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Sozialgericht für das Saarland 16. Kammer S 16 AS 41/15 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an den Inhalt einer Eingliederungsver

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung - Verpflichtung des Leistungsberechtigten zum Nachweis von Eigenbemühungen gegenüber dem Grundsicherung

§ 124Abs.

2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erteilt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band sowie 2 Hefter) der Grundlage der Entscheidungsfindung war, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Das Gericht konnte im vorliegenden Verfahren durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten das dazu erforderliche Einverständnis erteilt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 28 Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid (§ 95 SGG) beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtswidrig ist. Der Klägerin stehen in der Zeit von Dezember 2014 bis Februar 2015 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung einer Sanktion zu. Randnummer 29

§ 31

a SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs (Satz 1).

§ 31Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Randnummer 30 Vorliegend ist unklar, ob die Klägerin in der Zeit vom 12.08.2014 bis 11.10.2014 ausreichend Eigenbemühungen erstellt hat. Nachweise dazu liegen nicht vor und der Vortrag der Klägerin bzw. ihres Ehemannes als Zeugen ist insgesamt sehr widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar. Randnummer 31 Vorliegend kann letztlich aber dahinstehen, ob die Klägerin die ihr in der Eingliederungsvereinbarung vom 12.08.2014 auferlegten Pflichten verletzt hat. Denn mangels Regelung zur Kostenübernahme zu dem Nachweis der verlangten Eigenbemühungen bei dem Beklagten konnten entsprechende Eigenbemühungen von der Klägerin bereits nicht verlangt werden und es ist ein wichtiger Grund für die Nichtvorlage der Eigenbemühungen gegeben. Randnummer 32 Nach den dargestellten Regelungen über die Kostentragung bezüglich der Eigenbemühungen werden nur Kosten für die Erstellung der Eigenbemühungen übernommen. Eine konkrete Regelung über die Übernahme von Kosten für den Nachweis der Eigenbemühungen gegenüber dem Beklagten findet sich in der Eingliederungsvereinbarung gerade nicht. Dem Beklagten war nach Auffassung des Gerichts nicht bewusst, dass eine Regelung in der Eingliederungsvereinbarung erforderlich ist. Die Zeugin P. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2015 erklärt, in der Eingliederungsvereinbarung werde ihrerseits nicht geregelt, dass Kosten für den Nachweis der Eigenbemühungen erstattet werden. Ferner wurde seitens des Beklagten im schriftlichen Verfahren darauf abgestellt, die Übersendung der Eigenbemühungen hätte auch per Post erfolgen können. Deswegen verlange die Eingliederungsvereinbarung gerade keine Meldung im Sinne von § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. Auf die Nachfrage des Gerichts bzgl. der Übernahme der Portokosten für die Übersendung der Nachweise über die Bewerbungen an den Beklagten wurde darauf verwiesen, dass grds. die Kosten für den Versand der Bewerbungen übernommen werden. Randnummer 33 Dass mit den dort genannten Versandkosten auch die Kosten für die Versendung an den Beklagten erfasst sein sollen, ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der sprachlichen Formulierung nicht der Fall, da grds. auf die Kosten der Bewerbungen und nicht die Kosten für den Nachweis der Bewerbungen abgestellt wird. Randnummer 34 Zumindest wird die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für den Nachweis der Bewerbungen nicht hinreichend deutlich. Randnummer 35 Allerdings hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 06.12.2007 im Verfahren B 14/7 b AS 50/06 R, veröffentlich unter www.juris.de, in einem Fall, in dem es um die Übernahme von Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines Meldetermins ging, ausgeführt, als Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten komme § 59 SGB III i. V. m. § 309 SGB III sowie § 16 SGB II i. V. m. § 45 Satz 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, was nunmehr in § 44 SGB III geregelt wird (vgl. Rdnr. 1 – 4 in juris-Praxis Kommentar zum SGB III, 1. Auflage 2014, Stand 16.12.2014, veröffentlicht unter www.juris.de) in Betracht. Randnummer 36 Die Übernahme von Kosten für Fahrten zu Beratungs- und Vermittlungsgesprächen bei dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II diene der Verwirklichung der sozialen Rechte auf Beratung und Förderung nach § 3 Abs. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil - (SGB I). Die Übernahme der Fahrtkosten zum Meldetermin nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III diene den in § 309 Abs. 2 SGB III festgelegten Zwecken und damit ebenfalls ein Recht auf Beratung und Förderung sowie der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitslosigkeit § 3 Abs. 2 Nr. 4 SGB I. Die Vorschriften würden vor allem darauf zielen, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Leistungen nach § 16 SGB II dienten der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit und damit dem vorrangigen Ziel des SGB II. § 59 SGB II begründet durch den Verweis auf §§ 309, 310 SGB III eine besondere Pflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur persönlichen Meldung beim zuständigen Leistungsträger. Dieser Pflicht messe der Gesetzgeber eine so große Bedeutung bei, dass er an ihre Nichterfüllung erhebliche Sanktionsfolgen knüpfe. Hätten die Beratungs-/Betreuungs- und Vermittlungsleistungen des § 16 SGB II bereits nach der allgemeinen Zielsetzung des SGB II einen hohen Stellenwert, sprächen erst Recht die gravierenden Sanktionsfolgen im Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht für eine Kostenübernahme, um die Wahrnehmung von Melde- und Beratungsterminen sicherzustellen. Der Leistungsträger habe weiter bei der Ausübung seines Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen. Eine Ablehnung der Kostenübernahme werde danach gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen. Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte der unverhältnismäßigen Verwaltungskosten und der Verwaltungsvereinfachung könnten angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich kein Absehen von der Kostenerstattung rechtfertigen. Ob etwas anderes bei ganz geringfügigen Kosten gelten könne, mit denen keine im Verhältnis zur Regelleistung ins Gewicht fallende Belastung verbunden sei, könne offen bleiben, weil davon jedenfalls bei dem streitigen Betrag von 3,52 €, erst recht aber bei einem Betrag in Höhe von 6,00 € nicht die Rede sein könne. Das LSG habe zu Recht ausgeführt, dass gemessen an einem sich aus der Regelleistung ergebenen Tagessatz von 11,50 € (345 : 30 Tage, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGBII) eine Begrenzung auf Ausgaben in Höhe von mehr als der Hälfte eines durchschnittlichen Tagessatzes ermessensfehlerhaft sei. Das gelte auch, soweit man die im Regelsatz für die Teilnahme am Verkehr enthaltenen Mittel in den Blick nehme. Nach den Angaben des BMAS entsprächen die Gesamtausgaben in der Abteilung 7 – Verkehr – der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 einen Wert von 48,41 €, von dem als Regelsatz relevant ein Betrag von 17,91 € anerkannt worden sei. Dynamisiert um 7,1 % ergebe dies einen Betrag in Höhe von 19,18 €. Zwar sei die Regelleistung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Summe einzelner Leistungsposten, sondern als pauschalierte Geldleistung zu verstehen. Dennoch könnten die der Bildung der Regelleistung zugrunde gelegten anteiligen Bedarfe einen Anhaltspunkt für die Wertigkeit einzelner Bereiche geben. Da mit der genannten Summe der gesamte Bedarf für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen abgegolten sei, erweise sich die Festlegung einer Bagatellgrenze, unterhalb derer eine Kostenerstattung nicht stattfinde bei 6 Euro und damit fast einem Drittel des monatlichen Bedarfs auch im Hinblick auf diesen Teilbedarf als ermessensfehlerhaft (vgl. insgesamt BSG, aaO). Randnummer 37 Nach Auffassung des Gerichts sind diese Erwägungen auch zu berücksichtigen, wenn von dem Leistungsberechtigten Nachweise von Eigenbemühungen verlangt werden, da es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Denn auch hier sind an den nicht erfolgten Nachweis von Eigenbemühungen gravierende Rechtsfolgen durch den möglichen Eintritt von Sanktionen geknüpft. Auch bei der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen handelt es sich um eine Aufforderung im Sinne von § 309 SGB III (juris-Praxis Kommentar zum SGB III, § 309, Rdnr. 33, veröffentlicht unter www.juris.de.). Randnummer 38 Daher hätte zumindest ein Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenübernahme erfolgen müssen. Gerade zur Gewährleistung des sicheren Zugangs hätte man hier auch die Übersendung mit Einschreiben zugestehen müssen. Unter Berücksichtigung der im Regelsatz für 2014 vorgesehenen Leistungen für Porto kann auch insofern kein Bagatellbetrag angenommen werden. Randnummer 39 Der Klage war daher bereits aus diesem Grund stattzugeben. Daher kann dahinstehen, ob die Regelungen zu den Sanktionen als verfassungswidrig anzusehen ist. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Berufung waren nicht gegeben.

§ 144Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend wird die Berufungssumme mit dem streitigen Betrag von 317,70 € nicht erreicht. Die Berufung war jedoch nicht gem. § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keiner der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

§ 144Abs.

2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Randnummer 42 Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist, wenn sie so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB –, veröffentlicht unter www.juris.de). Randnummer 43 Im Hinblick auf die dargestellte Entscheidung des BSG war unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kein Zulassungsgrund gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.