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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 787/14 Gerichtsbescheid Zum Ausschluss von Ausbildungsförderung mangels Leistungsnachweis § 15 Abs 3 N

Obsah (5)§ 48§ 84§§ 40§ 117§ 2a

Zum Ausschluss von Ausbildungsförderung mangels Leistungsnachweis Leitsatz 1. Ist der Zeitverlust und damit Leistungsrückstand durch einen Wechsel an eine Universität mit anderem Studienaufbau entstan

§ 48Abs. 1 BAfö

G erforderliche Leistungsnachweis unstreitig nicht vorläge, könne nur weiter Ausbildungsförderung gewährt werden, wenn

§ 48Abs. 2 BAfö

G i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG Tatsachen vorlägen, die eine spätere Überschreitung oder Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen würden. Dann könne die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden. Randnummer 24 Als Ausnahmetatbestand aus § 15 Abs. 3 BAföG komme hier nur die Ziffer 1 – schwerwiegende Gründe – in Betracht, da sämtliche anderen Ausnahmetatbestände offensichtlich nicht einschlägig seien. Randnummer 25 Die Studienverzögerung aufgrund des Studienortswechsels stelle allerdings keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Auch die Zurückstufung stelle als solche keinen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer dar. Eine Aufklärung der Klägerin über die Tragweite ihres Studienortswechsels sei nicht erforderlich gewesen, denn es könne von ihr erwartet werden, dass sie sich vor dem Wechsel der Ausbildungsstätte erkundige, ob die Organisation des Studiums und der Prüfungen – etwa hinsichtlich der Anerkennung von bisher erbrachten Leistungsnachweisen – einen zügigen Fortgang des Studiums erlaubten. Dies habe die Klägerin offensichtlich unterlassen. Randnummer 26 Sie könne sich auch nicht darauf berufen, in einer Zwangssituation gewesen zu sein, denn es habe die Möglichkeit bestanden, die nicht bestandene Prüfung an der Universität Passau zu wiederholen. Ein Studienortwechsel sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Randnummer 27 Der von der Klägerin angeführte Fall einer Kommilitonin sei mit dem vorliegenden deshalb nicht vergleichbar, weil die Kommilitonin anders als die Klägerin an allen Leistungskontrollprüfungen teilgenommen habe. Randnummer 28 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss der Kammer vom 14.08.2014 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. 2 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 – OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 – Randnummer 29 Den Beteiligten ist die Absicht der Kammer, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, eröffnet worden. Einwände wurden nicht erhoben. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die erhobene Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten

§ 84Abs. 1 Vw

GO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist

§§ 40, 42, 68 ff. Vw

GO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 32 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung der späteren Vorlage eines Leistungsnachweises noch auf die beanspruchte Ausbildungsförderung. Der angefochtene Bescheid vom 22.01.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 33 Zur Begründung kann

§ 117Abs. 5 Vw

GO zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtenen Verfügungen sowie die Beschlüsse der Kammer und des OVG des Saarlandes im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen werden, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden. Randnummer 34 Die vom OVG im genannten Beschluss aufgeworfenen Fragen gebieten keine positive Entscheidung. Es liegen keine Tatsachen vor, die

§ 48Abs. 2 BAfö

G i.V.m.- § 15 Abs. 3 BAföG eine spätere Überschreitung oder Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Randnummer 35 Insbesondere ist die vorliegende Situation nicht mit derjenigen vergleichbar, die beim erstmaligen Misslingen von Leistungsnachweisen, die statt einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, gegeben ist, und die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. Randnummer 36 Die Klägerin hatte wegen ihres Misserfolgs in zwei Strafrechtsklausuren in Passau die Leistungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung nicht erfüllt. 3 Vgl. Bescheid der Universität Passau vom 27.04.2012, Bl. 85 f. d. Gerichtsakte Vgl. Bescheid der Universität Passau vom 27.04.2012, Bl. 85 f. d. Gerichtsakte Insofern stand ihr jedoch die Wiederholungsmöglichkeit im Mai 2012 (ihrem vierten Fachsemester) offen. Für ein evtl. Sommersemester in Passau (wie auch für das dann in A-Stadt absolvierte) war die Förderung nicht fraglich und wurde auch gewährt. Randnummer 37 Für den nunmehr entscheidungserheblichen Leistungsrückstand der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ist weder ihr Misserfolg in den Strafrechtsklausuren in Passau noch der in anderen von ihr nicht bestandenen Klausuren verantwortlich, sondern der Umstand, dass sie mit dem Wechsel von Passau nach A-Stadt bewusst und gewollt in ein anderes Studiensystem wechselte. Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, ihre Ausbildung in Passau fortzusetzen, bestehen dagegen nicht. 4 Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2014 (in dieser Sache) – 1 D 356/14 –, S. 6/7 des Entscheidungsumdrucks Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2014 (in dieser Sache) – 1 D 356/14 –, S. 6/7 des Entscheidungsumdrucks Randnummer 38 Dass sie von der Beklagten aufgrund der bisher erbrachten Leistungen zurückgestuft wurde, liegt zum einen an der Unterschiedlichkeit der beiden Systeme, die die Klägerin mit ihrem Wechsel in Kauf genommen hat und zum anderen an ihrem bezogen auf das Studiensystem in A-Stadt festzustellenden erheblichen Leistungsrückstand (erstes Studienjahr: 24, zweites Studienjahr: 20 von mindestens zur Einstufung in das weitere Studienjahr erforderlichen je 50 der möglichen je 72 Leistungspunkte 5 Vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2 JAO Vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2 JAO ). Diese Konstellation ist mit der Konstellation, dass erstmalig eine Zwischenprüfung nicht bestanden wurde oder Misserfolge beim Erwerb von Leistungsnachweisen zu verzeichnen sind, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, nicht vergleichbar, denn der Leistungsrückstand aus dem Studium in Passau hätte selbst dann, wenn die Klägerin in Passau alle von ihr mitgeschriebenen Klausuren bestanden hätte, nicht zu einer Einstufung in das zweite Studienjahr führen können. Die Misserfolge in Passau in den zweiten Klausuren Privat- und Staatsrecht sowie der ersten Klausur „Allgemeines Verwaltungsrecht“ sind insofern unbeachtlich, weil der Klägerin wegen des jeweiligen Bestehens der zweiten Klausur die für das jeweilige Fach möglichen Leistungspunkte angerechnet worden sind. Der Misserfolg in den übrigen bescheinigten Klausuren (Strafrecht und Teilklausur „Vertragliche Schuldverhältnisse“) war mit Blick auf die hierin möglichen Leistungspunkte ebenfalls nicht ursächlich für die Rückstufung der Klägerin, da für das erste Studienjahr maximal 16 6 Vgl.

§ 2aAbs.

2 Satz 1 JAO sind im Falle des Bestehens der entsprechenden Prüfung für jede Semesterwochenstunde der Lehrveranstaltung 2 Leistungspunkte zu erreichen. Vgl.

§ 2aAbs.

2 Satz 1 JAO sind im Falle des Bestehens der entsprechenden Prüfung für jede Semesterwochenstunde der Lehrveranstaltung 2 Leistungspunkte zu erreichen. (Strafrecht I und II sowie AG im Strafrecht ) und für das zweite Studienjahr 10 zusätzliche Leistungspunkte im Falle des Bestehens dieser Klausuren möglich gewesen wären 7 Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob das Bestehen einer der Strafrechtsklausuren in Passau gleichwertig ist mit Strafrecht I und II und der Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht oder nur eines Teils davon und ob das Bestehen einer Teilklausur im Schuldrecht die Anerkennung des Fache Schuldrecht im

  1. Semester,
  2. Studienjahr rechtfertigte, bedarf es daher nicht, weil die oben dargelegte Argumentation im Falle der Gleichwertigkeit mit nur einem Teil der Veranstaltungen im ersten (Strafrecht) bzw. zweiten Studienjahr (Schuldrecht) erst recht gilt. Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob das Bestehen einer der Strafrechtsklausuren in Passau gleichwertig ist mit Strafrecht I und II und der Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht oder nur eines Teils davon und ob das Bestehen einer Teilklausur im Schuldrecht die Anerkennung des Fache Schuldrecht im
  3. Semester,
  4. Studienjahr rechtfertigte, bedarf es daher nicht, weil die oben dargelegte Argumentation im Falle der Gleichwertigkeit mit nur einem Teil der Veranstaltungen im ersten (Strafrecht) bzw. zweiten Studienjahr (Schuldrecht) erst recht gilt. , was der Klägerin weder für das erste Studienjahr noch für das zweite Studienjahr die für die Fortführung des Studiums erforderliche Zahl von je 50 Leistungspunkte hätte bringen können. Randnummer 39 Ist mithin der Zeitverlust durch einen anderen Studienaufbau entstanden, ist kein Raum für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Verständnis von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG 8 Vgl. Beschluss der Kammer vom 14.08.2014 und Beschluss des OVG des Saarlandes vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 –, jew. m.w.N. Vgl. Beschluss der Kammer vom 14.08.2014 und Beschluss des OVG des Saarlandes vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 –, jew. m.w.N. . Randnummer 40 Da der Wechsel nach A-Stadt nach dem eindeutigen Vortrag der Klägerin zu dem Zweck erfolgt ist, sich dem Studiensystem in Passau und der damit verbundenen Gefahr zu entziehen, im Falle eines weiteren Misserfolgs im Strafrecht endgültig vom Studium ausgeschlossen zu werden und ihren Prüfungsanspruch zu verlieren, ist der Fall der Klägerin auch nicht mit dem ihrer Kommilitonin vergleichbar, die anders als sie alle möglichen Leistungskontrollprüfungen und Nachprüfungen absolviert hat. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG steht mangels einer aus diesen Gründen hier nicht feststellbaren Ungleichbehandlung nicht im Raum. Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG ist nicht ersichtlich. § 48 BAföG ermächtigt die Hochschulen nicht zu "Eingriffen" in die Studienplanung der Studierenden; denn darum geht es vorliegend hinsichtlich der Verweigerung eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG und der Einstellung der Förderung im Falle des fehlenden Leistungsnachweises nicht. Diese Vorschrift legt vielmehr eine derjenigen Voraussetzungen fest, unter denen der betroffene Studierende - im Rahmen der staatlichen Leistungsverwaltung - einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch u.a. einer Hochschule hat. Solche staatlichen Leistungen aber können von dem Nachweis angemessener fachlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wie dies § 48 Abs. 1 BAföG tut, wenn er eine "Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er (der Auszubildende) die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat", verlangt. 9 BVerwG, Beschluss vom 17.06.1993 – 6 B 1/93 –, juris BVerwG, Beschluss vom 17.06.1993 – 6 B 1/93 –, juris Dass in diesem Zusammenhang vom Auszubildenden auch verlangt werden kann, das Studium zielstrebig und effektiv zu betreiben und sich über die möglichen Konsequenzen eines Studienortswechsels zu informieren, steht außer Frage. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) zweite Klausur Privatrecht, zweite Klausur Staatsrecht, Teilklausur „Vertragliche Schuldverhältnisse“, erste Klausur „Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozessrecht“ 2) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 – 3) Vgl. Bescheid der Universität Passau vom 27.04.2012, Bl. 85 f. d. Gerichtsakte 4) Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2014 (in dieser Sache) – 1 D 356/14 –, S. 6/7 des Entscheidungsumdrucks 5) Vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2 JAO 6) Vgl.

§ 2aAbs.

2 Satz 1 JAO sind im Falle des Bestehens der entsprechenden Prüfung für jede Semesterwochenstunde der Lehrveranstaltung 2 Leistungspunkte zu erreichen. 7) Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob das Bestehen einer der Strafrechtsklausuren in Passau gleichwertig ist mit Strafrecht I und II und der Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht oder nur eines Teils davon und ob das Bestehen einer Teilklausur im Schuldrecht die Anerkennung des Fache Schuldrecht im

  1. Semester,
  2. Studienjahr rechtfertigte, bedarf es daher nicht, weil die oben dargelegte Argumentation im Falle der Gleichwertigkeit mit nur einem Teil der Veranstaltungen im ersten (Strafrecht) bzw. zweiten Studienjahr (Schuldrecht) erst recht gilt. 8) Vgl. Beschluss der Kammer vom 14.08.2014 und Beschluss des OVG des Saarlandes vom 10.11.2014 – 1 D 356/14 –, jew. m.w.N. 9) BVerwG, Beschluss vom 17.06.1993 – 6 B 1/93 –, juris

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