Vorläufiger Rechtsschutz der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens; keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und deren nachträgliche
§ 76LBO 2015 hingegen keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 Bau
GB darstellt; dazu Anmerkung von Zeissler, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 (Anm. 1) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris,
§ 76LBO 2015 hingegen keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 Bau
GB darstellt; dazu Anmerkung von Zeissler, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 (Anm. 1) „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist insoweit jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. Nach dem dies klarstellenden § 72 Abs. 4 LBO 2015 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. 9 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum) Randnummer 12 In den Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Dritten gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. Das gilt auch für das Aussetzungsbegehren einer Gemeinde. Der Unterschied zur Anfechtung durch private Nachbarn liegt im materiellen Prüfungsrahmen, also bei den Anforderungen an das Vorhaben, die durch eine Gemeinde reklamiert werden können. Diese sind einerseits auf das Bauplanungsrecht reduziert (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB), unterliegen insofern andererseits aber mit Blick auf die aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 2 SVerf) abzuleitende gemeindliche Planungshoheit – anders als bei privaten Dritten – keiner Einschränkung auf die Privaten einen Drittschutz vermittelnden Bestimmungen. Die Gemeinde hat vielmehr generell einen Anspruch, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt und kann diesen Anspruch bei rechtzeitiger Versagung eines Einvernehmens auch geltend machen. Randnummer 13 Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit nicht schon dann geboten, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen ist. 10 vgl. zu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum) vgl. zu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum) Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint. Randnummer 14 Da gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts im Beschwerdeverfahren gesetzlich auf die vom Rechtsmittelführer „dargelegten Gründe“ beschränkt ist und sich die innerhalb der dafür geltenden Frist eingegangene Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 9.10.2018 nicht mit den vom Verwaltungsgericht – im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar – bejahten Anforderungen an einen fortgeschriebenen Bestandsschutz für die begünstigte Weiternutzung von bestehenden „erhaltenswerten“ Gebäuden nach Aufgabe privilegierter Nutzungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB befasst, bedarf es im vorliegenden Fall keinen weiteren Ausführungen dazu. Vielmehr ist vom Vorliegen der dort enumerativ normierten Genehmigungsvoraussetzungen auszugehen. Randnummer 15 Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann darüber hinaus auch nicht von einer feststehenden fehlenden Genehmigungsfähigkeit wegen einer unzureichenden Erschließung (§ 35 Abs. 2 BauGB) des Vorhabens ausgegangen werden, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzt. Dabei ist davon auszugehen, dass – wie der Bundesgesetzgeber 1998 in dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt hat – auch sonstige Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig sind, wenn ihre Erschließung gesichert ist, und dass dieses Erfordernis auch für die nach § 35 Abs. 4 BauGB – wie hier – aus Bestandsschutzgründen begünstigt zulässigen Außenbereichsvorhaben gilt. Erfasst werden dabei begrifflich neben der wegemäßigen Erschließung auch die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. 11 vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2015, § 35 Rn 89; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
- Auflage 2018 § 35 Rn 59 vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2015, § 35 Rn 89; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
- Auflage 2018 § 35 Rn 59 Randnummer 16 Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich zunächst entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht hinsichtlich der Sicherstellung einer wegemäßigen Erschließung. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich und richtig herausgestellt, dass diese Frage in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden kann, vielmehr eine Klärung einschließlich der Berechtigung der Antragstellerin zur „Sperrung des von D zum Forsthaus führenden Weges“ gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein wird. Dem ist zuzustimmen. Nach der Entscheidung der Antragstellerin, die Nutzung der in der Vergangenheit unstreitig zur Verfügung gestellten Zuwegung aus östlicher Richtung von der Ecke P -Straße/W Straße/Z Straße zum damaligen Forsthaus beziehungsweise der Wohnung des Försters mit seiner Familie aus „verkehrsrechtlichen Gründen“ nicht weiter zu dulden, mussten sich die Beigeladenen um eine alternative Zuwegung bemühen, wobei nach gegenwärtigem Stand jedenfalls für die vorliegende Entscheidung entgegen der Ansicht der Antragstellerin davon ausgegangen werden kann, dass ihnen das gelungen ist. Randnummer 17 Die Beigeladenen, die im Übrigen eine „Sperrung“ der erwähnten in ihrem Grundeigentum stehenden Zufahrt von Osten her durch die Antragstellerin, der sie insoweit nach der geschilderten „Vorgeschichte“ unsachgemäße Motive unterstellen, für unrechtmäßig erachten, verweisen insoweit auf eine – zwar deutlich längere – zweite, von der L 279 abzweigende Zuwegung zu dem ehemaligen Forsthaus („Forsthausweg“) von Südwesten her über zwei Grundstücke des Saarforstes. Für die Vorwegnahme des sich abzeichnenden künftigen zivilrechtlichen Rechtsstreits um ein „Anliegerrecht“ der Beigeladenen, das heißt die Beantwortung der Frage, ob für eine am Maßstab des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässige Nachfolgenutzung zwar keine „Neuerschließung“ oder eine Verpflichtung der Gemeinde zur Annahme entsprechender Angebote Privater, wohl aber eine Pflicht zur Beibehaltung einer vorhandenen und bisher zur Verfügung stehenden Wegeverbindung ausgegangen werden kann, besteht daher in dem vorliegenden Verfahren – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – noch keine Veranlassung. 12 vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, wonach die Erschließung eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich bei dessen tatsächlich vorhandener Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehöriges Wegegrundstück trotz Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise auch dann rechtlich gesichert sein kann, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, wonach die Erschließung eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich bei dessen tatsächlich vorhandener Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehöriges Wegegrundstück trotz Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise auch dann rechtlich gesichert sein kann, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen Randnummer 18 Auch wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass die Anforderungen an die Erschließung bei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB trotz des vom Gesetzgeber anerkannten „Erhaltungswerts“ gegenüber im Verständnis des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben, bei denen nach dem Wortlaut eine „ausreichende“ Erschließung gefordert wird, strenger allein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bestimmen sind, hängen diese Anforderungen auch insoweit maßgeblich davon ab, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige konkrete Vorhaben auslöst. 13 vgl. sowohl Rieger in Schrödter BauGB,
- Auflage 2015, § 35 Rn 89 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86 vgl. sowohl Rieger in Schrödter BauGB,
- Auflage 2015, § 35 Rn 89 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86 Dass das hier zur Rede stehende, durch Baulast vom Baubestand her (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. g BauGB) und damit auch vom Umfang der Wohnnutzung her auf den bisherigen Bestand beschränkte Wohnhausvorhaben – wenn überhaupt – zu einem gegenüber der Zeit der Benutzung des Anwesens als Betriebsstelle im Forstbetrieb mit gleichzeitigem Wohnsitz des Försters und seiner Familie gesteigerten Verkehrsaufkommen führen wird, kann nicht unterstellt werden. Es geht hier nach der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 4.10.2017 jedenfalls nicht – mehr – um eine gewerbliche Benutzung. Randnummer 19 Soweit die Antragstellerin Zweifel an der erforderlichen „Sicherung“ dieser alternativen Erschließung vorträgt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, also durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch schon dann, wenn sie dinglich, etwa – wie hier auf der Grundlage des § 17 im Kaufvertrag vom 11.9.2015 – durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit, gesichert ist. 14 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104, grundlegend Urteil vom 3.5.1988 – 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104, grundlegend Urteil vom 3.5.1988 – 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92 Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert wird. Auf die Einhaltung weitergehender landesrechtlicher Erschließungserfordernisse in §§ 5 Abs. 1 LBO 2015 hat die Antragstellerin als Gemeinde daher vorliegend mit Blick auf die Beschränkung in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bodenrechtliche Aspekte (auch) der Erschließung keinen Anspruch. Auch diesen qualifizierten Anforderungen ist im Übrigen formal durch die im März 2017 in das Verzeichnis beim Antragsgegner eingetragenen Baulasten zu Lasten der landeseigenen (Saarforst Landesbetrieb) Parzellen Nr. 2/24 in der Gemarkung L 15 vgl. dazu Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 Rn 14, wonach es unerheblich ist, ob die Erschließung durch eine Nachbargemeinde – hier insoweit über das Gebiet der Mittelstadt Völklingen – gesichert wird vgl. dazu Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 Rn 14, wonach es unerheblich ist, ob die Erschließung durch eine Nachbargemeinde – hier insoweit über das Gebiet der Mittelstadt Völklingen – gesichert wird und Nr. 2/37 genügt worden (§ 2 Abs. 12 LBO 2015). Darin wurde die dauerhafte Verpflichtung übernommen, dass der bestehende „Forsthausweg“ zu dem Anwesen der Beigeladenen für die genehmigte private Nutzung als Wohnung „angelegt, unterhalten und benutzt“ wird. Randnummer 20 Nichts Anderes gilt mit Blick auf den von der Antragstellerin aus ihrer Sicht geschilderten Zustand des Weges. Der Einwand, dieser „Forsthausweg“ erfülle aufgrund einer Breite zwischen 2,90 m und 3,60 m und wegen seines Ausbauzustands nicht die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren eine abweichende Bewertung der beteiligten Interessen nicht rechtfertigen. Dem Vortrag lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei der Nutzung dieser Zufahrt seit der „Sperrung“ des von der Ortslage D kommenden Weges neben den nachvollziehbaren Erschwernissen aufgrund der Länge dieser Zuwegung zu irgendwelchen konkreten „Erschließungsproblemen“ hinsichtlich der (weiteren) Erreichbarkeit des Anwesens gekommen wäre. Der Antragsgegner sieht die Zuwegung dementsprechend bis heute als ausreichend an und verweist – unwidersprochen – im Beschwerdeverfahren darauf, dass auch die Feuerwehr der Antragstellerin den Weg zumindest einmal jährlich zum Zwecke der Kontrolle dort gesetzter Hydranten – teilweise mit einem „großen Löschfahrzeug“ – in beiden Richtungen befahre und kontrolliere. Konkrete Beanstandungen sind insoweit nicht bekannt geworden, jedenfalls nicht ansatzweise vorgetragen. Die abschließende Beurteilung wäre daher in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Die von der Antragstellerin in einem weiteren Schriftsatz vom gestrigen Tag erneut aufgeworfene Interpretationsfrage hinsichtlich mehrerer Fotoaufnahmen ist von daher hier ohne Belang. Es geht hier nur beispielsweise nicht darum, wieviel Laub am Wegesrand liegen bleibt und ob das mit gemessen wurde oder nicht. Diese Fragen wie auch die Frage der Tolerierbarkeit der Länge des Weges unter Erschließungsgesichtspunkten sind im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären. Randnummer 21 Für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende Sachverhaltsermittlung durch Beweisaufnahme etwa im Wege einer Ortsbesichtigung zur weiteren Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum. Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht insoweit in aller Regel nicht. 16 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2016, 246, ständige Rechtsprechung vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2016, 246, ständige Rechtsprechung Randnummer 22 Von daher muss gegenwärtig auch den erneuten Hinweisen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, sie sei nicht bereit, eine Grunddienstbarkeit auf ihrem zur Ortslage von D vorgelagerten Grundstück, auf dem sich der früher als Zuwegung zum Forsthaus benutzte, nach ihren Angaben aber inzwischen mittels einer „verkehrspolizeilichen Anordnung wegerechtlich gesperrte“ Weg befindet, zu bestellen, im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden. Randnummer 23 Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich der – wie eingangs ausgeführt – vom bodenrechtlichen Erschließungsbegriff ebenfalls umfassten Versorgung des Anwesens mit Trinkwasser. Da diese nach dem Vortrag der Beteiligten – wie in der Vergangenheit über viele Jahre bei den früheren Benutzern des Forsthauses – durch den Versorger energis GmbH auch gegenüber den Beigeladenen erfolgt und zumindest aktuell tatsächlich ohne Probleme gewährleistet wird, besteht kein durchgreifender Grund, die Interessen der Beteiligten, insbesondere des Interesses der Antragstellerin an einer vorläufigen Aussetzung der Genehmigung, im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewerten. Dass – mit den Worten der Antragstellerin – diese „Wasserautobahn“ (Fernleitung) dinglich nicht gesichert ist, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beigeladenen haben bereits im Verwaltungsverfahren eine Jahresrechnung
(2016)der energis GmbH mit Kundenkonto auf ihren Namen und mit Bezeichnung der Verbrauchsstelle vorgelegt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass es zumindest bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren insoweit zu Versorgungsproblemen kommen könnte. Ob überhaupt hinsichtlich der Wasserversorgung über den Nachweis einer schuldrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen dem Versorger und den Beigeladenen hinaus auch insoweit wie bei der wegemäßigen Erschließung zusätzlich eine „dingliche Sicherung“, in welcher Form auch immer, erforderlich ist, mag hier dahinstehen. Welche Bedeutung die Anschlussrechte von Eigentümerinnen und Eigentümern von durch Leitungen der gemeindlichen Wasserversorgung erschlossenen Grundstücken haben, erschließt sich ebenso wenig wie die Frage einer Erschließungspflicht der Antragstellerin. Eine solche gemeindliche Wasserleitung existiert hier unstreitig nicht; gegenwärtig besteht auch faktisch kein Bedarf. Randnummer 24 Gleiches gilt angesichts fehlender Hinweise für einen gegenüber dem früheren Zustand zu verzeichnenden gesteigerten Anfall auch hinsichtlich der Entwässerung. Insoweit nutzen die Beigeladenen die von dem Ministerium für Umwelt im Jahre 1998 für das (bewohnte) Forsthaus, übrigens nach ausdrücklicher Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die Antragstellerin im November 1997, erteilte Genehmigung. Ob das als dauerhafte Lösung angesehen werden kann, mag hier dahinstehen, wobei allerdings von den Abwässern her – jedenfalls unter Umweltgesichtspunkten – schwerlich ein Unterschied festzustellen sein dürfte hinsichtlich durch die Wohnnutzung im Rahmen eines privilegierten forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und einem insoweit „ungebundenen“ Wohnen im Rahmen einer Nachfolgenutzung nach § 35 Abs. 4 BauGB verursachter Abwässer. Für die vorliegende Entscheidung sieht dies auch der Senat daher als ausreichend an. Für eine Absicht der zuständigen Behörde zu einer zeitnahen Aufhebung der Genehmigung nach Beendigung der privilegierten Nutzung gibt es keine Anhaltspunkte. Derartiges lässt sich insbesondere auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Auch in dem Zusammenhang gilt ganz allgemein, dass die Einhaltung gegebenenfalls weitergehender bauordnungsrechtlicher Anforderungen (§ 42 Abs. 3 LBO 2015) nicht zu den nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der Antragstellerin allein zu beurteilenden bodenrechtlichen Anforderungen gehört. Eine Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalisation) besteht unstreitig ebenfalls nicht. Über die Fragen einer Finanzierung gegebenenfalls künftig zu schaffender Kanäle muss hier nicht spekuliert werden. Eine solche ist seitens der Antragstellerin nicht beabsichtigt. Randnummer 25 Demnach hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu Recht als unbegründet angesehen und zurückgewiesen. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war mangels der Übernahme eigener Kostenrisiken in zweiter Instanz kein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO veranlasst (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 27 Die hier an den Nrn. 9.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs
(2013)orientierte Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. 17 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, und vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris. vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, und vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris. Randnummer 28 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid der Antragstellerin vom 7.11.1997 – DokNr. B 19 – 2) vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.4.1998 – E/4-32/98 Wa/Kr – 3) vgl. die Urkundenrolle Nr. 1401/2015 der Notare K & R, S, vom 11.9.2015 (Kaufpreis: €) 4) vgl. § 17, Seiten 12/13 des vorgenannten Vertrags Fn 1 5) vgl. die am 9.8.2016 unter dem Aktenzeichen 63-00595/16 in das Baulastenverzeichnis beim Antragsgegner eingetragene Baulast 6) vgl. das Schreiben vom 13.2.2017 – 3.0/meu/A-116055-2 –, wonach aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden, insbesondere die Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung durch den Innenausbau nicht berührt würden 7 ) vgl. den Bauschein vom 4.10.2017 – 63-00335/16 – 8) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris,
§ 76LBO 2015 hingegen keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 Bau
GB darstellt; dazu Anmerkung von Zeissler, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 (Anm. 1) 9) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum) 10) vgl. zu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum) 11) vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
- Auflage 2015, § 35 Rn 89; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
- Auflage 2018 § 35 Rn 59 12) vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, wonach die Erschließung eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich bei dessen tatsächlich vorhandener Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehöriges Wegegrundstück trotz Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise auch dann rechtlich gesichert sein kann, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen 13) vgl. sowohl Rieger in Schrödter BauGB,
- Auflage 2015, § 35 Rn 89 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86 14) vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104, grundlegend Urteil vom 3.5.1988 – 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92 15) vgl. dazu Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 Rn 14, wonach es unerheblich ist, ob die Erschließung durch eine Nachbargemeinde – hier insoweit über das Gebiet der Mittelstadt Völklingen – gesichert wird 16) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2016, 246, ständige Rechtsprechung 17) vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, und vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris.