G) erforderlichen vollständigen Darlegung der erhobenen Verfahrensrüge gehört auch der Vortrag, dass der Betroffene in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wegen der Verweigerung der Herausgabe der Messunterlagen und Messdaten durch die Bußgeldbehörde einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt hat, dieser Antrag abgelehnt worden ist, der Betroffene hiergegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat und dieser Antrag entweder durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden worden ist. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken,
der von seinem Verteidiger eingelegten Rechtsbeschwerde,
der dieser „die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung formellen Rechts“ rügt. Diese Verfahrensrüge hat der Verteidiger im Wesentlichen damit begründet, das Gericht habe dadurch, dass es den von dem Verteidiger bereits bei der Bußgeldbehörde gestellten, von dieser abgelehnten und im Hauptverhandlungstermin wiederholten Antrag, „ihm den zur eigenständigen Auswertung der Messung erforderlichen kompletten Falldatensatz einschließlich der dort gespeicherten Helligkeitsprofile herauszugeben“, abgelehnt habe, den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt, weil die Kenntnis dieser Informationen für eine sachgerechte Verteidigung, nämlich zur Überprüfung der
dem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, unabdingbar sei. Randnummer 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Randnummer 4 Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die allein erhobene Verfahrensrüge nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO (i. V.
G) in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V.
G) vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Randnummer 5 1. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben
Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akte – im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2013 – 2 StR 34/13, Rn. 2 nach juris m. w. N.; KK-Gericke, StPO,
dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 17; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., Einl. Rn. 19) – Recht auf ein faires Verfahren ein über das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO i. V.
G) hinausgehender Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, sich nicht bei den Akten befindenden Messunterlagen und Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rn. 18; Cierniak, zfs 2012, 664, 673; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4 f.). Auf die Versagung dieser Einsicht in die Messunterlagen bzw. Messdaten durch die Bußgeldbehörde kann die Rechtsbeschwerde jedoch für sich allein nicht gestützt werden, da es sich hierbei um ein der Hauptverhandlung vorgelagertes Geschehen handelt (vgl. Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 6; vgl. auch bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht: OLG Hamm NJW 1972, 1096; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 147 Rn. 42). Randnummer 8 b) Nur wenn deswegen in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt und durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden ist, kann der Rechtsbeschwerdegrund der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i. V.
G), der auch in Betracht kommt, wenn das Gericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 338 Rn. 59), geltend gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1985, 87 f. – juris Rn. 2 f.; StV 1988, 193 f. – juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm NJW 1972, 1096 f.; KG VRS 83, 428, 429; Cierniak, zfs 2012, 664, 672, 676; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Zum Erhalt dieser Rüge muss von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (i. V.
G) Gebrauch gemacht werden (vgl. BGHSt 1, 322, 325; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 238 Rn. 22; Cierniak, zfs 2012, 664, 672, 676; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Das gilt auch im Verfahren vor dem Bußgeldrichter, obwohl hier Vorsitzender und Gericht identisch sind (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 238 Rn. 18; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Zu der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V.
G) erforderlichen vollständigen Darlegung der hier erhobenen Verfahrensrüge hätte daher auch der Vortrag gehört, dass der Betroffene in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.