Kostenbeitragspflicht im Jugendhilferecht; Entstehungszeitpunkt; Vaterschaftsanerkennung; Berechnung Leitsatz 1. Eine Kostenbeitragspflicht besteht dem Grunde nach bereits dann, wenn ohne pädagogische
ann ohne vorherige Mitteilung ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend erfüllt. Dem Wf. ist bereits vor Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 23.03.2007 mit dem u. a. das Kreisjugendamt zum Ergänzungspfleger für die Anfechtung der Vaterschaft bestellt worden ist, bekannt gewesen, dass er der leibliche Vater des Kindes M. M. ist. Unabhängig davon, dass dem Kreisjugendamt im März 2007 erstmals bekannt geworden ist, dass der Wf. der leibliche Vater des Kindes M. M. ist, war zu diesem Zeitpunkt eine Inanspruchnahme des Wf. nicht möglich, weil es an der hierfür notwendigen rechtswirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch den Wf. fehlte. Zu einer Anerkennung der Vaterschaft vor dem Kreisjugendamt ist es erst am 11.12.2008 gekommen. Die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung mit der die Vaterschaftsanerkennung erst wirksam wird, erfolgte vor dem Jugendamt der Stadt Zweibrücken am 05.02.
- Bis zum Zeitpunkt der Zustimmung durch die Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung war es der Wg. aus rechtlichen Gründen nicht möglich, den Wf. zu Kostenbeiträgen für die Jugendhilfemaßnahme heranzuziehen. Die zeitliche Dauer der Vaterschaftsanerkennung und -feststellung fällt in den Verantwortungsbereich des Wf.. Ihm ist zum einen seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass er der leibliche Vater des Kindes ist und zum anderen ist ihm wohl bewusst gewesen, welche - auch rechtlichen - Verpflichtungen mit der Vaterschaftsfeststellung verbunden sind. Die Inanspruchnahme des Wf. mit Kosten für das Kind ist für ihn kein plötzlich eintretendes und unerwartetes Ereignis gewesen. Die rückwirkende Inanspruchnahme des Wf. ab dem 01.03.2007 unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 13 Soweit der Wf. sich darauf beruft, dass die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten dürfen, ist dies zutreffend und auch bei der Kostenberechnung berücksichtigt. Wie sich aus dem Bescheid vom 11.11.2011 ergibt, sind für die Zeit vom 01.03.2007 bis einschließlich 30.11.2011 die in den einzelnen Monaten den Kostenbeitrag unterschreitenden Aufwendungen betragsgenau ausgewiesen und mit einem Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 39.156,53 € korrekt festgesetzt. Randnummer 14 Die Inanspruchnahme des Wf. mit einem Kostenbeitrag wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie der Wf. meint - es vorliegend an der zwingenden Verknüpfung von Geldleistung und zusätzlicher pädagogischer oder sozialpädagogischer Hilfeleistung und Unterstützung - zumindest bis zum 01.04.2011- gemangelt habe. Zutreffend ist zwar, dass die Geldleistung keine eigenständige Leistung der Hilfe zur Erziehung ist, sondern eine Annex- Leistung, die nur im Rahmen einer primären Hilfe zur Erziehung gewährt werden kann. Die Hilfe zur Erziehung wird hier durch die Vollzeitpflege des Kindes im Haushalt der Tante, die auch zum Vormund des Kindes bestellt ist, gewährt. Die Vollzeitpflege umfasst dabei die Unterbringung und die Erziehung des Kindes im Rahmen eines normalen Familienhaushaltes. Diese erzieherische und betreuende Leistung wird durch die Pflegeperson sichergestellt, ohne Leistung, die nur im Rahmen einer primären Hilfe zur Erziehung gewährt werden kann. Die Hilfe zur Erziehung wird hier durch die Vollzeitpflege des Kindes im Haushalt der Tante, die auch zum Vormund des Kindes bestellt ist, gewährt. Die Vollzeitpflege umfasst dabei die Unterbringung und die Erziehung des Kindes im Rahmen eines normalen Familienhaushaltes. Randnummer 15 Diese erzieherische und betreuende Leistung wird durch die Pflegeperson sichergestellt, ohne dass es weiterer pädagogischer Leistungen durch das Kreisjugendamt bedarf. Das Kind hatte sich im Übrigen auch bereits zu früheren Zeiten öfter im Haushalt der Tante aufgehalten, zu der es auch eine enge Bindung entwickelt hat. Die Wohn- und Betreuungssituation ist dem Kreisjugendamt bekannt. Die Geeignetheit der Pflegeperson für die Betreuung des Kindes unterliegt seitens des Kreisjugendamts keinen Bedenken. Die Durchführung eines Hilfeplangesprächs ist - entgegen der Auffassung des Wf. - nicht notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme.“ Randnummer 16 Eine Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Randnummer 17 Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten mit am 09.08.2013 zur Post gegebenem Übergabe-Einschreiben zugestellt. Die Sendung wurde am 10.08.2013, einem Samstag, in den Briefkasten eingelegt. Randnummer 18 Am 12.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 19 Zur Begründung macht er geltend, er habe schon zu Beginn des Verfahrens auf Anerkennung der Vaterschaft im Jahr 2007 keinen Hehl daraus gemacht, dass er der Vater des Kindes sei. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Eine Inanspruchnahme seiner Person komme nicht in Betracht, da sich die Tätigkeit der Beklagten darauf beschränkt habe, das Kind dort zu belassen, wo es ohnehin gewesen sei. Einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe habe seine Schwägerin nicht gestellt. Eine wie auch immer geartete Betreuungshilfe, pädagogische Hilfe oder ähnliches sei nicht gewährt worden. Ein Hilfeplanverfahren habe lange Zeit nicht stattgefunden. Erstmals 2011 sei ein Hilfeplangespräch durchgeführt worden. Randnummer 20 Eine rückwirkende Inanspruchnahme scheide aus, weil ein Kostenbeitrag für die Vergangenheit ohne vorherige Mitteilung nur erhoben werden könne, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen an der Geltendmachung gehindert gewesen sei. Daran fehle es hier. Die Beklagte habe um seine tatsächliche Vaterschaft gewusst. Sie habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Unterbringung des Kindes bei seiner Tante eine derartige Kostenbeitragspflicht auslöse. Dass die Vaterschaftsfeststellung so lange gedauert habe, falle nicht in seinen Verantwortungsbereich, sondern habe damit zu tun gehabt, dass die Zustimmung der Mutter lange Zeit in Anspruch genommen habe. Eine Inanspruchnahme vor 2009 könne seiner Ansicht nach aus diesem Grund nicht erfolgen. Randnummer 21 Hilfsweise mache er Verwirkung geltend. Für den Zeitraum vor dem Monat April 2011 sei die Heranziehung zur Kostenbeitragspflicht verwirkt, weil die Beklagte, die er mit Schreiben vom 29.04.2009 um Akteneinsicht und Auskunft gebeten habe, für welche Leistung er herangezogen werden solle, bis 23.03.2011 nichts unternommen habe. Randnummer 22 Der geltend gemachte Kostenbeitrag sei auch in der Höhe nicht berechtigt. Randnummer 23 Die Beklagte könne von ihm nicht mehr verlangen, als die Pflegemutter an Pflegegeld erhalten habe. Randnummer 24 Außerdem sei sein Einkommen falsch berechnet worden. Zu Unrecht habe die Beklagte Einmalzahlungen, Jubiläumszuwendungen und sonstige einmalige Sonderzahlungen und Leistungszuwendungen dem Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte zu berücksichtigende Monatsbetrag sei zu hoch angesetzt. Er habe lediglich über ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 30.530,77 € verfügt. Von diesen sei - was näher erläutert wird – ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.360,98 € pro Monat für Belastungen abzuziehen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 den Bescheid der Beklagten vom 01.11.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2013 aufzuheben. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Die Hilfe zur Erziehung sei am 19.01.2007 durch das vom AG Ottweiler durch Beschluss vom 20.12.2006 zum Ergänzungspfleger bestellten Kreisjugendamt beantragt worden. Nach ihrer Bestellung zum Vormund durch Beschluss des AG Ottweiler vom 19.03.2007 habe die Schwägerin des Klägers telefonisch am 09.05.2007 gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter erklärt, dass sie das Kind bereits seit 20.12.2006 in ihrem Haushalt habe und Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt beantragt. Ab 09.01.2007 sei ihr Pflegegeld bewilligt und gezahlt worden. Durch Bescheid vom 05.07.2006 sei die Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung verfügt worden. Randnummer 30 Die Hilfe zur Erziehung werde im konkreten Fall durch die Vollzeitpflege des Kindes im Haushalt der Tante erbracht. Weiterer pädagogischer bzw. sonderpädagogischer Leistungen bedürfe es nicht. Der Durchführung eines Hilfeplangesprächs bedürfe es für die Gewährung einer Verwandtenpflege ebenfalls nicht. Randnummer 31 Der Kostenbeitrag sei unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Ent-geltabrechnungen für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 nach den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der dort geregelten Abzüge erfolgt. Bei der Einkommensberechnung hätten auch die Einmal- und Sonderzahlungen einbezogen werden können. Aus § 93 Abs. 1 SGB VIII ergebe sich, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehörten. Es stehe dem Kläger frei, durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen, Steuerbescheide, Entgeltabrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 zu belegen, dass er in diesen Jahren ein geringeres Einkommen gehabt habe. Randnummer 32 Die Festsetzung des Kostenbeitrags habe auch für die Vergangenheit, d.h. ab 01.03.2007 erfolgen können, da die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag ohne vorherige Mitteilung für den Zeitraum erhoben werden könne, erfüllt seien. Dem Kläger sei bereits vor dem Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom März 2007 seine Vaterschaft bekannt gewesen. Eine Inanspruchnahme sei aber mangels der rechtswirksamen Anerkennung der Vaterschaft nicht möglich gewesen. Die zeitliche Dauer der Vaterschaftsanerkennung falle in den Verantwortungsbereich des Klägers. Randnummer 33 Die Forderung der Beklagten überschreite auch nicht die tatsächlichen Aufwendungen. Die genaue Höhe und Zusammensetzung der für die Jugendhilfemaßnahme aufgewandten Kosten seien dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2011 mitgeteilt worden. Die in den einzelnen Monaten den Kostenbeitrag unterschreitenden Aufwendungen seien betragsgenau ausgewiesen und zu dem im Bescheid genannten Gesamtforderungsbetrag addiert worden. Randnummer 34 Eine Verwirkung komme nicht in Betracht, da es sich bei den Forderungen gegenüber dem Kläger um einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag und nicht um einen übergangenen Unterhaltsanspruch handele. Randnummer 35 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unstreitig gestellt, dass die tatsächlichen Belastungen die Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Höhe von 25 % des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten zu berücksichtigenden Einkommens nicht übersteigen. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74 VwGO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 38 Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2011 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 09.08.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 39 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), soweit im Folgenden keine weiteren Ausführungen gemacht werden. Randnummer 40 Das Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Beklagte hat für die dem Sohn des Klägers gewährten Jugendhilfemaßnahmen dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenbeitrags (1.), der auch für den geltend gemachten Zeitraum (2.) und in der geltend gemachten Höhe (3.) berechtigt und nicht, auch nicht teilweise verwirkt (4.) ist. Randnummer 41
- Hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht dem Grunde nach ist ausschließlich streitig, ob eine Kostenbeitragspflicht bereits dann besteht, wenn ohne pädagogische oder psychologische Maßnahmen Hilfe zur Erziehung durch Verwandtenpflege unter Zahlung eines Pflegegeldes gewährt wird. Dies ist der Fall. Die Beklagte hat Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährt. Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Sie verlangt, dass infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf begründet worden ist. 2 BVerwG u.a. Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris m.w.N. BVerwG u.a. Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris m.w.N. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden und bestehen keine Zweifel. Ein darüber hinausgehender Hilfebedarf ist weder vorgetragen noch für die Entstehung der Kostenbeitragspflicht dem Grunde nach erforderlich. Randnummer 42
- Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht auch bereits seit 01.03.
- Randnummer 43 Zwar ist die Information des Klägers über die Kostenbeitragspflicht und die Aufforderung zur Einkommenserklärung erst am 16.04.2009 erfolgt. Nach § 92 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII ist die Kostenheranziehung auch ohne Mitteilung und Aufklärung dann zulässig, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger hieran in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gehindert war und dieses Hindernis in den Verantwortungsbereich des Kostenpflichtigen fällt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn -wie hier- die Vaterschaft erst nachträglich festgestellt wird 3 Vgl. etwa Stähr in Hauck/Noftz,
§ 92, Rdnr. 23; Krome in: juris
PK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 92 SGB VIII, Rdnr. 44 Vgl. etwa Stähr in Hauck/Noftz,
§ 92, Rdnr. 23; Krome in: juris
PK-SGB VIII,
- Aufl. 2014, § 92 SGB VIII, Rdnr. 44 , so dass es dem Träger der Jugendhilfe rechtlich nicht möglich war, den Kläger zuvor heranzuziehen. 4 Kunkel in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 92 Rdnr. 19 Kunkel in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 92 Rdnr. 19 Dabei kommt es auf ein Verschulden nicht an. Es ist ausreichend, wenn der Umstand dem Lebensbereich des Pflichtigen zugerechnet werden kann. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob er alternative Handlungsmöglichkeiten gehabt hätte, kommt es daher nicht an. Randnummer 44
- Der Kostenbeitragsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Randnummer 45 Die von der Beklagten durchgeführte Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Monatseinkommens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie erfolgte nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII, dessen Ziel es ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen auf einfache und realitätsnahe Weise zu ermitteln. Das BVerwG hat klargestellt, dass bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen und das vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt werden kann. Zu dem Einkommen eines Arbeitnehmers gehören in klassischer Weise das Grundgehalt aber auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld 5 Vgl. BVerwG Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22/11 –, juris Vgl. BVerwG Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22/11 –, juris , also Einmal- oder Sonderzahlungen. Randnummer 46 Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er erhalte eine Erstattung für die Kosten seines ISDN-Anschlusses, ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.07.2011 (Bl. 158f. d.BA), dass diese Erstattung unter Abzug des darauf entfallenden Steuerabzugs, wobei der Steuersatz zu Gunsten des Klägers pauschal mit 30% angesetzt wurde, von der Beklagten anerkannt wurde. Randnummer 47 Eines näheren Eingehens auf die Einwendungen des Klägers gegen den pauschalen Abzug von 25 % (hier: 907,36 €) gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII bedarf es nicht mehr, nachdem der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat, dass die anerkennungsfähigen Belastungen nicht höher als die Pauschale sind. Randnummer 48 Eine Reduzierung des monatlichen Kostenbeitrags bzw. der Nachforderungssumme ergibt sich auch nicht aufgrund der Regelung in § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nach der die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen dürfen. In der Anlage zum Ausgangsbescheid (Bl. 198 f. d. BA) wurden dem Kläger die Berechnungen übermittelt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte entweder den im jeweiligen Monat tatsächlich aufgewendeten Betrag oder die im Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzten 710 € (wenn die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten höher waren) vom Kläger nachfordert. Aus dieser Aufstellung ergibt sich u.a. auch, dass im einzigen Monat, in dem bei der Kindesmutter der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes realisiert werden konnte, dies im Rahmen der Zusammenstellung der vom Kläger geschuldeten Beiträge berücksichtigt wurde. Randnummer 49
- Soweit der Kläger hilfsweise Verwirkung geltend macht und darauf hinweist, dass zwischen der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung und der erneuten Aufforderung an ihn ein Jahr und zehn Monate nichts geschehen sei, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist keine Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs der Beklagten eingetreten. Als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. 6 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, juris, m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 –12 A 2376/12 –, juris Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, juris, m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 –12 A 2376/12 –, juris Randnummer 50 Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Der Abschluss der Ermittlungen der Beklagten zu den Einkommensverhältnissen des Klägers hat erst zur Entscheidungsreife bezüglich des Kostenbeitrags geführt. Diese Ermittlungen konnten während des oben genannten Zeitraumes nicht abgeschlossen werden, weil der Kläger entgegen seiner Verpflichtung aus § 97a
eine Unterlagen vorgelegt hat, sondern mit der Beklagten während des Jahres 2009 schriftsätzlich über ein von ihm geltend gemachtes Akteneinsichtsrecht diskutiert hat. Nachdem im Jahr 2010 aus von der Beklagten im Schreiben vom 01.02.2011 dargelegten Gründen keine Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht getroffen wurde, wurde diese mit demselben Schreiben zunächst abgelehnt und später gewährt. Bei dieser Sachlage sind keine besonderen Umstände im vorgenannten Sinne zu erkennen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt habe, sie wolle ihren Kostenbeitragsanspruch nicht mehr geltend machen. Vielmehr hat sie stets zum Ausdruck gebracht, zur Prüfung, ob der Kläger überhaupt leistungsfähig und damit leistungspflichtig ist, auf die Auskunft über die Einkommensverhältnisse angewiesen zu sein. Auch das Schreiben der Beklagten vom 11.08.2009 endet mit einem Hinweis auf die Auskunftspflicht, der der Kläger erstmals im Mai 2011 nachgekommen ist. Allein aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Schreiben vom 11.08.2009 und dem Schreiben der Beklagte vom 01.02.2011 damit zu rechnen, dass die Beklagte bei dieser Sach- und Rechtslage das Verfahren zur Ermittlung der Kostenbeitragspflicht nicht mehr betreibt, ist daher lebensfremd. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. Bl. 198 d. BA 2) BVerwG u.a. Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 –, juris m.w.N. 3) Vgl. etwa Stähr in Hauck/Noftz,
§ 92, Rdnr. 23; Krome in: juris
PK-SGB VIII,
- Aufl. 2014, § 92 SGB VIII, Rdnr. 44 4) Kunkel in LPK-SGB VIII,
- Aufl., § 92 Rdnr. 19 5) Vgl. BVerwG Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22/11 –, juris 6) Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, juris, m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 –12 A 2376/12 –, juris