Zwangsvollstreckung: Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage trotz möglichem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bei streitiger Erfüllungswirkung geleisteter Zahlungen Leit
§ 93
ZPO liege schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte zunächst uneingeschränkt Klageabweisung beantragt habe. Randnummer 12 Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Er hat sich der Rechtsauffassung des Landgerichts angeschlossen. Randnummer 13 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom
- März 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 14 Der Senat hat den Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben (Bl. 344 d.A.). II. Randnummer 15 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.). Randnummer 16
- Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft. Auch wenn die angefochtene Kostenentscheidung nicht im Beschlussweg, sondern durch Urteil ergangen ist und Kostenentscheidungen in Urteilen nach § 99 Abs. 1 ZPO im allgemeinen nicht isoliert angefochten werden können (ein Ausnahmefall nach § 99 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor), findet gegen die wegen des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits in Anwendung des § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Randnummer 17 In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit, dass bei Urteilen, die eine gemischte Kostenentscheidung enthalten, wenn die Entscheidung zur restlichen Hauptsache, wie hier, nicht mit der Berufung angegriffen wird, der auf die übereinstimmende Erledigungserklärung entfallende Teil der Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Zöller-Herget, ZPO,
- Aufl. Rn. 7 zu § 99 mwN). Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag (§ 91 a Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mehr als 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO). Randnummer 18
- Das mithin zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache waren unter Abänderung von Ziff. III des Urteilstenors dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 19 § 91 a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht in Fällen übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Dabei wird im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben (BGH NJW 2007, 3429), d.h. regelmäßig hat der die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91-97, 100, 101 ZPO) aufzuerlegen gewesen wären (BGH NJW 2000, 3429; Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Aufl. Rn. 24 zu § 91 a mwN). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung des Beklagten aus § 93 ZPO ebenfalls anzuwenden (BGH NJW-RR 2006, 773, 774) und zu prüfen ist, ob der Kläger die Klage mutwillig erhoben hat. Randnummer 20 Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin hiernach nicht deshalb aufzuerlegen, weil der von ihr erhobenen Vollstreckungsabwehrklage mit Blick auf die vom Landgericht als schneller und billiger angesehene Möglichkeit eines Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Soweit ersichtlich wird die Auffassung, das eine Vollstreckungsabwehrklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, in der Literatur nur für Fälle des § 775 Ziff. 1 ZPO vertreten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74 Aufl. Rn. 39 zu § 767). Randnummer 21 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage liegt vor, sobald die Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es entfällt erst, wenn die Vollstreckung aus dem Urteil vollständig beendet ist oder wenn der Pfandgläubiger in der Form des § 843 ZPO auf seine Rechte verzichtet. Randnummer 22 Das Rechtsschutzinteresse kann, in diesem rechtlichen Ansatz ist dem Landgericht zuzustimmen, auch dann fehlen, wenn der Schuldner auf einfacherem oder billigerem Weg zum gleichen Ziel kommen kann (BGH NJW 1977, 1881; Musielak-Voit, ZPO,
- Aufl. Rn. 19 zu § 767 mwN). Das war hier nicht der Fall. Randnummer 23 Einfacher war der vom Landgericht aufgezeigte Weg schon deshalb nicht, weil die Klägerin in diesem Fall zweigleisig hätte vorgehen müssen. Wegen der an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten geleisteten Zahlungen hätte sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 775 Nr. 5 ZPO stellen müssen. Wegen der materiell streitigen Erfüllungswirkung der an das Finanzamt geleisteten Zahlungen, die der Beklagte nicht gegen sich gelten lassen wollte, hätte sie ohnehin Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen, da diese Rechtsfrage im Verfahren nach § 775 Nr. 5 ZPO nicht geprüft und entschieden worden wäre. Randnummer 24 Im Übrigen gehen der Bundesgerichtshof und ihm folgend die h.M. davon aus, dass Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs regelmäßig im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen sind. Die vom Landgericht als einfacherer und billigerer Weg aufgezeigte Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO führt gemäß § 776 S. 2 ZPO nur zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Die vom Vollstreckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben fortbestehen. Daher ist auch in Fällen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich eine abschließende Entscheidung darüber erforderlich, ob die Vollstreckungsforderung erloschen ist (BGH, Beschl. vom 15.10.2015 - Az.: V ZB 82/15). Eine solche Entscheidung wäre nur dann entbehrlich, wenn der Beklagte als Gläubiger auf seine Rechte aus der Pfändung in der Form des § 843 ZPO verzichtet hätte. Das war auch nach Klageeinreichung zunächst nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht nur seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In der Klageerwiderung vom 6.10.2015 hat er zwar die geleisteten Zahlungen erwähnt, jedoch einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag angekündigt (Bl. 225 d.A.). Erst in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass der Beklagte in Höhe des am 3.8.2015 von der Klägerin gezahlten Betrages von 154.821,168 € auf die Rechte aus dem Titel in 12 O 240/10 verzichte. Randnummer 25 Damit ist zugleich einer entsprechenden
§ 93ZPO die Grundlage entzogen.
Die Klägerin hat die vorliegende Klage nicht etwa mutwillig und ohne dass der Beklagte ihr hierzu Veranlassung gegeben hat, erhoben. Randnummer 26 Mit Schreiben vom 29.7.2015 hatte die Klägerin dem Beklagten den von ihr errechneten Zahlungsrückstand mitgeteilt und entsprechende Zahlung angekündigt. Die Zahlung wurde am 3.8.2015 auch geleistet. Damit war die titulierte Forderung bei Klageeinreichung am 28.8.2015 selbst nach dem vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt jedenfalls in Höhe von 154.821,18 € durch Erfüllung erloschen. Randnummer 27 Voraussetzung für die
§ 93
ZPO wäre, dass der Beklagte dem durch sein prozessuales Verhalten umgehend Rechnung getragen und dass er der Klägerin vorgerichtlich auch sonst keinen Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben hätte. Beides ist nicht der Fall. Randnummer 28 Zwar steht einem sofortigen Anerkenntnis nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die im schriftlichen Vorverfahren vom Beklagten erklärte Verteidigungsanzeige nicht entgegen. Denn die Anzeige enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung. Sie ist nur die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen (Zöller-Herget a.a.O. Rn. 4 zu § 93). Die Verteidigungsanzeige ist daher unschädlich, so lange in der Klagerwiderungsfrist kein auf Klageabweisung gerichteter Sachantrag angekündigt wird (BGH MDR 2007, 233). Randnummer 29 Da der Beklagte in der Erwiderungsfrist einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag angekündigt hat, obgleich die titulierte Forderung auch nach seinem Rechtsstandpunkt jedenfalls in Höhe der von der Beklagten an seinen Prozessbevollmächtigten geleisteten Zahlungen durch Erfüllung erloschen war, ist für die
§ 93ZPO kein Raum.
Randnummer 30 Der Beklagte hat auch insofern Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, als er zwar die Drittschuldnerin, offenbar aber nicht das Vollstreckungsgericht von den am 3.8.2015 geleisteten Zahlungen in Kenntnis gesetzt und das Zahlungsverbot und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend beschränkt hat. Folge war, dass der Klägerin trotz geleisteter Zahlungen am 11.8.2015 noch das am 28.7.2015 erlassene vorläufige Zahlungsverbot zugestellt und dass am 18.8.2015 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Nürnberg erlassen wurde, der der ... Bank AG als Drittschuldnerin am 27.8.2015 zugestellt wurde. Randnummer 31 Die Untätigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin und dem Vollstreckungsgericht ist insbesondere deshalb unverständlich, weil die Klägerin seinen Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 6.8.2015 unter Beifügung von Zahlungsbelegen auf die Zahlungen hingewiesen und ihn gebeten hat, das vorläufige Zahlungsverbot umgehend für erledigt zu erklären. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat zwar der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 3.8. und E-Mail vom 6.8.2015 (Bl. 317, 318 d.A.) mitgeteilt, dass das Zahlungsverbot auf die Restsumme reduziert wird. Hiervon hat er aber offenbar weder die Klägerin noch das Vollstreckungsgericht unterrichtet. Randnummer 32 Da die Vollstreckungsabwehrklage (auch) in Ansehung des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Hauptsache zulässig und begründet war, waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in Abänderung von Ziff. III des Urteilstenors auch insoweit aufzuerlegen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind derart gering, dass sie sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich nicht auswirken. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.