Strafverfahrenshindernis: Anforderungen an einen formwirksamen Eröffnungsbeschlusses Leitsatz
(4)161 Ss 224/12 (281/12) -, juris). Bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses dürfen nach allgemeiner Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). Dazu gehört in aller Regel die genaue Bezeichnung der Anklageschrift unter Anführung des Namens des Angeschuldigten (vgl. KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung insoweit nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK-StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 15 b). Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StV 2011, 467; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). Randnummer 21
- b)Gemessen an diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall die - schriftlich gefassten - Eröffnungsbeschlüsse vom 21. und 22. Mai 2014 wirksam. Randnummer 22 Aufgrund des Umstands, dass der zuständige Amtsrichter das jeweilige, in der Akte befindliche Beschlussformular „Eröffnungsbeschluss“ mit dem Nachnamen des Angeklagten und dem Datum der Anklageschrift eigenhändig ausgefüllt, er das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden sollte, durch Ankreuzen der auf den Formularen befindlichen Rubrik „Strafrichter“ bezeichnet und die in dieser Weise ausgefüllten Formulare unterzeichnet hat, besteht kein vernünftiger Zweifel an seinem Willen, die gegen den Angeklagten im führenden und im verbundenen Verfahren erhobenen Anklagen, nämlich die unter dem Datum des 27.03.2014 und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 29.04.2014 erhobene Anklage, uneingeschränkt zuzulassen und jeweils das Hauptverfahren zu eröffnen. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass die ausgefüllten Formulare außer dem Nachnamen des Angeklagten keine weiteren Personaldaten ausweisen und auch das Aktenzeichen der jeweiligen Anklageschrift nicht angeführt ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sowohl im führenden als auch im verbundenen Verfahren gegen den Angeklagten jeweils Anklagen erhoben worden sind, die das in den Eröffnungsbeschlüssen angeführte Datum aufweisen und dass nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass unter diesen Daten weitere Anklagen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Angeklagten erhoben wurden. Vor diesem Hintergrund lassen die Angaben in den Urschriften der Eröffnungsbeschlüsse vorliegend noch hinreichend deutlich erkennen, dass der Amtsrichter das Hauptverfahren wegen der in den vorbezeichneten Anklagen dem Angeklagten vorgeworfenen Taten tatsächlich eröffnet hat. In Bezug auf die im führenden Verfahren erhobene Anklage gilt dies umso mehr, als in der die Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin anordnenden Verfügung des Strafrichters vom 22. Mai 2014 - dem Tag, an dem der Richter auch den Eröffnungsbeschluss erlassen hat - auf die vollständigen Personalien des Angeklagten insoweit Bezug genommen wird, als dort auf Blatt 37 der Akte und damit auf eine diese Personaldaten enthaltende, vom Gericht eingeholte schriftliche Auskunft aus dem Melderegister verwiesen wird. Randnummer 23 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die im führenden Verfahren zunächst erhobene Anklage zurückgenommen wurde und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2014 erhobene neue Anklage dasselbe Datum aufweist wie die frühere (zurückgenommene) Anklage. Dass der Strafrichter versehentlich die erste, lediglich einen Tatvorwurf enthaltende Anklage zulassen wollte, ist im Hinblick darauf, dass er selbst diese Anklage, ohne sie zuvor dem Angeklagten zuzustellen, der Staatsanwaltschaft zur Berichtigung zurückgegeben hat, nach Auffassung des Senats fernliegend. Hinzu kommt, dass auch bei dem Angeklagten, dem nicht die erste, zurückgenommene, sondern lediglich die zweite Anklage im führenden Verfahren zugestellt wurde, insoweit keine Fehlvorstellung in Bezug auf den Umfang der Eröffnung des Hauptverfahrens entstehen konnte. Randnummer 24 Der Annahme der Wirksamkeit der Eröffnungsbeschlüsse stehen auch nicht die Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 - sowie diejenigen des OLG Koblenz vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 - und 6. April 2010 (StV 2011, 467) entgegen, in denen die Gerichte von der Unwirksamkeit der jeweiligen Eröffnungsbeschlüsse ausgegangen sind. Denn die dort entschiedenen Fallkonstellationen waren sämtlich insoweit anders gelagert, als in den Eröffnungsbeschlüssen die jeweiligen Anklageschriften nicht durch das Datum der Anklage und den Namen des Angeschuldigten konkretisiert wurden. Im Gegensatz zur vorliegenden Fallkonstellation fehlte es in dem vom OLG Zweibrücken am 2. Mai 2008 entschiedenen Fall vielmehr an jeglichen Hinzufügungen des Richters auf dem Formular in Bezug auf Aktenzeichen, Name des Angeklagten und näherer Bezeichnung der Anklage, beschränkten sich in dem vom OLG Zweibrücken am 16. Januar 2012 und dem vom OLG Koblenz am 4. März 2009 entschiedenen Fall die Konkretisierungen der Anklagen allein auf die Angabe des Datums der Anklage und fehlten in dem vom OLG Koblenz am 6. April 2010 entschiedenen Fall nähere Konkretisierungen der Anklage mittels Benennung des Aktenzeichens oder des Datums der Anklage. Randnummer 25 3. Die danach gebotene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit lassen zunächst die Strafzumessung, die Bemessung der Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen und wird ein solcher mit der Revision auch nicht geltend gemacht. Randnummer 26 Aber auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht den insoweit maßgeblichen Anforderungen der ständigen, vom Senat geteilten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 4 ff. m. w. N. sowie zuletzt Senatsurteil vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) - und Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -). Randnummer 27
- a)Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB, dass dem Verurteilten eine günstige - nicht lediglich neutrale - Sozialprognose gestellt werden kann, d.h. zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Es wird also keine sichere Gewähr, aber eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung verlangt (vgl. BGHSt 7, 6, 10; BGH NStZ 1988, 451, 452; BGH bei Detter NStZ 1992, 172). Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH NStZ 1997, 594; NStZ-RR 2005, 38). Dies muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, der Zweifelssatz gilt insoweit nicht (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2007, 197 m.w.N.). Ein vager Hinweis, das Gericht habe einen „günstigen Eindruck“ gehabt (OLG Düsseldorf JR 2001, 202), oder eine „bloße Hoffnung“ (BayObLG JZ 2000, 330) reichen daher nicht aus (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 4. Mai 2010 - Ss 32/2010 (60/10) -; Senatsurteile vom 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) - sowie Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -). Randnummer 28 Ob tatsächlich erwartet werden kann, dass dem Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dient und dass er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ist Tatfrage und deshalb allein vom Tatrichter zu entscheiden. Grundlage der vom Tatrichter zu erstellenden Prognose muss jedoch eine umfassende Prüfung aller Umstände sein, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen. Dabei sind neben der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen die einzelnen Umstände der nunmehr zu beurteilenden Tat und deren Motiv, sein Verhalten nach der Tat, sein Vorleben, seine früheren Taten sowie deren Motive und Begleiterscheinungen zu berücksichtigen. Sind einschlägige oder gewichtige Vorstrafen vorhanden, so bedarf es besonderer Umstände, um dennoch zu einer positiven Prognose zu kommen (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2003 - Ss 31/2003 -, 2. November 2004 - Ss 39/2004 (58/04) -, 8. Dezember 2008 - Ss 92/2008 (84/08) -, 2. Februar 2009 - Ss 99/2008 (100/08) -, 23. März 2009 - Ss 5/2009 -, 21. Dezember 2009 - Ss 105/2009 (117/09), 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) -, 14. März 2011 - Ss 5/2011 (16/11) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2010 - Ss 32/2010 (60/10) - und 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -). Diese Gesamtschau aller für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Umstände hat das Tatgericht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Allerdings ist eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen weder vorgeschrieben noch möglich; der Tatrichter darf Umstände beiseitelassen, die dem Gesamtgeschehen nicht das Gepräge geben (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14); Fischer, a. a. O., § 56 Rn. 23 m. w. N.). Randnummer 29
- b)Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht gerecht. Die Strafkammer ist aufgrund einer umfassenden Prüfung und Darlegung aller für die Beantwortung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Umstände zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass „derzeit die Wahrscheinlichkeit eines künftig straffreien Lebens des Angeklagten jedenfalls … nicht größer als die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuerlicher Taten“ sei, dem Angeklagten also lediglich eine neutrale Sozialprognose gestellt werden kann. Dass die Strafkammer in der gebotenen Zusammenschau dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis als der Revisionsführer gelangt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da dem Tatrichter bei der Beurteilung der Sozialprognose ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 303, 304; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200, 201; StV 2008, 307f.; Senatsurteile vom 14. Juni 2010 - Ss 22/2010 (40/10) -, vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) - und vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Senatsbeschluss vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -; Schönke/ Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 17); das Revisionsgericht kann nur in Ausnahmefällen eingreifen, wenn der Tatrichter erkennbar unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet hat (vgl. Senatsentscheidungen wie vor; Fischer, a. a. O., § 56 Rn. 11 m.w.N.). Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Die von umfangreichen objektiven Feststellungen getragene Entscheidung des Tatrichters ist vielmehr vertretbar, eine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums nicht feststellbar. Gegenteiliges vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Randnummer 30 Die Strafkammer hat im Rahmen der von ihr getroffenen Prognoseentscheidung den gewichtigen, zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen, dem Umstand, dass der Angeklagte bereits eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verbüßt hat, und er die Taten zudem während laufender Bewährungszeit aufgrund einer nur wenige Monate vor Tatbegehung erfolgten Verurteilung wegen einschlägiger Delikte zu einer - erneuten - Freiheitsstrafe von sechs Monaten begangen hat, maßgebliches Gewicht beigemessen. Dass sie sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte nach Begehung der Taten einen erneuten Freiheitsentzug von 18 Monaten erlitten hat, er seit der Entlassung aus dieser Strafhaft knapp zwei Monate vor der Berufungshauptverhandlung Kontakt zu seinem Bewährungshelfer hält, er seitdem durch die Aufnahme einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie den erneuten Versuch einer Bewältigung seiner Drogenproblematik unternimmt und seit diesem Zeitpunkt auch Änderungen im sozialen Umfeld des Angeklagten eingetreten sind, nicht davon überzeugen konnte, dass eine künftige straffreie Lebensführung des Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Randnummer 31 Die Erwägungen der Strafkammer weisen entgegen der Auffassung des Revisionsführers auch keine Lücken auf, die Anlass zu der Besorgnis geben könnten, dass wesentliche, prognostisch relevante Gesichtspunkte übergangen oder fehlerhaft gewertet worden sind. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass der Angeklagte nach Begehung der Taten eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Randnummer 32 Zwar ist es zutreffend, dass der erstmalige Freiheitsentzug einen Täter so beeindrucken kann, dass ihm selbst im Falle eines Bewährungsbruchs gleichwohl eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 201; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 136, 139) und dass der Tatrichter aus diesem Grund jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zwischen Begehung und Aburteilung der Tat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, bei seiner Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB darauf eingehen muss, welche Wirkungen diese Haft auf den Angeklagten hatte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200; OLG Köln NStZ-RR 2007, 266 f., StV 2008, 24, jew. m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 6 b). Ob dies auch dann gilt, wenn der Angeklagte, der zuvor lediglich den Jugendstrafvollzug kennengelernt hatte, zwischen Tatbegehung und Aburteilung erstmals eine Freiheitsstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßt hat (vgl. hierzu OLG Köln StV 2008, 24), bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Strafkammer hat diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen und in ihre Erwägungen ausdrücklich die zwischen der Begehung der Taten und der Aburteilung erlittene 18-monatige Strafhaft einbezogen, wobei sie sich auch der Tatsache bewusst war, dass der Angeklagte diesen Freiheitsentzug erstmals als Erwachsener erlitten hat. Dass die Kammer diesem neuerlichen Strafvollzug angesichts der erheblichen Hafterfahrung durch den vorangegangenen Vollzug der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. März 2008 verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten kein ausschlaggebendes Gewicht für eine günstige Sozialprognose zugemessen hat, vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen. Randnummer 33 Soweit die Revision moniert, das Landgericht habe bei der Prognoseentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte zuletzt lediglich Bagatelldelikte begangen habe, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. August 2015 wegen eines Einbruchsdiebstahls zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Schließlich bedurfte es vorliegend auch nicht einer ausdrücklichen Erörterung der zu erwartenden Wirkungen einer spezialpräventiv ausgestalteten Strafaussetzung durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§§ 56 b, 56 c StGB), da Anhaltspunkte dafür, dass in Anbetracht der erheblichen Hafterfahrung des Angeklagten bereits Auflagen und Weisungen ihn von weiteren Straftaten abhalten könnten, nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.Mai 2013, 4 StR 70/13, juris). Randnummer 34 Danach war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.