Da der Kläger den entsprechenden Nachweis über die Durchführung der ihm auferlegten Schornsteinfegerarbeiten nicht erbracht habe, hätten die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG vorgelegen. Zwar habe der Kläger dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kopie einer Rechnung der Heizungsfirma übermittelt, ausweislich der eine Reinigung und Überprüfung der Gasheizung durchgeführt worden sei. Da es sich bei der Heizungsfirma allerdings nicht um einen zugelassenen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG handele und der Nachweis auch nicht den Formvorschriften des § 4 SchfHwG i.V.m.
KÜO entsprochen habe, sei davon auszugehen, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt worden seien. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 06.04.2014, dass der Beklagte als Widerspruch wertete, wandte sich der Kläger gegen den Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 und machte unter anderem geltend, dass es dem Beklagten an der Zuständigkeit fehle, weil der Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Rechte nur noch für den Bereich der Bauabnahme und Feuerstättenschau habe. Beide Maßnahmen seien indes bereits erfolgt. Vorliegend könne es sich nur um Zivilrecht handeln, so dass die Androhung von Zwangsmaßnahmen ins Leere ginge und daher unwirksam sei. Überdies habe er sich nicht geweigert, die erforderlichen Arbeiten an seiner Heizungsanlage durchführen zu lassen und Nachweise hierfür vorzulegen. Die entsprechenden Forderungen seien von ihm vielmehr erfüllt worden, nur würden sie von dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht akzeptiert. Randnummer 5 Ergänzend hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 12.05.2014 außerdem an, dass es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle, um für den Erlass eines Zweitbescheides gesonderte Gebühren zu erheben. Die erhobene Gebühr sei zudem ihrer Höhe nach nicht gerechtfertigt. Auch müsse bereits prinzipiell die Rechtmäßigkeit des § 25 SchfHwG angezweifelt werden. Randnummer 6 Nachdem der Beklagten ein Nachweis über die Durchführung der dem Kläger mit Zweitbescheid vom 31.03.2014 aufgegebenen Schornsteinfegerarbeiten bis zum Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist am 25.04.2014 nicht zugegangen war, setzte die Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 12.05.2014 die dem Kläger in dem Zweitbescheid angedrohte Ersatzvornahme auf den 26.05.2014 fest. Da aufgrund eines Defekts an der Heizungsanlage des Klägers am 26.05.2014 nur die Abgas-wegeüberprüfung für das Jahr 2013 ohne CO-Überprüfung (Kohlenmonoxyd-Gehalt) durch den mit der Ersatzvornahme beauftragten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgenommen werden konnte, wurde als Folgetermin zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten der 17.06.2014 festgelegt. Diesen Termin hob die Beklagte wieder auf, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2014 das amtliche Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten vorgelegt hatte, nach dessen Inhalt die mit Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 angeordneten Schornsteinfegerarbeiten bereits am 22.05.2014 von einem von dem Kläger beauftragten Schornsteinfegermeister ausgeführt worden waren. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.12.2014 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises St. Wendel den Widerspruch des Klägers gegen den Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei zwar zulässig. Er habe sich trotz der zwischenzeitlich festgesetzten und ausgeführten Ersatzvornahme nicht im Rechtssinne erledigt, weil mit der tatsächlichen Erledigung Gebührenforderungen des Beklagten einhergingen. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet, da der Zweitbescheid vom 31.03.2014 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass eines Zweitbescheides gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ergebe sich aus § 3 Nr. 2 des saarländischen Gesetzes Nr. 1740 zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG sei die Beklagte auch zuständig für die Androhung der Ersatzvornahme. Der Zweitbescheid sei auch inhaltlich rechtmäßig. Nachdem der Beklagten von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitgeteilt worden sei, dass das Formblatt nach § 4 SchfHwG, mit dem die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG festgesetzten Arbeiten dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen sei, nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG genannten Fristen eingegangen und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen worden sei, sei die Beklagte zum Erlass eines Zweitbescheides berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass im Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt worden seien, für die es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe, bestünden nicht. Die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1, 2 und 3 des Zweitbescheides vom 31.03.2014 stehe daher außer Frage, zumal bei der Androhung der Ersatzvornahme auch § 19 SVwVfG beachtet worden sei. Da auch gegen Art und Höhe der auf der Grundlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses festgesetzten Verwaltungsgebühr keine Bedenken veranlasst seien, sei der Widerspruch des Klägers zurückzuweisen gewesen. Randnummer 8 Am 22.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass für den Erlass des Zweitbescheides kein Anlass bestanden habe. Zumindest jedoch sei der Zweitbescheid ermessensfehlerhaft, weil für dessen Er-lass keine Notwendigkeit bestanden habe, nachdem von dem bevollmächtigten Schornsteinfeger bereits ein Bescheid erlassen worden sei. Überdies seien die geforderten Schornsteinfegerarbeiten inzwischen ausgeführt worden, so dass sich der Bescheid erledigt habe. Die Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühr werde ebenso bestritten wie die Zuständigkeit der Beklagten und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Randnummer 9 Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt, allerdings mit Schreiben vom 03.02.2016 klargestellt, dass sich die Klage gegen den Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreise St. Wendel vom 03.12.2014 richtet. Randnummer 10 Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Mit Schriftsätzen vom 20.
Dieser Nachweis ist von dem Kläger weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG noch innerhalb der ihm von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 nachgelassenen Frist bis zum 01.11.2013 erbracht worden. Die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelte Bescheinigung der vom Kläger beauftragten Heizungsfirma vom 17.07.2013, der zu entnehmen ist, dass eine Reinigung und Überprüfung der klägerischen Heizungsanlage am selben Tag durchgeführt worden ist, erfüllt die an den erforderlichen Nachweis zu stellenden Anforderungen nicht. Davon abgesehen, dass es sich bei besagter Heizungsfirma nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten nicht um einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb handelt, entspricht deren Bescheinigung vom 17.07.2013 auch nicht der für den entsprechenden Nachweis der fristgerechten Durchführung der mit Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten vorgeschriebenen Form nach § 4 SchfHwG, weil das hierfür vorgesehene amtliche Formblatt nicht verwandt worden ist. Mangels des erforderlichen Nachweises über die fristgerechte Durchführung der gegenüber dem Kläger mit Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten war daher der Erlass eines Zweitbescheides mit den in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG erforderlich. Hierzu war die beklagte Gemeinde nach der Vorschrift des § 3 Nr. 2 des saar-ländischen Gesetzes Nr. 1740 zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen als zuständige Behörde auch befugt. Randnummer 22 Im Weiteren begegnet die in Ziff. 3 des angefochtenen Zweitbescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme der in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Auch wurde die Vorschrift des § 19 Abs. 4 SVwVfG, der neben § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG Geltung beansprucht, von der Beklagten beachtet. Nach dieser Bestimmung ist im Falle der Ersatzvornahme in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Dem wurde mit dem in Ziff. 3 des in Rede stehenden Zweitbescheides enthaltenen Hinweis, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme 200 € betragen, Rechnung getragen. Randnummer 23 Schließlich ist auch die von der Beklagten für den Erlass des Zweitbescheides in dessen Ziff. 4 festgesetzte Gebühr in Höhe von 60 € sowie die Erhebung von Auslagen für die förmliche Zustellung in Höhe von 3,45 € rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 610/9. des gemäß § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassenen Allgemeinen Gebührenverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen für den Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) zwischen 50 € und 100 €. Mit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr auf 60 € hält sich die Beklagte in dem insoweit vorgegebenen Rahmen. In Anbetracht des mit dem Erlass eines Zweitbescheides verbundenen Verwaltungsaufwandes ist die Festsetzung der sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens befindenden Gebühr ohne weiteres ermessensgerecht. Die Festsetzung der Auslagen für die förmliche Zustellung des Zweitbescheides durch Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Buchst, a) SaarlGebG. Randnummer 24 Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 25 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO. Randnummer 26 Beschluss Randnummer 27 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.