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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 39/15 Urteil Haftung bei Eisenbahnunfall: Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabt

Haftung bei Eisenbahnunfall: Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung und einer geschobenen Rangierabteilung Leitsatz 1. Stoßen zwei Züge (hier: Rangierabteilungen) auf dem Betriebsgelände

). Randnummer 34

  1. d)Die Berufung rügt mit Erfolg, dass das Landgericht bei der Quotenbildung seine eigenen Feststellungen nicht hinreichend berücksichtigt hat, wonach der Rangierabteilung der Klägerin eine weit erhöhte Betriebsgefahr zufalle (Bd. II Bl. 478 d. A. unten). Randnummer 35
  2. aa)Wenn der Schaden einem der nach § 1 HaftPflG Ersatzpflichtigen entstanden ist, so hängt nach § 13 Abs. 2 und 1 HaftPflG im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Sind dem Geschädigten Mehrere ersatzpflichtig, ist seine Mitwirkung gegenüber jedem Beteiligten gesondert abzuwägen. Zusammen ist jedoch den Schädigern nur derjenige Betrag aufzuerlegen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil entspricht, den sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Filthaut,

§ 13Rn. 17). Im Rahmen der nach § 13 Haft

PflG vorzunehmenden Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Schadensverursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 16). Dabei sind die allgemeine Betriebsgefahr und die Umstände, die die Betriebsgefahr objektiv oder subjektiv erhöht haben, zu berücksichtigen. Insbesondere kann zu Lasten des Betriebsunternehmens das Gefahrenpotenzial, das von seinem Fahrzeug ausgeht, namentlich für in Fahrt befindliche Züge die fehlende Ausweichmöglichkeit als Folge der Schienengebundenheit und der lange Bremsweg infolge des hohen Gewichts des Zuges, als allgemeine Betriebsgefahr in die Abwägung eingestellt werden (BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 18). Soweit ein Verschulden vorliegt, ist auch der Verschuldensgrad erheblich. Es darf nur von den feststehenden, konkreten Umständen ausgegangen werden, ein nur vermutetes Verschulden reicht nicht aus (Filthaut,

§ 13Rn.

12). Derjenige, der einwendet, der Haftungsumfang sei z. B. durch die Anrechnung der Betriebsgefahr oder ein Mitverschulden gemindert, hat die tatsächlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Steht die grundsätzliche Anrechnung fest, ist also z. B. ein Verschulden des Geschädigten oder die Mitwirkung der Betriebsgefahr nachgewiesen, hat jeder die Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die für eine stärkere Beteiligung des anderen sprechen (Filthaut,

§ 13Rn.

45). Bleiben die tatsächlichen Umstände ungeklärt, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Betriebsunternehmers (RGZ 162, 1, 3; BGH VersR 1956, 765; Filthaut,

§ 13Rn. 46). Randnummer 36 bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze haftet die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin zu 33 v. H. Randnummer 37

(1)Das Landgericht hat im Ansatz richtig die beiderseitigen Betriebsgefahren in die Abwägung eingestellt. Beanstandungsfrei hat es angenommen, dass der Zug der Klägerin aus einer Lokomotive und vier mit Flüssigstahl beladenen Waggons mit einer Masse von 1.408 t bestand, die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 hingegen aus einer Lokomotive mit zehn beladenen Wagen mit einer Gesamtmasse von 700 t (Bd. III Bl. 427 d. A. letzter Abs.). Es leuchtet ein, dass von einem mehr als doppelt so schweren Zug, dessen Waggons mit Flüssigstahl beladen sind, eine erheblich höhere bahntypische Gefahr ausgeht. Diese erheblich höher einzustufende Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin hat sich auch auf den Unfall ausgewirkt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts wurde der Zug der Klägerin nicht abgebremst und hatte beim Aufprall noch eine Geschwindigkeit von 5 km/h (Bd. III Bl. 429 d. A. Abs. 1). Demgegenüber konnte die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 vorkollisionär noch bis zum Stillstand abgebremst werden, was dazu führte, dass der Aufprall weniger heftig erfolgte, als wenn auch die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 ungebremst aufgefahren wäre (Bd. III Bl. 430 d. A. Abs. 2). Randnummer 38
(2)In Bezug auf die Betriebsgefahr des Zuges der Beklagten zu 1 sind freilich die überzeugenden Feststellungen des Landgerichts zu berücksichtigen, dass es sich um eine geschobene Einheit mit dem Triebfahrzeug am Ende handelte, weshalb die Beleuchtung der Lokomotive durch die insgesamt zehn Waggons verdeckt wurde und die Rangierabteilung am 18.10.2008 um 5.15 Uhr in der Dunkelheit äußerst schlecht zu sehen war (Bd. III Bl. 430 d. A. oben). Der Zeuge P. C. hat hierzu plausibel ausgesagt, dass der andere Zug nicht beleuchtet war, weil die Wagen über kein Licht verfügten (Bd. II Bl. 214 d. A.). Der Sachverständige W. G. hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass eine geschobene Rangiereinheit - wie diejenige der Beklagten zu 1 - üblicherweise keine feste Beleuchtung hat (Bd. II Bl. 322 d. A. unten). Randnummer 39
(3)Darüber hinaus fällt der Klägerin das unfallursächliche, schuldhafte Verhalten des Zeugen C. als Mitarbeiter der Beklagten zu 2 zur Last, der die Rangierabteilung der Klägerin führte. Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat (Bd. III Bl. 428 d. A.), galt an der Unfallstelle gemäß Abschnitt 4.3 der Anweisung für den Betriebsdienst der Werkbahn der S. AG betreffend funkferngesteuerte Diesellokomotiven in Verbindung mit §§ 24 Abs. 1, 14 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen im Saarland (EBOA) der Grundsatz, dass der Lokomotivrangierführer oder der ihm ggf. beigegebene Rangierer sich bei der Bedienung der funkferngesteuerten Lokomotive stets so aufzustellen hat, dass er die Spitze der Rangierabteilung und den davor liegenden Fahrweg übersehen kann. Gegen diese Vorschriften hat der Zeuge Cr. verstoßen, indem er die Rangierabteilung mit der Funkfernbedienung in Bewegung setzte, obwohl er die Fahrbewegung und etwaigen Gegenverkehr an dieser Stelle nicht übersehen konnte, weil der Gleisradius an der betreffenden Stelle stark gekrümmt ist und die Sicht zudem durch höheren Bewuchs beeinträchtigt ist. Der Sachverständige G. hat hierzu in seinem Gutachten überzeugend erklärt, dass der Zeuge Cr. an der Spitze seiner Rangierabteilung hätte mitfahren müssen (Bd. II Bl. 265 d. A.). Das Verhalten des Zeugen C. war, wie vom Landgericht mit Recht ausgeführt (Bd. III Bl. 429 d. A.), auch unfallursächlich, weil der Zeuge infolgedessen den herannahenden Zug der Beklagten zu 1 nicht bemerkte, die Rangierabteilung der Klägerin folglich nicht abgebremst wurde und beim Aufprall noch eine Geschwindigkeit von 5 km/h hatte. Randnummer 40
(4)Auf der anderen Seite fällt der Beklagten zu 1 das unfallursächliche, schuldhafte Verhalten des Zeugen D. zur Last. Insoweit hat das Landgericht, wie sich für den Senat im Rahmen der Prüfung gemäß § 529 ZPO ergibt, überzeugend und damit bindend festgestellt, dass der Zeuge D. in das Gleis 835 eingefahren ist, obwohl er wusste, dass sich dort noch die Rangierabteilung der Klägerin befand. Bereits nach der eigenen Aussage des Zeugen D. ist ein vorschriftswidriges Verhalten zu bejahen, weil er auf zweimaliges Anfunken von der Rangierabteilung der Klägerin keine Antwort erhalten haben will. Indessen ist auf Grund der überzeugenden Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass der Zeuge Cr. dem Zeugen D. auf dessen Anfrage geantwortet hatte, dass sich der Zug der Klägerin noch im Gleis 835 befand. Die nachvollziehbare Aussage des Zeugen C. hat der Zeuge M. als Weichenwärter der S. AG bestätigt. Demnach ist der Zeuge D. mit der an der Spitze unbeleuchteten Rangierabteilung in das Gleis 835 eingefahren, obwohl er wusste, dass sich in diesem Gleis noch eine andere Rangierabteilung befand. Bei vorschriftsmäßigem Verhalten hätte der Zeuge D. abwarten müssen, bis ihm mitgeteilt worden wäre, dass Gleis 835 nunmehr frei ist. Randnummer 41
(5)Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände ist die in erster Linie zu berücksichtigende Betriebsgefahr bei der schwereren, Flüssigstahl transportierenden Rangiereinheit deutlich höher zu gewichten, doch wirkte sich auch die von der an der Spitze unbeleuchteten, geschobenen Rangiereinheit der Beklagten zu 1 mit insgesamt zehn Waggons ausgehende Betriebsgefahr gerade auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse in erheblicher Weise aus. Beide Lokomotivrangierführer handelten überdies klar vorschriftswidrig und haben es an der gebotenen Kommunikation fehlen lassen. Gewichtiger bei der Bewertung des Verschuldens ist insoweit der Verstoß des Zeugen D., der in ein für ihn erkennbar belegtes Gleis eingefahren ist, wohingegen der vorschriftswidrig positionierte Zeuge Cr. sein Gleis immerhin nicht verlassen hat. Im Ergebnis geht der Senat daher von einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten zu 1 von 33 v. H. aus. Randnummer 42 cc) Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im (entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu korrigierenden) Umfang der Haftung der Beklagten zu 1 eine Gesamtschuld mit der (rechtskräftig verurteilten) Beklagten zu 2 bejaht hat. Randnummer 43
(1)Das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses setzt gemäß § 421 BGB voraus, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Schadensersatzpflicht beider Beklagten ist dem Unfallereignis vom 14.10.2008 entsprungen. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass die Klägerin entsprechend der Haftungsquote Ersatz ihres Schadens zu beanspruchen jeweils nur einmal berechtigt ist. Das mit der Gesamtschuld verknüpfte Ausgleichungsrecht - hier soweit es die Beklagte zu 1 betrifft: der Beklagten zu 2 - kann nicht schon deswegen versagt werden, weil daneben ein weiterer Schuldgrund aus Vertrag besteht; denn Inhalt und Gegenstand der beiderseitig geschuldeten Leistung sind dadurch nicht geändert (vgl. RGZ 61, 56, 61 f.; jurisPK-BGB/Rüßmann, 7. Aufl. § 421 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 421 Rn. 10). Der Wortlaut des § 421 BGB erfordert diese genaue Identität nicht („eine” Leistung: unbestimmter Artikel). Unerlässliche Voraussetzung für das Bestehen einer Gesamtschuld nach § 421 BGB ist, dass dem Gläubiger mehrere Schuldner in der Weise haften, dass er sich mit der Leistung eines von ihnen zufriedengeben muss (BGHZ 43, 227 = BGH NJW 1965, 1175, 1176). Randnummer 44
(2)Der Bejahung einer Gesamtschuld steht außerdem nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2 nach der insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung nicht nur zu 33 v. H., sondern zu 100 v. H. zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insoweit ist nach Auffassung des Senats ähnlich wie im Falle der gestörten Gesamtschuld eine gesamtschuldnerische Haftung nur insoweit anzunehmen, als sich die Ansprüche der Klägerin gegen die beiden Beklagten decken. Das führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nur im Umfang der geringeren Haftungsquote der Beklagten zu 1. Randnummer 45 (2.1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht z. B. durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGHZ 203, 224 ff. = BGH NJW 2015, 940, 942 Rn. 19). Randnummer 46 (2.2) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Einerseits wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte zu 2 den Schaden allein tragen zu lassen und die nach §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 1 HaftPflG gegebene Haftung der Beklagten zu 1 vollständig zu negieren. Andererseits darf die gegenüber der Beklagten zu 2 erheblich geringere Haftungsquote der Beklagten zu 1 nicht durch eine Heranziehung der Beklagten zu 1 im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden. Randnummer 47
  1. e)Die Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung eines Sachschadens in Höhe von insgesamt 130.260,35 € (Bd. III Bl. 432 d. A.) sind im Wesentlichen zutreffend und werden von der Berufung nicht angegriffen. Die Abrundung der zweiten Nachkommastelle im Tenor des angefochtenen Urteils stellt sich als für die Beklagte zu 1 nicht nachteilig dar. Randnummer 48
  2. aa)Das Vorbringen der Beklagten zu 1 in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2014 (Bd. III Bl. 408 f. d. A.), der Kostenschuldner aus dem erteilten Reparaturauftrag sei nicht die hiesige Klägerin, sondern die S. in B., hat das Landgericht mit Recht in Anwendung des § 296a ZPO als unbeachtlich angesehen (Bd. III Bl. 433 f. d. A.). Die Berufung wendet sich nicht gegen die Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes, macht aber geltend, das Landgericht habe übersehen, dass der von der Klägerin selbst benannte Zeuge V. in der Beweisaufnahme vom 03.12.2014 ausgeführt habe, die Beauftragung sei durch die ausgelöst worden. Da dieser Auftrag, so die Berufung weiter, allein für die erteilt worden sei, gelte insoweit § 164 Abs. 2 BGB, zumal auch die Klägerin zu keiner Zeit behauptet habe, die S. hätte den Reparaturauftrag in ihrem Namen erteilt. Damit sei die Klage nach eigenem Vortrag der Klägerin jedenfalls in diesem Zeitpunkt unschlüssig geworden und abzuweisen, ohne dass es des Schriftsatzes vom 15.12.2014 bedurft habe (Bd. III Bl. 479 d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg. Randnummer 49
  3. bb)Zunächst ist festzustellen, dass Herr V. im Beweisaufnahmetermin vom 03.12.2014 vor dem Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. III Bl. 392 ff. d. A.) nicht zugegen war und auch nicht als Zeuge vernommen worden ist. Dementsprechend hat Herr V. in dem von der Berufung bezeichneten Termin (und nach Aktenlage auch in keinem anderen Termin) Ausführungen zur Erteilung des Reparaturauftrags gemacht. Der Auffassung der Berufung, die Klage sei nach eigenem Vortrag der Klägerin im Zeitpunkt des Beweisaufnahmetermins vom 03.12.2014 unschlüssig geworden, kann daher nicht gefolgt werden. Randnummer 50
  4. cc)Im Übrigen hat im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht vom 03.12.2014 der Zeuge U. A. als Projektleiter für Instandhaltung der Firma A. überzeugend ausgesagt, dass es zur Reparatur der im Oktober 2008 in V. entgleisten Lokomotive einen Auftrag vom 16.10.2008 gab, der von Herrn M. B. als Eisenbahnbetriebsleiter von S. C. in erteilt wurde (Bd. III Bl. 395 d. A.). Der Zeuge A. hat hierzu Auftrag und Rechnung vorgelegt (Bd. III Bl. 395 f. d. A.). Die zu den Akten genommene E-Mail vom 16.10.2008, verfasst „M. B., Eisenbahnbetriebsleiter, S. C. D. GmbH, (i. e.: die Klägerin), an die Firma A. enthält den Auftrag, eine Aufnahme der eingetretenen Schäden vorzunehmen sowie die Lauffähigkeit der Lokomotive für eine Überführung nach S. herzustellen (Bd. III Bl. 402 d. A.). Wenngleich der Zeuge A. weiter bekundet hat, dass sich während der Reparaturdauer von zwei Monaten zusätzlicher Reparaturaufwand herausstellt und entsprechende weitere Aufträge von „einem Herrn V. von der Zentrale der S. in B.“ erteilt wurden (Bd. III Bl. 396 d. A.), ist nach den Umständen eindeutig, dass die Klägerin und nicht etwa die Muttergesellschaft oder eine für zentrales Schadensmanagement errichtete andere konzernangehörige Gesellschaft Auftraggeberin für die Reparaturen an der verunfallten Lokomotive der Klägerin sein sollte. Die vertraglich geschuldete Leistung, d. h. die Reparatur der Lokomotive, war gerade für das Unternehmen der Klägerin bestimmt. Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass es mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens - hier der Klägerin - abgeschlossen wird. Folglich trägt derjenige die Beweislast, der trotz eines objektiv betriebsbezogenen Geschäfts behauptet, eine Verpflichtung des persönlich Handelnden sei gewollt gewesen (BGH NJW 1995, 43, 44). Vorliegend hat die Beklagte zu 1 - abgesehen vom unbeachtlichen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.12.2014 - indessen nicht einmal dargelegt, dass eine Verpflichtung einer anderen Gesellschaft als der Klägerin gewollt war. Randnummer 51
  5. f)Nicht zu beanstanden ist schließlich die Feststellung des Erstgerichts, dass der Anspruch gemäß §§ 11 HaftPflG, 195 BGB nicht verjährt ist (Bd. III Bl. 436 d. A.). Dies greift die Berufung auch nicht an. Randnummer 52
  6. g)Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung ergibt sich in Bezug auf die Beklagte zu 1, wie vom Landgericht richtig angenommen (Bd. III Bl. 433 d. A.), aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Randnummer 53
  7. h)In Bezug auf die Mithaftung der Beklagten zu 1 für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten enthält die angefochtene Entscheidung mehrere Rechtsfehler, die sich im Ergebnis aber zu Gunsten der Beklagten zu 1 auswirken, weshalb insoweit die Berufung keinen Erfolg hat. § 528 ZPO verbietet es, das Urteil zum Nachteil des Berufungsführers abzuändern (reformatio in peius). Der Rechtsmittelführer ist davor geschützt, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt wird (BGHZ 85, 180, 185; Zöller/Heßler,

§ 528Rn.

24). Randnummer 54 aa) Das Landgericht hat die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB; vgl. dazu Filthaut,

§ 1Rn.

226) ausgehend von einem Gegenstandswert von 130.260,35 € und einem Rahmensatz von 1,3 mit 2.174,90 € ermittelt. Dieser Betrag ist offensichtlich der allerdings erst seit 01.08.2013 geltenden Gebührentabelle entnommen, die für die vorgerichtliche Tätigkeit im Jahre 2010 (Bd. I Bl. 26 d. A.) nicht einschlägig ist. Sodann hat das Landgericht die Auslagenpauschale von 20 € addiert. Auf den Gesamtbetrag von 2.194,90 € hat es eine Haftungsquote der Beklagten zu 1 von 50 v. H. angewandt und den Anspruch im Ergebnis mit 1.097,45 € bemessen. Randnummer 55

  1. bb)Bei zutreffender Beurteilung sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem gegenüber der Beklagten zu 1 berechtigten Gegenstandswert (vgl. z. B. Senat NJW 2012, 3245, 3249; nicht aus der mit der Quote malgenommenen Gesamtforderung) von 43.420,12 € nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Tabelle mit 1.266,20 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7001, 7002 VV RVG) zu ermitteln. Da der zutreffende Gesamtbetrag von 1.286,20 € den der Klägerin vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.097,45 € übersteigt, bewendet es insoweit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 56
  2. cc)Der Anspruch ist insoweit in den Grenzen des Klageantrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) gemäß §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB in Höhe von 4 v. H. ab dem Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29), also seit dem 13.01.2012 (Bd. I Bl. 79 f. d. A.), zu verzinsen. Randnummer 57 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO. Der Abänderung auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung gegenüber der Beklagten zu 2 steht die Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 ZPO) nicht entgegen. Dies folgt schon aus §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, auch ohne Antrag zu erkennen hat. Eine falsche Kostenentscheidung darf mangels Antragsbindung immer korrigiert werden. Das gilt sogar für die Korrektur gegenüber einem ausgeschiedenen Streitgenossen (Zöller/Heßler,

§ 528Rn.

35). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. Randnummer 58 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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