← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 177/16 Beschluss Nachholung des Visumsverfahrens § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 27 AufenthG 2004,

Nachholung des Visumsverfahrens Leitsatz 1. Da der Bundesgesetzgeber ein Absehen von der Pflicht zur Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall in dem § 5 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)

§ 5Aufenth

G, wonach für die dann zu treffende Ermessensentscheidung der öffentliche Belang, dass aus generalpräventiven Gründen bei gezielten Versuchen der Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird, von erheblicher Bedeutung ist vgl. hierzu die Ziffer 5.2.2.

§ 5Aufenth

G, wonach für die dann zu treffende Ermessensentscheidung der öffentliche Belang, dass aus generalpräventiven Gründen bei gezielten Versuchen der Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird, von erheblicher Bedeutung ist Insoweit hat der Senat konkret bezogen auf die Verhältnisse bei der Deutschen Botschaft in Pristina nach Einführung eines Wartelistensystems im Jahr 2015, in dem der Antragsteller – wie gesagt – nun seit März 2016 erfasst ist, auf der Grundlage einer Auskunft der Botschaft vom März dieses Jahres eine auf voraussichtlich sechs bis sieben Monate beschränkte Trennung – dort vom deutschen Ehepartner – als verhältnismäßig und zumutbar angesehen. 7 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 – 2 B 57/16 – vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 – 2 B 57/16 – Das erscheint im Fall des Antragstellers und zwar auch mit Blick auf das Kindeswohl ebenfalls vertretbar, zumal die Tochter die überwiegende Zeit ihres bisherigen Lebens auf die unmittelbare Präsenz des Vaters verzichten musste und es sich bei ihr nicht mehr um – wie es in der erstinstanzlichen Entscheidung heißt – ein „sehr kleines Kind“ handelt, bei dem insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Abläufe und Sachverhaltsumstände deutlich weniger die Gefahr besteht, dass ihr – soweit erforderlich – nicht begreiflich gemacht werden kann, dass es hier nicht um einen „endgültigen Verlust“ des Vaters geht. Nach der erwähnten, vom Antragsgegner auch in diesem Verfahren vorgelegten Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom März 2016 lagen die Wartezeiten bei einer Terminanfrage aus Dezember 2015 bei etwa 10 Monaten nach der Registrierung und die reine Bearbeitungszeit nach der persönlichen Vorsprache bei Vorliegen der Vorabzustimmung ist in der Regel kurz und beträgt etwa 10 Tage. Von daher kann hier nicht von einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgegangen werden. Randnummer 12 Deswegen ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers im Falle seiner Weigerung, freiwillig zur Nachholung des Visumsverfahrens auszureisen, aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Abschiebungsschutz besteht daher kein Anlass. III. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei für jeden Antragsteller der – für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wiederum zu halbierende – Auffangwert anzusetzen war. Randnummer 14 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die vom 14.10.2009 datierende Vaterschaftsanerkennung vor dem Standesamt in Konstanz/Baden-Württemberg 2) vgl. dazu etwa Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 5 AufenthG Rn 139, 3) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 – 2 B 57/16 –, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, InfAuslR 2015, 135 4) vgl. das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 19.6.2015 5) vgl. hierzu die „Eingangsbestätigung“ der Botschaft vom 16.3.2016 in der E-Mail an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, wobei in deren Anmeldung im Übrigen ausdrücklich die Vorabzustimmung angekündigt worden ist 6) vgl. hierzu die Ziffer 5.2.2.

§ 5Aufenth

G, wonach für die dann zu treffende Ermessensentscheidung der öffentliche Belang, dass aus generalpräventiven Gründen bei gezielten Versuchen der Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird, von erheblicher Bedeutung ist 7) vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2016 – 2 B 57/16 –

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.