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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 207/15 Urteil Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mangels Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots

Obsah (5)§ 21§ 14§ 4§ 29§ 5

Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mangels Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots eines Sportwettenveranstalters Leitsatz 1. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (juris: GlüStVtr

§ 21Abs. 4 Glü

StV materiell unzulässig seien. Ob die Platzierung entsprechender Wetten in der Betriebsstätte der Klägerin technisch ausgeschlossen sei, sei irrelevant. Darüber hinaus sei die konkrete Vermittlungstätigkeit der Klägerin auch deshalb materiell nicht erlaubnisfähig, weil in den Räumlichkeiten ihrer Betriebsstätte drei gewerbliche Geldgewinnspielgeräte i.S.d. § 33c Abs. 1 GewO vorgehalten worden seien. Eine Kumulation der Vermittlung von Sportwetten und gewerblichem Glücksspiel sei mit dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nicht vereinbar. Dieser Zielsetzung widerspreche auch die Ausgestaltung der zum Verweilen einladenden Betriebsräume mit der Möglichkeit des Konsums von Getränken und dort erhältlichen Tabakwaren. Gegen materiell offensichtlich nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten werde konsequent sowie zeitlich gestaffelt vorgegangen. Im Hinblick auf ein möglichst effizientes und effektives Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel seien zunächst Untersagungsverfahren gegen Wettbüros eingeleitet worden, die unter anderem das größte Gefahrenpotential für wett- und spielaffines Publikum aufweisen würden. Dabei seien zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen Verfahren mit unterschiedlichen Sportwettveranstaltern aufgegriffen worden. Auch in anderen Bundesländern werde mit Ordnungsverfügungen gegen unerlaubtes Glücksspiel sowohl im terrestrischen Bereich als auch im Internet vorgegangen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Eilrechtsschutzverfahren 6 L 208/15 und 1 B 90/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO statthaft. Es kann dahinstehen, ob sie mit Blick auf die zwischenzeitliche Aufgabe der Wettvermittlungsstelle durch die Klägerin auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn sie ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 16 Die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung des Beklagten vom 09.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 17 Die in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. A. I. und II. 1) bis 4) getroffenen Anordnungen des Beklagten, mit denen der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, insbesondere am Betriebssitz ... in … A-Stadt, sowie jegliche Werbung hierfür und Überlassung der Betriebsräume an Dritte zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung untersagt (Ziff. A. I. der Verfügung) und die Klägerin zugleich aufgefordert worden ist, den nicht konzessionierten Betrieb der Annahmestelle, die Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs binnen drei Tagen einzustellen, jegliche Werbung für nicht konzessionierte Sportwetten zu unterlassen und die am Geschäftssitz angebrachte Werbung binnen einer Frist von zwei Wochen zu entfernen (Ziff. A. II. 1) und 2) der Verfügung), das Bereithalten aller speziellen Hilfsmittel für die Annahme, Vermittlung oder das Weiterleiten von nicht konzessionierten Sportwetten in öffentlich zugänglichen Räumen der Wettvermittlungsstelle zu unterlassen und binnen einer Frist von drei Tagen zu entfernen (Ziff. A. II. 3) der Verfügung) sowie die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen dem Beklagten binnen einer Frist von einer Woche bzw. drei Wochen schriftlich mitzuteilen (Ziff. A. II. 4) der Verfügung), finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 -GlüStV-. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Beklagte als

§ 14Abs.

1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.06.2012 –AG GlüStV-Saar- zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Randnummer 18 Bei der bis zur Aufgabe ihrer Betriebsstätte durch die Klägerin erfolgten Vermittlung von Sportwetten an das maltesische Wettunternehmen ... handelt es sich um die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Sie zählen zu den öffentlichen Glücksspielen,

§ 4Abs. 1 Satz 1 Glü

StV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Über eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten, die von dem Beklagten als der im Saarland zuständigen Behörde gemäß § 14 Abs. 1 AG GlüStV-Saar zu erteilen wäre, verfügte die Klägerin nicht, so dass es sich bei den von ihr vermittelten Sportwetten nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um unerlaubtes Glücksspiel handelte. Unstreitig befindet sich auch der Sportwettveranstalter ... dessen Sportwetten die Klägerin vermittelte, nicht im Besitz der nach § 10a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV erforderlichen Konzession. Randnummer 19 Der allgemeine Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits für die bis zum 30.06.2012 geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrags war geklärt, dass der dort geregelte Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungskonform war und auch nicht gegen Unionsrecht verstieß. Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern auch unabhängig davon den verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen. Randnummer 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39.12, NVwZ-RR 2014, 94, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, und EuGH, u.a. Urteil vom 09.09.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, Slg. 2010 I-8219 Randnummer 21 Dafür, dass sich mit den seit dem 01.07.2012 in Kraft getretenen Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags hinsichtlich des Erlaubnisvorbehalts für Vermittler von Sportwetten insoweit Wesentliches geändert hätte und dieser den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen nun nicht mehr genügen würde, spricht nichts. Randnummer 22 Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227; offengelassen für Sportwetten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015, 6 S 1426/14, zitiert nach juris Randnummer 23 Nach der Neukonzeption des Glücksspielwesens in Deutschland können sowohl die Veranstalter als auch die Vermittler von Sportwetten nach Maßgabe der §§ 4a ff. GlüStV eine Konzession bzw. Erlaubnis erhalten. Gemäß § 10a Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV dürfen Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV) veranstaltet werden. Ebenso bedarf die Vermittlung von Sportwetten gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV der Erlaubnis,

§ 29Abs. 2 Satz 2 Glü

StV von dem Veranstalter, in dessen Vertriebsorganisation der Vermittler eingegliedert ist, zu beantragen ist. Die normative Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens in den §§ 4a bis 4e GlüStV bietet dabei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und ist insbesondere auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Als eine die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV- beschränkende Regelung genügt ein Erlaubnisverfahren zwar nur dann den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn dieses auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot sind zu beachten. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen. Randnummer 24 Vgl. EuGH, Urteile vom 03.06.2010, Rs. C-203/08, Sporting Exchange, NVwZ 2010, 1085, vom 09.09.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, a.a.O., vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, vom 16.02.2012, Rs. C-72/10, Costa und Cifone, ZfWG 2012, 105, sowie vom 24.01.2013, Rs. C-186/11, Stanleybet, NVwZ 2013, 785 Randnummer 25 Diesen Anforderungen wird durch die Vorschriften der §§ 4a bis 4e GlüStV, insbesondere durch das in § 4b GlüStV geregelte Konzessionsvergabeverfahren und die darin festgelegten Auswahlkriterien, aber grundsätzlich in hinreichender Weise Rechnung getragen. Randnummer 26 Ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2015, 1 B 14/15, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015, OVG 1 S 102.14, NVwz-RR 2015, 660, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2014, 13 A 2018/11, ZfWG 2014, 209, unter Hinweis auf die Stellungnahmen der EU-Kommission vom 18.07.2011, C

(2011), 5319, und vom 20.03.2012, 2011/0188/D, zur Notifizierung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages Randnummer 27 Nach § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV wird die Konzession nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt. Danach ist die Konzession unter Beachtung der Erfordernisse, die sich aus Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) ergeben, zu erteilen. Randnummer 28 Vgl. Lt-Drs. 15/15 vom 15.05.2012, S. 122 ff. (zu §§ 4a ff. GlüStV); ferner Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht,
  1. Aufl. 2013, § 4b GlüStV, Rdnr. 6 Randnummer 29 Die in den §§ 4a bis 4e GlüStV geregelten Anforderungen ermöglichen eine präventive Prüfung, insbesondere der für die Wetttätigkeit erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit und der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. § 4a Abs. 4 GlüStV). Insgesamt ist die rechtliche Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens hinreichend bestimmt, transparent und nicht diskriminierend (vgl. § 4b GlüStV). Ob das Konzessionsverfahren beim Innenministerium des Landes Hessen nach diesen Kriterien verlaufen ist bzw. ob eine auf dieser Grundlage erteilte bzw. abgelehnte Konzessionsentscheidung rechtmäßig ist, kann der betreffende Bewerber gerichtlich überprüfen lassen. Aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht genügt insofern, dass eine grundrechts- und grundfreiheitskonforme Anwendung der Vorschriften mit der Folge einer Konzessions- bzw. Erlaubniserteilung an private Sportwettveranstalter und deren Vermittler rechtlich möglich ist und dass diesen gegen etwa rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidungen effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung steht. Dass ein solcher tatsächlich zur Verfügung steht zeigt etwa die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.05.2015, Randnummer 30 5 L 1453/
  2. WI, ZfWG 2015, 276, Randnummer 31 mit der die hierfür zuständige Behörde im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden ist, die angekündigte Erteilung von Konzessionen an die 20 ausgewählten Bewerber bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren zurückzustellen. Randnummer 32 Dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem die vorbezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigenden Beschluss vom 16.10.2015 Randnummer 33 8 B 1028/15, zitiert nach juris, Randnummer 34 die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf das Glücksspielkollegium der Länder (vgl. § 9a Abs. 8 Satz 4 GlüStV) als grundgesetzwidrig angesehen hat, weil die im Grundgesetz festgeschriebenen Kompetenzen von Bund und Ländern dies nicht zuließen und das Glücksspielkollegium der Länder in der ihm nach § 9a GlüStV zugedachten Funktion zudem nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei Randnummer 35 a. A. aber Bayrischer VerfGH, Urteil vom 25.09.2015, Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14, zitiert nach juris, wonach der in §§ 9a und 19 Abs. 2 GlüStV vereinbarte intraföderale Vollzug glücksspielrechtlicher Bestimmungen mit der aus dem Grundgesetz abzuleitenden bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in Einklang stehe und auch nicht gegen rechtsstaatliche oder demokratische Grundsätze verstoße, Randnummer 36 gibt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass. Selbst bei unterstellter Grundrechtswidrigkeit der Bestimmungen über die Entscheidungs- und Zuständigkeitsbefugnisse des Glücksspielkollegiums der Länder nach § 9a GlüStV führte dies nicht auch zur Verfassungswidrigkeit und damit zur Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts als solchem. Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV festgeschriebene Erlaubnisvorbehalt besitzt einen eigenständigen Gehalt, der sich von der Frage des Vollzugs glücksspielrechtlicher Bestimmungen ohne Weiteres trennen lässt. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat daher unabhängig von der Wirksamkeit der das Glücksspielkollegium der Länder betreffenden Vorschrift des § 9a GlüStV weiter Bestand. Randnummer 37 Durchgreifende rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C 336/
  3. Ungeachtet dessen, dass dessen Schlussanträgen lediglich zu entnehmen ist, dass er sich dafür ausgesprochen hat, dass das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) neben dem Verbot des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV a.F. auch den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. unangewendet lassen muss, ist, wie bereits dargelegt, abschließend geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F. unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungskonform war und auch nicht gegen Unionsrecht verstieß. Daran ist festzuhalten. Randnummer 38 Dies zugrunde legend erweist sich die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung im Ergebnis auch nicht als ermessensfehlerhaft. Randnummer 39 Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.10.2015 erhobenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der im Glücksspielstaatsvertrag enthaltenen Bestimmungen über eine Beteiligung des Glücksspielkollegiums der Länder an dem Konzessionsvergabeverfahren, denen zufolge es jedenfalls derzeit faktisch unmöglich sein dürfte, eine Konzession und in deren Folge eine Vermittlungserlaubnis zu erlangen, allein die formelle Rechtswidrigkeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen vermag. Denn selbst wenn die Untersagungsverfügung nicht allein auf das rein formale Fehlen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gestützt werden könnte, ist diese gerechtfertigt. Randnummer 40 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet den Beklagten nicht, von einer Untersagung abzusehen und eine formell illegale Tätigkeit der Klägerin auf unabsehbare Zeit zu dulden. Dies wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen würde und dies für den Beklagten offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Denn dann wäre die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall ist die Untersagung notwendig, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden. Hieraus folgt, dass die Durchsetzbarkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen bereits feststeht, dass die materielle Erlaubnisfähigkeit endgültig und unbehebbar fehlt. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt, bleibt entgegen der von der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Auffassung die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich. Randnummer 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.2013, 8 C 14.12, NVwZ 2013, 1481, und vom 20.06.2013, 8 C 39.12, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2012, 1 B 14/15, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014, 3 L 20/12, zitiert nach juris Randnummer 42 Selbst wenn die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass vor Abschluss des Konzessionsverfahrens eine Untersagung nicht allein wegen fehlender Offensichtlichkeit der Erlaubnisfähigkeit erfolgen darf, führt dies fallbezogen zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehen nicht lediglich bloße Zweifel über die Beachtung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch den Veranstalter ... Vielmehr beinhaltet das von der ... vorgehaltene Wettangebot offensichtlich unzulässige Wettformen, so dass jedenfalls derzeit wesentliche Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erfüllt sind. Dies schlägt aber auf die Vermittlungstätigkeit der Klägerin durch und rechtfertigt -jedenfalls derzeit- deren vollständige Untersagung. Randnummer 43 Dahinstehen kann allerdings, ob begründete Zweifel an der Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin schon deshalb bestanden, weil in ihrer Annahmestelle zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten worden ist, was dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV ersichtlich zuwiderläuft. Randnummer 44 Vgl. dazu etwa Kammerbeschluss vom 19.03.2015, 6 L 229/15, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012, 3 B 268/12, m.w.N., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2014, 11 ME 211/14, m.w.N., zitiert nach juris Randnummer 45 Keiner abschließenden Erörterung bedarf auch die Frage, ob die Ausgestaltung der zum Verweilen einladenden Betriebsräume der Klägerin mit der Möglichkeit des Konsums von Getränken und dort erhältlichen Tabakwaren mit den in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV verankerten Zielen des Glücksspielstaatsvertrags nicht zu vereinbaren ist, weil dadurch unerwünschte Anreize zur Förderung der Glücksspiel- und Wettsucht geschaffen werden. Randnummer 46 Vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 20.08.2012, 6 L 523/12; ferner VG München, Beschluss vom 17.06.2015, M 16 S 14.4667, sowie VG Minden, Beschluss vom 17.11.2011, 3 L 463/11, jeweils zitiert nach juris Randnummer 47 Denn unabhängig davon war und ist die Vermittlungstätigkeit der Klägerin jedenfalls deshalb nicht erlaubnisfähig, weil das von der Klägerin vermittelte Sportwettenangebot des Wettveranstalters ... mit den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang stand und steht. Das Angebot der ... als Veranstalter von Sportwetten beinhaltet auch Wettformen, die eindeutig unzulässig sind. Bei den von der ... nach wie vor -jedenfalls im Internet- angebotenen Livewetten auf das „nächste Tor“ oder „Tore ab jetzt“ handelt es sich offenkundig um Wetten während laufender Sportereignisse,

§ 21Abs. 4 Satz 2 Glü

StV grundsätzlich unzulässig sind. Abweichend davon können zwar nach Satz 3 der Vorschrift Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten), Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind jedoch ausgeschlossen. Randnummer 48 Darauf, dass insbesondere Wetten auf das „Nächste Tor“ von der Fa. ... nicht als Ereigniswetten angesehen würden, weil die Tore Bestandteil des Endergebnisses seien, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Wette auf das „Nächste Tor“ bezieht sich gerade nicht auf den Ausgang eines Sportereignisses oder eines Abschnitts eines Sportereignisses, sondern auf einzelne Ereignisse während eines laufenden Spiels. Solche Wetten sind aber, wie § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ausdrücklich klarstellt, grundsätzlich unzulässig und damit nicht erlaubnisfähig. Randnummer 49 Vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2015, 1 B 14/15, unter Hinweis auf VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 08.10.2012, Lv 1/13 Randnummer 50 Soweit sich die Klägerin zuletzt darauf berufen hat, dass die Vermittlung unzulässiger Ereignis- oder Liveabschnittswetten über ihr Kassensystem aufgrund einer eingerichteten technischen Sperre nicht mehr möglich gewesen sei, ändert dies ungeachtet der Frage, ob dies hinreichend belegt ist Randnummer 51 vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 13.07.2015, 6 L 581/15, BA S. 6 ff, Randnummer 52 nichts daran, dass ihre Vermittlungstätigkeit jedenfalls nicht offensichtlich erlaubnisfähig war. Entsprechendes gilt für ihre in der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, dass es mittlerweile in allen saarländischen ...-Wettvermittlungsstellen technisch ausgeschlossen sei, derartige Wetten über Kassensysteme oder Terminals zu platzieren, und diese auch nicht mehr auf Bildschirmen angezeigt würden. Davon abgesehen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass etwaige technische Sperren auch umgangen werden können, ist entscheidend, dass die Vermittlung wegen ihres akzessorischen Charakters (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) umfassend das rechtliche Schicksal der Veranstaltung der Sportwetten teilt, die vermittelt werden sollen. Ist die Veranstaltung von Sportwetten nicht erlaubnisfähig, so kann auch deren Vermittlung nicht erlaubt werden. Die Erlaubnisfähigkeit des Vermittelns unzulässiger Sportwetten ist generell ausgeschlossen. Randnummer 53 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15.01.2015, 6 L 1064/14, und vom 27.04.2015, 6 L 208/15, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, DÖV 2011, 820, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.06.2011, 3 B 39/10, zitiert nach juris; ferner Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 4 GlüStV, Rdnr. 48 ff. Randnummer 54 Hinzu kommt vorliegend, dass das Wettunternehmen ... neben den gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV unzulässigen Livewetten im Internet unter der Domain www...de auch Live-Casinospiele der ... anbietet, die gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten sind und damit auch in dieser Sicht durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des gegenwärtigen Geschäftsmodells des Sportwettveranstalters ... mit den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und damit an dessen Konzessionsfähigkeit insgesamt bestehen. Letztere setzt nämlich unter anderem nach § 4a Abs. 4 Nr. 1 b) GlüStV voraus, dass der Konzessionsnehmer die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird, wozu auch gehört, unerlaubte Glücksspiele weder selbst noch durch verbundene Unternehmen zu veranstalten oder zu vermitteln (vgl. § 4b Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 GlüStV). Damit muss die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Veranstalters von Glücksspielen aber insgesamt und nicht lediglich bezogen auf Teiltätigkeiten den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags entsprechen. Erfüllt daher der Sportwettveranstalter nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession, kann auch die Vermittlung von Sportwetten dieses Veranstalters nicht erlaubt werden. Randnummer 55 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2015, 1 B 14/15 Randnummer 56 Von daher steht bereits die fehlende materielle Rechtmäßigkeit der Wettveranstaltung der Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten entgegen. Randnummer 57 Demgegenüber dringt die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durch, das hessische Innenministerium habe festgestellt, dass sowohl der Sportwettveranstalter ... als auch etliche weitere Konzessionsbewerber die materiellen Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4a Abs. 4 GlüStV erfüllten. Entscheidend für die Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin ist nicht ein etwaig künftig beabsichtigtes, sondern allein das seinerzeit bzw. gegenwärtig praktizierte Geschäftsmodell des Sportwettveranstalters ... Dieses stand und steht, wie dargelegt, indes eindeutig mit den gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht in Einklang. Randnummer 58 Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2015, 1 B 14/15 Randnummer 59 Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 Randnummer 60 8 C 47.12, ZfWG 2013, 454, Randnummer 61 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt hat, dass der Vortrag, das Wettangebot des Wettunternehmers schließe materiell illegale Wettformen ein, noch nicht belege, dass auch die konkrete Vermittlungstätigkeit materiell illegal gewesen sei und nicht zumindest unter Nebenbestimmungen erlaubnisfähig gewesen wäre, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass zwischen dem Wettangebot eines Veranstalters von Sportwetten einerseits sowie der konkreten Vermittlungstätigkeit andererseits zu unterscheiden ist. In dieser Entscheidung ging es vielmehr um die Frage, ob aufgrund materiell illegaler Wettformen des Veranstalters notwendigerweise auch eine materiell illegale Tätigkeit des Vermittlers vorgelegen habe und daher die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Ermessensreduzierung auf Null zum Einschreiten verpflichtet gewesen sei. Im vorliegenden Fall kommt es aber letztlich auf ein eigenes materiell illegales Verhalten der Klägerin nicht an, denn entscheidend für die Frage der Erlaubnisfähigkeit der von der Klägerin seinerzeit formell illegal ausgeübten Vermittlungstätigkeit ist allein die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Fa. ... als Veranstalter der von ihr vermittelten Sportwetten. Diese verstößt aber aufgrund des Vorhaltens unzulässiger Wettformen gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und ist daher -jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Form- nicht erlaubnis- bzw. konzessionsfähig. Randnummer 62 Vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2015, 1 B 14/15 Randnummer 63 War die Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin aufgrund der mit wesentlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht zu vereinbarenden Veranstaltertätigkeit des Wettunternehmens ... mithin materiell eindeutig nicht erlaubnisfähig, kann es rechtlich auch nicht beanstandet werden, dass der Klägerin ihre Vermittlungstätigkeit vollumfänglich untersagt worden ist. Die gesetzliche Bindung des dem Beklagten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumten Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Spielsuchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Vermittlung eines nicht erlaubnisfähigen Sportwettangebots nicht zu. Solange die materielle Erlaubnisfähigkeit der ausgeübten Vermittlungstätigkeit nicht offensichtlich ist, rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt daher grundsätzlich auch eine vollständige Untersagung der Sportwettvermittlung. Randnummer 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 8 C 2.10, NVwZ 2011, 1328; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.06.2015, 1 B 14/15, und vom 06.12.2012, 3 B 268/12 Randnummer 65 Dies gilt erst recht, sofern -wie im vorliegenden Fall- bereits feststeht, dass die Vermittlungstätigkeit nicht erlaubnisfähig ist. Randnummer 66 Die Frage, ob oder aus welchen Gründen derzeit Konzessionen für Sportwettveranstalter und in deren Folge Vermittlungserlaubnisse nicht erlangt werden können, ist im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Randnummer 67 Da eine ausschließlich standortbezogene Untersagung durch eine Verlagerung der Vermittlungstätigkeit an andere Standorte einfach umgangen werden könnte, wie dies in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen häufig geschehen ist, ist auch ein saarlandweites Verbot gerechtfertigt. Randnummer 68 Vgl. Kammerurteil vom 21.11.2013, 6 K 518/12; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.12.2012, 3 B 268/12, und vom 19.11.2012, 3 B 274/12 Randnummer 69 Dass die Klägerin nicht an die Fa. ... gebunden ist, sondern die Möglichkeit zum Wechsel des Sportwettveranstalters besitzt, ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz. Maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist die seinerzeit von der Klägerin ausgeübte Vermittlungstätigkeit für das Wettunternehmen ... und nicht eine etwa zukünftig beabsichtigte Tätigkeit für einen anderen Sportwettveranstalter. Randnummer 70 So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.06.2015, 1 B 14/15, und vom 06.12.2012, 3 B 268/12; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 LC 348/10, a.a.O., m.w.N. Randnummer 71 Die Untersagungsverfügung des Beklagten begegnet ferner nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete Duldungspraxis der Vermittlung von Sportwetten an die Fa. ... in anderen Bundesländern durchgreifenden Bedenken. Tragfähige Anhaltspunkte, die auf eine gegen Unionsrecht verstoßende inkohärente Verfahrensweise schließen ließen, bestehen nicht. Nach dem Kenntnisstand der Kammer sind bei unerlaubter Vermittlung von ungenehmigten Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, auch in jüngster Zeit bundesweit Untersagungen ausgesprochen worden. Soweit im Hinblick auf die noch im Gang befindliche Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags sowie das noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren von Sportwettkonzessionen zeitweilig vom Erlass bzw. von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, rechtfertigt dies für sich genommen nicht bereits die Annahme einer generellen Duldung unerlaubter Sportwettenvermittlung. Randnummer 72 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15.01.2015, 6 L 1066/14, und vom 13.07.2015, 6 L 581/15, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.06.2015, 1 B 14/15, und vom 19.11.2012, 3 B 274/12, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2013, 3 M 244/13, ZfWG 2014, 45, m.w.N. Randnummer 73 Im Übrigen ist es selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zumindest in vereinzelten Fällen in anderen Bundesländern zu einem Einschreiten der dortigen zuständigen Aufsichtsbehörden gegen die Vermittlung von Sportwetten an die Fa. ... gekommen. Randnummer 74 Im Weiteren besteht auch kein begründeter Anhalt für die Annahme, dass der Beklagte nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend, sondern unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in willkürlicher Weise allein gegen die Klägerin oder nur gegen die Vermittler von Sportwetten an die Fa. ... vorgegangen wäre. Der Beklagte hat auf die entsprechende Mutmaßung der Klägerin darauf verwiesen, dass sie nahezu 30 Verwaltungsverfahren gegen Vermittler von Sportwetten eingeleitet habe, die bislang in sieben Untersagungen an 15 verschiedenen Standorten gemündet hätten, wobei die Verfahren zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen verschiedene Veranstalter von Sportwetten betroffen hätten. Die Kammer hat keinen Anhalt, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, da ihr aus anderen anhängigen Klageverfahren bekannt ist, dass der Beklagte auch gegen Vermittler von Sportwetten an andere Veranstalter als die Fa. ... vorgeht. Dass der Beklagte entsprechend seinen weiteren Darlegungen zeitlich gestaffelt gegen materiell offensichtlich nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten vorgeht und dabei neben dem jeweiligen Gefahrenpotential für wett- und spielaffines Publikum unter anderem auch berücksichtigt, ob mehrere Wettlokalitäten an verschiedenen Standorten gleichzeitig unterhalten bzw. Standorte nach Betreiberwechsel in Umgehung von Untersagungsverfügungen weiterbetrieben würden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags setzt nicht notwendig ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Verstöße voraus. Randnummer 75 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 21.11.2013, 6 K 518/12 sowie Beschlüsse vom 15.01.2015, 6 L 1066/14, und vom 27.04.2015, 6 L 208/15, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.06.2015, 1 B 14/15, und vom 06.12.2012, 3 B 268/12 Randnummer 76 Der im gegebenen Zusammenhang von der Klägerin weiterhin erhobene Einwand, dass die für die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns nicht erlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien im Saarland gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AG GlüStV-Saar zuständige Landesmedienanstalt bislang nicht gegen den Sportwettveranstalter ... vorgegangen sei, verfängt ebenfalls nicht. Davon abgesehen, dass dieser Einwand fallbezogen ebenso ohne rechtliche Relevanz ist wie das weitere Vorbringen der Klägerin, das saarländische Innenministerium habe der ...offensichtlich in größerem Umfang erlaubt, Ereigniswetten anzunehmen, hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Landesmedienanstalt Saarland zwischenzeitlich ein Verfahren gegen den Anbieter der Domain www. ... eingeleitet habe. Randnummer 77 Begegnet nach alledem die gegenüber der Klägerin ausgesprochene saarlandweite Untersagung der Vermittlung von Sportwetten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so gilt Entsprechendes für die Untersagung hierauf gerichteter Werbung,

§ 5Abs. 5 Glü

StV für unerlaubte Glücksspiele verboten ist. Randnummer 78 Im Weiteren sind auch an der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 5.000 Euro, die auf den §§ 19, 20 SVwVG beruhen, sowie der auf den §§ 19, 22 SVwVG gründenden Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtliche Bedenken weder von der Klägerin dargetan noch ansonsten veranlasst. Randnummer 79 Vgl. hierzu u.a. die Gerichtsbescheide der Kammer vom 03.08.2010, 6 K 409/10, und vom 09.07.2010, 6 K 310/10 Randnummer 80 Schließlich ist auch die von dem Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000 € rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen beträgt gemäß Nr. 525/1.3.1 und 1.3.2 des gemäß § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassenen Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zwischen 100 € und 10.000 €. Ist -wie hier- eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie gemäß § 7 Abs. 1 SaarlGebG nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Aus letzterem ergibt sich, dass bei der Untersagung einer Erwerbszwecken dienenden Betätigung die Höhe der mit der Tätigkeit erzielten oder zu erzielenden Einnahmen für die Bewertung des Gegenstands der Amtshandlung mit heranzuziehen ist. Der Gebührenrahmen zwischen 100 € und 10.000 € trägt sowohl dem Umstand, dass unerlaubtes Glücksspiel eine außerordentlich lukrative Einnahmequelle sein kann, als auch dem mit der Unterbindung von in diesem Zusammenhang unerlaubten Betätigungen verbundenen Verwaltungsaufwand hinreichend Rechnung. Für die Bestimmung innerhalb eines -seinerseits ordnungsgemäß festgelegten- Gebührenrahmens gilt, dass dessen Mittelwert den durchschnittlich aufwendigen Fall kennzeichnet. Randnummer 81 Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012, 1 B 50/11, NVwZ RR 2012, 500 Randnummer 82 Im vorliegenden Fall bleibt die Gebührenbemessung deutlich unterhalb des Mittelwerts des maßgeblichen Gebührenrahmens. Hinzu kommt, dass der Beklagte über den Erlass der Untersagungsverfügung hinaus einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand infolge wiederholt durchgeführter Vorortkontrollen hatte. Randnummer 83 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 84 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 85 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 86 Beschluss Randnummer 87 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 15.000 Euro festgesetzt.

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