1 Nr. 1, Abs. 2 AO strafbar gemacht. Randnummer 88 Denn bei den Rechnungen der D. GBR handelte es sich um "Scheinrechnungen", denen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen.
G ist ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn der Unternehmer nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnungen besitzt, denen Lieferungen oder sonstige Leistungen zugrunde liegen. Das ist bei Scheinrechnungen nicht der Fall (BGH, wistra 2009, 359, 361). Durch die von dem Angeklagten veranlasste Umsatzsteuervoranmeldung seitens des Zeugen R.-T. hat der Angeklagte diesen Straftatbestand täterschaftlich verwirklicht. Randnummer 89 Da der Angeklagte auch billigend in Kauf nahm, dass den dem Zeugen R.-T. übergebenen Rechnungen keine Lieferungen zugrunde lagen, hatte der Angeklagte auch den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der steuerlich relevanten Angaben. Aufgrund des Umstandes, dass es weder zu einer Festsetzung noch zu einer Auszahlung des Vorsteuerbetrages und damit nicht zu einer Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 4 AO gekommen ist, liegt eine Versuchsstrafbarkeit
2 AO vor. Randnummer 90 Dadurch, dass der Angeklagte die gefälschten Rechnungen der Firma E. dem Zeugen R.-T. im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Geltendmachung des Vorsteuerbetrages übergab, hat er zudem eine unechte Urkunde gebraucht und damit den Tatbestand des § 267 Abs. 1,
1 Nr. 2 AO setzt allerdings ein pflichtwidriges Unterlassen voraus. Täter, auch Mittäter, einer solchen Tat kann daher nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, 3 StR 405/86, Abs.-Nr. 15 [Juris]; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 9 [Juris] = NStZ 2004, 578; Gribbohm/Utech, NStZ 1990, 209, 211). Randnummer 96 Zwar traf den Angeklagten als Geschäftsführer der D. GmbH
R 405/86, Abs.-Nr. 16 [Juris]). Eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen trifft einen Geschäftsführer einer GmbH aber nur dann, wenn die GmbH zugleich Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist (BGH, 5 StR 404/97, Abs.-Nr. 11 [Juris] = NStZ 1998, 199, 200; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 11 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579).
G unterliegen der Umsatzsteuer Umsätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt. Dementsprechend bestimmt § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG, dass Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 c Abs. 1 UStG der Unternehmer ist. Unternehmer ist
G derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
G ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Randnummer 97 Allein aus der rechtlichen Existenz einer GmbH kann damit noch nicht auf ihre Eigenschaft als Unternehmerin geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war. Die Unternehmereigenschaft fehlt deshalb dann, wenn bei einer reinen "Strohmannfirma", die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, lediglich Scheingeschäfte abgewickelt werden, die letztlich nur auf einen Umsatzsteuergewinn ausgerichtet sind (BGH, 5 StR 404/97, Abs.-Nr. 12 [Juris] = NStZ 1998, 199, 200; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 9 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579). Dementsprechend fehlt auch dem Strohmann die Unternehmerstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, wenn dieser nur als unselbstständige Hilfsperson dem Lager desjenigen zuzuordnen ist, in dessen Interesse er handelt (BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 11 bis 13 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579). Dies ist bei dem Angeklagten der Fall. Randnummer 98 Der Angeklagte wird auch nicht dadurch zum Steuerschuldner, dass sich "Scheinrechnungen" der D. GmbH in Umlauf befanden und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen der von V. und V. gegründeten Fa. C. GmbH gegenüber dem Finanzamt S. Verwendung fanden. Randnummer 99 Zwar ist
G auch der Aussteller einer Rechnung im Sinne des § 14 c Abs. 2 UStG Steuerschuldner. Denn § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG begründet eine Umsatzsteuerpflicht für denjenigen, der zwar nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, aber Aussteller einer Rechnung ist, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird (Reiß, in: Tipke-Lang, Steuerrecht,
G entsteht die Steuer allerdings erst mit der Ausgabe der Rechnung. Aussteller ist aber nur derjenige, der in irgendeiner Weise an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat (BFH, Urteil vom 16.03.1993, IX R 103/90, NJW 1994, 80). Ausreichend hierfür ist die Mitwirkung durch eine Blanko-Unterschrift auf einem Papier, das später zu einer Rechnung ergänzt wird (BFH, Beschluss vom 25.09.1998, V B 53/98, Abs.-Nr. 18 [Juris]). Dagegen reicht es nicht aus, wenn die in der Rechnung als leitender Unternehmer bezeichnete Person ein Gewerbe angemeldet hat, das tatsächlich ein Dritter betreibt und dieser unter dem Namen des angemeldeten Gewerbetreibenden Rechnungen ausstellt (BFH, Urteil vom 24.09.1998, V R 18/98, Abs.-Nrn. 12, 14 [Juris]; Schlosser-Zeuner, a.a.O., § 14 c Rn. 18). Eine täterschaftliche Strafbarkeit des Angeklagten
1 Nr. 2 AO scheidet demnach aus. Randnummer 101 Der Angeklagte hat sich jedoch wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen strafbar gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 StGB), indem er sich als Geschäftsführer der GmbH zur Verfügung gestellt und sowohl bei der Anmietung der Büroräume bei dem Büroserviceunternehmen R. als auch bei der Eröffnung der Konten der GmbH mitgewirkt hat. Denn diese Tätigkeiten haben die Taten der gesondert verfolgten V. und V. gefördert. Randnummer 102 Der Angeklagte hatte diesbezüglich auch den erforderlichen Beihilfevorsatz. Hierfür genügt, dass der Gehilfe die Haupttat fördern will und er die wesentlichen Merkmale (Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat) erkennt und billigt. Von deren Einzelheiten braucht er keine bestimmte Vorstellung zu haben. Insbesondere muss der Gehilfenvorsatz nicht eine über den Tatbestand hinausgehende konkrete "Unrechtsdimension" umfassen oder ein besonderes Interesse an der Tat haben. Seinem Vorsatz steht es auch nicht entgegen, dass er die Haupttat an sich missbilligt (Fischer, StGB,
den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Randnummer 109 Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (BGH, NStZ-RR 2003, 72) hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist und als „Strohmann“ lediglich auf Veranlassung der gesondert verfolgten V. und V. gehandelt hat. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es letztlich nicht zu einer Steuerverkürzung gekommen ist, der Angeklagte in die Struktur der „Umsatzsteuerkarussells“ nicht eingeweiht war und im Ergebnis lediglich durch den Erhalt der nur teilweise ausgezahlten Monatsgehälter in Höhe von 2.500,-- € von der Tatbegehung profitiert hat. Dies rechtfertigt auch unter Berücksichtigung, dass der erstrebte Vorsteuerbetrag, der deutlich über der Grenze des großes Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO lag, allein aufgrund der „Wachsamkeit“ des Finanzamtes K. nicht eingetreten ist, die Strafrahmenverschiebung
GB. Randnummer 110 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die bereits oben genannten Gesichtspunkte sowie den Unrechtsgehalt der tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung berücksichtigt. Randnummer 111 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Randnummer 112
nicht gekommen sei, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Randnummer 126 VII. Feststellungen (Teilfreispruch) Randnummer 127 Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen bezüglich der D. GmbH, der Beteiligung des Angeklagten und dessen Wissen um die in Umlauf befindlichen Rechnungen der D. GmbH wird auf die unter II. getroffenen Feststellungen verwiesen. Randnummer 128 VIII. Feststellungsgrundlagen (Teilfreispruch) Randnummer 129 Der Angeklagte hat sich eingelassen, im Jahr 2009 weder Rechnungen der D. GmbH gesehen, noch von der Existenz der C. GmbH Kenntnis gehabt zu haben. Randnummer 130 Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass sich Scheinrechnungen der D. GmbH in Umlauf befanden, er jedoch keine Kenntnis davon hatte, dass diese Scheinrechnungen an die – von V. und V. ohne Wissen des Angeklagten gegründete – C. GmbH gerichtet und von diesen für die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für die Monate Mai bis Juli 2009 verwendet worden sind. Randnummer 131 Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen: Randnummer 132 Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er im Jahr 2008 an die D. GbR gerichtete Rechnungen der Fa. E. gesehen habe, aber keine Rechnungen der D. GmbH aus dem Jahr 2009, die an die C. GmbH gerichtet waren. Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Randnummer 133 Der Angeklagte war zwar als formeller Geschäftsführer der GmbH eingesetzt, hatte aber so gut wie keine Tätigkeiten entfaltet. Nach den Aussagen der Zeugen R.-T., B. und N. war der Angeklagte zudem über die Geschäftstätigkeit der GmbH nicht informiert und hat insgesamt den Eindruck vermittelt, über die Umstände der GmbH-Gründung nicht informiert zu sein (s.o. III. 4.). Randnummer 134 Dass der Angeklagte von der Existenz der ohne sein Zutun gegründeten Fa. C. GmbH keine Kenntnis hatte, wird auch durch die Aussagen der Zeuginnen E. und L. nahe gelegt. Randnummer 135 Die Zeugin E., die in S. ein Büroserviceunternehmen betreibt, hat bekundet, dass ihr der Angeklagte nicht bekannt sei, aber V. und V., die sich ihr gegenüber als „S.“ bzw. „d. Z.“ vorgestellt hätten, in der Zeit von April bis Juli 2009 ein Büro für die Fa. C. GmbH in der ...straße angemietet hätten. Zudem seien Leistungen des Call-Centers in Anspruch genommen worden. V. und V. hätten jeweils alle zwei bis drei Wochen die Post abgeholt und sich auch telefonisch gemeldet. Mit dem Angeklagten habe sie demgegenüber zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt. Randnummer 136 In gleicher Weise hat auch die Zeugin L., die bei dem Büroserviceunternehmen der Zeugin E. angestellt ist, bekundet, den Angeklagten nicht zu kennen, aber – wenn auch vergleichsweise selten – Kontakt zu einem „S.“ und „d. Z.“ gehabt zu haben. Randnummer 137 Der Angeklagte war angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach er die in Umlauf befindlichen „Scheinrechnungen“ der D. GmbH nicht zu Gesicht bekommen hat und damit auch nicht gewusst hat, dass diese Rechnungen an die C. GmbH gerichtet und im Rahmen der unberechtigten Umsatzsteuervoranmeldung verwendet worden sind, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Randnummer 138 VIII. Kostenentscheidung Randnummer 139 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Randnummer 140 Beschluss Randnummer 141 Der Haftbefehl gegen den Angeklagten wird nach Maßgabe des soeben verkündeten Urteils aufrechterhalten.
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