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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 240/15 Urteil Sicherungsanordnung wegen Gebäudeschäden - Verhältnis von Zwangsgeld und Ersatzvornah

Sicherungsanordnung wegen Gebäudeschäden - Verhältnis von Zwangsgeld und Ersatzvornahme Leitsatz 1. Die in den 1950er Jahren im Zuge des Wiederaufbaus der Saarbrücker Innenstadt mit den Eigentümerinne

Artikel 12

des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.9.1899 für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Städtischen Amtsrat Schmitz am 12.5.1948 abgegebenen Erklärung vgl. hierzu die Ziffern 2) bis 4) der von Herrn Oskar Friedrich Neufang gleichzeitig für seine Schwester Paula Wentzel,

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des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.9.1899 für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Städtischen Amtsrat Schmitz am 12.5.1948 abgegebenen Erklärung Nach einer „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ vom 28.10.1959 wurde die Eintragung der im Tatbestand wiedergegebenen, am 3.11.1959 eingetragenen Dienstbarkeit bewilligt und als „Entgelt“ der Eigentümer eine „einmalige Entschädigung in Höhe von 87.241,05 DM“ vereinbart. Die Urkunde enthält ferner deren Erklärung, dass die Eigentümer mit dieser Zahlung „endgültig abgefunden“ seien und „in Zukunft weitere Forderungen, die sich auf die öffentliche Inanspruchnahme der Arkadengrundstücksflächen beziehen, nicht geltend gemacht werden“. 4 vgl. die in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegte „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ betreffend das Anwesen „Bahnhofstraße 38 – Ecke Dudweiler Straße, Erbengemeinschaft Oskar Neufang sen.“ vom 28.10.1959 vgl. die in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegte „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ betreffend das Anwesen „Bahnhofstraße 38 – Ecke Dudweiler Straße, Erbengemeinschaft Oskar Neufang sen.“ vom 28.10.1959 Ausgenommen wurde ausdrücklich die „Inanspruchnahme des Geländes im Zuge der Birnengasse (Passage usf.)“. In einer notariellen Vereinbarung vom 8.9.1972, die in erster Linie die Modalitäten einer Veräußerung und Übertragung der zum Ausbau der „Anliegerstraße Birnengäßchen“ benötigten Grundstücksteile – nicht die Durchfahrt – an die Beklagte betraf, heißt es unter Ziffer 4) bezogen auf die „Ausfahrt Arkade zur Dudweilerstraße“, zur Sicherung der Inanspruchnahme werde eine Grunddienstbarkeit gegen eine „einmalige Entschädigung“ in Höhe von 17.500,- DM bestellt. Ob sich aus diesen Vereinbarungen zivilrechtliche Ansprüche oder konkret Regressforderungen der Klägerin als heutige Eigentümerin hinsichtlich der inzwischen nach diesen Maßgaben bebauten Parzelle Nr. 43/2 neben Ansprüchen gegen den eigentlichen Verursacher beziehungsweise die eigentliche Verursacherin der Schäden an der Unterseite ihres Gebäudes, auch gegen die Beklagte ergeben, erscheint zweifelhaft, ist aber für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung und erforderlichenfalls anderweitig einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Hier bleibt jedenfalls festzuhalten, dass sich den beschriebenen Vereinbarungen jedenfalls – sicher, sofern überhaupt zulässig – kein „Verzicht“ auf ein ordnungsrechtliches Einschreiten der Beklagten in ihrer Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde nach den Vorgaben der Landesbauordnung (hier §§ 57 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004/2015) entnehmen lässt, der – wie die Klägerin meint – bereits eine „VA-Befugnis“ entfallen ließe. Randnummer 37 Den Vereinbarungen kann nach ihrem Wortlaut keine „Entpflichtung“ der Klägerin hinsichtlich ihrer aus der zuletzt genannten Vorschrift als Eigentümerin abzuleitenden Instandsetzungspflicht hinsichtlich des Gebäudes oder eine sonstige Vereinbarung im Sinne einer diesbezüglichen „Selbstübernahme“ durch die Beklagte entnommen werden. Eine solche lässt sich auch nicht unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der „Selbstbindung“ der Verwaltung, letztlich also aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen. Insoweit verweist die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass sich die Beklagte – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – im Jahre 2010 gegenüber einem Grundstückseigentümer in der ebenfalls von einem Arkadengang begleiteten Kaiserstraße zur Unterhaltung der über diesem Gang befindlichen Deckenfläche auf seinem Grundstück verpflichtet hat. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch – letztlich – aller anderen Grundeigentümer mit entsprechenden Arkadengängen auf den Anwesen in der Saarbrücker Innenstadt, insbesondere in der Kaiser-, der Dudweiler- und in der Bahnhofstraße herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Leistungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, wenn diese eine bestimmte Ermessenspraxis des Inhalts etabliert hat, bestimmte im Ermessen stehende Leistungen zu gewähren. 5 vgl. hierzu etwa für den Bereich des Subventionsrechts BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – 3 C 49.02 –, NVwZ 2004, 350 vgl. hierzu etwa für den Bereich des Subventionsrechts BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – 3 C 49.02 –, NVwZ 2004, 350 Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt der Anwendungsbereich der „Ermessensverwaltung“ eröffnet ist. Aus der von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom September 2010 6 vgl. das Protokoll vom 10.9.2010 – 2 S 184/09 – vgl. das Protokoll vom 10.9.2010 – 2 S 184/09 – ergibt sich, dass die Beklagte – dort: Berufungsbeklagte – im Rahmen eines mit den Eigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleichs, ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Unterhaltungslast im Sinne des „§ 1022 S. 2 BGB“ auf dem Anwesen Kaiserstraße 11 für die Gehwegfläche, die zur Straßenseite gewandten Stützpfeiler“ und die „nach unten gerichtete Oberfläche der Geschossecke“ übernommen hat. Aufgrund dieses – ersichtlich – einzigen Falles kann jedenfalls sicher nicht von einer „etablierten“ Verwaltungspraxis der Beklagten ausgegangen werden, wenngleich die Übernahme der Verpflichtung zur baulichen Unterhaltung gegenüber einem einzigen Eigentümer vor dem Hintergrund des beispielsweise bei der erwähnten Grundvereinbarung über die Herstellung der städtebaulich erwünschten Arkadengänge im Jahre 1948 noch herausgestellten Gleichbehandlungsgedankens sicher wenig nachvollziehbar ist. Die genannte Übernahmevereinbarung aus dem Jahre 2010, nach dem Vergleich sogar verbunden mit einer Verpflichtung, „unverzüglich“ Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, ist von ihrem Inhalt her – wie der Wortlaut zeigt – allein zivilrechtlich zu sehen und gibt keine allgemein geübte Verwaltungspraxis der Beklagten wieder. Eine „Selbstbindung“ der Verwaltung verbietet im Übrigen keine Änderung der Maßstäbe für eine Ermessenbetätigung in der Zukunft, worauf hier aber nach dem Gesagten nicht eingegangen werden muss. Für die vorliegende Entscheidung kommt es auch nicht auf nach dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts von der Beklagten zum Beleg der Unterhaltungspflichten (wohlgemerkt:) der Eigentümerinnen und Eigentümer vorgelegte „Allgemeine und besondere Vorschriften und Anlagen für den Ortsteilsabschnitt des Gebiets zwischen Rathausstraße/Sulzbachstraße/Ludwigstraße und Dudweilerstraße“ vom 29.12.1953 an. Randnummer 38 b. Die vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht generell unzulässige bauordnungsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 21.3.2013 gegenüber der Klägerin begegnet ferner zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Ein vom Verwaltungsgericht angesprochener Anhörungsmangel (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) wäre spätestens im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin durch die Beklagte erfolgt ist, geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG). Die Entscheidung zugunsten des Einschreitens wurde von der Beklagten auch in einer den Anforderungen der §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 SVwVfG genügenden Weise begründet. Sie hat auf eine Gefährdung von Personen und Sachen durch herabfallende Putzteile verwiesen. Das ist ausreichend. In derartigen Fällen sind an die Begründung der Ermessensentscheidung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Der Hinweis auf die hier letztlich nicht streitige Gefährdung von Leib und Gesundheit der Nutzer des öffentlichen Verkehrsraums im Durchgang zum Birnengäßchen von der Dudweilerstraße her genügt diesem formellen Erfordernis. Randnummer 39 c. Die Klägerin wurde auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Eigentümerin des Gebäudes zur Beseitigung der Gefahr in Anspruch genommen. Soweit sie eine (unterbliebene) „Auswahlentscheidung“ im Zusammenhang mit der Adressierung der Anordnung an sie beanstandet, kann kein durchgreifender Mangel festgestellt werden. Da entsprechende Regelungen in der Landesbauordnung fehlen, ist für die Frage nach dem „richtigen“ Adressaten bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen ergänzend auf die allgemeinen ordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Randnummer 40 Da der gefährliche Zustand der Decke unmittelbar auf Handlungen nicht ermittelter und daher unbekannter Kraftfahrer, die die Durchfahrt entgegen der Beschilderung mit zu hohen Fahrzeugen (LKW) durchfahren haben, zurückzuführen ist, kommt hier lediglich eine Zustandshaftung gemäß dem § 5 Abs. 2 SPolG in Betracht. Mit Blick auf diese verkehrsregelnden Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung zur – auch rechtlichen – Begrenzung der tatsächlich ohnehin limitierten Durchfahrtshöhe scheidet auch unter dem Aspekt eines Unterlassens eine möglicherweise – in welcher Form auch immer – vorrangig zu berücksichtigende Mitverantwortlichkeit der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 1 SPolG als Handlungsstörerin aus. Die Beklagte hat nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vortrag mit dem Zeichen Nr. 265 nach der Straßenverkehrsordnung die Durchfahrtshöhe auf 3,30 m begrenzt und dabei noch einen Sicherheitszuschlag von 20 cm vorgenommen. Zusätzlich hat sie an beiden Seiten der Zufahrt rot-weiße Warnbarken an der Decke angebracht. Randnummer 41 Nach dem § 5 Abs. 2 SPolG können „Maßnahmen“ der Gefahrenabwehr auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder gegen eine andere Berechtigte oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage vorliegend zu Recht die Klägerin als Eigentümerin des Gebäudes (Grundstücks) in Anspruch genommen und sie zur Reparatur der gefährlichen Stellen aufgefordert. Das Verwaltungsgericht hat in dem erstinstanzlichen Urteil bereits zutreffend dargelegt, dass sich insbesondere aus den im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeiten zugunsten der Beklagten beziehungsweise aus deren sich daraus ergebenden „Berechtigungen“ zur Eröffnung des öffentlichen Verkehrs auf Teilflächen des Anwesens der Klägerin keine zusätzliche (eigene), vorrangige oder gar eine alleinige ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten in Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SPolG ergibt, die – entsprechend der Vorgabe in dem § 3 SPolG für die Wahl der Mittel – eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zur Auswahl unter mehreren polizeirechtlich Verantwortlichen, hier also letztlich mit der von der Klägerin geforderten Konsequenz einer Vornahme der Reparatur durch die Beklagte selbst, erforderlich gemacht hätte. Diese Dienstbarkeiten verpflichten den Eigentümer des Grundstücks, derzeit also konkret die Klägerin, den Arkadengang entlang der Dudweilerstraße zu dulden und dauerhaft als öffentliche Verkehrsfläche zu belassen, 7 vgl. die Eintragung laufende Nr. 1 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.11.1959 vgl. die Eintragung laufende Nr. 1 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.11.1959 auf einer hinter der Arkadenfläche gelegenen Teilfläche des Grundstücks eine 7,50 m breite und 13,50 m lange Anliegerstraße zu dulden und dauernd als öffentlichen Verkehrsweg zu belassen 8 vgl. die Eintragung laufende Nr. 2 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 15.12.1972 vgl. die Eintragung laufende Nr. 2 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 15.12.1972 sowie eine 7,50 m breite Anliegerstraße zu dulden und dauernd als öffentlichen Geh- und Fahrweg zu belassen. 9 vgl. die Eintragung laufende Nr. 3 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.7.1976 vgl. die Eintragung laufende Nr. 3 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.7.1976 Randnummer 42 Eine Zustandsverantwortlichkeit der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 2 SPolG lässt sich aus ihrer Stellung als Berechtigte dieser (persönlichen) Dienstbarkeiten nicht herleiten. Sie ergibt sich insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem § 1020 Satz 2 BGB. Danach hat der zur Ausübung der Dienstbarkeit Berechtigte, hier die Beklagte, sofern er auf dem belasteten Grundstück eine Anlage „hält“, diese in ordnungsgemäßem Zustand, auch mit Blick auf deren Verkehrssicherheit, zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert. Bei dem Gebäude, auch bei dem über der Durchfahrt beziehungsweise dem Durchgang zum Birnengäßchen befindlichen Gebäudeteil, handelt es sich nicht um eine „Anlage“ im Sinne einer dem Grundstück „angefügten“ Einrichtung, die einer Benutzung durch die Beklagte als der Dienstbarkeitsberechtigten dient beziehungsweise von ihr zum Zwecke der Ausübung der Dienstbarkeit „verwendet“ und dementsprechend von ihr im Verständnis des § 1020 Satz 2 BGB „gehalten“ wird. 10 vgl. hierzu Eickmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,

  1. Auflage 2013, §102 Rn 2 und 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung vgl. hierzu Eickmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
  2. Auflage 2013, §102 Rn 2 und 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Die Haltereigenschaft im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die konkrete Anlage tatsächlich für eigene Zwecke „einsetzt“. 11 vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10 –, NJW 2011, 1351 vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10 –, NJW 2011, 1351 Dass dies gerade bezogen auf den fraglichen Gebäudeteil über der Durchfahrt zum Birnengäßchen der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Die Einlassung der Klägerin, dass es nicht verständlich sei, dass sie den öffentlichen Verkehr auf ihrem Grundstück dulden müsse und dann auch noch für die durch – vorsichtig ausgedrückt – „unachtsame“ Verkehrsteilnehmer an ihrem Haus verursachten Beschädigungen verantwortlich gemacht werde, ist jedenfalls unter polizei- und ordnungsrechtlichen Aspekten wenig nachvollziehbar. Die Klägerin verfolgt bei der ihr durch die Überbauung der Verkehrsfläche in der Durchfahrt ermöglichten baulich-gewerblichen Nutzung (auch) dieses Grundstücksteils sicher keine altruistischen Ziele oder gar Interessen des öffentlichen Verkehrs und hat sich – wie gesehen gegen Zahlung nicht unerheblicher „einmaliger“ Entschädigungsleistungen – zivilrechtlich zur Einräumung beziehungsweise Überlassung der Nutzungsmöglichkeit verpflichtet. Randnummer 43 d. Da ferner die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,- €, insbesondere was die auf die Handlungspflicht bezogene Befolgungsfrist angeht, den einschlägigen rechtlichen Anforderungen der §§ 13 ff., 19, 20 SVwVG entspricht, konnte der auf eine Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.3.2013 insgesamt gerichtete Anfechtungsantrag der Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, auch insoweit keinen Erfolg haben. Was die Auswahl des Zwangsmittels anbelangt, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin – sicher – weder dem Wortlaut der §§ 20, 21 SVwVG noch aus dem bei Erlass belastender Verwaltungsakte von der Behörde zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hier § 13 Abs. 2 SVwVG) noch aus sonstigen rechtlichen Vorgaben für die Durchsetzung einer – wie hier – vertretbaren, also nicht nur vom Pflichtigen, sondern auch von Dritten erfüllbaren Handlungspflicht, eine generelle „Nachrangigkeit“ des Zwangsgeldes (§ 20 SVwVG) gegenüber der Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) herleiten. Das entspricht jahrzehntelanger Rechtsprechung des OVG des Saarlandes für den Bereich des bauaufsichtlichen Einschreitens, an der ausdrücklich festgehalten wird. Wenn überhaupt, ließe sich unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eher – umgekehrt – die Frage aufwerfen, ob nicht die keine vorherige Festsetzung erfordernde Ausführung der Ersatzvornahme durch die Behörde oder von ihr beauftragte Dritte, die den Pflichtigen eigener Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der Modalitäten der Befolgung, hier beispielsweise bei der Reparatur der Unterseite des Gebäudeteils über der Durchfahrt, „beraubt“, als in den Auswirkungen gravierenderes Zwangsmittel von der Behörde mit Blick auf den § 13 Abs. 2 SVwVG erst dann angewandt werden darf, wenn das Zwangsgeld bezogen auf das Vollstreckungsziel erfolglos geblieben ist. Diese Frage muss aber hier nicht beantwortet werden. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Aspekte des Einzelfalls rechtfertigen oder gebieten verwaltungsvollstreckungsrechtlich keine abweichende Sichtweise. Randnummer 44
  3. Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der von ihr gezahlten Zwangsgelder einschließlich Nebenforderungen besteht nicht. Randnummer 45 a. Das ergibt sich schon allein aus der Regelungswirkung der beiden jedenfalls nicht nichtigen (§ 44 SVwVfG) und damit wirksamen Festsetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 7.5.2013 und vom 8.4.
  4. Die erstgenannte Zwangsgeldfestsetzung wurde nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von ihr nicht einmal angefochten und ist daher in Bestandskraft erwachsen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des darin festgesetzten, im seinerzeit wegen der ausdrücklichen Anordnung der Beklagten sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,- € würde indes eine Aufhebung durch die Beklagte oder durch ein Gericht voraussetzen. Beides ist nicht erfolgt. Letztlich nichts anderes gilt hinsichtlich des zweiten – nach dem zuvor Gesagten mit Bescheid vom 7.5.2013 bestandskräftig angedrohten – Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- €. Gegen den dieses mit Blick auf die unstreitige Nichtbefolgung der Grundverfügung durch die Klägerin festsetzenden Bescheid vom 8.4.2014 hat diese zwar am 8.5.2014 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Dieser – ebenfalls nach wie vor wirksame – Festsetzungsbescheid, der wie andere Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung als eigener Verwaltungsakt zu werten ist, war indes zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits Gegenstand des Anfechtungs- beziehungsweise Aufhebungsbegehrens der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Schon von daher steht der Klägerin auch hinsichtlich dieses zweiten Zwangsgeldes jedenfalls gegenwärtig kein Rückerstattungsanspruch zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher auch in diesem Umfang im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 46 b. Vor dem Hintergrund abschließend lediglich ergänzend folgende Anmerkungen: Die Festsetzung des ersten Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € war ursprünglich wegen eines fehlerhaften Betreffs, was die Bezeichnung des „Bauvorhabens“ und des betroffenen Grundstücks angeht, fehlerhaft. Der Klägerin wurde aber mit Anschreiben vom 21.5.2013 eine korrigierte Fassung übersandt, in der nunmehr das Grundstück korrekt bezeichnet und der Verfahrensgegenstand mit „Beseitigung baulicher Mängel unterseitig im Bereich der Durchfahrt Dudweilerstraße/Birnengäßchen“ für die Klägerin verständlich und richtig angegeben wurde. Damals lagen auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Insbesondere war der Ausgangsbescheid vom 21.3.2013 mit Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) versehen (§ 18 Abs. 1 SVwVG). Die förmliche Aussetzung durch die Beklagte erfolgte erst im Juni
  5. Der § 19 Abs. 5 SVwVG normiert ferner zwingend für die gegenüber der Grundverfügung einen eigenen Verwaltungsakt darstellende „Androhung“ eines Zwangsmittels, hier des zweiten Zwangsgeldes, ein förmliches Zustellungserfordernis. Dem Mangel, dass der Bescheid vom 7.5.2013 in der ursprünglichen Fassung entgegen §§ 1 SVwZG, 7 Abs. 1 Satz 2 BVwZG ungeachtet der von den Bevollmächtigten der Klägerin mit Eingang vom 26.4.2013 vorgelegten Vollmacht am 10.5.2013 nicht an diese, sondern an die Klägerin persönlich zugestellt und auch nur ihr die berichtigte Fassung übersandt worden ist, kommt aus heutiger Sicht mit Blick auf die Heilungsmöglichkeit in § 8 Abs. 1 Satz 1 BVwZG keine Bedeutung mehr zu. Eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Verständnis des § 44 SVwVfG lässt sich daraus zumindest nicht herleiten. Randnummer 47 c. Letzteres gilt auch für die in dem auch einem Zustellungserfordernis unterliegende, ebenfalls einen eigenständigen vollstreckungsrechtlichen Verwaltungsakt bildende Androhung eines weiteren (zweiten) Zwangsgeldes von 2.000,- € im Bescheid vom 7.5.
  6. Die darauf basierende Zwangsgeldfestsetzung vom 8.4.2014 wurde – insoweit hat die Beklagte wohl mit Blick auf die beigefügte Androhung eines dritten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- € eine förmliche Zustellung vorgenommen (§ 19 Abs. 5 SVwVG) – ebenfalls unter Missachtung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BVwZG (§ 1 SVwZG) am 10.4.2014 (PZU) an die Klägerin „persönlich“ zugestellt. Insoweit hat diese vertreten durch ihre Bevollmächtigten allerdings fristgerecht mit Eingang am 8.5.2014 Widerspruch erhoben, so dass dieser Fehler ebenfalls nach §§ 1 SVwZG, 8 Satz 1 BVwZG als inzwischen geheilt anzusehen ist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes war der Grundverwaltungsakt noch vollziehbar. Die Festsetzung entsprach vom Betrag her der Androhung (2.000,- €). Die unter dem 7.5.2013 mit der Androhung ausgesprochene weitere Befolgungsfrist (zum 6.6.2013) unterliegt hinsichtlich der Angemessenheit keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für die sich im unteren Bereich des durch den § 20 Abs. 3 SVwVG vorgegebenen Rahmens bewegende Höhe des angedrohten und festgesetzten (weiteren) Zwangsgeldes. Unter dem letztgenannten Aspekt rechtfertigen die insoweit von der Klägerin thematisierten Kosten für eine später Anfang Juni 2014 von der Beklagten selbst in Auftrag gegebene – wohlgemerkt: nur provisorische – Reparatur in Höhe von 1.739,07 € keine andere Bewertung. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel, hat nichts mit einem Kostenvoranschlag für die Ersatzvornahme (§ 19 Abs. 4 SVwVG) zu tun und ist in der hier konkret angedrohten und festgesetzten Höhe sicher nicht unangemessen. Randnummer 48
  7. Aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Beklagten – inzwischen zwei – durchgeführten Reparaturmaßnahmen als eine rechtmäßige und die Geltendmachung der Kosten gegenüber der Klägerin rechtfertigende Ersatzvornahme im Wege der unmittelbaren Ausführung (§ 18 Abs. 2 SVwVG) ohne vorherige Androhung und Kostenvoranschlag gewertet werden können. Randnummer 49
  8. Schließlich kann für die vorliegende Entscheidung auch dahinstehen, ob und welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Schäden an der Unterseite des Hauses über der Durchfahrt zum Birnengäßchen unstreitig durch die Benutzung durch Fahrerinnen oder Fahrer von für die Durchfahrt zu hohen Fahrzeugen unter Missachtung der insoweit von der Beklagten angebrachten beschränkenden Beschilderungen und Hinweise verursacht worden sind. Diese – wie bereits angesprochen – mit Blick auf die Dienstbarkeiten zivilrechtlich zu beantwortende Frage überschreitet jedenfalls den polizeirechtlichen Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die tatsächlichen Abläufe im vorliegenden Fall insbesondere in ihrer zeitlichen Dimension zeigen indes ganz deutlich, dass die Möglichkeit des ordnungsbehördlichen Tätigwerdens mit dem Ausräumung einer – zwischen den Beteiligten auch unstreitig – bestehenden Gefährdung für Leib und Gesundheit der Benutzer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen nicht von einer zeitaufwändigen vorherigen Klärung solcher zivilrechtlicher Verantwortlichkeiten oder etwaiger Ersatzansprüche abhängig gemacht werden kann. II. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus dem §§ 154 Abs. 2 VwGO. Für den von der Klägerin beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestand mangels eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach kein Anlass. Randnummer 51 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 52 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 53 B e s c h l u s s Randnummer 54 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie von Amts wegen unter entsprechender Änderung der Festsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 13.006,90 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG), wobei der Senat hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens nicht von den Kosten für die provisorische Reparatur, sondern – geschätzt – von einem Betrag von 10.000,- € als voraussichtliche Kosten der dauerhaften Sanierung ausgeht. Dazu ist der geltend gemachte Rückforderungsbetrag zu addieren. Randnummer 55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. insoweit die Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung (ZustV-LBO) vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12.11.2015, Amtsblatt I, 888 2) vgl. in dem Zusammenhang etwa Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW,
  9. Auflage 2008, § 3 Rn 25, wonach die als „Bewahrung des Sollzustands“ einer baulichen Anlage zu begreifende Instandhaltung auch die Instandsetzung umfasst 3) vgl. hierzu die Ziffern 2) bis 4) der von Herrn Oskar Friedrich Neufang gleichzeitig für seine Schwester Paula Wentzel,

Artikel 12

des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.9.1899 für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Städtischen Amtsrat Schmitz am 12.5.1948 abgegebenen Erklärung 4) vgl. die in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegte „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ betreffend das Anwesen „Bahnhofstraße 38 – Ecke Dudweiler Straße, Erbengemeinschaft Oskar Neufang sen.“ vom 28.10.1959 5) vgl. hierzu etwa für den Bereich des Subventionsrechts BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – 3 C 49.02 –, NVwZ 2004, 350 6) vgl. das Protokoll vom 10.9.2010 – 2 S 184/09 – 7) vgl. die Eintragung laufende Nr. 1 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.11.1959 8) vgl. die Eintragung laufende Nr. 2 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 15.12.1972 9) vgl. die Eintragung laufende Nr. 3 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.7.1976 10) vgl. hierzu Eickmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, §102 Rn 2 und 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung 11) vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10 –, NJW 2011, 1351

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