der Begründung abgelehnt hat, „dass sowohl Parfüm als auch Rasierwasser aufgrund mehrerer Alkoholfunde und -missbräuche in letzter Zeit von der Einkaufsliste ... genommen“ worden seien. Diese rudimentäre Begründung trägt die Ablehnung des Antrags unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
geteilten Zeitpunkt vom Einkauf ausgeschlossen wurde. Randnummer 2
an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtetem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. November 2013 beantragte der Antragsteller, ihm für seinen täglichen Gebrauch den Kauf von Rasierwasser, hilfsweise „einen Sonderkauf“ zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Justizvollzugsanstalt
Bescheid vom 15. November 2013 - eingegangen bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21.11.2013 -
folgender Begründung ab: Randnummer 3 „Im Hinblick auf Ihre obige Anfrage teilen wir Ihnen
, dass sowohl Parfüm als auch Rasierwasser aufgrund mehrerer Alkoholfunde und -missbräuche in letzter Zeit von der Einkaufsliste der Fa. G. genommen wurden. Diese Anordnung erging seitens des Ministeriums der Justiz, Herrn Dr. A, und gilt sowohl für die JVA S., als auch für die JVA O. Randnummer 4 Die konkreten Hintergründe dieser Maßnahme werden für alle Inhaftierten durch einen entsprechenden Artikel in der nächsten ProReo-Ausgabe transparent gemacht. Derzeit wird darüber hinaus geprüft, ob anstelle der weggefallenen Artikel beispielsweise alkoholfreie Hygieneartikel auf Wasserbasis o. ä. neu auf die Einkaufsliste genommen werden können. Randnummer 5 Was den von Ihnen beantragten Sondereinkauf anbelangt, wurde Ihrem Mandanten auf dessen Schreiben an hiesigen Anstaltsleiter vom 03.11.2013
ähnlichem Anliegen am 12.11.2013 persönlich eröffnet, dass ein Sondereinkauf abgelehnt wird. Es besteht nach Auskunft des Reviers bei Ihrem Mandanten hierfür keine medizinische Notwendigkeit, so dass von dem Grundsatz, dass keine Produkte zum Einkauf angeboten werden, die Alkohol enthalten, im vorliegenden Fall keine Ausnahme zu machen ist.“ Randnummer 6
seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom
dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Zwar gestatte § 22 Abs. 1 StVollzG, dass sich der Gefangene aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot
tel zur Körperpflege kaufen kann. Nach § 22 Abs. 2 StVollzG könnten jedoch Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden. Dass die Justizvollzugsanstalt aufgrund mehrerer Alkoholfunde und -missbräuche Parfum und auf Alkoholbasis aufgebautes Rasierwasser von der Einkaufsliste genommen habe, sei im Hinblick auf das in deutschen Strafanstalten grundsätzlich geltende strikte Alkoholverbot und die durch die bereits eingetretenen Missbrauchsfälle - wenn auch nicht vom Antragsteller - konkretisierte allgemeine Gefahrenlage unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Ausweichprodukt ohne Alkohol zur Verfügung gestellt werden solle, nicht ermessensfehlerhaft. Ebenso wenig liege hinsichtlich der Versagung eines Sondereinkaufs „angesichts der nicht dargetanen medizinischen Notwendigkeit des begehrten Produkts - der Antragsteller hat sich bisher nicht an den medizinischen Dienst gewandt -“ ein Ermessensfehlgebrauch vor. Randnummer 9 Gegen diesen - seinem Verfahrensbevollmächtigten am 17.02.2014 zugestellten Beschluss - hat der Antragsteller
Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. März 2014 - beim Landgericht vorab per Telefax eingegangen am selben Tag - Rechtsbeschwerde eingelegt,
der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfung § 22 StVollzG statt § 53 Abs. 2 SLStVollzG, der - anders als § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG - nicht vorsehe, dass Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden können, zugrunde gelegt. Zudem habe die Justizvollzugsanstalt die Bedürfnisse des Antragstellers nicht berücksichtigt. Randnummer 10 Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Randnummer 11 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG i. V.
VollzG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 118 StVollzG i. V.
VollzG). Auch der nach § 116 Abs. 1 StVollzG (i.V.
VollzG) erforderliche Zulassungsgrund ist gegeben. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung und richtungweisenden Beurteilung der vom Senat bislang noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen der nach § 53 Abs. 2 des am
VollzG) irrtümlich § 22 des Strafvollzugsgesetzes, das gemäß § 118 Satz 1 SLStVollzG -
Ausnahme der nach § 118 Satz 2 SLStVollzG fortgeltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes - im Saarland durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Saarländische Strafvollzugsgesetz ersetzt worden ist, zugrunde gelegt hat. Denn diese Gesetzesänderung hat keine Änderung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage bewirkt. Randnummer 14 aa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann sich der Gefangene von seinem Haus- oder Taschengeld aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie
tel zur Körperpflege kaufen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Anstalt für ein Angebot sorgen soll, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Randnummer 15 § 53 Abs. 2 SLStVollzG lautet: Randnummer 16 „Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. Randnummer 17 Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dem Strafgefangenen ein Recht darauf einräumt, dass ihm der Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ermöglicht wird, aber keinen Anspruch auf den Kauf bestimmter Gegenstände (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
der - wie § 53 SLStVollzG in Abschnitt 9 „Grundversorgung und Freizeit“ des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes enthaltenen - Vorschrift des § 46 SLStVollzG, die ganz allgemein das Einbringen von Gegenständen in die Justizvollzugsanstalt regelt, zu sehen. Danach dürfen Gegenstände durch oder für die Gefangenen nur
Zustimmung der Anstalt eingebracht werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SLStVollzG) und kann die Anstalt die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SLStVollzG). Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SLStVollzG), wobei die Anstaltsleitung eine abweichende Regelung treffen kann (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SLStVollzG). Randnummer 20 Da auch die Gegenstände, die ein Gefangener einkauft, zwangsläufig in die Justizvollzugsanstalt eingebracht werden müssen, ist die erforderliche Zustimmung der Anstalt zu deren Einbringung hinsichtlich aller Gegenstände als vorab und allgemein erteilt anzusehen, die von dem durch die Anstalt vermittelten Einkaufsangebot umfasst sind. Nur ein solches Verständnis wird dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der in § 46 SLStVollzG und in § 53 Abs. 2 SLStVollzG getroffenen Regelungen gerecht. Zudem entspricht es ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, dass die in § 53 Abs. 2 Satz 4 SLStVollzG als Gegenstände des Einkaufs neben Körperpflegemitteln ausdrücklich erwähnten Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie in dem von der Anstalt vermittelten Einkaufsangebot enthalten sind, gerade nicht von dem generellen Verbot des Einbringens von Nahrungs- und Genussmitteln durch und für Gefangene umfasst sein sollen. Denn es wäre sinnwidrig, den Gefangenen den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln zu ermöglichen, die nicht in die Justizvollzugsanstalt eingebracht werden dürfen. In der Aufnahme bestimmter Nahrungs- oder Genussmittel in das von der Anstalt vermittelte Einkaufsangebot ist daher die in § 46 Abs. 2 Satz 2 SLStVollzG vorgesehene mögliche abweichende Regelung der Anstaltsleitung vom grundsätzlichen Verbot des Einbringens von Nahrungs- und Genussmitteln durch und für Gefangene nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SLStVollzG zu sehen. Aus diesem engen Zusammenhang zwischen den in § 53 Abs. 2 SLStVollzG zum Einkauf von Gegenständen getroffenen Regelungen einerseits und den in § 46 SLStVollzG zum Einbringen von Gegenständen in die Justizvollzugsanstalt getroffenen Regelungen andererseits folgt aber auch, dass - wie bisher in § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ausdrücklich geregelt - auch unter der Geltung des § 53 Abs. 2 SLStVollzG jedenfalls Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden können, ohne dass es insoweit des Rückgriffs auf die strengeren Eingriffsvoraussetzungen der ultima-ratio-Klausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 SLStVollzG (ebenso bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; vgl. hierzu Neubacher in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. B Rn. 100 ff.) bedürfte. Randnummer 21 b) Der angefochtene Beschluss ist jedoch deshalb aufzuheben, weil die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken den Antrag des Antragstellers, ihm den Einkauf von Rasierwasser für seinen täglichen Gebrauch zu gestatten,
Bescheid vom 15. November 2013 entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer
einer ermessensfehlerhaften Begründung abgelehnt hat. Randnummer 22 aa) Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.2011 - 1 Vollz (Ws) 421/11, juris Rn. 20 zu § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; Arloth, a. a. O., § 22 Rn. 4; Nestler, a. a. O., Abschn. F Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 - zu § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Die Auslegung und die Anwendung dieses Rechtsbegriffs sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten (§ 72 Abs. 2 SLStVollzG; vgl. auch den vorgenannten Senatsbeschluss). Die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt muss nicht gerade in der Person des Gefangenen, der den Gegenstand begehrt, begründet sein (vgl. KG NStZ 1993, 379, 380; KG, Beschl. v. 26.09.2005 - 5 Ws 444/05 Vollz, juris Rn. 4; Arloth, a. a. O., § 22 Rn. 4). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vor, steht die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand grundsätzlich vom Einkauf ausgeschlossen wird, ebenso wie die Entscheidung, ob einem bestimmten Gefangenen der Kauf dieses Gegenstands ausnahmsweise gestattet wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; Arloth, a. a. O., § 22 Rn. 4). Daher dürfen die zur Entscheidung über einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung berufenen Gerichte nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollzugsbehörde setzen. Vielmehr haben sie die Ermessensentscheidung gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG (i. V.
VollzG) nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Begriffe richtig angewendet, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 30, 320 ff. - juris Rn. 11; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom
der Begründung abgelehnt, „dass sowohl Parfüm als auch Rasierwasser aufgrund mehrerer Alkoholfunde und -missbräuche in letzter Zeit von der Einkaufsliste der Fa. G. genommen“ worden seien. Diese rudimentäre Begründung trägt die Ablehnung des Antrags unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht. Es fehlt schon die
teilung, wann es zu welchen konkreten Alkoholfunden und -missbräuchen (Art und Umfang) in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken gekommen ist. Ohne eine solche
teilung, die auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nicht nachgeholt worden ist, vermag der Senat nicht zu nachzuvollziehen, welcher Zusammenhang zwischen den Alkoholfunden und -missbräuchen einerseits sowie der Streichung von Parfum und Rasierwasser von der Einkaufsliste andererseits bestehen soll. Allein der Umstand, dass das von der Einkaufsliste gestrichene Rasierwasser auf Alkoholbasis aufgebaut war, belegt einen solchen Zusammenhang nicht. Schon der - in Abkehr von der zuvor über Jahre hinweg geübten Praxis erfolgte - generelle Ausschluss von Parfum und Rasierwasser vom Einkauf entbehrt daher einer hinreichenden Begründung, die auch nicht dadurch ersetzt wird, dass die konkreten Hintergründe dieser Maßnahme in der - erstinstanzlich ebenfalls nicht vorgelegten - nächsten Ausgabe der Gefangenenzeitschrift „ProReo“ erläutert werden sollten. Zudem hätte in dem Ablehnungsbescheid dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen
der Streichung von alkoholhaltigem Rasierwasser von der Einkaufsliste nicht zugleich ein keinen Alkohol enthaltendes Aftershave in das von der Justizvollzugsanstalt vermittelte Einkaufsangebot aufgenommen wurde. Auch daran fehlt es. Vielmehr wird in dem Bescheid lediglich
geteilt, dass geprüft werde, „ob anstelle der weggefallenen Artikel beispielsweise alkoholfreie Hygieneartikel auf Wasserbasis o. ä. neu auf die Einkaufsliste aufgenommen werden können.“ Schließlich lässt der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 15. November 2013 eine Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers, wie bisher Rasierwasser einkaufen zu können, sowie eine auf den konkreten Fall bezogene Abwägung zwischen diesem Interesse des Antragstellers am Fortbestand dieser Einkaufsmöglichkeit und dem Interesse der Allgemeinheit an einem Ausschluss von (alkoholhaltigem) Rasierwasser vom Einkauf vermissen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 24). Die lapidare Begründung, für die beantragte Gestattung eines Sondereinkaufs bestehe „nach Auskunft des Reviers“ keine medizinische Notwendigkeit, reicht nicht aus, zumal hierbei gänzlich unberücksichtigt bleibt, dass - selbst dann, wenn die Verwendung von Rasierwasser im konkreten Fall aus medizinischen Gründen nicht notwendig wäre - schon
Blick auf die - so weit wie möglich - gebotene Angleichung des Lebens im Strafvollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse in die gebotene Interessenabwägung hätte einfließen müssen, dass die Verwendung von Aftershave-Produkten unter anderem wegen deren entspannender und adstringierender (und damit blutstillender) Wirkung nach Durchführung einer männlichen Rasur allgemein üblich ist. Auch fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass der Antragsteller - seinem unwidersprochenen Vorbringen zufolge - kein Alkoholproblem hat, er Rasierwasser während einer rund 10 Jahre dauernden Benutzung in der Haft nicht missbraucht und dieses oder andere Gegenstände auch nicht unerlaubt an andere Gefangene weitergegeben hat. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG (i. V.
VollzG) i. V.
PO analog. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 65 Satz 1, § 60, § 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.