19 Landmann/Rohmer, a.a.O., § 15 Rdnr.
19 Randnummer 96 Zudem spielen die durch die Schließung ausgelösten Betroffenheiten in Grundrechten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine maßgebliche Rolle mehr. Denn den Schutz der Grundrechte kann nur derjenige für sich in Anspruch nehmen, der seinen Beruf bzw. sein Gewebe in Einklang mit den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. 46 Heß in Friauf, a.a.O., § 15 Rdnr. 82 m.w.N. Heß in Friauf, a.a.O., § 15 Rdnr. 82 m.w.N. Randnummer 97 Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich hervorgehoben, die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten könnten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden. 47 BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a.a.O., Rdnr. 12 a.E. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a.a.O., Rdnr. 12 a.E. Demzufolge ist es nicht originäre Aufgabe der Behörde, jede Härte, die trotz einer vom Gesetzgeber geschaffenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsregelung verbleibt, im Rahmen der Rechtsanwendung auszuräumen oder abzumildern. Randnummer 98 Mithin konnte der Beklagte seine Entscheidung über das Ob und das Wie eines Einschreitens daran ausrichten, dass das neue Spielhallenrecht verfassungsmäßig ist, die Klägerin seit dem 1.7.2013 über keine spielhallenrechtliche Erlaubnis mehr verfügte und eine solche wegen der Vorgabe eines Mindestabstands von 500 m Luftlinie zur nächsten Spielhalle nicht erhalten konnte. Er durfte davon ausgehen, dass durch das neue Recht keine Grundrechtsgarantien verletzt werden. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Überlegungen mussten sich daher auf die Abwägung zwischen einem zeitnahen Einschreiten und einer vorübergehenden Duldung des Spielhallenbetriebs konzentrieren. Insoweit standen sich die gewerblichen Interessen der Klägerin - einschließlich des Interesses ihrer Beschäftigten an einer zumindest zeitweisen weiteren Aufrechterhaltung des Betriebs - und das Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts gegenüber. Randnummer 99 Dass der Beklagte sich in dieser Situation für ein Einschreiten entschieden hat, setzt die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, die mit den Neuregelungen verfolgten Ziele möglichst schnell zu verwirklichen, die insbesondere in der ein Vorverfahren und die aufschiebende Wirkung einer Klage ausschließenden Vorschrift des § 9 Abs. 3 SSpielhG zum Ausdruck kommt, konsequent um. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dem Ziel der Suchtbekämpfung aus Gründen des Gemeinwohls überragende Bedeutung beizumessen und die Schließung einer am 1.7.2013 nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn die gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall von beachtlichem Gewicht sind. Dass der Beklagte sein Eingreifen an dieser Leitlinie orientiert hat, ergibt sich aus der im Schriftsatz vom 1.3.2016 beschriebenen Verfahrensweise. Randnummer 100 Nach alldem spricht nichts dafür, dass der Beklagte den Umfang und spiegelbildlich die Grenzen des durch § 15 Abs. 2 GewO eröffneten Ermessens verkannt und sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Randnummer 101 Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 102 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 103 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 104 Beschluss Randnummer 105 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Randnummer 106 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Beschlüsse des Senats vom 8.3.2016 - 1 B 213/15 -, vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -, vom 8.12.2015 - 1 B 160/15 -, vom 16.1.2015 - 1 B 370/14 -, jeweils juris und jeweils m.w.N. 2) OVG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2014 - 4 Bs 279/13 -, juris Rdnr. 8 3) OVG Hamburg, Beschluss vom 20.1.2004 - 1 Bs 387/03 - juris Rdnrn. 6 f. 4) Hahn in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung,
G, Urteil vom 10.12.2015, a.a.O., Rdnr. 12 a.E.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.