Strafbarer Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Notwendige Klarstellung für die Weisung im Führungsaufsichtsbeschluss Leitsatz Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt voraus, dass bereits in dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich klargestellt worden ist, dass die betreffende Weisung gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Die Klarstellung des Charakters einer Weisung als strafbewehrt im Führungsaufsichtsbeschluss kann nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 27. November 2015, 12 Ns 159/15 Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 27. November 2015 a u f g e h o b e n . 2. Der Angeklagte wird f r e i g e s p r o c h e n . 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichterin - hat den Angeklagten am 30. Juli 2015 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und ihn im Übrigen - nämlich hinsichtlich eines ihm zur Last gelegten weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - durch das angefochtene Urteil - soweit in dessen Urteilsformel als Datum des amtsgerichtlichen Urteils der „31.7.2015“ angegeben ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er - nicht ausgeführt - mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie mit der ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Randnummer 2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Randnummer 3 Die Revision des Angeklagten, die gemäß § 333 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und - mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts - auch form- und fristgerecht begründet worden ist (§ 344 f. StPO), hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts, die nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden und daher bereits unzulässig ist, nicht ankommt. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a StGB strafbar gemacht. Randnummer 4 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zum Schuldspruch im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 5 Der 67 Jahre alte Angeklagte leidet an einer „Persönlichkeitsstörung bei Minderbegabung, die in ihren Auswirkungen der hirnorganischen Erkrankung einer frontotemporalen Demenz gleichkommt und die sich unter Ziffer ICD-10: F60.8 (andere Persönlichkeitsstörung) oder F60.9 (Persönlichkeitsstörung nnb = nicht näher bezeichnet) klassifizieren lässt.“ Diese Störung führt unter anderem dazu, dass der Angeklagte „nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse seines Gegenübers zu erkennen und auch nur einigermaßen angemessen auf sie zu reagieren“, er „wesentlich anfälliger als andere für ein alkoholbedingte Enthemmung und überschießende Impulsivität“ ist und sich seine bereits in nüchternem Zustand leichte Verführbarkeit im Zusammenwirken mit Alkohol verstärkt, so das er in alkoholisiertem Zustand keine Schranken mehr erkennen kann. Randnummer 6 Seit seinem 20. Lebensjahr beging der Angeklagte - vorwiegend unter Alkoholeinfluss - mehrere Gewaltdelikte - meist mit Sexualbezug - zum Nachteil von Mädchen bzw. Frauen, weshalb er mehrfach, u. a. wegen Mordes, vorbestraft ist. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem die Maßregel für erledigt erklärt worden und die Reststrafe am 22.06.2007 vollständig verbüßt war, trat mit der Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein, deren fünfjährige Dauer wegen zwischenzeitlicher (vorläufiger) Unterbringungen des Angeklagten in der nachträglichen Sicherungsverwahrung und nach dem Therapieunterbringungsgesetz frühestens im April 2017 endet. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 16. August 2013 (Az. II BRs 349/10), mit dem vorangegangene Führungsaufsichtsbeschlüsse „neu zusammengefasst“ wurden, hat das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - unter anderem „folgende Anordnungen gemäß § 68b StGB“ getroffen: Randnummer 8 „8.) Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen.“ Randnummer 9 Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB oder eine sonstige Klarstellung, dass diese Weisung gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist, enthielt der Beschluss nicht. Allerdings wies die zuständige Richterin der Strafvollstreckungskammer den Angeklagten in der „nichtöffentlichen Sitzung“ vom 16.08.2013 im Rahmen der Belehrung „über die Folgen eines Verstoßes gegen die ihm erteilten Weisungen“ darauf hin, dass die vorstehend genannte Weisung sowie die weitere Weisung, keine Bordelle zu besuchen, strafbewehrt seien. „Sie erläuterte ihm ausdrücklich, dass ihm eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohe, wenn er trotz dieser Verbote Alkohol trinke oder Bordelle aufsuche. Der Angeklagte erklärte ihr, dass es für ihn kein Problem darstelle, sich an diese Verbote zu halten.“ Sowohl mit seinem Bewährungshelfer als auch mit dem Zeugen J.-A., dem Leiter des betreuten Wohnheims, in dem der Angeklagte wohnt, besprach der Angeklagte in der Folge wiederholt das Alkoholverbot, wobei der Zeuge J.-A. „ihm seine erneut mögliche Inhaftierung als Folge eines Verstoßes gegen diese Weisung“ erläuterte. Randnummer 10 Am 03.09.2014 suchte der Angeklagte gegen 16.00 Uhr die nahe des V. Bahnhofs gelegene Gaststätte „... pp.“ auf. Bei der dort bedienenden Zeugin C. bestellte der Angeklagte ein Glas „Wodka-Lemon“, das er, nachdem die Zeugin C. es ihm gebracht hatte, auch trank. Anschließend bestellte der Angeklagte für sich bei der Zeugin C. wiederholt „Wodka-Lemon“. Die Zeugin, die den Angeklagten für erheblich alkoholisiert hielt - bereits als der Angeklagte die Gaststätte betrat, hatte sie bei diesem einen schwankenden Gang und Alkoholgeruch wahrgenommen -, schenkte dem Angeklagten jedoch nur noch Bitter-Lemon - ohne Wodka - aus. Randnummer 11 2. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe sich gemäß § 145a StGB wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht strafbar gemacht. Er habe vorsätzlich der ihm unter Nr. 8 des Führungsaufsichtsbeschlusses vom 16. August 2013 erteilten Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, zuwider gehandelt. Diese Weisung sei bestimmt und rechtsfehlerfrei ergangen. § 145a StGB setze nicht voraus, dass die Weisung ausdrücklich auf § 68b Abs. 1 StGB gestützt werde. Zwar gebiete es Art. 103 Abs. 2 GG, dass der Verurteilte keinerlei Gefahr von Missverständnissen oder Unklarheiten hinsichtlich des strafbewehrten Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss unterliege. Eine solche Gefahr habe für den Angeklagten hinsichtlich der Weisung, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, jedoch nicht bestanden, da er durch die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer, die den Führungsaufsichtsbeschluss vom 16. August 2013 erlassen habe, ausdrücklich über die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Alkoholverbot belehrt worden sei und er diese Belehrung auch verstanden habe. Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. August 2015 (5 StR 275/15) verlangt habe, aus dem Beschluss selbst müsse sich ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handele, welche gemäß § 145a StGB strafbewehrt seien, möge dies für Sachverhaltsgestaltungen zutreffen, die dieser Rechtsansicht zugrunde liegen und in denen der Verurteilte ansonsten keine hinreichende Gewissheit über die strafrechtlichen Folgen eines Weisungsverstoßes erlangen könne. Im vorliegenden Fall sei indes sicher auszuschließen, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die Strafbarkeit im Führungsaufsichtsbeschluss zu einem weiteren Informationsgewinn darüber, welches Verhalten des unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten strafrechtlich sanktioniert ist und welches nicht, geführt hätte. Eines nochmaligen, allerdings nicht weiterführenden Zusatzes bedürfe es für die hier in Rede stehende Fallgestaltung zur hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG nicht. Randnummer 12 3. Diese Ausführungen halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nicht. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.