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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 48/15 Beschluss Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren - zur Flüchtlingsanerkennung für bis

Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren - zur Flüchtlingsanerkennung für bisexuellen Mann aus Algerien Leitsatz 1. Die Zumutbarkeit für einen bisexuellen Mann, in Algerien mit einer Frau eine P

§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl

VfG Vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 A 239/15 - und vom 22.7.2014 - 2 A 32514 -, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61;

§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl

VfG Randnummer 9 Insoweit wirft der Kläger zunächst die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage auf, „ob ein bisexueller (algerischer) Mann darauf hingewiesen werden darf, mit einer Frau (in Algerien) eine Partnerschaft zu führen und seine Sexualität auszuleben“. Diese Frage ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, ob ein bisexueller algerischer Mann auf ein solches Verhalten verwiesen werden kann bzw. ob ihm dies zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit für einen bisexuellen Mann, in Algerien mit einer Frau eine Partnerschaft zu führen, lässt sich jedoch nicht losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles beurteilen und stellt daher keine allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage für alle oder zumindest eine Vielzahl in diesem Zusammenhang denkbaren Konstellationen dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung in der Lage wäre, auch mit einer Frau in Algerien eine Partnerschaft zu führen, zusätzlich darauf gestützt, dass er in Deutschland bereits Vater eines Kindes geworden ist. Die Frage der Zumutbarkeit des Zusammenlebens mit einer Frau kann bei bisexuellen Männern ferner - mehr oder weniger zufällig - davon abhängen, welchem Geschlecht die jeweilige Person angehört, mit der man eine Partnerschaft eingehen möchte. Aus alledem wird deutlich, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage maßgeblich von den Einzelfallumständen abhängt und daher nicht „fallübergreifend“ grundsätzlich klärungsfähig ist. Randnummer 10 Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit dem Urteil des EuGH vom 7.11.2013 – C-199/12 - in Übereinstimmung zu bringen, wonach die sexuelle Identität einen konstitutiven Bestandteil der Persönlichkeit eines jeden Menschen darstelle und ein Mensch, der gezwungen werde, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit zu negieren, in seiner Menschenwürde in erheblichem Umfang beeinträchtigt werde. Allein die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt die Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Daraus, dass die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des EuGH keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG begründet, kann entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht auf die grundsätzliche Bedeutung geschlossen werden. Eine solche käme allenfalls dann in Betracht, wenn aus dem Zulassungsantrag klar ersichtlich wäre, welche Rechtsfrage des Unionsrechts der grundsätzlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich ist. 2 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 4, Juni 2011, § 78 AsylG Rdnr. 28 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 4, Juni 2011, § 78 AsylG Rdnr. 28 An einer entsprechenden Darlegung des Klägers (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) fehlt es hier. Randnummer 11 Soweit der Kläger es des Weiteren als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, „ob einem bisexuellen (algerischen) Mann zuzumuten ist, sich an einem anderen Ort als seinem Heimatort niederzulassen, um seine sexuelle Identität zu leben“, bedarf es ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Ebenso wie jeder andere Ausländer muss sich auch der Kläger, der wegen seiner sexuellen Orientierung lediglich Schwierigkeiten mit der Familie in seinem Heimatort gehabt hat, auf eine vorhandene inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Hierbei macht es keinen Unterschied, welches der in § 3 AsylG genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Verfolgung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) ausschlaggebend für die im konkreten Fall drohende Verfolgung ist. Randnummer 12 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. Randnummer 14 Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 15 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 A 239/15 - und vom 22.7.2014 - 2 A 32514 -, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61;

§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl

VfG 2) Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 4, Juni 2011, § 78 AsylG Rdnr. 28

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