GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, oder – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25 vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95 = BauR 2008, 485, vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 – 2 Q 27/99 –, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 – 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des „Einfügens“
GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, oder – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25 Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Zuordnung des „Bauplatzes“ zum Innen- oder Außenbereich angeht, im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – anders als in einem Berufungsverfahren – keine sich in dem insoweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren stellende Frage. 5 vgl. dazu bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2013 – 2 A 333/12 –, SKZ 2013, 142 ff., und 167, Leitsatz Nr. 20, und vom 2.10.2013 – 2 A 312/12 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 23 vgl. dazu bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2013 – 2 A 333/12 –, SKZ 2013, 142 ff., und 167, Leitsatz Nr. 20, und vom 2.10.2013 – 2 A 312/12 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 23 Randnummer 15 „Besondere Aspekte“ des Falles im zuvor genannten Sinne zeigt das Antragsvorbringen nicht auf. Soweit der Kläger insoweit die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung selbst noch einmal allgemein wiedergibt, muss darauf nicht eingegangen werden. Sie lassen sich, wie gesagt, bereits dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen und sind insofern, insbesondere was die notwendig auf Wertungen beruhende Einzelfallbezogenheit ihrer Anwendung anbelangt, auch zwischen den Beteiligten – letztlich „unstreitig“. Randnummer 16 Der Kläger beanstandet dann zunächst, dass das Verwaltungsgericht sowohl der südlich des Grundstücks des Klägers verlaufenden Bundesautobahn A 620 („Stadtautobahn“) als auch der nördlich nahezu parallel dazu verlaufenden, an dieser Stelle 90 m breiten Saar eine – bezogen auf die Feststellung eines „Zusammenhang“ mit jenseits befindlicher Bebauung – eine „eindeutig trennende Wirkung“ zugemessen hat. Abgesehen davon, dass diese Beurteilung in der Sache ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht allgemein festgestellt, dass auch Straßen und „natürliche“ Geländeeinschnitte oder Hindernisse, auch Flüsse, je nach dem Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine – hier nach dem Eindruck der Örtlichkeit vom Verwaltungsgericht bejahte – „trennende Funktion“ für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich haben können. Eine fehlerhafte Anwendung oder Verkennung dieses Grundsatzes der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich und wird auch durch die Antragsbegründung nicht aufgezeigt, wobei der Kläger im Ergebnis die „trennende Wirkung“ der Saar in nördliche Richtung ebenfalls annimmt (vgl. Seite 8 Mitte der Antragsbegründung vom 24.9.2015). Der allgemeine Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht sei ansonsten, was die Bundesautobahn A 620 und eine westlich des Baugrundstücks gelegene Kleingartenanlage anbelangt, einer „umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten vor Ort unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls … nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen“ verdeutlicht, dass sich der Kläger letztlich gegen das Ergebnis der einzelfallbezogenen Bewertungen der konkreten Umgebung seines Grundstücks wendet. Was die aus seiner Sicht vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommene trennende Wirkung der A 620 angeht, benennt der Kläger dann als „Besonderheit“ des konkreten Falls, dass das Baugrundstück auf einer „schmalen Fläche“ zwischen Autobahn und Saar liege. Die trennende Wirkung der Autobahn kann allerdings nicht davon abhängen, wie groß die von der auf der anderen Seite vorhandenen Ortslage „abgetrennte“ Fläche ist. Hier spricht allerdings vieles dafür, dass, wie das Verwaltungsgericht es im Ergebnis gewertet hat, die von dem Kläger selbst an anderer Stelle als „schmales Ufergrundstück“ neben der „eindeutig dominierenden Saar“ bezeichnete „schmale Fläche“ auch was ihre bauliche Nutzbarkeit angeht im Zusammenhang mit diesem Fluss zu sehen ist und die Vorgaben für eine solche nicht unter Anwendung der Grundsätze des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabgebend aus der jenseits der Bundesautobahn vorhandenen Bebauung abgeleitet werden können. Ein grundsätzlicher Bewertungsfehler des Verwaltungsgerichts oder auch nur ein Bewertungsdefizit lässt sich aus der Annahme der trennenden Wirkung (auch) der Autobahn, die auf Höhe des Grundstücks des Klägers zusätzlich zu den beiden zweispurigen Fahrbahnen noch die Auffahrt von der W… in Fahrtrichtung S… und auf der gegenüberliegenden Seite eine als solche auch zweispurige Abfahrt zur Westspange und zudem in die Stadtlage der Beklagten aufweist, jedenfalls nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand der geringen Größe im Übrigen bei seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Seite 13 oben des Urteils). Weshalb man sich die Autobahn – mit den Worten des Klägers – „hinwegdenken“ sollte, um zu einer sachgerechten Beurteilung zu gelangen, erschließt sich nicht. Dem von dem Kläger ergänzend angeführten Städtebaulichen Entwicklungsbericht (SEKO, 2011) der Beklagten kommt für die allein an den faktischen Gegebenheiten vor Ort zu orientierende Abgrenzung keine Bedeutung zu. Randnummer 17 Was die Kleingartenanlage im Westen angeht, stellt der Kläger unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst selbst heraus, dass zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht Bauten gehören, die nur vorübergehend genutzt und gepflegt werden, wohingegen solche Bauten nicht „für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen“ (Antragsbegründung vom 24.9.2015, Seite 6 unten). Ob die Anlage – wie der Kläger ausführt – durch ein „Vereinsheim“ ergänzt wird, erlangt dabei keine wesentliche Bedeutung. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil unter Verweis auf zitierte Rechtsprechung des Senats zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Bauten, zu denen unter anderem der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gebäude gehören, weder geeignet sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, noch einen gegebenenfalls vorhandenen Bebauungszusammenhang über die „letzte“ Wohnbebauung und die mit ihr unmittelbar einhergehende wohnakzessorische Nutzung hinauszuschieben. 6 vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 – 4 B 35.92 –, BRS 54 Nr. 64, und – zusammenfassend – BVerwG, Beschluss vom 3.2.2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99, wonach insbesondere der Umstand, dass es sich auch dabei um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt, daran nichts ändert vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 – 4 B 35.92 –, BRS 54 Nr. 64, und – zusammenfassend – BVerwG, Beschluss vom 3.2.2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99, wonach insbesondere der Umstand, dass es sich auch dabei um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt, daran nichts ändert Dass auch solche Bauten und in bestimmten Fällen sogar unbebaute Flächen nach den besonderen Gegebenheiten des zu beurteilenden besonderen Einzelfalls an einem ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen können, steht dem nicht entgegen; ein solcher existiert in dem Bereich nach der insoweit nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts allerdings gerade nicht. Randnummer 18 Auf die vom Kläger aufgeworfene – schwierige – Frage, ob bei einer unterstellten Belegenheit im Innenbereich auf der Grundlage eine grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihm geplanten Änderung der Benutzung des Gebäudes zu einer gewerblichen Nutzung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überhaupt zulässig wäre, muss vor dem Hintergrund nicht eingegangen werden. Schließlich unterliegt auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht (nachvollziehbar) eine auf bestimmte öffentliche Belange bezogene Begünstigung und damit die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Klägers auf der Grundalge des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB verneint hat. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem als „Schleusenwärterhaus“ erbauten und wegen seines Erscheinungsbilds einem „gelandeten Raumschiff (UFO)“ vergleichbaren Gebäude um ein das Bild der Kulturlandschaft prägendes Bauwerk handelt, das zudem aber nach Absicht des Klägers durch Aufbringen einer Glaskuppel im Dachbereich gerade nicht „erhalten“, sondern wesentlich umgestaltet werden soll, sind nicht erkennbar. Das hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 (dort Seiten 9 und 10) nachvollziehbar dargelegt. Zumindest fernliegend ist schließlich auch die Argumentation des Klägers, das eine erstmalige selbständige gewerbliche Nutzung in diesem Bereich mit sich bringende Vorhaben sei selbst am Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB als so genanntes sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig, weil es keine öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Kläger trägt dazu in der Antragsbegründung vor, es bestünden „Zweifel“ daran, dass allein die Darstellung „Grünfläche“ im Flächennutzungsplan des Regionalverbands ausreichend sei, um seinem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB als öffentlicher Belang entgegen gehalten zu werden, da insoweit ein „gewisses Mindestmaß an Konkretisierung zu verlangen“ sei. Bereits im Widerspruchsbescheid (dort Seite 9) wurde in dem Zusammenhang unwidersprochen darauf hingewiesen und entsprechend auch im erstinstanzlichen Urteil hervorgehoben, dass eine solche, ohnehin besonders für die Beurteilung eines „Entgegenstehens“ dieses öffentlichen Belangs bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich Bedeutung erlangende räumliche und sachliche Konkretisierung 7 vgl. dazu allgemein Roeser bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 35 Rn 62 mit Rechtsprechungsnachweisen vgl. dazu allgemein Roeser bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 35 Rn 62 mit Rechtsprechungsnachweisen wohl mit Blick auf die erwähnte Anlage im Westen unter Angabe der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ erfolgt sei. Dass die vom Kläger geplante gewerbliche Büronutzung kein in einer Grünfläche funktionsbezogen verwirklichbares Vorhaben darstellt, bedarf keiner Vertiefung. Weil die Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans (§§ 1 Abs. 2, 5 BauGB) die von der Gemeinde als Planungsträgerin (§ 2 Abs. 1 BauGB) für den jeweiligen Bereich ihres Gebiets beabsichtigte städtebauliche Entwicklung wiedergeben, kommt ein „Widerspruch“ im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich auch in Betracht, wenn diese „Vorstellungen“ der Gemeinde über die dort vorfindlichen tatsächlichen Verhältnisse hinausgehen und insoweit die von der Gemeinde künftig angestrebten und gegebenenfalls im Wege der verbindlichen Bauleitplanung zu entwickelnden Nutzungsverhältnisse beschreiben. Ob in der hier zur Rede stehenden zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans deswegen das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers als Bestand ausgewiesen wurde, ist daher ebenfalls nicht entscheidend. Randnummer 19 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht des Klägers auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Randnummer 20 Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 23 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Vorbescheid der Beklagten vom 5.4.2012 – 20110762 – 2) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten – 96 u. 97/12 – 3) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung 4) vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95 = BauR 2008, 485, vom 22.7.2005 – 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 – 2 Q 27/99 –, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 – 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des „Einfügens“
GB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38, oder – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25 5) vgl. dazu bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.2.2013 – 2 A 333/12 –, SKZ 2013, 142 ff., und 167, Leitsatz Nr. 20, und vom 2.10.2013 – 2 A 312/12 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 23 6) vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 – 4 B 35.92 –, BRS 54 Nr. 64, und – zusammenfassend – BVerwG, Beschluss vom 3.2.2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99, wonach insbesondere der Umstand, dass es sich auch dabei um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt, daran nichts ändert 7) vgl. dazu allgemein Roeser bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 35 Rn 62 mit Rechtsprechungsnachweisen
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