des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.9.1899 für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Städtischen Amtsrat Schmitz am 12.5.1948 abgegebenen Erklärung vgl. hierzu die Ziffern 2) bis 4) der von Herrn Oskar Friedrich Neufang gleichzeitig für seine Schwester Paula Wentzel,
des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.9.1899 für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Städtischen Amtsrat Schmitz am 12.5.1948 abgegebenen Erklärung Nach einer „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ vom 28.10.1959 wurde die Eintragung der im Tatbestand wiedergegebenen, am 3.11.1959 eingetragenen Dienstbarkeit bewilligt und als „Entgelt“ der Eigentümer eine „einmalige Entschädigung in Höhe von 87.241,05 DM“ vereinbart. Die Urkunde enthält ferner deren Erklärung, dass die Eigentümer mit dieser Zahlung „endgültig abgefunden“ seien und „in Zukunft weitere Forderungen, die sich auf die öffentliche Inanspruchnahme der Arkadengrundstücksflächen beziehen, nicht geltend gemacht werden“. 4 vgl. die in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegte „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ betreffend das Anwesen „Bahnhofstraße 38 – Ecke Dudweiler Straße, Erbengemeinschaft Oskar Neufang sen.“ vom 28.10.1959 vgl. die in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegte „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ betreffend das Anwesen „Bahnhofstraße 38 – Ecke Dudweiler Straße, Erbengemeinschaft Oskar Neufang sen.“ vom 28.10.1959 Ausgenommen wurde ausdrücklich die „Inanspruchnahme des Geländes im Zuge der Birnengasse (Passage usf.)“. In einer notariellen Vereinbarung vom 8.9.1972, die in erster Linie die Modalitäten einer Veräußerung und Übertragung der zum Ausbau der „Anliegerstraße Birnengäßchen“ benötigten Grundstücksteile – nicht die Durchfahrt – an die Beklagte betraf, heißt es unter Ziffer 4) bezogen auf die „Ausfahrt Arkade zur Dudweilerstraße“, zur Sicherung der Inanspruchnahme werde eine Grunddienstbarkeit gegen eine „einmalige Entschädigung“ in Höhe von 17.500,- DM bestellt. Ob sich aus diesen Vereinbarungen zivilrechtliche Ansprüche oder konkret Regressforderungen der Klägerin als heutige Eigentümerin hinsichtlich der inzwischen nach diesen Maßgaben bebauten Parzelle Nr. 43/2 neben Ansprüchen gegen den eigentlichen Verursacher beziehungsweise die eigentliche Verursacherin der Schäden an der Unterseite ihres Gebäudes, auch gegen die Beklagte ergeben, erscheint zweifelhaft, ist aber für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung und erforderlichenfalls anderweitig einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Hier bleibt jedenfalls festzuhalten, dass sich den beschriebenen Vereinbarungen jedenfalls – sicher, sofern überhaupt zulässig – kein „Verzicht“ auf ein ordnungsrechtliches Einschreiten der Beklagten in ihrer Funktion als Untere Bauaufsichtsbehörde nach den Vorgaben der Landesbauordnung (hier §§ 57 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004/2015) entnehmen lässt, der – wie die Klägerin meint – bereits eine „VA-Befugnis“ entfallen ließe. Randnummer 37 Den Vereinbarungen kann nach ihrem Wortlaut keine „Entpflichtung“ der Klägerin hinsichtlich ihrer aus der zuletzt genannten Vorschrift als Eigentümerin abzuleitenden Instandsetzungspflicht hinsichtlich des Gebäudes oder eine sonstige Vereinbarung im Sinne einer diesbezüglichen „Selbstübernahme“ durch die Beklagte entnommen werden. Eine solche lässt sich auch nicht unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der „Selbstbindung“ der Verwaltung, letztlich also aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen. Insoweit verweist die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass sich die Beklagte – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – im Jahre 2010 gegenüber einem Grundstückseigentümer in der ebenfalls von einem Arkadengang begleiteten Kaiserstraße zur Unterhaltung der über diesem Gang befindlichen Deckenfläche auf seinem Grundstück verpflichtet hat. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch – letztlich – aller anderen Grundeigentümer mit entsprechenden Arkadengängen auf den Anwesen in der Saarbrücker Innenstadt, insbesondere in der Kaiser-, der Dudweiler- und in der Bahnhofstraße herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ein Leistungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, wenn diese eine bestimmte Ermessenspraxis des Inhalts etabliert hat, bestimmte im Ermessen stehende Leistungen zu gewähren. 5 vgl. hierzu etwa für den Bereich des Subventionsrechts BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – 3 C 49.02 –, NVwZ 2004, 350 vgl. hierzu etwa für den Bereich des Subventionsrechts BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – 3 C 49.02 –, NVwZ 2004, 350 Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt der Anwendungsbereich der „Ermessensverwaltung“ eröffnet ist. Aus der von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom September 2010 6 vgl. das Protokoll vom 10.9.2010 – 2 S 184/09 – vgl. das Protokoll vom 10.9.2010 – 2 S 184/09 – ergibt sich, dass die Beklagte – dort: Berufungsbeklagte – im Rahmen eines mit den Eigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleichs, ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Unterhaltungslast im Sinne des „§ 1022 S. 2 BGB“ auf dem Anwesen Kaiserstraße 11 für die Gehwegfläche, die zur Straßenseite gewandten Stützpfeiler“ und die „nach unten gerichtete Oberfläche der Geschossecke“ übernommen hat. Aufgrund dieses – ersichtlich – einzigen Falles kann jedenfalls sicher nicht von einer „etablierten“ Verwaltungspraxis der Beklagten ausgegangen werden, wenngleich die Übernahme der Verpflichtung zur baulichen Unterhaltung gegenüber einem einzigen Eigentümer vor dem Hintergrund des beispielsweise bei der erwähnten Grundvereinbarung über die Herstellung der städtebaulich erwünschten Arkadengänge im Jahre 1948 noch herausgestellten Gleichbehandlungsgedankens sicher wenig nachvollziehbar ist. Die genannte Übernahmevereinbarung aus dem Jahre 2010, nach dem Vergleich sogar verbunden mit einer Verpflichtung, „unverzüglich“ Maßnahmen zur Sanierung zu ergreifen, ist von ihrem Inhalt her – wie der Wortlaut zeigt – allein zivilrechtlich zu sehen und gibt keine allgemein geübte Verwaltungspraxis der Beklagten wieder. Eine „Selbstbindung“ der Verwaltung verbietet im Übrigen keine Änderung der Maßstäbe für eine Ermessenbetätigung in der Zukunft, worauf hier aber nach dem Gesagten nicht eingegangen werden muss. Für die vorliegende Entscheidung kommt es auch nicht auf nach dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts von der Beklagten zum Beleg der Unterhaltungspflichten (wohlgemerkt:) der Eigentümerinnen und Eigentümer vorgelegte „Allgemeine und besondere Vorschriften und Anlagen für den Ortsteilsabschnitt des Gebiets zwischen Rathausstraße/Sulzbachstraße/Ludwigstraße und Dudweilerstraße“ vom 29.12.1953 an. Randnummer 38 b. Die vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht generell unzulässige bauordnungsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 21.3.2013 gegenüber der Klägerin begegnet ferner zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Ein vom Verwaltungsgericht angesprochener Anhörungsmangel (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) wäre spätestens im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin durch die Beklagte erfolgt ist, geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG). Die Entscheidung zugunsten des Einschreitens wurde von der Beklagten auch in einer den Anforderungen der §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 SVwVfG genügenden Weise begründet. Sie hat auf eine Gefährdung von Personen und Sachen durch herabfallende Putzteile verwiesen. Das ist ausreichend. In derartigen Fällen sind an die Begründung der Ermessensentscheidung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Der Hinweis auf die hier letztlich nicht streitige Gefährdung von Leib und Gesundheit der Nutzer des öffentlichen Verkehrsraums im Durchgang zum Birnengäßchen von der Dudweilerstraße her genügt diesem formellen Erfordernis. Randnummer 39 c. Die Klägerin wurde auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Eigentümerin des Gebäudes zur Beseitigung der Gefahr in Anspruch genommen. Soweit sie eine (unterbliebene) „Auswahlentscheidung“ im Zusammenhang mit der Adressierung der Anordnung an sie beanstandet, kann kein durchgreifender Mangel festgestellt werden. Da entsprechende Regelungen in der Landesbauordnung fehlen, ist für die Frage nach dem „richtigen“ Adressaten bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen ergänzend auf die allgemeinen ordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Randnummer 40 Da der gefährliche Zustand der Decke unmittelbar auf Handlungen nicht ermittelter und daher unbekannter Kraftfahrer, die die Durchfahrt entgegen der Beschilderung mit zu hohen Fahrzeugen (LKW) durchfahren haben, zurückzuführen ist, kommt hier lediglich eine Zustandshaftung gemäß dem § 5 Abs. 2 SPolG in Betracht. Mit Blick auf diese verkehrsregelnden Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung zur – auch rechtlichen – Begrenzung der tatsächlich ohnehin limitierten Durchfahrtshöhe scheidet auch unter dem Aspekt eines Unterlassens eine möglicherweise – in welcher Form auch immer – vorrangig zu berücksichtigende Mitverantwortlichkeit der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 1 SPolG als Handlungsstörerin aus. Die Beklagte hat nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vortrag mit dem Zeichen Nr. 265 nach der Straßenverkehrsordnung die Durchfahrtshöhe auf 3,30 m begrenzt und dabei noch einen Sicherheitszuschlag von 20 cm vorgenommen. Zusätzlich hat sie an beiden Seiten der Zufahrt rot-weiße Warnbarken an der Decke angebracht. Randnummer 41 Nach dem § 5 Abs. 2 SPolG können „Maßnahmen“ der Gefahrenabwehr auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder gegen eine andere Berechtigte oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage vorliegend zu Recht die Klägerin als Eigentümerin des Gebäudes (Grundstücks) in Anspruch genommen und sie zur Reparatur der gefährlichen Stellen aufgefordert. Das Verwaltungsgericht hat in dem erstinstanzlichen Urteil bereits zutreffend dargelegt, dass sich insbesondere aus den im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeiten zugunsten der Beklagten beziehungsweise aus deren sich daraus ergebenden „Berechtigungen“ zur Eröffnung des öffentlichen Verkehrs auf Teilflächen des Anwesens der Klägerin keine zusätzliche (eigene), vorrangige oder gar eine alleinige ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten in Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SPolG ergibt, die – entsprechend der Vorgabe in dem § 3 SPolG für die Wahl der Mittel – eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zur Auswahl unter mehreren polizeirechtlich Verantwortlichen, hier also letztlich mit der von der Klägerin geforderten Konsequenz einer Vornahme der Reparatur durch die Beklagte selbst, erforderlich gemacht hätte. Diese Dienstbarkeiten verpflichten den Eigentümer des Grundstücks, derzeit also konkret die Klägerin, den Arkadengang entlang der Dudweilerstraße zu dulden und dauerhaft als öffentliche Verkehrsfläche zu belassen, 7 vgl. die Eintragung laufende Nr. 1 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.11.1959 vgl. die Eintragung laufende Nr. 1 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.11.1959 auf einer hinter der Arkadenfläche gelegenen Teilfläche des Grundstücks eine 7,50 m breite und 13,50 m lange Anliegerstraße zu dulden und dauernd als öffentlichen Verkehrsweg zu belassen 8 vgl. die Eintragung laufende Nr. 2 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 15.12.1972 vgl. die Eintragung laufende Nr. 2 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 15.12.1972 sowie eine 7,50 m breite Anliegerstraße zu dulden und dauernd als öffentlichen Geh- und Fahrweg zu belassen. 9 vgl. die Eintragung laufende Nr. 3 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.7.1976 vgl. die Eintragung laufende Nr. 3 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.7.1976 Randnummer 42 Eine Zustandsverantwortlichkeit der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 2 SPolG lässt sich aus ihrer Stellung als Berechtigte dieser (persönlichen) Dienstbarkeiten nicht herleiten. Sie ergibt sich insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem § 1020 Satz 2 BGB. Danach hat der zur Ausübung der Dienstbarkeit Berechtigte, hier die Beklagte, sofern er auf dem belasteten Grundstück eine Anlage „hält“, diese in ordnungsgemäßem Zustand, auch mit Blick auf deren Verkehrssicherheit, zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert. Bei dem Gebäude, auch bei dem über der Durchfahrt beziehungsweise dem Durchgang zum Birnengäßchen befindlichen Gebäudeteil, handelt es sich nicht um eine „Anlage“ im Sinne einer dem Grundstück „angefügten“ Einrichtung, die einer Benutzung durch die Beklagte als der Dienstbarkeitsberechtigten dient beziehungsweise von ihr zum Zwecke der Ausübung der Dienstbarkeit „verwendet“ und dementsprechend von ihr im Verständnis des § 1020 Satz 2 BGB „gehalten“ wird. 10 vgl. hierzu Eickmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.9.1899 für die Beurkundung von Verträgen bestimmten Städtischen Amtsrat Schmitz am 12.5.1948 abgegebenen Erklärung 4) vgl. die in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegte „Ergänzung zum Arkadenvertrag“ betreffend das Anwesen „Bahnhofstraße 38 – Ecke Dudweiler Straße, Erbengemeinschaft Oskar Neufang sen.“ vom 28.10.1959 5) vgl. hierzu etwa für den Bereich des Subventionsrechts BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 – 3 C 49.02 –, NVwZ 2004, 350 6) vgl. das Protokoll vom 10.9.2010 – 2 S 184/09 – 7) vgl. die Eintragung laufende Nr. 1 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.11.1959 8) vgl. die Eintragung laufende Nr. 2 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 15.12.1972 9) vgl. die Eintragung laufende Nr. 3 in Abteilung 2 des Grundbuchs von St. Johann, Blatt 20488, eingetragen am 23.7.1976 10) vgl. hierzu Eickmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, §102 Rn 2 und 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung 11) vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10 –, NJW 2011, 1351
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