156 vgl. speziell zur baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem Zusammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 – 5 K 1226/11.TR –,
156 Auch derartige Anlagen sind nicht per se verkehrsgefährdend, sondern nach ihrem Aufstellungsort und der jeweiligen verkehrlichen Umgebungssituation einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Randnummer 30 Die Verkehrssituation im Umfeld der unstreitig nicht mit einer am Maßstab von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO unzulässigen optischen (räumlichen) Überlagerung mit Verkehrszeichen, hier insbesondere dem auf dem rechten Bürgersteig hinter der Primsbrücke aufgestellten großen Verkehrshinweisschild, verbundenen Anlage der Klägerin ist nach den Erkenntnissen vor Ort ebenfalls nicht derart „besonders“, dass hier bei Anlegung der vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen allgemeinen Maßstäbe von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit im Verständnis des § 17 Abs. 2 LBO 2004/2015 ausgegangen werden kann. Die nur einseitig – nach Westen gerichtet – zur Werbung konstruierte und benutzte Anlage auf dem eingeschossigen Anbau des Anwesens Nr. 2 an der T Straße befindet sich deutlich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums und tritt für aus Richtung Westen die Hauptstraße (B 268) befahrende Verkehrsteilnehmer – wie auch der Beklagte, allerdings mit abweichenden Schlussfolgerungen, ausführt – nicht etwa „plötzlich“ in Erscheinung, wenngleich die Erkennbarkeit der Motive und damit die mit der Werbewirksamkeit verbundene „Wirkung“ schon aufgrund der Größe der Tafel von etwa 2,50 m auf 1,70 m nicht bis zu den von dem Beklagten angeführten Einmündungen der nicht vorfahrtsberechtigten Bund der Aim Bereich der (dort noch) Saarbrücker Straße reicht. Hinsichtlich der aus der Abzweigung der Saarbrücker Straße und der Marktstraße in die T Straße einbiegenden Fahrzeuge, deren Fahrer die Anlage ohnehin allenfalls von der Seite her sehen können, hat bereits der Beklagte zutreffend festgestellt, dass diese nicht vorfahrtsberechtigt sind und wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf der Hauptstraße in der Regel vor dem Einbiegen anhalten müssen. Die sich aus dieser Richtung in den jenseits der Primsbrücke befindlichen Teil der T Straße und damit auf die Anlage zu bewegenden verantwortungsvollen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer auf der Hauptstraße sind bereits wegen des dort kurvigen Straßenverlaufs, wegen des Bahnübergangs und wegen der unschwer rechtzeitig erkennbaren deutlichen „Verdichtung“ der Situation jenseits der Prims angesichts der Verhältnisse und des regelmäßig hohen Verkehrsaufkommens zu einem geschwindigkeitsangepassten, genauer langsameren, Fahren veranlasst, wenn nicht gezwungen. Das hat sich bei der Ortseinsicht gezeigt, bei der im Bereich der Primsbrücke durchgängig ein entsprechendes Fahrverhalten deutlich erkennbar war. Gerade die beiden frei und frühzeitig einsehbaren Fußgängerüberwege und die beiden gegenüberliegenden Haltebuchten für Linienbusse machen die Erkenntnis für die sich auf diesen Bereich zu bewegenden Fahrerinnen und Fahrer unausweichlich, dass hier ein verantwortungsbewusstes und auf diese Anforderungen Rücksicht nehmendes Fahrverhalten geboten ist. Der Videowall der Klägerin kann hier in dem Sinne, jedenfalls bei einem durchschnittlichen und aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, keine „besondere“ Ablenkungswirkung zugemessen werden. Sie ist hier, sofern sie bewusst wahrgenommen wird, ein Eindruck unter vielen, der in seiner untergeordneten Bedeutung unabhängig von den dargestellten Motiven durchaus richtig einschätzbar ist. Ein ganz gewichtiges – mit den Worten des Beklagten – „Indiz“, wenn nicht ein Beleg, für das Nichtvorliegen einer Verkehrsgefährdung speziell durch die streitgegenständliche Anlage ist aber vor allem der Umstand, dass der Beklagte trotz ihres inzwischen über fünf Jahre währenden unveränderten Betriebs nicht ein einziger Unfallereignis aus dem fraglichen Teilabschnitt der T Straße benennen konnte, geschweige denn ein solches, das ursächlich mit dem Betrieb der Videowall an dieser Stelle in Verbindung gebracht werden könnte. Randnummer 31 Nach dem bei der Ortsbesichtigung vom Senat gewonnenen Eindruck kann im konkreten Umfeld auch nicht von einer ein Einschreiten gegen die von der Klägerin betriebene Anlage wegen eines Verstoßes gegen den in den im Widerspruchsbescheid weiter angeführten § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 aufgrund einer „unzulässigen“ störenden Häufung von Werbeanlagen in dem Bereich ausgegangen werden. 10 vgl. hierzu allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 – 2 A 202/15 –, ebenfalls zu einer so genannten „Videowall“ vgl. hierzu allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 – 2 A 202/15 –, ebenfalls zu einer so genannten „Videowall“ Hierbei handelt es sich um einen besonders normierten, begrifflich ganz allgemein formulierten und deswegen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner ausreichenden Bestimmbarkeit der Konkretisierung unter den beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer „Häufung“ und deren „störendem“ Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr. Aus diesem Grund ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten. In der Rechtsprechung wird dazu regelmäßig der Versuch unternommen, diese Anforderungen mit der folgenden Formulierung zu konkretisieren: Eine „störende Häufung“ kann danach – wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat – nur angenommen werden, wenn mehrere Werbeanlagen in so enge räumliche Beziehung zueinander gebracht werden, dass sie gleichzeitig in das Gesichtsfeld des Betrachters treten (Häufung) und der so mit einem Blick zu erfassende Bereich mit Werbeanlagen „derart überladen“ ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreiem Raum stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen einer „unangebrachten Häufung“ als „lästig“ empfunden werden (störender Charakter). 11 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
156 10 ) vgl. hierzu allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 – 2 A 202/15 –, ebenfalls zu einer so genannten „Videowall“ 11) vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
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