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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 L 429/15 Beschluss Einzelfälle des möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; familiä

Einzelfälle des möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; familiäre Lebensverhältnisse Leitsatz 1) Ein eigenständiger Wohnsitz des Familienvaters steht einer schutzwürdigen familiä

§ 29Abs.

1 Nr. 2 des Gesetzes zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Die Vorschrift begründet grundsätzlich einen Rechtsanspruch, der ausdrücklich abweichend von (§ 8 Abs. 1 i.V.m.) § 5 Abs. 1 Nr.

§ 29Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G besteht, ohne allerdings die gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes anwendbaren weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unbeachtlich werden zu lassen. Randnummer 13 Dem Vater der Antragsteller zu

  1. und 4., Herrn …, wurde erstmals am 12.01.1993 ein sodann wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel erteilt; derzeit ist er im Besitz einer ihm am 13.05.2003 erteilten und seither wiederholt, zuletzt am 15.05.2014 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG, die noch bis zum 14.05.2016 gültig ist. Er ist auch unstreitig (gemeinsam) personensorgeberechtigter Elternteil der Antragsteller zu
  2. und 4; des alleinigen Personensorgerechts bedarf es nicht (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, § 34 AufenthG Rz. 12, Stand Juni 2008, m.w.N.). Jedenfalls seit dem 30.01.2015 lebt er zudem wieder, was insoweit offenbar unstreitig ist, in familiärer Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern und damit auch mit den Antragstellern zu
  3. und
  4. Zwar ist zu bedenken, dass der in Rede stehende Verlängerungsantrag auch der Antragsteller zu
  5. und
  6. vom Antragsgegner bereits am 14.01.2015 abgelehnt worden ist und sich ihr Vater, Herr …, erst wieder am 30.01.2015 und damit nach Beendigung der angesprochenen Fortbestandsfiktion in die gemeinsame Wohnung der Familie zurückgemeldet hat. Allerdings hat Herr … mit Datum vom 08.07.2015 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach er auch während des Zeitraums vom 25.09.2013 bis zum 29.01.2015, in dem er einen eigenen Wohnsitz in … hatte, mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern ständig zusammen gewesen sei, in deren Wohnung geduscht und mit ihnen auch gemeinsam gegessen habe. Zwar ist der Antragsgegner dem mit Nichtwissen entgegengetreten. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sich die vorgelegte eidesstattliche Versicherung als falsch darstellen könnte, hat der Antragsgegner indes nicht vorgetragen. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr stellt es sich als durchaus denkbar dar, dass der – seinerzeit warum auch immer aus der gemeinsamen Wohnung der Familie ausgezogene – Lebensgefährte der Antragstellerin zu
  7. und Vater der Antragsteller zu
  8. bis
  9. auch nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung regelmäßige und intensive Kontakte mit seiner Familie gepflegt und insbesondere bereits in den Wochen vor seinem Wiedereinzug in die gemeinsame Wohnung mit diesen faktisch wieder eine familiäre Lebensgemeinschaft gebildet hat. Zwar dürfte dieser Gesichtspunkt im anhängigen Widerspruchsverfahren in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu überprüfen sein. Dabei wird allerdings auch in den Blick zu nehmen sein, dass ein eigenständiger Wohnsitz des Familienvaters nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht von vornherein entgegensteht; auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird (vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 -, juris-Rz. 15; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 B 19/15 -; ebenso Beschluss der Kammer vom 25.06.2015 – 6 L 225/15 –; vgl. dazu auch Marx, in: GK-AufenthG, § 34 AufenthG Rz. 6 ff., a.a.O., m.w.N.). Danach erscheint es aber zumindest als möglich, wenn nicht plausibel, dass Herr … im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners am 14.01.2015 mit den Antragstellern (noch bzw. wieder) eine familiäre Lebensgemeinschaft gebildet hat. Erst recht gilt dies nach seinem zwischenzeitlichen Wiedereinzug und damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 14 Soweit über den gesetzlichen Wortlaut hinaus gefordert wird, dass es sich bei der erteilten Aufenthaltserlaubnis um eine zum Zweck des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis handelt (h.M., vgl. unter Bezugnahme auf die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 34 AufenthG Rz. 4, m.w.N.; siehe aber auch die abweichende gesetzliche Formulierung in § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie die Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 1 AufenthG, BT-Drucks. 15/240 <83>, abgedruckt in: GK-AufenthG, § 34 AufenthG, Stand März 2014), so dürfte dem hier mit Blick auf die der Antragstellerin zu
  10. für den Zeitraum vom 28.11.2006 bis zum 27.11.2009 sowie die dem Antragsteller zu
  11. für den Zeitraum vom 21.11.2005 bis zum 26.11.2006 und vom 28.11.2006 bis zum 27.11.2009 ausdrücklich auf der Grundlage von § 33 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis Genüge getan sein; insbesondere erscheint es ausreichend, dass der familienbedingte Aufenthaltszweck – wie hier durch die zwischenzeitliche Erteilung nach dem
  12. Abschnitt des Gesetzes - einmal tituliert worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2012 – 11 S 1639/12 -, juris-Rz. 6, m.w.N.; vgl. auch wiederum Dienelt, a.a.O., § 34 AufenthG Rz. 5). Zwar geht der Antragsgegner nach seinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2015 (dort Seite 2) davon aus, dass jedenfalls die dem Antragsteller zu
  13. am 21.11.2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis „fälschlicherweise“ nach § 33 AufenthG (statt nach § 25 Abs. 4 AufenthG) erteilt worden sei. Allerdings dürfte gegen ein diesbezügliches bloßes Versehen der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken bereits sprechen, dass die dem Antragsteller zu
  14. am 21.11.2005 bis zum 26.11.2006 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG am 28.11.2006 bis zum 27.11.2009 verlängert worden ist, und zwar erneut ausdrücklich nach § 33 AufenthG, und überdies im gleichen Zeitraum vom 28.11.2006 bis zum 27.11.2009 auch der Antragstellerin zu
  15. eine Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich nach § 33 AufenthG verlängert worden ist. Auch dürften die Voraussetzungen des § 33 AufenthG jedenfalls mit Blick auf die vom Vater der Antragsteller zu
  16. und
  17. innegehabte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG erfüllt gewesen sein. Unabhängig hiervon kommt es darauf aber im Ergebnis schon deshalb nicht an, weil mit den nach § 33 AufenthG erteilten Aufenthaltstiteln der familienbedingte Aufenthaltszweck der Antragsteller zu
  18. und
  19. augenfällig dokumentiert erscheint. Zwar werden die insoweit aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Hauptsacheverfahren ggf. noch zu vertiefen sein. Gleichwohl steht nach allem ein – vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2015 offenbar wegen des seinerzeitigen eigenständigen Wohnsitzes des Herrn ... nicht geprüfter - Anspruch der Antragsteller zu
  20. und
  21. auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 AufenthG zumindest ernstlich im Raum, so dass in Bezug auf diese jedenfalls nicht mehr von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ablehnungsentscheidung ausgegangen werden kann. Randnummer 15 Die mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr.

§ 29Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stehen einem Erlaubnisanspruch der Antragsteller zu

  1. und
  2. ebenso zumindest nicht offensichtlich entgegen. Zwar findet unbeschadet der Nichtanwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich Anwendung. Danach kann , soweit hier von Interesse, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Herr … als stammberechtigter personensorgeberechtigter Elternteil für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen (als den Antragstellern zu
  3. und 4.) unterhaltspflichtig ist, zumal dieser mit der Antragstellerin zu
  4. nicht verheiratet und der Antragsteller zu
  5. volljährig ist. Zudem betrifft die Vorschrift nach Sinn und Zweck nur Personen, denen der Unterhaltspflichtige bislang Unterhalt geleistet hat, wie z.B. beim – hier nicht einschlägigen - Nachzug von Familienangehörigen aus einer späteren Ehe hinsichtlich der aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen (vgl. nur Marx, in: GK-AufenthG, § 27 AufenthG Rz. 70, Stand: Mai 2008). Im Übrigen wäre auch zu berücksichtigen, dass Herr … ungeachtet seines vorherigen langjährigen Sozialleistungsbezugs nunmehr seit Mai 2015 eine Gaststätte betreibt und aus dieser Tätigkeit ausweislich der von der Antragstellerseite vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen seines Steuerberaters bereits seit Juni 2015 nicht unwesentliche Einnahmen erzielt. Randnummer 16 Nichts anderes folgt sodann aus der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des (§ 8 Abs. 1 i.V.m.) § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, also der geforderten Erfüllung der Passpflicht nach § 3 des Gesetzes (wobei es sich entgegen der Formulierung im angefochtenen Bescheid nicht um eine „zwingende“, sondern bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut um eine „in der Regel“ erforderliche, d.h. um eine in atypischen Fällen abdingbare Regelerteilungsvoraussetzung handelt; vgl. auch Dienelt, a.a.O., § 5 AufenthG Rz. 3). Danach dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind (Satz 1 der Vorschrift); nach Satz 2 der Norm erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes im Sinne des § 48 Abs. 2 des Gesetzes. Diese Vorschrift regelt wiederum, dass ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung genügt, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. Wesentlich ist mithin im vorliegenden Zusammenhang, ob die Antragsteller zu
  6. und
  7. einen Pass in zumutbarer Weise erlangen können. Der Antragsgegner wirft im angefochtenen Bescheid der Antragstellerin zu 1., deren Verhalten den Antragstellern zu
  8. und
  9. als ihren minderjährigen Kindern insofern zuzurechnen sein dürfte, vor, ihrer in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG statuierten gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht genügt und seit ihrer Einreise keine aktiven diesbezüglichen Bemühungen entfaltet zu haben; im Hinblick auf ihre Eintragung im serbischen Geburtenregister könnten nicht nur ihre Kinder ebenfalls in dieses eingetragen werden, sondern sei auch die serbische Staatsangehörigkeit sämtlicher Antragsteller gegeben und für diese die Ausstellung serbischer Passpapiere beim serbischen Konsulat möglich. Allerdings wurde der Antragsgegner insoweit bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 20.05.2015 darauf hingewiesen, dass es nach Aktenlage zwar zutreffen dürfte, dass für die Vergangenheit keine entsprechenden Bemühungen der Antragstellerin zu
  10. erkennbar sind, die Antragstellerin zu
  11. aber mit Schriftsatz ihrer seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 05.03.2013 mitgeteilt hat, dass sie gerne bereit sei, sich um die Ausstellung eines Reisepasses zu kümmern und selbstverständlich auch bereit sei, ihre Kinder im serbischen Geburtsregister eintragen zu lassen. Dementsprechend ist sie nach am 04.07.2013 erfolgter Aushändigung einer „Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft/Konsulat“, mit der um Ausstellung eines Reisepasses für sie gebeten wird und zu dem sie ein entsprechendes Kontaktformular eigenhändig ausgefüllt hat, am 29.07.2013 beim Serbischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main zwecks Beantragung eines Reisepasses für sich und ihre Kinder vorstellig geworden. Mit Datum vom 15.11.2013 wurde der Antragstellerin zu
  12. vom Generalkonsulat eine Bescheinigung ausgestellt, wonach sie einen Antrag auf Überprüfung der Staatsbürgerschaft gestellt habe und sich dieser noch bei der zuständigen Behörde in Serbien in Bearbeitung befinde. Obwohl der Antragsgegner selbst beim Generalkonsulat mehrfach an die Angelegenheit erinnert hat, sind für die Antragsteller indes lediglich Rückübernahmeerklärungen, aber bis dato offensichtlich immer noch keine serbischen Pässe ausgestellt worden (so dass wohl jedenfalls die Antragsteller zu
  13. bis 4., worauf die Antragstellerseite insoweit zutreffend hinweist, bislang die serbische Staatsangehörigkeit nicht besitzen). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht recht verständlich, worauf sich der Vorwurf gegenüber der Antragstellerin zu 1., keine gültigen Reisepässe für sich und ihre Kinder vorgelegt zu haben, in tatsächlicher Hinsicht noch stützt; die Frage des Gerichts, welche konkreten weiteren Mitwirkungshandlungen von der Antragstellerin zu
  14. noch erwartet werden, hat der Antragsgegner nicht substantiiert beantworten können (sondern ihr lediglich vorgehalten, sich nicht selbst nach dem Bearbeitungsstand erkundigt zu haben, was sich jedoch als eher wenig erfolgversprechend darstellen dürfte, wie die mehrfachen erfolglosen eigenen Anfragen des Antragsgegners beim Generalkonsulat indizieren). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Antragstellerin zu
  15. die offenbar bis heute fehlende Antwort der zuständigen Behörde in Belgrad zugerechnet werden kann. Insbesondere gibt es für den betroffenen Ausländer insoweit keine allgemeine Beschaffungspflicht, sondern konkrete Mitwirkungspflichten (vgl. Winkelmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 48 AufenthG Rz. 5, m.w.N.); auf Seiten der Ausländerbehörde besteht eine Hinweispflicht (vgl. Dienelt, a.a.O, § 25 AufenthG Rz. 129 f., m.w.N.). Auch dürfte ein lediglich in der Vergangenheit liegendes Mitwirkungsfehlverhalten dem Ausländer jedenfalls dann nicht dauerhaft entgegengehalten werden können, wenn, wovon hier wohl auszugehen sein dürfte, er seit längerer Zeit wieder vollumfänglich mitwirkt und sich aus der früheren Mitwirkungspflichtverletzung keine wesentliche Verzögerung mehr ergibt (vgl. allgemein Dienelt, a.a.O., § 25 AufenthG Rz. 127, m.w.N.). Zudem muss gesehen werden, dass die Antragsteller offenbar davon ausgegangen sind, staatenlos zu sein, wie sich aus ihrem bereits im Jahr 2012 gestellten Antrag auf Ausstellung von Reiseausweisen für Staatenlose ergibt; dass der Antragsgegner dieses Begehren erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2015 abgelehnt hat, kann schwerlich den Antragstellern angelastet werden. Hinsichtlich der Antragsteller zu
  16. und
  17. sieht ferner § 33 Satz 1 AufenthG, auf dessen Grundlage diesen zwischenzeitlich Aufenthaltstitel erteilt worden waren, die Möglichkeit des Absehens auch von der Erfüllung der Passpflicht vor (siehe auch § 48 Abs. 4 AufenthG). All dies lässt nicht nur den Vorwurf an die Antragsteller, Mitwirkungspflichten zu verletzen, zumindest zweifelhaft erscheinen. Der Umstand, dass die entsprechende Prüfung der serbischen Behörden seit inzwischen mehr als zwei Jahren andauert bzw. ohne feststellbares Ergebnis geblieben ist, könnte überdies die Frage aufwerfen, ob der Ausstellung von serbischen Pässen für die Antragsteller möglicherweise nicht doch von diesen nicht ohne weiteres zu überwindende Gründe entgegenstehen könnten, etwa mit Blick auf die etwaige kroatische Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit des Lebensgefährten bzw. Vaters der Antragsteller und/oder auch die Volkszugehörigkeit der Antragsteller als Roma, und ob weiterhin die Auffassung des Antragsgegners, aufgrund der Eintragung der Antragstellerin zu
  18. in das serbische Geburtsregister sei sowohl deren serbische Staatsangehörigkeit als auch diejenige der weiteren Antragsteller unzweifelhaft gegeben, in der Praxis uneingeschränkt tragfähig erscheint. All dem mag jedoch in dem anhängigen Widerspruchsverfahren näher nachgegangen werden. Dass die Antragsteller einen (serbischen) Pass oder Passersatz im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG in zumutbarer Weise erlangen können, stellt sich hiernach jedoch keineswegs als evident dar, so dass diese ihrer Ausweispflicht möglicherweise mit einer qualifizierten Bescheinigung über ihren Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift genügen können und daher ein einem Erteilungsanspruch der Antragsteller zu
  19. und
  20. entgegenstehender Verstoß gegen die Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 AufenthG jedenfalls nicht offensichtlich erscheint. Randnummer 17 Mithin kommt ein Anspruch der Antragsteller zu
  21. und
  22. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits nach § 34 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG zumindest ernstlich in Betracht. Auf die Frage, ob diesen auch ein einer Aufenthaltsbeendigung möglicherweise entgegenstehender Anspruch auf Kindernachzug zu ihrem in Deutschland verbleibenden gemeinsam personensorgeberechtigten und jedenfalls nicht über die serbische Staatsangehörigkeit verfügenden Vater gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG - nach dem es lediglich einer „besonderen Härte“ bedarf - bzw. im Falle einer entsprechenden Einverständniserklärung der Antragstellerin zu
  23. gemäß § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG zustehen könnte, kommt es danach hier nicht mehr an; diese Frage dürfte lediglich dann im Widerspruchsverfahren näher zu prüfen sein, sofern dort ein Erteilungsanspruch nach § 34 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG im Ergebnis verneint werden sollte. Randnummer 18 Für den sodann in den Blick zu nehmenden, zwischenzeitlich volljährig gewordenen Antragsteller zu
  24. kommt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zumindest in Betracht. Ein Erlaubnisanspruch nach § 34 Abs. 2 AufenthG dürfte nach den obigen Darlegungen zwar bereits deshalb ausscheiden, weil dem Antragsteller zu
  25. zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis nach dem
  26. Abschnitt des Gesetzes erteilt worden war (h.M.). Vielmehr wurde ihm erstmals am 15.11.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt, die am 13.02.2007 und am 02.03.2009 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert worden ist. Einem aus einem Recht auf Wiederkehr folgenden Erlaubnisanspruch dürfte schon entgegenstehen, dass mit Blick auf den derzeitigen Sozialleistungsbezug sein Lebensunterhalt weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch durch eine fünfjährige Unterhaltsverpflichtung gesichert erscheint, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Ob in Bezug auf den Antragsteller zu
  27. eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Sätze

2 AufenthG gegeben sein könnte, kann sodann dahingestellt bleiben. Denn für ihn dürfte bereits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG n.F. in Betracht kommen. Randnummer 19 Nach Satz 1 der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift soll – es handelt sich also nicht mehr um eine im Entscheidungszeitpunkt des Antragsgegners zugrunde gelegte bloße Kann-Bestimmung – einem jugendlichen oder heranwachsenden Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des

  1. Lebensjahres gestellt wird, (4.) es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und (5.) keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Nach Satz 2 der (insoweit unveränderten) Vorschrift schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet; nach Satz 3 ist (weiterhin) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist (zur Neufassung der Vorschrift vgl. Huber, NVwZ 2015, 1178, 1179). Wie der Antragsgegner im angefochtenen Ablehnungsbescheid, auf den insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden kann, zutreffend ausgeführt hat, sind in Bezug auf den (seinerzeit jugendlichen und nunmehr heranwachsenden) Antragsteller zu
  2. die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt (zumal insoweit lediglich deren bisheriger Halbsatz 2 zu Nr. 4 n.F. geworden ist und hinsichtlich Nr. 5 n.F. keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind), und schließt hier auch die Regelerteilungsvoraussetzung des (§ 8 Abs. 1 i.V.m.) § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus (wobei Satz 2 der Vorschrift unverändert geblieben ist). Nichts anderes ergibt sich aus dem (gleichfalls unverändert gebliebenen) Satz 3 der Regelung. Zwar scheitert nach der Auffassung des Antragsgegners im angefochtenen Ablehnungsbescheid eine Erlaubniserteilung sodann an der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht (§§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 AufenthG). Allerdings ist nach den obigen Ausführungen fallbezogen davon auszugehen, dass auch der Antragsteller zu
  3. seiner Ausweispflicht möglicherweise mit einer qualifizierten Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG genügen kann und daher ein einem Erteilungsanspruch entgegenstehender Verstoß gegen die Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht jedenfalls nicht offensichtlich erscheint. Hinzu kommt in der Person des Antragstellers zu 2., dass dieser nach seiner nunmehr eingetretenen Volljährigkeit wohl nicht mehr für etwaige neue Mitwirkungspflichtverletzungen der Antragstellerin zu
  4. verantwortlich zu machen sein sondern vom Antragsgegner selbst auf von ihm geforderte konkrete Mitwirkungshandlungen hinzuweisen sein dürfte (siehe dazu die entsprechende ausdrückliche Anfrage des Antragstellers zu
  5. vom 30.10.2014, Bl. 115 f. seiner Ausländerakte). Auch dürfte es für ihn in Anknüpfung an die kroatische Abstammung seines Vaters in Betracht kommen, sich - kumulativ oder auch alternativ zur für ihn beantragten Ausstellung eines serbischen Passes - nunmehr eigenständig um die Anerkennung der kroatischen Staatsangehörigkeit zu bemühen. Randnummer 20 Soweit der Antragsgegner zudem geltend macht, der Antragsteller zu
  6. habe eine im Rahmen von § 25a AufenthG bedeutsame intensive und gefestigte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse „zu keiner Zeit belegt“ (ohne jedoch insoweit gegenläufige Gesichtspunkte anzuführen), hat der Antragsteller zu
  7. ausweislich seiner Ausländerakte nicht nur seinen Schulbesuch regelmäßig belegt, sondern bereits im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass er in Saarbrücken geboren und aufgewachsen sei und sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, lediglich die deutsche Sprache spreche sowie den Hauptschulabschluss erworben habe und die dualisierte Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege besuche (s. dort Bl. 102, 106, 114, 115); zu seiner Person besteht ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 09.10.2014 auch keine Eintragung (s. dort Bl. 107). Außerdem hat er im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausdrücklich geltend gemacht, inzwischen volljährig geworden zu sein, sich in jeder Hinsicht in Deutschland integriert zu haben und einen seinem Berufsschulabschluss entsprechenden Beruf anzustreben (Antragsschrift vom 16.04.2015, Seiten 4 f.); zwischenzeitlich hat er überdies das Abgangszeugnis über die dualisierte einjährige Berufsgrundschule Hauswirtschaft-Sozialpflege sowie einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung im Gastronomiebetrieb seines Vaters vorgelegt (Bl. 161 f., 175 d.A.). Diese - auch im Rahmen von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. relevanten - Gesichtspunkte wird der Antragsgegner, unbeschadet seiner im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren insoweit geltend gemachten Bedenken, im anhängigen Widerspruchsverfahren in die ihm nunmehr obliegende intendierte Ermessensentscheidung einzubeziehen haben. Im Übrigen war bereits nach altem Recht (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG a.F.) im Falle einer positiven Integrationsprognose regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und sind an den Prognosemaßstab keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. Wunderle, a.a.O., § 25a AufenthG Rz. 5, 15, m.w.N.; Burr, in: GK-AufenthG, § 25a AufenthG Rz. 20, 22, m.w.N.). Sofern zwischenzeitlich die schulische bzw. berufliche Ausbildung des Antragstellers zu
  8. abgeschlossen und die Privilegierung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfallen sein sollte – was nach Aktenlage offen erscheint und der tatsächlichen Klärung im Widerspruchsverfahren vorzubehalten ist –, kann von der Anwendung von (§ 8 Abs. 1 i.V.m.) § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift im Ermessensweg abgesehen werden. Hierbei ist zugunsten des Ausländers gerade die gesetzgeberische Intention, gut integrierten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einzuräumen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. Burr, a.a.O., § 25a AufenthG Rz. 29). Mithin kommt für den Antragsteller zu
  9. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG n.F. zumindest in Betracht (so dass im Übrigen schon aus diesem Grund dahinstehen kann, ob der Antragsgegner den zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Antragsteller zu
  10. in seinen weiteren Bescheid vom 16.04.2015, mit dem er gegen sämtliche Antragsteller für den Fall ihrer Abschiebung ein Einreiseverbot von drei Jahren ausgesprochen hat, mit aufnehmen durfte). Randnummer 21 Als komplexer erweist sich die Situation hinsichtlich der Antragstellerin zu
  11. Eine Ermessenserteilung nach § 25a Abs. 2 AufenthG n.F. und damit in Anknüpfung an einen etwaigen Erteilungsanspruch des Antragstellers zu
  12. scheitert bereits daran, dass dieser nicht mehr minderjährig ist. Die Antragstellerin zu
  13. ist auch nicht Ehegattin des Herrn ..., der seit (mehr als) zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e AufenthG. Aus § 36 Abs. 1 AufenthG lässt sich auch mit Blick auf einen etwaigen Erteilungsanspruch der Antragsteller zu
  14. und
  15. eine Ermessenserteilung nicht herleiten, da sich mit deren Vater, Herrn ..., ein (ebenfalls) personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. In Betracht kommen kann indes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Randnummer 22 Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorschrift auch auf ein (weiteres) personensorgeberechtigtes Elternteil anzuwenden ist, das nicht bereits von § 36 Abs. 1 AufenthG erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15/12 -, juris-Rz. 11, 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 B 19/15 -, juris-Rz. 7; VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.04.2013 – 10 L 357/13 -, juris-Rz. 7; Marx, GK-AufenthG, § 36 AufenthG Rz. 51, Stand: Februar 2013, unter Hinweis auf Nr. 36.2.1.3 AufenthG-VwV; a.A. wohl Hailbronner, AuslR, § 36 AufenthG Rz. 10, wonach unter „sonstigen Familienangehörigen“ nicht die Eltern eines minderjährigen Kindes zu verstehen sind, auf die in § 36 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen wird). Für die Antragstellerin zu
  16. als (gemeinsam) personensorgeberechtigte Mutter der minderjährigen Antragsteller zu
  17. und
  18. (sowie des volljährigen Antragstellers zu 2.) kommt danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich in Betracht. Randnummer 23 Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Eine außergewöhnliche persönliche Härte setzt eine individuelle Sondersituation voraus, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung den Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation; die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar, also schlechthin unvertretbar sein. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland lange ansässigen bzw. aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, ist auch von Bedeutung, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs.

Art. 6Abs.

1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40/07 -, BVerwGE 133, 72; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15/12 -, juris-Rz. 13; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.08.2015 - 2 A 76/15 -). Randnummer 24 Insofern muss zunächst gesehen werden, dass die Antragstellerin zu

  1. trotz ihres nunmehr ca. zwanzigjährigen Aufenthalts in Deutschland sozial nur mangelhaft integriert ist. Das ergibt sich nicht nur aus ihrem langjährigen und fortdauernden Sozialleistungsbezug, sondern namentlich auch daraus, dass sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zuletzt am 03.07.2012 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt werden musste, die auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, so dass die Bewährungszeit noch andauert. Andererseits spricht einiges dafür, dass die nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu
  2. und ihren Kindern, den Antragstellern zu
  3. bis 4., namentlich den minderjährigen Antragstellern zu
  4. und 4., sowie ihrem Lebensgefährten, Herrn…, nur in Deutschland gelebt werden kann. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hätte die Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin zu
  5. in Deutschland zur Folge, was einen Umgang der Antragsteller zu
  6. bis
  7. – sofern diesen nach den obigen Darlegungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein sollte und diese bei ihrem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Vater verblieben - mit ihrer Mutter voraussichtlich unmöglich machen würde, zumal der Antragsgegner mit weiterem Bescheid vom 16.04.2015 u.a. gegen die Antragstellerin zu
  8. für den Fall ihrer Abschiebung ein Einreiseverbot von drei Jahren ausgesprochen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet indes die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen; Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interesse unerlässlich sind (vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 17.05.2011 –2 BvR 2625/10-, juris-Rz. 13, m.w.N.). Zwar gewährt Art. 6 Abs.

Abs. 2 GG keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch; allerdings drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf dessen Sicht abzustellen (st. Rspr., vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 B 19/15 -, m.w.N.; vgl. auch BVerfG-K, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/14 -, juris-Rz. 19; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15/12 -, juris-Rz. 15 ff.). Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts für die Antragsteller zu

  1. und
  2. ist die Antragstellerin zu
  3. auch vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst; umgekehrt bedürfen die zehn bzw. zwölf Jahre alten Antragsteller zu
  4. und
  5. der Fürsorge auch ihrer Mutter, zumal ihr Vater inzwischen als selbständiger Gastronom berufstätig ist. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist insoweit zu berücksichtigen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung angemessen einfließen (vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04-, juris-Rz. 20 ff.; vgl. auch BVerfG-K, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris-Rz. 25, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.02.2010 - 2 B 511/09 -, juris-Rz. 21 ff., 32 f.). Außerdem muss gesehen werden, dass dem Recht auf Privatleben mit fortschreitender Dauer des – hier immerhin fast zwei Jahrzehnte währenden und auch rechtmäßigen – Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. nur Dienelt, a.a.O., § 25 AufenthG Rz. 74 f., 78, m.w.N.). Randnummer 25 Ob sich vor diesem Hintergrund und trotz der dargelegten mangelnden Integration, namentlich der insoweit deutlich ins Gewicht fallenden Straffälligkeit, im Rahmen der gebotenen Abwägung für die Antragstellerin zu
  6. eine Aufenthaltsbeendigung als schlechthin unvertretbar darstellen würde, lässt die Kammer im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ausdrücklich offen. Diese Frage wird daher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vertieft zu prüfen sein. Dabei wird voraussichtlich auch der Verlauf der Bewährungszeit der Antragstellerin zu
  7. in den Blick zu nehmen sein. Gleiches gilt für die gebotene Nachhaltigkeit ihrer Anstrengungen, den Bezug von Sozialleistungen durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest nennenswert zurückzuführen. Auch ihre weiteren eigenen Bemühungen hinsichtlich einer Erfüllung ihrer Ausweispflicht dürften insofern berücksichtigt werden können. Vor allem aber erscheinen die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerin zu
  8. auf den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft derzeit nicht hinreichend geklärt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15/12 -, juris-Rz. 18 f.). Gesehen werden muss dabei auch, dass es nach gegenwärtigem Sachstand nicht einmal gesichert erscheint, ob bzw. wann dem Lebensgefährten der Antragstellerin zu
  9. ein Visum für Serbien erteilt würde (siehe Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.06.2015). Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass einer etwaigen – möglicherweise aus Art. 6 Abs.

2 GG bzw. Art. 8 EMRK folgenden - rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung der Antragstellerin zu

  1. auch durch Aussetzung ihrer Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abs. 2b sowie Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift sind wohl nicht einschlägig), d.h. durch Erteilung einer Duldung, hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Mit Blick auf die ihrem Lebensgefährten erteilte Aufenthaltserlaubnis und namentlich die den minderjährigen Antragstellern zu
  2. und
  3. möglicherweise zu erteilenden Aufenthaltstitel ist die Bejahung einer außergewöhnlichen Härte im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung vorliegend jedoch auch nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, zumal die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AufenthG gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich nicht entgegenstehen (vgl. Marx, GK-AufenthG, § 36 AufenthG Rz. 71, a.a.O., unter Hinweis auf Nr. 36.2.3.2 AufenthG-VwV). Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund kann denn auch dahinstehen, ob vorliegend zugleich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben erscheinen. Ebenso kann offen bleiben, ob sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK für die Antragstellerin zu
  4. - in Anknüpfung an ihren langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, so dass jedenfalls der Schutzbereich der Norm betroffen ist – ein ihrer Abschiebung entgegenstehendes Recht auf Achtung ihres Privatlebens ergibt bzw. ein Eingriff in dieses Recht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist oder die Antragstellerin zu
  5. die Anforderungen an eine sog. faktische Inländerin erfüllt (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 23.06.2008 - 1638/03 -, Maslov II, juris; BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 - 1 C 40/07 -, juris). Ob überdies für die Antragstellerin zu
  6. ein inlandsbezogenes, etwa aus Art. 6 Abs.

2 GG folgendes, Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt, bedarf hier, auch wenn insoweit die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich anwendbar sind, ebenfalls keiner weiteren Erörterung mehr (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, juris-Rz. 17, m.w.N.); gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, ob sich aus der von der Antragstellerin zu

  1. im Rahmen der Anhörung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. W. Wahlster, Saarbrücken, vom 21.07.2014 (Bl. 430 ihrer Ausländerakte), nach der es sich bei der Antragstellerin zu
  2. um eine „multimorbide Patientin“ mit mehreren Grunderkrankungen handelt, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergeben könnte. Auch die angesprochene weitere Frage, ob gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zumindest die Abschiebung der Antragstellerin zu
  3. auszusetzen wäre, wird im Widerspruchsverfahren nur zu prüfen sein, sofern ihr nicht bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Randnummer 27 Nachdem somit für sämtliche Antragsteller, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen und mit unterschiedlicher Intensität, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls in Betracht kommt, kann, wie eingangs dargelegt, weder von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners noch von dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ausgegangen werden und sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller vielmehr als offen anzusehen. Randnummer 28 Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller ist deren privates Interesse am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das gegenläufige staatliche, in der gesetzlichen Wertung des § 84 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids abzuwägen. Dabei erscheint zur Überzeugung der Kammer die Zurückstellung des staatlichen Interesses durch die Aussetzung des Sofortvollzuges mit Blick auf das hier gegebene Gewicht der im Raum stehenden familienbezogenen Grundrechte hinsichtlich der Antragsteller zu
  4. bis
  5. gerechtfertigt und auch hinsichtlich der Antragstellerin zu
  6. noch gerechtfertigt. Randnummer 29 Nach allem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG sowie Ziff. 1.1.3, 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung nur die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzunehmen ist.

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