LBO müssten bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen verkehrssicher sein. § 38 LBO schreibe die Umwehrung für Flächen vor, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt seien und an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen grenzen.
Bauschein 2740 vom 3.10.1967 sei an der Unfallstelle eine Umwehrung
TVO (zur LBO 1965) in Höhe von 90 cm geplant und durch Grüneintragung explizit vorgeschrieben worden. Die Umwehrung sei in Form großer ortsfester Pflanzkübel vorgesehen. Die Umwehrung der begehbaren Fläche, von der das Kind herabgestürzt sei, weise an der Absturzstelle eine Lücke auf (ein Pflanzkübel fehle). Der begehbare Bereich sei nach wie vor, gerade durch spielende Kinder, prinzipiell erreichbar, da die im vorderen Bereich befindliche Hecke keine geeignete Zugangsverhinderung darstelle. Randnummer 2 Gegenüber dem Miteigentümer des Grundstücks erging ein gleichlautender Bescheid. Randnummer 3 Gegen den ihm am 29.10.2015 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 3.11.2015 Widerspruch. Am 10.11.2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2015 bezüglich der dortigen Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) „aufzuheben“. Mit Beschluss vom 22.12.2015 - 5 L 1933/15 - hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Beschluss u.a. ausgeführt, eine Anhörung sei
VfG wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich gewesen. Auch wenn es vor dem Unfall am 20.7.2015 noch kein vergleichbares Ereignis gegeben habe, müsse von einer akuten Gefahrenlage ausgegangen werden, da sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zu dem Unfall des Kindes geführt haben, nachfolgend nicht mehr geändert hätten. Der Bescheid der Antragsgegnerin habe sich nicht dadurch erledigt, weil diese auf ihrem Grundstück eine Absperrung vorgenommen habe. Hierbei handele es sich nur um eine provisorische Absperrung, die die Verpflichtung des Antragstellers zur Errichtung einer Umwehrung an der eigentlichen Absturzstelle nicht berühren solle. Rechtsgrundlage der bauaufsichtlichen Verfügung der Antragsgegnerin sei § 57 Abs. 2 LBO. Das Grundstück des Antragstellers in seiner derzeitigen Form verstoße sowohl gegen § 38 LBO als auch gegen die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 2 LBO. Die derzeit auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Umwehrung widerspreche § 38 Abs. 1 Nr. 1 LBO. Auf dem Grundstück des Antragstellers befinde sich eine ca. 2,30 m hohe Mauer, die unstreitig nicht vollständig umwehrt sei. Diese Fläche sei entgegen der Ansicht des Antragstellers auch „im Allgemeinen zum Begehen bestimmt“, da sie an die im Eigentum der Antragsgegnerin bestehende Fläche angrenze und von dort aus ebenerdig betreten werden könne. Auch wenn die Voraussetzungen des § 38 LBO nicht vorlägen, würden auf jeden Fall die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 LBO vorliegen. Danach müssten bauliche Anlagen und dem Verkehr dienende Flächen von bebauten Grundstücken verkehrssicher sein. Insoweit sei auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO zurückzugreifen, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten seien, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden. Diesen Anforderungen genüge die auf der Parzelle des Antragstellers vorhandene Umwehrung auf der Mauer nicht, da aufgrund der Lücke in der Umwehrung die konkrete Gefahr bestehe, dass Personen von der oben liegenden Fläche auf den ca. 2,30 m tiefer liegenden, mit Betonplatten befestigten Boden fallen und sich, wie am 20.7.2015 passiert, erheblich verletzten. Angesichts der Gefahrenlage insbesondere für auf dem Grundstück des Antragstellers spielende Kinder habe kein Entschließungsermessen der Behörde dahingehend bestanden, auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zu verzichten. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller auch zu Recht als Störer in Anspruch genommen. Der Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers nur über das städtische Grundstück erreichbar sei, führe nicht dazu, dass die Antragsgegnerin für eine Sicherung des höher liegenden Geländes verantwortlich wäre. Denn insoweit sei allein maßgeblich, wo sich der zu sichernde Höhenunterschied befinde. Dies sei jedoch – wie sich aus den vorliegenden Fotos, Luftbildern und Katasterkarten eindeutig ergebe – das Grundstück des Antragstellers. Insofern könne auch keine Rede davon sein, dass vom Antragsteller die Anbringung einer Umwehrung auf einem fremden Grundstück verlangt würde. Dass eine Absperrung auch auf dem Grundstück der Antragsgegnerin möglich wäre, lasse die Verantwortlichkeit des Antragstellers nicht entfallen, da insoweit allein maßgeblich sei, auf welchem Grundstück sich die Gefahrenstelle befinde. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.12.2015 zugestellt wurde, richtet sich die am 11.1.2016 eingegangene und am 28.1.2016 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Randnummer 5 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2015 - 5 L 1933/15 -, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2015 bezüglich der dortigen Ziffern 1 und 2 zurückgewiesen wurde, ist
GO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet. Randnummer 6 Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Randnummer 7 Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht, da hauptsächlich die Inhalte von Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung wiedergegeben werde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend eine Entbehrlichkeit einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG seien fehlerhaft. Soweit darin ausgeführt werde, es habe Gefahr in Verzug vorgelegen, werde die Tatsache, dass sich seit ca. 50 Jahren keine Gefahr tatsächlich konkretisiert habe, völlig negiert. Zudem hätten drei Monate zwischen dem Unfallereignis und dem (vermeintlichen) Zugang des Polizeiberichts bei der Antragsgegnerin gelegen. In dieser Zeit sei wieder nichts geschehen. Es gebe keine vernünftige Erklärung dafür, dass unter anderem Zeit zur Durchführung einer Ortsbegehung zur Verfügung gestanden habe, nicht jedoch Zeit für eine Anhörung, wie sie das Gesetz grundsätzlich vor jeder belastenden Maßnahme vorsehe und welche beispielsweise auch telefonisch hätte durchgeführt werden können, was lediglich einige Minuten in Anspruch genommen hätte. Sämtliche Ausführungen des angefochtenen Beschlusses beträfen lediglich eine Anhörung bezüglich der Grundverfügung (Ziffern 1 und 2 des Bescheides). Zu einer Anhörung bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung schweige die angefochtene Entscheidung. Zwar handele es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 28 Abs. 1 SVwVfG, jedoch sei diese anerkanntermaßen eine ähnlich belastende Maßnahme mit der Folge einer rechtsstaatlich gebotenen, analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 SVwVfG. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sich der Bescheid - betreffend dessen Ziffer 1 - durch die Anbringung der provisorischen Absperrung sehr wohl erledigt, da hier gerade die Anbringung einer solchen geeigneten Behelfsumwehrung angeordnet werde. In dem angefochtenen Beschluss werde völlig übersehen, dass es im Rahmen von Ziffer 1 des Bescheides gerade um ein Provisorium gehe. Der Bescheid sei auch materiell offensichtlich rechtswidrig. Bei der Anwendung des § 57 Abs. 2 LBO werde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem die zwischenzeitlich unstreitig angebrachte Behelfsumwehrung negiert werde. Eine vermeintlich „akute Gefahr“ liege nicht vor. Die Absturzstelle sowie die städtische Grünfläche, welche zum Erreichen derselben notwendigerweise überquert werden müsse, sei eindeutig nicht „im Allgemeinen zum Begehen bestimmt“ im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 LBO. Der Gesetzeswortlaut stelle auf die Bestimmung, mithin die Widmung einer Fläche ab und nicht auf deren tatsächliche Beschaffenheit oder mögliche Nutzbarkeit. Bereits die Grünfläche sei mangels entsprechender Widmung nicht zum Betreten bestimmt. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin handele es sich um eine Fläche, welche der optischen Verschönerung diene. Aus diesem Grund sei es völlig ohne Belang, ob die Hecke, welche sich auf der städtischen Grünfläche befinde, eine dauerhafte Einfriedung darstelle oder nicht. § 17 Abs. 1 LBO nenne neben baulichen Anlagen lediglich „dem Verkehr dienende“ Flächen, so dass diese Vorschrift hier nicht anwendbar sei. Auch der Begriff „dienend“ stelle letztlich auf die Widmung bzw. Bestimmung und nicht auf die tatsächliche Beschaffenheit oder faktische Nutzungsmöglichkeit ab.
1 Nr. 1 LBO seien Anlagen so instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung - insbesondere Leben und Gesundheit - nicht gefährden. Vorliegend gehe es jedoch gerade nicht um eine Anlage, sondern um eine Fläche, so dass auch diese Vorschrift nicht eingreife. Da die Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht gegeben seien, sei der Tatbestand des § 57 Abs. 2 LBO nicht erfüllt. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid offenkundig ermessensfehlerhaft. Zwar könne ein Grundstückseigentümer grundsätzlich als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Allerdings wäre es hier geboten gewesen, im Hinblick auf den Zeitablauf nach dem Unfallereignis und die Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin Zeit für eine Ortsbegehung genommen habe, vor Erlass eines sofort vollziehbaren Bescheides zunächst - idealerweise telefonisch - Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen. Hierin hätte ein milderes Mittel gelegen, welches keinerlei Verzögerung zur Folge gehabt hätte. Damit liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Zustand des Grundstücks der Antragsgegnerin seit vielen Jahren bekannt gewesen sei, da die städtische Grünfläche seitens der Stadt regelmäßig gepflegt werde. Randnummer 8 Diese Beschwerdebegründung rechtfertigt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers vor dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung. Randnummer 9 Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 LBO ist zumindest zweifelhaft.
1 Nr. 1 LBO sind Flächen zu umwehren, die im Allgemeinen zum Begehen „bestimmt“ sind. Um von dieser Vorschrift erfasste Flächen handelt es sich nicht bereits dann, wenn sie zwar zum Begehen geeignet, aber nicht dazu bestimmt sind; so zählen etwa Flachdächer, die nur für Reparaturarbeiten betreten werden müssen, nicht zu den im Allgemeinen zum Begehen bestimmten Flächen und müssen demzufolge nicht umwehrt werden. 1 Vgl. Lang in: Jeromin, LBO Rh-Pf, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.