensmitteldiscounter von rund 12 %. Eine derartige Umsatzverteilung, die zudem evident den Anforderungen des raumordnerischen „Zentrale Orte Prinzips“ widerspreche, lasse es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt sei. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, da evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans bestünden. Die Antragsgegnerin habe dem interkommunalen Abstimmungsgebot sowie den Vorgaben der Raumordnung und des Artenschutzes nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien.
dem Zentrale-Orte-Konzept des insoweit maßgeblichen Landesentwicklungsplans (LEP) Siedlung 2006 sei der Ortsbezirk Göttelborn ein nicht zentraler Teil der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin sei
den Vorgaben des LEP Siedlung 2006 ein Grundzentrum und bestehe aus den Ortsteilen Quierschied, Göttelborn und Fischbach-Camphausen. Grundzentren würden die Bevölkerung in ihrem jeweiligen Nahbereich mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs, d.h. des kurzfristigen, täglichen Bedarfs versorgen. Sie sollten über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungen verfügen und
Möglichkeit an leistungsfähigen Haltepunkten des ÖPNV liegen. Im Saarland seien alle Gemeindehauptorte, soweit sie kein Oberzentrum bzw. Mittelzentrum seien, Grundzentren. Gemeindehauptort sei hier der Ortsteil Quierschied. Deshalb verstoße die Ansiedlung des geplanten N.-Lebensmittelmarktes in deren Ortsteil Göttelborn gegen die Ziele des LEP Siedlung 2006. Göttelborn sei mit rund 2.000 Einwohnern der kleinste Ortsteil der Antragsgegnerin und liege unmittelbar benachbart zum Gemeindegebiet der Antragstellerin. In Göttelborn dürften daher
den Zielvorgaben des LEP Siedlung 2006 nur Lebensmittelmärkte zur Deckung des Eigenentwicklungsbedarfs ansiedeln. Die Ziele des LEP Siedlung 2006 leisteten einen Beitrag auch zum Freiraumschutz, indem durch die Schaffung kompakter Siedlungsstrukturen eine Siedlungsdispersion verhindert werde. Durch die Konzentration der zentralörtlichen Funktionen in den Innenstädten bzw. Ortskernen ermögliche das Zentrale-Orte-Konzept die Realisierung des Leitbilds der „Stadt der kurzen Wege“ und gewährleiste damit eine effiziente Versorgung. Über den insoweit allein erlaubten Eigenentwicklungsbedarf gehe die Ansiedlung des an der Schwelle zur Großflächigkeit zugelassenen N.-Lebensmitteldiscounters bei Weitem hinaus. Der N.-Lebensmittelmarkt werde auf der „grünen Wiese“ angesiedelt. Dies stehe in diametralem Widerspruch zu den Vorgaben der Raumordnung. Der Vorhabenstandort liege am westlichen Ortseingang des Ortsteils Göttelborn der Antragsgegnerin und grenze direkt an die Ortsteile Holz und Wahlschied der Antragstellerin an. Von einer „integrierten Lage“ könne nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot trägt die Antragstellerin vor, zwar habe die Antragsgegnerin formal die städtebaulichen Belange der
bargemeinde in die Abwägung eingestellt, indem sie sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin dezidiert auseinander gesetzt, den eigenen Belangen indes in der Abwägung den Vorzug eingeräumt habe. Vorliegend wäre es jedoch erforderlich gewesen, nicht unverändert an den eigenen Planungsvorstellungen festzuhalten, weil die Planung unzumutbare Auswirkungen auf den Planungsvorhalt der Antragstellerin habe. Befänden sich - wie hier - benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so dürfe keine Gemeinde von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum
teil der anderen Gebrauch machen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liege darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis gewichtiger Auswirkungen für die
bargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliege. Die Bestimmung verleihe dem Interesse der
bargemeinde, vor
teilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs unmittelbar und gewichtig auf die
bargemeinde auswirke und dabei rücksichtslos sei, sei im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigten sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der
bargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stelle oder die Zentrenstruktur der
bargemeinde
teilig verändere. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten könne insoweit der Abfluss bislang in der
bargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen Indikator darstellen. Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss sei gesetzlich nicht vorgegeben. In der Tendenz könne – faustformelartig – davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig anzusehen seien. Das auf der Grundlage des Plans zulässige Vorhaben sei von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, den örtlichen Bedarf zu decken. Zwar sei es mit maximal 800 qm Verkaufsfläche nicht großflächig, jedoch zeige die Anzahl der Stellplätze (mindestens 60 Kundenparkplätze), dass es sich nicht um einen Einzelhandelsbetrieb handele, der den Bedarf des Ortsteils Göttelborn decken solle. Für den Nahversorger der Antragstellerin im Ortsteil Holz gehe die Verträglichkeitsuntersuchung von vorhabenbedingten Umsatzumverteilungen von bis zu 12 % aus. Soweit die Verträglichkeitsuntersuchung dann allerdings zu dem Ergebnis komme, dass der Nahversorger der Antragstellerin auch neben dem neuen N.-Markt leistungs- und tragfähig bleibe und die 12 % Umsatzumverteilung deutlich unterhalb der im Sinne des interkommunalen Abstimmungsgebots relevanten Unzumutbarkeitsschwelle i.H.v. 20 % lägen, sei bereits unklar, woher diese „20 %-Marke“ abgeleitet werde. Einschlägige Rechtsprechung, die dies stützen würde, gebe es nicht.
GB seien im Rahmen der Bauleitplanung u.a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständigen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung in der Bevölkerung, zu berücksichtigen. Diese Regelung sei ein Beleg dafür, dass es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen sei, dem Interesse an gut erreichbaren und an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben Rechnung zu tragen. Dadurch, dass die Antragsgegnerin einen Verbrauchermarkt außerhalb der städtebaulich integrierten Lage an den Ortsrand in einen raumordnerisch nicht zentralen Ortsteil plane, der das Zentrengefüge, an das sich die Antragstellerin halte, aus dem Gleichgewicht bringe, verletze sie das gemeine
barliche Abstimmungsgebot. Es handele sich vorliegend nicht nur um ein Konkurrenzproblem. Vielmehr schlage das Konkurrenzproblem in ein Strukturproblem um und habe damit städtebauliche Auswirkungen. Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets „Nahversorgungsstandort“ sei rechtswidrig. Die Ausweisung eines Sondergebiets
NVO dürfe nur erfolgen, wenn sich ein solches Gebiet von den Baugebieten
den §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterscheide. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liege dann vor, wenn ein Festsetzungsinhalt gewollt sei, der sich keinem der in §§ 2 – 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen lasse. Dies sei indes vorliegend nicht der Fall, denn das gewollte Gebiet zur Ansiedlung eines Verbrauchermarktes unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit lasse sich problemlos als Gewerbegebiet festsetzen. Des Weiteren leide der Bebauungsplan an einem offensichtlichen Verstoß gegen die materiellen Vorgaben des Artenschutzes (§ 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG). Es fehle nämlich gänzlich eine Bestandserfassung der Vogelfauna der planbetroffenen Feldflur.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die Gemeinden die Pflicht, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse träfen. Obwohl das 1 ha große Plangebiet durch eine Nutzwiese nebst Feldgehölzen gekennzeichnet sei und obwohl sich mit dem Naturschutzbund (NABU) Saarland ein anerkannter Naturschutzverband frühzeitig gegen die Planung unter Hinweis auf die Überbauung einer Kleewiese ausgesprochen habe, fehle in der Umweltprüfung in Gänze eine Ermittlung der Vogelarten. Die Feststellung im Umweltbericht, „aufgrund der teilräumlich hohen Vorbelastung des Plangebiets (Verkehr, Landwirtschaft) und der geringen bis mittleren Bedeutung der im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen sei das Vorkommen besonders und streng geschützter Arten in diesen Abschnitten des Plangebietes nicht zu erwarten“, sei unhaltbar, denn zu den besonders geschützten Arten zählten sämtliche wild lebenden europäischen Vogelarten. Zumindest Generallistenarten der Feldflur und des Siedlungsbereiches würden im Plangebiet vorkommen wegen der Wiese, des großflächigen Gebüschs und der vorhandenen Baumgruppe. Dies hätte Anlass sein müssen, zu prüfen, welche Vogelarten wo im Plangebiet als Brutvögel vorkommen, ob die landwirtschaftliche Fläche, die versiegelt werden solle, von einer
der Bundesartenschutzverordnung streng geschützten Greifvogelart regelmäßig zum Jagen aufgesucht werde, und ob Vogelarten der angrenzenden Gärten und des angrenzenden Siedlungsbereiches die intensiver landwirtschaftlich genutzte Fläche gerade im Zuge ihrer häufigeren Kurzschürigkeit nutzten. Ein lückenloses Arteninventar werde damit nicht gefordert. Das vollständige Fehlen einer Erfassung planbetroffener Vogelarten und ihrer Brutstätten verletze jedoch die Bestandserfassungspflicht aus § 44 Abs. 1 BNatSchG und stelle einen evidenten Mangel des Bebauungsplanes dar. Da sich die Vorhabenzulassung
1 Nr. 2, Abs. 2 LBO richte und es keine für die Antragstellerin anfechtbare Baugenehmigung geben werde, weil das Vorhaben im Freistellungsverfahren innerhalb von 4 Wochen
Rechtskraft des Bebauungsplanes zugelassen werden könne, entstünden der Antragstellerin schwere
teile, sollte sich im Normenkontrollverfahren herausstellen, dass der Bebauungsplan unwirksam sei, da ein Rechtschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren mit der Zulässigkeit des Vorhabens
der Landesbauordnung entfalle. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin ist dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin entgegengetreten. Sie macht geltend, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor, da der Bebauungsplan Zielen der Raumordnung nicht widerspreche. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans habe das Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 16.7.2014 und vom 16.12.2014 dahingehend Stellung genommen, dass aus landesplanerischer Sicht gegen das Vorhaben dann keine Bedenken bestünden, wenn der geplante Discounter die Regelvermutungsgrenze (d.h. 800 qm Verkaufsfläche bzw. 1.200 qm Geschossfläche) nicht überschreite. Die zuständige Landesplanungsbehörde habe ferner angeregt, die Planzeichnung und insbesondere die Textfestsetzungen dahingehend zu konkretisieren, dass als Art der baulichen Nutzung ein Lebensmitteldiscounter explizit festgesetzt werden solle. Diesen Anregungen sei die Antragsgegnerin
gekommen. Ausweislich der textlichen Festsetzungen werde ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes“ mit einer maximalen Geschossfläche von 1.200 qm festgesetzt, wobei die Verkaufsfläche auf maximal 800 qm begrenzt werde. Zusätzlich sei eine Sortimentsbeschränkung festgesetzt worden. Zulässig seien Nahrungsmittel (Hauptsortiment), Drogerie/Kosmetik, Tierfutter, pharmazeutische Artikel und sonstige Sortimente. Hinzu komme, dass das im Bebauungsplan vorgesehene „Baufenster“ deutlich verkleinert worden sei. Schon infolge der Übernahme der Anregungen der Landesplanungsbehörde liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Ziele der Nr. 2.1.3 des LEP Siedlung vom 4.7.2006 rüge, sei das Ziel Nr. 2.1.3
bargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die
bargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die Auswirkungen müssten sich daher gerade auf die städtebauliche Ordnung beziehen. Auf Umsatzumverteilungen, die sich nur auf einen einzelnen Betrieb bezögen, komme es allenfalls dann an, wenn diese auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin insgesamt „durchschlagen“ würden. Dies werde von der Antragstellerin nicht behauptet und sei auch nicht der Fall. Die Verträglichkeitsanalyse vom 17.4.2015 nehme den „strukturprägenden Anbieter E.“ in den Blick und komme zu dem Ergebnis, dass es trotz Umsatzverteilungen (bezogen auf diesen einzelnen Betrieb von bis zu 12 %) nicht zu erheblichen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Holz der Antragstellerin kommen werde. Zum einen stehe der im Versorgungszentrum Holz angesiedelte Nahversorger aufgrund der nicht vorhandenen Systemähnlichkeit mit dem Nahversorger, der im Bebauungsplangebiet der Antragsgegnerin angesiedelt werden solle („N.“), nicht in unmittelbarer Konkurrenz. Allenfalls die Einzugsbereiche der beiden Nahversorger würden sich überschneiden. Zum anderen könne aufgrund des Standorts des E.-Marktes in einem zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin mit verschiedenen Einzelhandelsanbietern mit überwiegend arrondiertem periodischen Warenangebot (z.B. Bäckereien, Apotheke, Tankstelle und sonstige Dienstleistungsangebote) und der Position des E.-Marktes im Versorgungszentrum Holz als einzigem strukturprägendem Lebensmittelanbieter der Ortsteile Holz, Kutzhof und Wahlschied von einem leistungsfähigen Anbieter mit einer erhöhten Flächenleistung ausgegangen werden. Die Folge sei, dass die Flächenproduktivität auch
der Realisierung des N. Marktes noch über dem bundesweiten Durchschnitt liegen und eine absatzwirtschaftlich tragfähige Basis für den weiteren Fortbestand des E.-Marktes bilden werde. Hinzu komme, dass beide Betriebe ein sich in großen Teilen überschneidendes Einzugsgebiet aufweisen würden, das über eine ausreichende Zahl an Einwohnern und Kaufkraft im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel verfüge. Beide Standorte würden in der Summe ca. ein Viertel der verfügbaren Kaufkraft des Einzugsbereiches binden mit der Folge, dass trotz zu erwartender Umsatzumverteilungen das geplante Vorhaben mit seiner Dimensionierung und Verkaufsfläche als städtebaulich und absatzwirtschaftlich verträglich anzusehen sei. Das Ergebnis der Abwägung sei nicht abwägungsfehlerhaft. Sie habe erkannt, dass es zu Umsatzumverteilungen kommen könne, die nicht unerheblich seien. Auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB könnten selbst gewichtige Belange einer
bargemeinde im Wege der Abwägung überwunden werden, wenn noch gewichtigere Belange im Range vorgingen. Solche gewichtigen Belange lägen hier vor. Sie wolle die Nahversorgungssituation in Göttelborn, die sich in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert habe, weiterhin aufrechterhalten und gewährleisten. In Göttelborn selbst gebe es kein Nahversorgungszentrum. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Ausweisung eines Sondergebiets sei fehlerhaft, macht die Antragsgegnerin geltend, das fragliche Gebiet hätte nicht als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO festgesetzt werden können. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets, Zweckbestimmung Nahversorgungsstandort, sei daher
NVO zulässig gewesen. Die planerischen Zielsetzungen, die sie mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolge, hätten durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht erreicht werden können. Es sei nicht ihre Absicht und ihr planerischer Wille, im fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet festzusetzen, um dort andere, in einem Gewerbegebiet allgemein zulässige Nutzungen zu ermöglichen. Auch hätte sie ihr planerisches Ziel, im fraglichen Bereich einen Nahversorgungsmarkt anzusiedeln, mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht verwirklichen können. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Abs. 4 bis 9 des § 1 BauNVO setzten voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets erhalten bleibe. Ein auf einen Lebensmittelmarkt beschränktes Baugebiet ließe sich aber keinem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen. Eine Feinsteuerung
NVO, die im Ergebnis darauf hinausliefe, dass in einem Gewerbegebiet unter Ausschluss aller anderen, in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen nur ein Lebensmittelmarkt mit Nahversorgungsfunktion zulässig wäre, würde dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets (§ 8 Abs. 1 BauNVO) widersprechen und wäre unzulässig. Ihre städtebaulichen Vorstellungen hätten daher nur durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsstandort planungsrechtlich umgesetzt werden können. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Artenschutzrechts liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Antragstellerin das Fehlen einer Bestandserfassung der Vogelfauna im planbetroffenen Gebiet rüge, sei dies unzutreffend. Die beteiligte Naturschutzbehörde habe weder im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB noch im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bemängelt, dass eine Erhebung der Vogelfauna im fraglichen Plangebiet nicht stattgefunden hätte. Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz habe in seiner Stellungnahme vom 21.1.2015 im Rahmen der Behördenbeteiligung
GB als untere Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans geäußert. Auch die Stellungnahmen des NABU Saarland e.V. bezögen sich auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Flächenversiegelungen, bemängelten aber nicht etwa eine mangelhafte Erhebung der Vogelfauna. Ausweislich des Umweltberichts seien alle aus artenschutzrechtlicher Sicht relevanten Daten ausgewertet worden. Sowohl die Datenrecherche als auch Beobachtungen und Untersuchungen im Gelände vor Ort hätten keine Hinweise auf das Vorkommen besonders bzw. streng geschützter Arten ergeben. Hinzu komme, dass das Plangebiet von einer großen artenarmen und intensiv bewirtschafteten Wiese mittlerer Standorte geprägt sei. Daraus und wegen der Nutzungsintensität des Grünlandes und der Lage der Flächen in einem durch Verkehr belasteten Bereich ergebe sich, dass keine besonders bzw. streng geschützten Tierarten zu erwarten seien. Die Antragsgegnerin macht schließlich geltend, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer
teile erforderlich sei. Werde der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, trete eine erhebliche Verzögerung des Baus des Lebensmittelmarktes ein. Damit wären die Gemeinwohlbelange, die auf eine ausreichende Nahversorgung im Ortsteil Göttelborn abzielten, ganz erheblich tangiert. Der Gemeindebezirk Göttelborn sei durch eine topografische Zäsur zum Hauptort Quierschied getrennt, weshalb die Versorgungseinrichtungen in Quierschied die Funktion der Nahversorgung nicht ausfüllen könnten. Gleiches gelte für die Versorgungseinrichtungen von Heusweiler-Holz. Von Göttelborn seien fußläufig weder die Versorgungseinrichtungen in Quierschied noch die in Heusweiler-Holz erreichbar. Für den Bebauungsplan streite damit die ausreichende Nahversorgung im Ortsteil Göttelborn als Gemeinwohlbelang. Demgegenüber scheide eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Belangen der Antragstellerin aus. Randnummer 5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - 2 C 219/15 und 2 B 220/15 - sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Bände) Bezug genommen. II. Randnummer 6 Dem Antrag der Antragstellerin, den am 25.6.2015 beschlossenen und am 29.10.2015 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan G 103 „Ansiedlung eines Verbrauchermarktes“ der Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 7 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. 1 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 - 4 BN 42/10 -, juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 - 4 BN 42/10 -, juris Ausgehend davon kann die Antragstellerin als
bargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten.
GB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Bestimmung verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und einer von dieser Planung möglicherweise betroffenen
bargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die planende Gemeinde unterliegt einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung. Daraus folgt, dass sich eine
bargemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen hinreichend gewichtiger Art durch Bauleitpläne auf dem Gebiet einer planenden Gemeinde prozessual zur Wehr setzen kann. Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der
bargemeinde. 2 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris) vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris)
dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin erscheint es jedenfalls möglich, dass die Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt“ hinreichend gewichtige städtebauliche Auswirkungen besitzt. 3 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar,
teile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist
dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 5 ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, und vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36 ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, und vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36 Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO voraussetzt. 6 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62 Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und
teile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen. 7 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2015 - 2 B 39/15 - (juris) und vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - (juris) vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2015 - 2 B 39/15 - (juris) und vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - (juris) Randnummer 11 Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich
diesem Maßstab nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans G 103 „Ansiedlung eines Verbrauchermarktes“, aus denen die Antragstellerin dessen Unwirksamkeit herleiten könnte, lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Randnummer 12 Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt nicht vor.
dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“ vom 4.Juli 2006 (im Folgenden: LEP Siedlung) 8 Amtsbl. S. 963 ff. Amtsbl. S. 963 ff. voraussichtlich zu vereinbaren. Ein gewichtiges Indiz hierfür ergibt sich zunächst aus den Stellungnahmen des für die Landesplanung zuständigen Referats im Ministerium für Inneres und Sport vom 16.7.2014 und 16.12.2014, in denen bestätigt wird, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen, wenn der geplante Discounter die Regelvermutungsgrenze (d.h. 800 qm Verkaufsfläche und 1200 qm Geschossfläche), bei deren Überschreitung erst von einem städtebaurechtlich besonderen Anforderungen unterliegenden großflächigen Einzelhandel auszugehen ist, nicht überschreitet. Soweit die Antragstellerin geltend macht,
dem Zentrale-Orte-Prinzip des LEP Siedlung sei der Ortsbezirk Göttelborn ein nicht zentraler Teil der Antragsgegnerin, weshalb die Ansiedlung des geplanten N.-Lebensmittelmarktes im Ortsteil Göttelborn (statt im Gemeindehauptort Quierschied) gegen die Ziele des LEP Siedlung verstoße, ist dies ein Gesichtspunkt, der die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht berührt. Auf Satz 1 des Ziels Nr. 2.1.3
dem Neuansiedlungen zentralörtlicher Einrichtungen nicht zu Lasten eines übergeordneten zentralen Ortes gehen dürfen, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihr nicht um einen im Verhältnis zur Antragsgegnerin übergeordneten Ort handelt. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass die Ansiedlung des an der Schwelle zur Großflächigkeit zugelassenen N.-Lebensmitteldiscounters über den erlaubten Eigenentwicklungsbedarf hinausgehe, greift nicht durch. Zwar ist
Satz 2 des Ziels Nr. 2.1.3
der Landesplanung auch unterhalb der Ebene der Grundzentren zulässig sein sollen, ergibt sich im Übrigen mittelbar aus der Zielfestlegung Z 42 im Abschnitt 2.5 des LEP Siedlung. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur im Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig (Konzentrationsgebot). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass kleinere Einzelhandelseinrichtungen (unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit) auch in den anderen, nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig sein sollen. Eine andere Betrachtungsweise wäre mit dem Ziel der Sicherung einer wohnortnahen, örtlichen Grundversorgung 9 vgl. Nr. 2.1.1 LEP Siedlung vgl. Nr. 2.1.1 LEP Siedlung insbesondere auch der älteren oder weniger mobilen Bevölkerung nicht vereinbar. Nur ergänzend sei erwähnt, dass die seitens der Antragstellerin angeführte Zahl der Parkplätze
teil der anderen Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der
bargemeinde, vor
teilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Selbst wenn eine Gemeinde keine planerischen Absichten für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, kann sie sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gebiet zur Wehr setzen. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Selbst gewichtige Belange dürfen im Wege der Abwägung überwunden werden, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die
bargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; sowie Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 - (juris) vgl. BVerwG, Urteil vom. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; sowie Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 - (juris) Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen in diesem Zusammenhang nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der
bargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die
bargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der
bargemeinde beziehen. 12 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris) m.w.N. vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris) m.w.N. Ob sich die Zulassung eines Verbrauchermarkts unmittelbar und gewichtig auf die
bargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der
bargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der
bargemeinde
teilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der
bargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. 13 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris) vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris) Dasselbe gilt für eine - im vorliegenden Fall in der von der Antragsgegnerin eingeholten Verträglichkeitsanalyse prognostizierte - Umsatzumverteilung. 14 vgl. die Verträglichkeitsanalyse für eine geplante Ansiedlung eines N.-Lebensmittelmarktes in Quierschied vom 17.4.2015 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) vgl. die Verträglichkeitsanalyse für eine geplante Ansiedlung eines N.-Lebensmittelmarktes in Quierschied vom 17.4.2015 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) Auch dieser Begriff soll die Größenordnung beschreiben, in der der Kundenstrom zu dem neuen Verbrauchermarkt umgelenkt wird. 15 vgl. zur Identität der Bezeichnungen „Umsatzumverteilung“ und „Kaufkraftabfluss“: BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - BVerwGE 129, 307 vgl. zur Identität der Bezeichnungen „Umsatzumverteilung“ und „Kaufkraftabfluss“: BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - BVerwGE 129, 307 Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen "logischen" Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. In der Rechtsprechung werden teilweise für einen städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss Prozentzahlen genannt, die deutlich über den genannten 10 % liegen. 16 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 - 1 KN 152/10 - (juris), jeweils m.w.N. vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 - 1 KN 152/10 - (juris), jeweils m.w.N. Ohnehin bietet dieses 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden. 17 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 2 Rdnr. 90a vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 2 Rdnr. 90a
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, die städtebaulichen Auswirkungen der Kaufkraftabschöpfung zu beurteilen. Es ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob ungeachtet einer Überschreitung der 10%-Grenze davon auszugehen ist, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 4 BN 15/11 - (juris) vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 4 BN 15/11 - (juris) Randnummer 14 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BauGB verschiedene Formen einer interkommunalen Kooperation vorsieht, um eine Abstimmung der betroffenen Gemeinden bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. 19 vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar,
teil der Antragstellerin ausgeübt. Ob bei Festsetzungen, die sich unterhalb der Schwelle zum großflächigen Einzelhandel bewegen, überhaupt noch Raum für die Annahme eines qualifizierten Abstimmungsbedarfs im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB bleibt, 20 vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 11.11.2010 - 2 A 29/10 - (juris) vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 11.11.2010 - 2 A 29/10 - (juris) erscheint durchaus fraglich, muss aber hier nicht entschieden werden, da die städtebaulichen Auswirkungen dann regelmäßig von entsprechend geringerem Gewicht sind. Randnummer 16 Auch unabhängig davon begegnet das Vorbringen der Antragstellerin, der streitgegenständliche Bebauungsplan habe unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art für sie, erheblichen Bedenken. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammengang zunächst, dass die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin (Ortsmitte Heusweiler und die sonstigen Lagen in Heusweiler)
der von der Antragsgegnerin eingeholten und in sich schlüssigen Verträglichkeitsanalyse bei einer angenommenen Umsatzumverteilung von lediglich 3 % vergleichsweise geringfügig sind. 21 vgl. S. 30 der Verträglichkeitsanalyse (Bl. 84 der Gerichtsakte) vgl. S. 30 der Verträglichkeitsanalyse (Bl. 84 der Gerichtsakte) Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich sind anzunehmen, wenn das Vorhaben
seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - (juris) Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - (juris) Derartiges lässt sich für den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin aller Voraussicht
nicht feststellen. Randnummer 17 Die in der Antragsbegründung erwähnten Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Heusweiler-Holz sind nicht derart gewichtig, dass sie nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden durften. Vorab ist festzuhalten, dass den Auswirkungen auf ein solches Nahversorgungszentrum per se ein geringeres Gewicht zukommt als vergleichbaren Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich einer Gemeinde. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die prognostizierte Umsatzumverteilung für das Nahversorgungszentrum Heusweiler-Holz insgesamt nur bei rund 9 bis 10 % liegt. Der Umstand, dass ein Anbieter (E.) im Versorgungszentrum Holz mit vorhabenbedingten Umsatzverteilungen von bis zu 12 % rechnen muss, führt nicht dazu, dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft wäre. In der erwähnten Verträglichkeitsanalyse ist hierzu ausgeführt, dass bezüglich des E.-Marktes im Nahversorgungszentrum Holz als einzigem strukturprägendem Lebensmittelanbieter der Ortsteile Holz, Kutzhof und Wahlschied von einem leistungsfähigen Anbieter mit einer erhöhten Flächenleistung auszugehen sei. Es sei zu erwarten, dass die Flächenproduktivität auch
der Realisierung des N. Marktes noch über dem bundesweiten Durchschnitt liegen und eine absatzwirtschaftlich tragfähige Basis für den weiteren Fortbestand des E.-Marktes bilden werde. Diese Einschätzung ist, wenn man den bisherigen, verhältnismäßig großen Einzugsbereich des E.-Marktes in den Blick nimmt, ohne weiteres
vollziehbar. Aus alledem ergibt sich, dass eine am Maßstab des interkommunalen Abstimmungsgebots relevante Schädigung des Einzelhandels im Nahversorgungszentrum Holz nicht zu erwarten und damit die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung durch das Vorhaben in Göttelborn nicht Frage gestellt wird. Randnummer 18 Den somit - vergleichsweise - geringen städtebaulichen Auswirkungen des Bebauungsplans für die Antragstellerin stehen gewichtige Belange der Antragsgegnerin gegenüber. In der Begründung zum Bebauungsplan ist hierzu auf Seite 4 ausgeführt, dass sich die Nahversorgungssituation in Quierschied, Gemeindebezirk Göttelborn, in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert habe und die Versorgung der Einwohner mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht mehr gewährleistet sei. Dies erscheint plausibel, da es in Göttelborn selbst kein Nahversorgungszentrum gibt, sondern lediglich eine kleine Bäckerei und ein inhabergeführter Drogeriemarkt vorhanden sind. Dass dadurch nur ein Teil der Versorgung der Einwohner Göttelborns mit Gütern des täglichen Bedarfs sichergestellt werden kann, liegt auf der Hand. Die Sicherung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung von Göttelborn stellt einen erheblichen, abwägungsrelevanten Belang dar. Der Senat vermag keinen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin diesem Gesichtspunkt den Vorrang gegenüber den Interessen der Antragstellerin eingeräumt hat. Randnummer 19 Ob die Antragsgegnerin ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes“
NVO festsetzen durfte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
NVO können als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten
den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Das Plangebiet muss demnach durch einen Festsetzungsgehalt gekennzeichnet sein, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen lässt. 23 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 4 m.w.N. vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 4 m.w.N.
NVO besteht bei Festsetzung eines Sondergebiets die Pflicht zur Festlegung der Zweckbestimmung. Sie hat für Sondergebiete dieselbe Funktion, wie sie für die Baugebiete
den §§ 2 bis 9 BauGB dem jeweils ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Diese Anforderungen berücksichtigen, dass Sondergebietsfestsetzungen nicht zu einer Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der BauNVO, die auch Ausfluss einer sachgerechten Inhaltsbestimmung des Eigentums ist, führen dürfen. § 11 BauNVO erweitert somit nicht beliebig die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete, etwa weil es städtebaulich erwünscht sein könnte und ist daher auch kein voraussetzungsloser Auffangtatbestand für all diejenigen Fälle, in denen etwa die Festsetzungen
NVO und Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines Baugebiets (siehe § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO) unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets unzulässig überdehnen würden. 24 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12.1.2012 - 1 C 10546/11 - (juris) vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12.1.2012 - 1 C 10546/11 - (juris) Ausgehend davon erscheint die Festsetzung eines Sondergebiets für einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht frei von Bedenken. 25 vgl. zu diesem Begriff VGH Mannheim, Urteil vom 1.12.2015 - 8 S 210/13 (juris) vgl. zu diesem Begriff VGH Mannheim, Urteil vom 1.12.2015 - 8 S 210/13 (juris) Zwar lässt sich die Zweckbestimmung im vorliegenden Fall in hinreichendem Maße aus den Textfestsetzungen erschließen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Andererseits ist der Einwand der Antragstellerin - unter Hinweis auf den grundsätzlichen Typenzwang der BauNVO -, die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit lasse sich auch durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO) erreichen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Ob allein der planerische Wille der Antragsgegnerin, andere Nutzungen auszuschließen, ausreicht, um abweichend davon die Festsetzung eines Sondergebiets zu rechtfertigen, kann im vorliegenden Eilverfahren indes dahinstehen. Ein schwerer
teil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
GO rechtfertigt, ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. 26 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2014 - 2 B 1354/13.NE - (juris) vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2014 - 2 B 1354/13.NE - (juris) Die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer
teile“ dient
der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz. Ein „schwerer
teil“ im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO kann daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar aus Interessen Dritter hergeleitet werden. 27 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.
teil für die Antragstellerin zur Folge. Im Gegenteil ist die Festsetzung eines Sondergebiets statt eines Gewerbegebiets für die Antragstellerin sogar insoweit von Vorteil, als sie nicht mit weiteren Gewerbebetrieben in dem Plangebiet rechnen muss. Randnummer 20 Ebenso sind die von der Antragstellerin ins Feld geführten naturschutzrechtlichen Belange keine eigenen Interessen, aus denen ein schwerer, sie betreffender
teil i.S. d. § 47 Abs. 6 VwGO hergeleitet werden kann. Randnummer 21
alledem ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit nicht dringend geboten. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans G 103 „Ansiedlung eines Verbrauchermarktes“ ist daher zurückzuweisen. Da in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.1.2016 keine für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren relevanten neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt werden, war eine Übermittlung dieses Schriftsatzes vor einer Entscheidung der Sache nicht angezeigt. III. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren
GO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren 28 vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 13.11.2015 - 2 C 219/15 - vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 13.11.2015 - 2 C 219/15 - auszugehen. 29 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris) Randnummer 24 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2011 - 4 BN 42/10 -, juris 2) vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris) 3) vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar,
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