N). Bereits im Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Fassung vom 23.08.1967 (Bundesgesetzblatt I, S. 917) war in § 7 Abs. 3 SVwG ein Unterschriftenquorum normiert, wozu das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68 (= BVerfGE 30, 227, mwN) u.a. ausgeführt hat, dass es mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit grundsätzlich vereinbar und auch nicht zu beanstanden ist, dass von neu auftretenden Wahlbewerbern eine bestimmte Zahl von Unterschriften verlangt wird, bei anderen hingegen, die schon bei der letzten Wahl Erfolg hatten, von diesem Erfordernis abgesehen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BVL 1/81). Die damalige Regelung über das Unterschriftenquorum wurde in der Nachfolgevorschrift des § 48 SGB IV im Wesentlichen unverändert übernommen, ohne dass erkennbar ist, dass die vom BVerfG in der zitierten Entscheidung vom 24.02.1971 dargestellten Grundsätze nunmehr obsolet geworden wären. Dementsprechend hat auch das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.09.2015 (B 1 KR 28/14 R) und vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R), denen sich der Senat anschließt, eine Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums nicht angenommen. Randnummer 24 Der Wahlausschuss der Beklagten hat auch im Ergebnis zu Recht die Vorschlagsliste der Kläger nicht zur Sozialwahl 2011 zugelassen. Die Voraussetzungen über die Zulassung einer Vorschlagsliste sind in der SVWO geregelt, die vom zuständigen Verordnungsgeber (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) nach § 56 Abs. 1 iVm § 56 Satz 2 Nr. 5 SGB IV erlassen wurde. Nach § 23 Abs. 1 SVWO entscheidet der jeweils zuständige Wahlausschuss des betroffenen Selbstverwaltungsträgers (hier die Beklagte) über die Zulassung einer Vorschlagsliste. Vorschlagslisten, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO zurückzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; Woltjen in:
51). Ungültig ist u.a. eine Vorschlagsliste, die nicht die Form des § 15 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 SVWO wahrt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SVWO) oder nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SVWO). Die von den Klägern eingereichte Vorschlagsliste mit den beigefügten Unterstützerunterschriften entsprach nicht der geforderten Form und es lagen insgesamt auch nicht die hier erforderlichen 250 (gültigen) Unterstützerunterschriften vor, so dass die Vorschlagsliste der Kläger zurückgewiesen werden musste. Randnummer 25 Die von den Klägern eingereichten Unterstützerunterschriften, die nicht auf einem gemäß dem Muster der Anlage 4 zur SVWO bestimmten Formular (und damit auch mit der dort beschriebenen Rückseite) geleistet wurden, entsprachen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO, so dass jedenfalls diese nicht formgerecht erstellten Seiten mit den darauf befindlichen Unterstützerunterschriften nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO ungültig waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Woltjen in:
, § 48 Randnr. 45). Die SVWO unterscheidet grundsätzlich zwischen ungültigen und solchen Vorschlagslisten, die lediglich Mängel aufweisen, die innerhalb einer Mängelbeseitigungsfrist bzw. einer eingeräumten Nachfrist behoben werden können (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5, 22 Abs. 4, 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO; siehe auch Becher/Fuchs, Wegweiser für die Wahlen der Sozialversicherung, 10. Auflage 2007, H 15). Insoweit spricht § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO ausdrücklich die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste aus, wenn diese nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 SVWO wahrt, so dass solche Listen nicht „nachgebessert“, sondern allenfalls bis zum Ablauf der in § 14 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Nr. 4 SVWO bekannt gemachten Einreichungsfrist - hier am 18.11.2010 - neu eingereicht werden können. Eine Ungültigkeit läge nur dann nicht vor, wenn ein Fall von § 15 Abs. 1 S. 5 SVWO gegeben wäre, den § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO nicht erfasst. Dieser Fall und damit auch die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung wäre dann gegeben, wenn Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist zunächst fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer übersandt worden waren und sodann - spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist - dem Wahlausschuss die Originale vorgelegt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 SVWO). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Nachreichung von Originalunterschriften, sondern darum, dass verschiedene Unterstützungsunterschriften auf einem nicht dem Muster der Anlage 4 zur SVWO entsprechenden Formular mit der vorgeschriebenen Rückseite und dem erforderlichen Rückseitentext und damit bereits nicht formgerecht iSd § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO geleistet wurden. Hierfür sieht der Gesetzgeber - anders als im Fall des § 15 Abs. 1 S. 5 SVWO - eine Nachreichungsmöglichkeit innerhalb einer Mängelbeseitigungsfrist nicht vor. Es lagen daher keine behebbaren Mängel iSd § 15 Abs. 1 S. 5 SVWO vor, die bis zu einer über die Einreichungsfrist hinaus reichenden Mängelbeseitigungsfrist behoben werden konnten. Vielmehr waren die jeweiligen nicht formgerecht erstellten Seiten der Vorschlagsliste gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO iVm § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO von Anfang an ungültig (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Becher/Fuchs, aaO, H 16 Buchstabe d; entsprechend auch bei einem Bürgerbegehren: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1998, 255). Ein Ermessen stand dem Wahlausschuss nicht zu, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO ergibt, so dass insoweit eine Zurückweisung zu erfolgen hatte. Randnummer 26 Entsprechendes gilt auch, soweit Unterstützerunterschriften von Personen geleistet wurden, die weder nach § 50 SGB IV wahlberechtigt noch gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wählbar waren, wozu insbesondere Personen gehören, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung am 01.04.2010 (maßgeblicher „Stichtag“ gemäß § 48 Abs. 3 SGB IV iVm § 14 Abs. 1 SVWO) nicht Versicherte oder Rentenbezieher der Beklagten waren (fehlende „Gruppenzugehörigkeit“ iSd § 47 SGB IV). Eine von solchen Personen geleistete Unterschrift ist ungültig und nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 3, 48 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB IV nicht geeignet, eine Vorschlagsliste iSd § 48 Abs. 2, 4 SGB IV zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; siehe auch Woltjen in:
O, H 19 Buchstabe h). Soweit die Kläger geltend machen, sie würden hierdurch unzumutbar belastet, da die jeweilige Kontoführerschaft nicht ohne weiteres zu ersehen sei und das Erfordernis der Angabe der Versicherungsnummer in der Anlage 4 SVWO das Sammeln von Unterstützerunterschriften erschwere, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Die Kläger haben bei Erstellung der Listen die Möglichkeit, die Unterschriftsleistenden hinsichtlich der für sie zuständigen Rentenversicherung zu befragen und dadurch die Kontoführerschaft ohne großen Aufwand feststellen zu können. Hierbei hilft gerade auch die Angabe der jeweiligen Versicherungsnummer. Eine unangemessene Benachteiligung kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden. Ein verschiedentlich vorgeschlagener Verzicht auf das Erfordernis der Angabe der Versicherungsnummer - was die Kläger nochmals in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2016 unter Verweis auf eine Stellungnahme der Bundeswahlbeauftragten dargestellt haben - oder der Gruppenzugehörigkeit wurde bisher vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen, insbesondere nicht für die hier streitgegenständliche Sozialwahl 2011 (vgl. hierzu auch Weiß, WzS 2014, 211, 215). Randnummer 27 Die fehlende Gruppenzugehörigkeit der Unterstützer konnte, da für deren Vorliegen auf den Stichtag am 01.04.2010 abzustellen war (Hauck/Noftz, SGB IV, K § 48 Randnr. 14), auch nicht nachträglich behoben („nachgebessert“) werden, so dass die Unterschriften zurückzuweisen waren. Die Kläger hätten daher allenfalls neue Unterstützer anwerben und die entsprechenden Unterstützerunterschriften beim Wahlausschuss einreichen können, was jedoch unter Berücksichtigung von §§ 14, 15, 22, 23 Abs. 2 SVWO nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist - hier am 18.11.2010 - möglich gewesen wäre (vgl. hierzu Becher/Fuchs, aaO, H 13). Der Einwand der Kläger, dass der zur Überprüfung der Gruppenzugehörigkeit durchgeführte Datenabgleich wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtswidrig gewesen sei, so dass die hierdurch erhaltenen Informationen nicht hätten verwertet werden dürfen, ist insofern nicht geeignet, die von nicht gruppenzugehörigen Unterstützern geleisteten Unterschriften anzuerkennen. Es reicht wegen §§ 48, 50, 51 SGB IV nämlich nicht aus, „irgendwelche“ Unterschriften auf einer Unterstützerliste zu sammeln und die, wenn sie formgerecht geleistet wurden, in der Folge von dem zuständige Wahlorgan als gültig zu akzeptieren wären. Vielmehr ist das zuständige Wahlorgan nach den Vorschriften der SVWO verpflichtet, die Wählbarkeit von Bewerbern und das Wahlrecht von Unterstützern zu prüfen (BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R). In dem durchgeführten Abgleich der angegebenen Versicherungsnummern mit dem jeweils vorhandenen Stammdatensatz sieht der Senat daher auch keine unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ermittlungstätigkeit. Vielmehr war dies hier - aufgrund der Vielzahl von „fremden“ Bereichsnummern - die effizienteste, einfachste, am wenigsten aufwändige und auch durch die vom SG angeführten gesetzlichen Bestimmungen gedeckte Methode, um die erforderliche Feststellung der Gültigkeit der eingereichten Vorschlagsliste überprüfen zu können. Alternativ hätte allenfalls die Möglichkeit bestanden, die Unterstützer mit den bereits nach dem äußeren Anschein „fremden“ Versicherungsnummern von vorneherein nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Vielzahl der in der Vorschlagsliste enthaltenen „fremden“ und auch gänzlich fehlenden Versicherungsnummern (zusammen bei über 90 Personen) hätte allein dies aber gleichfalls nicht zur Erfüllung des notwendigen Unterschriftenquorums geführt. Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass die Kläger mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden vortragen, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein können, da mit einer solchen Klage lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden können (so bereits BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 8 RK 19/82; vgl. auch BVerfGE 1, 430; 35, 300; 37, 84). Randnummer 28 Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine hier nicht vor Ablauf des 18.11.2010, 18.00 Uhr (Einreichungsfrist) erfolgte schriftliche Mitteilung über die Ungeeignetheit der nicht gruppenzugehörigen Unterstützer und auch über die teilweise nicht entsprechend dem Muster der Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten ein mandatsrelevanter Wahlfehler (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R, jeweils mwN) begründet wurde. Zwar ist der Vorsitzende des Wahlausschusses nach § 22 Abs. 3 SVWO grundsätzlich verpflichtet, Zweifel oder Mängel der Vorschlagsliste - ob behebbar oder nicht - dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Listeneingang mitzuteilen (Becher/Fuchs, aaO, H 11, H 12 Ziff. 1). Diese 14-Tage-Frist wäre hier aber erst nach der in § 14 Abs. 1 SVWO bestimmten Einreichungsfrist für die Vorschlagsliste abgelaufen, da eine erste Liste mit 273 Unterstützungsunterschriften am Freitag, dem 12.11.2010 und weitere Unterschriften sogar erst am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist (18.11.2010) vorgelegt wurden. Die erste Teilliste wurde unverzüglich am 15.11.2010 (Montag) zur Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen weitergeleitet. Ein Teilergebnis lag dem Selbstverwaltungsbüro am 18.11.2010 (Eingang), das Gesamtergebnis wenige Tage später vor, ohne dass dabei eine verzögerte Bearbeitung ersichtlich ist. Nach erfolgter Auswertung erfolgte sodann mit Schreiben vom 24.11.2010 eine Beanstandung einzelner Unterschriften, z.B. wegen fehlender Originalunterschrift, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beseitigung der gerügten Mängel bis zum 22.12.2010, 18.00 Uhr (Mängelbeseitigungsfrist), ohne dabei allerdings auf die Vielzahl der nicht wirksamen Unterschriften aufgrund fehlender Gruppenzugehörigkeit der Unterstützer bzw. wegen nicht formgerechter Unterschriftsleistung gemäß dem Muster zur Anlage 4 zur SVWO hinzuweisen. Erst in einem persönlichen Gespräch am 07.12.2010 wurde die von der Beklagten erstellte Gesamtunterstützerliste nebst Bemerkungen zum Prüfergebnis den Klägern übergeben und insgesamt erörtert. Zwar wurden die Kläger damit nicht bis zum Ablauf der 14-Tage-Frist des § 22 Abs. 3 SVWO über alle Beanstandungen des zuständigen Wahlorgans unterrichtet. Dies ist aber nicht mandatsrelevant. Denn die Einreichungsfrist für die Unterstützerlisten war bereits vor dem Ende der 14-Tages-Frist (gerechnet ab Eingang der ersten Vorschlagsliste am 12.11.2010) verstrichen, so dass auch eine Nachreichung von neuen Unterstützerunterschriften zum Ablauf der 14-Tages-Frist nicht mehr hätte rechtzeitig erfolgen können. Die Frist zur Einreichung von Unterstützerunterschriften war am 18.11.2010, 18.00 Uhr, die 14-Tages-Frist des § 22 Abs. 3 SVWO aber erst am 26.11.2010 (bezüglich der am 12.11.2010 eingereichten Teilliste) abgelaufen. Eine nach dem 18.11.2010 erfolgte Mitteilung über die festgestellten ungültigen Unterstützerunterschriften hätte daher keine Auswirkungen mehr gehabt, da in diesem Fall die am 18.11.2010 abgelaufene Einreichungsfrist nicht mehr hätte eingehalten werden können. Dabei liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor, dass die erforderliche Prüfung der eingereichten Unterschriftslisten vor Ablauf der Einreichungsfrist am 18.11.2010 vollständig abgeschlossen war oder insoweit durch das zuständige Wahlorgan eine zögerliche Prüfung erfolgt wäre. Dies gilt erst recht für die von den Klägern erst am 18.11.2010 eingereichten weiteren Unterstützerunterschriften. Trotz Unterbleibens einer schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der am 15.11.2010 eingeleiteten Prüfung lag daher ein mandatsrelevanter Fehler, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte, nicht vor, so dass dieser im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich ist (BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R und vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R, jeweils mwN). Randnummer 29 Die Einräumung einer über die Einreichungsfrist hinausreichenden weiteren „Mängelbeseitigungsfrist“ hätte insoweit dagegen nicht durch das zuständige Wahlorgan erfolgen können, da es sich bei Ungeeignetheit von Unterstützerunterschriften wegen fehlender Gruppenzugehörigkeit der Unterzeichner und auch bei den nicht entsprechend dem Muster nach Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten nicht um „behebbare Mängel“ im Sinne des § 22 Abs. 4 SVWO, für die eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung hätte eingeräumt werden können, handelte. Vielmehr waren die betreffenden Unterschriften auf den eingereichten Listen - wie bereits dargestellt - ungeeignet bzw. ungültig, so dass diese nicht „nachgebessert“ werden konnten. Würde man daher den Klägern in diesem Fall eine weitere Frist zur Nachreichung weiterer („neuer“) Unterstützerunterschriften einräumen, würde dies letztlich eine durch ein Wahlorgan gewährte Verlängerung der gesetzlich bestimmten Einreichungsfrist des § 14 SVWO bedeuten, wofür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Randnummer 30 Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass in erster Linie die Kläger dafür verantwortlich sind, die Vorschlagsliste so rechtzeitig einzureichen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch das zuständige Wahlorgan und eine Fehlerbeseitigung durch die Listenverantwortlichen innerhalb der geltenden Fristen möglich ist und vor allem, dass die Unterstützerunterschriften von unterschriftsberechtigten Personen geleistet werden (BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; vgl. auch Becher/Fuchs, aaO, O 76). Dies gerade auch, da die Kläger hier bereits bei Erstellung der Unterschriftslisten ohne weiteres hätten erkennen können und müssen, dass zahlreiche Unterstützer eine Versicherungsnummer angegeben haben, deren Bereichsziffer nicht derjenigen der Beklagten entsprach (z.B. 57 für DRV Bund oder 80 für DRV Knappschaft-Bahn-See) oder gänzlich gefehlt haben und deren Gruppenzugehörigkeit damit bereits bei Einreichung der Vorschlagsliste nicht von vornherein offensichtlich war. Es bestand daher schon nach dem ersten Anschein die Gefahr, dass die notwendige Anzahl von 250 Unterschriften nicht erreicht werden konnte. Die Kläger haben damit von Anfang an selbst das Risiko einer Zurückweisung der Vorschlagsliste getragen. Entsprechendes gilt für die Nichteinhaltung der formgerechten Einreichung der Unterstützerlisten gemäß dem Muster zur Anlage 4 zur SVWO. Auch dies hätten die Kläger bereits bei Einreichung der Listen ohne großen Aufwand selbst erkennen können und müssen. Die im Rahmen des Wahlverfahrens zur Sozialwahl 2011 geltenden Fristen und die Form der einzureichenden Unterstützerlisten waren öffentlich bekannt gemacht, so dass die Kläger diese hätten ohne weiteres beachten können. Letztlich ist hierzu u.a. auf die Bekanntmachung Nr. 5 des Bundeswahlbeauftragten zu verweisen, in der unter dem Stichwort „Unterstützerunterschriften“ insbesondere - unter Verweis auf die Erfahrungen vorangegangener Sozialwahlen - ausdrücklich dargelegt ist, dass eine Vorschlagsliste nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen entspricht, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 zur SVWO besteht. Randnummer 31 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG iVm §§ 63, 52, 47 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, mwN). Randnummer 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.