jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n) (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -). (Rn.35) 4. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage,
2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) auch für Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, begründet, erfolgte frühestens mit Bekanntwerden des in der Rechtssache Neidel - C-337/10 - ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei,
es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig gewesen sei, den Urlaub in dieser Zeit aber nicht oder nicht vollständig genommen habe. Dies gelte sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginne, als auch für das Jahr oder die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig gewesen sei. Im Jahr des Ausscheidens stehe dem Beamten der Mindesturlaub nur anteilig nach Bruchteilen zu. Hiervon ausgehend könne der Kläger mit Blick auf seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.9.2006 die Abgeltung von insgesamt 35 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 (20 Tage) und 2006 (anteilig 15 Tage) beanspruchen. Der mit der Klage darüber hinaus verfolgte Abgeltungsanspruch für das Jahr 2004 bestehe dagegen nicht, weil der in diesem Jahr entstandene Anspruch auf Gewährung von Urlaub spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres mit Ablauf des 30.6.2006, also vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, verfallen gewesen sei. Hinsichtlich der Urlaubsjahre 2005 und 2006 sei dies demgegenüber nicht der Fall. Hinsichtlich des Umfangs des Abgeltungsanspruchs erscheine es dabei gerechtfertigt, für das Urlaubsjahr 2005 von 20 Tagen unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs und für das Urlaubsjahr 2006 - anteilig - von 15 Tagen auszugehen, nachdem der Kläger gegenüber dem Gericht erklärt habe, er habe in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keinen gesetzlichen Urlaub in Anspruch nehmen können, der Beklagte nach eigener Aussage hierüber keine Unterlagen (mehr) besitze, er die Angaben des Klägers indes nicht bestritten habe und keine überzeugenden Gründe ersichtlich seien, die Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Randnummer 9 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der für die Urlaubsjahre 2005 und 2006 entstandene Abgeltungsanspruch nicht verjährt, da der Verjährungsbeginn wegen einer zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben gewesen sei. Für Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von Urlaub gelte – wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 ausdrücklich bestätigt – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für den Verjährungsbeginn setze § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Hingegen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Etwas anderes gelte allerdings bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften ("verworrenen") Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Zumutbarkeit bedeute dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein müsse, Klage zu erheben. Bestehe eine in diesem Sinne unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, beginne die Verjährung erst mit der
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n). Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser klärenden Rechtsprechung komme es nicht an. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer damals unklaren Rechtslage nicht bereits mit dem Schluss des Jahres 2006, in dem der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers entstanden sei, sondern erst später zu laufen begonnen habe. Dabei spreche alles dafür, für den Verjährungsbeginn auf das Jahr 2012 abzustellen, da die wesentlichen Fragen zum Komplex Urlaubsabgeltung für Beamte erstmals durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 – C-337/10 „Neidel“ – (a.a.O.) geklärt worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Klageerhebung keinen Erfolg versprochen, denn
wohl die Richtlinie 2003/88/EG aus dem Jahr 2003 stamme und am 2.8.2004 in Kraft getreten sei, habe es bis zu der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 ganz überwiegender Rechtsansicht entsprochen, dass zumindest für Beamte eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen schlechthin ausscheide. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.1.2009 – C-350/06, C-520/06, „Schultz-Hoff“ – bereits im Jahr 2009 erstmals einen Urlaubsabgeltungsanspruch für Arbeitnehmer bejaht. Gleichwohl habe die Kammer noch in ihrem Urteil vom 17.6.2011 – 2 K 64/10 – mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung, insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Koblenz vom 30.3.2010 – 2 A 11321/09 – unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 entschieden, dass Beamten in Fällen, in denen sie krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs gehindert gewesen seien, kein finanzieller Abgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehe. In zweiter Instanz habe das
erverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.9.2011 – 1 A 309/11 – das Verfahren mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht. Hieraus werde deutlich, dass eine Beseitigung der unklaren Rechtslage für Beamte frühestens mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 eingetreten sei. Die Geltendmachung des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche durch das Schreiben des Klägers vom 26.9.2012 sei somit noch rechtzeitig erfolgt. Etwas anderes ergebe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man für den Verjährungsbeginn auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 abstellen wollte. In diesem Fall hätte die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 zu laufen begonnen und wäre am 31.12.2012 abgelaufen. Da der Kläger seinen Anspruch indes mit Schreiben vom 26.9.2012 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe, wäre auch dann noch rechtzeitig eine verjährungshemmende Wirkung eingetreten. Randnummer 10 Das Urteil ist dem Beklagten am 2.6.2015 zugestellt worden. Mit am 25.6.2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Randnummer 11 Mit seiner am 31.7.2015 beim
erverwaltungsgericht eingegangenen Antragsbegründung macht der Beklagte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO geltend. Randnummer 12 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verjährung der Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus den Jahren 2005 und 2006 verneint habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Kläger sei mit Ablauf des 30.9.2006 in den Ruhestand versetzt worden. Saarländische Polizeibeamte hätten Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen pro Jahr. Dieser Anspruch werde zu Beginn eines Jahres erworben. Die Richtlinie 2003/88 EG sei am 2. August 2004 in Kraft getreten und damit sei auch der Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs
jektiv entstanden. Aber auch subjektiv habe der Kläger früher als vom Verwaltungsgericht angenommen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Er habe gewusst, dass ihm Urlaub grundsätzlich zugestanden habe. Auch habe er für jedes Jahr konkrete Kenntnis davon gehabt, wie viel Urlaub er genommen habe und wie viele Urlaubstage in das neue Kalenderjahr übertragen worden seien. Der Kläger habe somit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den den Abgeltungsanspruch begründenden Tatsachen gehabt, da insbesondere die Person des Schuldners, die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage pro Jahr, die Anzahl der krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage und der Tag des Ruhestandseintritts dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewesen seien. Daraus folge, dass der finanzielle Urlaubsabgeltungsanspruch an den Schluss des Jahres anknüpfe, in dem dieser Abgeltungsanspruch entstanden sei, was dem Jahr entspreche, in dem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden sei. Folglich habe die Verjährung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und nach drei Jahren mit dem Jahr 2009 geendet. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, die subjektive Kenntnis des Klägers sei aufgrund einer unsicheren Rechtslage erst im Jahr 2012 eingetreten, sei daher nicht zutreffend. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass eine Klageerhebung keinen Erfolg versprochen hätte, weil „eine ganz überwiegende Rechtsansicht" der Meinung gewesen sei, dass eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen für Beamte schlechthin ausscheide. Vielmehr sei es dem Kläger sehr wohl zumutbar gewesen, seine Ansprüche schon früher geltend zu machen und auch klageweise durchzusetzen. Der Umstand, dass die komplexe Frage,
auch Beamten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht, zur höchstrichterlichen Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden sei, spreche dafür, dass ein mit dem Klagebegehren des Klägers befasstes Gericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet hätte. Bis dahin wäre die Verjährung gehemmt gewesen. Der Kläger habe aber erstmals im Jahr 2012 seinen Anspruch geltend gemacht. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 195 BGB sei die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände voraus. Zu einem anderweitigen Ergebnis könne man nur kommen, wenn die Rechtslage so unübersichtlich oder zweifelhaft gewesen wäre, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig habe einschätzen können. Allein divergierende
ergerichtliche Entscheidungen genügten dafür nicht. Eine solche Rechtslage habe fallbezogen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers habe keine unklare oder verworrene, sondern eher eine eindeutige Rechtslage in dem Sinne bestanden, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Das
erverwaltungsgericht Koblenz habe beispielsweise mit Urteil vom 30.3.2010, Az.: 2 A 11321/09, ausgeführt, dass Beamten kein finanzieller Abgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehe. Der Kläger sei bereits 2006 in den Ruhestand versetzt worden, während die „Schulz-Hoff“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erst vom 20.1.2009 datiere. Auch das Bundesarbeitsgericht habe erst mit Urteil vom 24.3.2009, Az.: 9 AZR 983/07, diese EuGH-Entscheidung berücksichtigen können. Im Übrigen habe das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.8.2010, Az.: 12 Sa 650/10, ausgeführt, dass für den Verjährungsbeginn unmaßgeblich sei,
ein fortdauernd arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zum EuGH-Urteil vom 20.1.2009 auf Grund der ständigen Rechtsprechung des BAG gemeint habe, dass der jährlich erworbene Urlaubsanspruch infolge Befristung untergehe. Das Vertrauen auf eine ständige Rechtsprechung sei weder im Allgemeinen noch im Anwendungsbereich der §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 206 BGB schutzwürdig. Der Glaube an eine ständige Rechtsprechung reiche nicht aus, um die Verjährung zu hemmen. Dem Gläubiger
liege es angesichts einer ihm bekannten Sachlage, seine möglichen Ansprüche auch gegen eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschende Rechtsmeinung zu verfolgen. Sehe er davon ab, so sei im Lichte und unter Abwägung des nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützten Schuldnervertrauens die Forderungsverjährung hinzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 31.1.2013, Az.: 2 C 10.12, ausdrücklich ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung Kenntnis von den nicht genommenen Urlaubstagen gehabt. Eine schwebende Rechtsunsicherheit habe es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung verstoße gegen Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs und stehe einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2014 entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürften die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein, als bei nur innerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht bejahe die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und habe beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gelte nichts anderes. Hierauf habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 21.2.2014 in dem Verfahren mit dem Az.: 2 K 892/12 ausdrücklich verwiesen und ausgeführt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, verjährt sei. Diese Auffassung werde auch vom OVG Lüneburg im Beschluss vom 8.11.2013, Az.: 5 LA 41/13, geteilt. Die Klage sei daher insgesamt abzuweisen gewesen, das erstinstanzliche Urteil daher auch im Ergebnis fehlerhaft. Randnummer 13 Darüber hinaus sei die Berufung zuzulassen, weil der Verwaltungsrechtstreit grundsätzliche Bedeutung habe. Es gehe um die Beantwortung von Fragen, an deren Klärung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortentwicklung des Rechts ein über diesen Einzelfall hinausgehendes Allgemeininteresse bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass zukünftig bundesweit Polizeibeamte der Länder sowie der Bundespolizei sowie sonstige Beamte unter Berufung auf die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Gerichtsentscheidung eine finanzielle Urlaubsabgeltung beanspruchten, auch wenn ihre Ruhestandsversetzung weit zurück liege. Es müsse daher
ergerichtlich geklärt werden,
hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs von Beamten auf eine finanzielle Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub, der aus Krankheitsgründen bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestanden habe und
für den Verjährungsbeginn von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Beamten gegebenenfalls auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012, C-337/10 (Neidel), oder auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009, C 350/06 (Schultz-Hoff), abzustellen sei. Randnummer 14 Schließlich sei auch ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben. Das
erverwaltungsgericht Lüneburg habe in seinem Beschluss vom 8.11.2013, Az., 5 LA 41/13, zu § 199 Abs. 1 BGB ausgeführt, dass das Entstehen des finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruchs an den Schluss des Jahres anknüpfe, in dem der finanzielle Abgeltungsanspruch entstanden ist. Dies sei nach Auffassung des OVG Lüneburg das Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht sei dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Es habe weder dargelegt, dass es die Entscheidung des OVG Lüneburg bei seinen rechtlichen Bewertungen herangezogen habe, noch warum es trotz entgegenstehender Rechtsprechung des OVG Lüneburg zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ab, soweit es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der Richtlinie 2003/88/EG herleiten, erst auf das Jahr 2012 abstelle, weil der Europäische Gerichtshof am 3.5.2012 höchstrichterlich eine Entscheidung zum Abgeltungsanspruch getroffen habe und erst damit eine unklare Rechtslage geklärt worden sei. Auf dieser abweichenden Wertung beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage bei Annahme des gleichen Verjährungsbeginns, wie vom OVG Lüneburg zugrunde gelegt, insgesamt hätte abweisen müssen. Im Übrigen sei in den Fällen, in denen die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen OVG abweiche und die Rechtsfrage noch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt sei, in aller Regel auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzunehmen. Randnummer 15 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 16 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behördenakte Bezug genommen. II. Randnummer 17 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und am 31.7.2015 innerhalb der in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. Randnummer 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Beklagten gibt – auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 15.10.2015 – keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ist nicht dargetan, dass das Urteil von einer Entscheidung des
erverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der
ersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Randnummer 19
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n). Randnummer 36 BGH, Urteil vom 7.12.2010 – XI ZR 348/09 –, juris, Rdnrn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 – XI ZR 262/07 –, a.a.O., juris-Rdnr. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 44/10 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2015 – 1 A 307/14 –, juris, Rdnr. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 – 1 A 355/13 –, juris, Rdnr. 114, und vom 6.8.2015 – 1 A 290/14 –, juris, Rdnrn. 38 ff. Randnummer 37 Umso mehr muss dies aber gelten, je geringer der Anspruchsberechtigte angesichts des Meinungsstandes in der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung seines Anspruchs als Erfolg versprechend ansehen kann. Denn die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als „übergreifende“ Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage. Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers daher ohne Erfolgsaussichten wäre. Der gegen die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung vorgetragene Einwand des Beklagten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers habe keine unklare oder verworrene, sondern eher eine eindeutige Rechtslage in dem Sinne bestanden, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe, liegt daher neben der Sache. Gerade dann wäre es dem Kläger nämlich nicht zuzumuten gewesen, einen Urlaubsabgeltungsanspruch ohne erkennbare Erfolgsaussichten im Klagewege geltend zu machen. Randnummer 38 War dem Kläger somit eine Klageerhebung im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zuzumuten, so hatte dies zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der
en zitierten Rechtsprechung hinausgeschoben war, und zwar bis zum Zeitpunkt der
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage, hier also der Frage,
2 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, begründet. Randnummer 39 Diese höchstrichterliche Klärung erfolgte frühestens mit Bekanntwerden des in der Rechtssache Neidel – C-337/10 – ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
erverwaltungsgericht des Saarlandes das Verfahren mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht. Randnummer 48 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2011 – 1 A 309/11 –, unter Bezugnahme auf VG Frankfurt, Beschluss vom 25.6.2010 – 9 K 836/10.F –, ZBR 2011, 66 Randnummer 49 Bis zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – konnte von einer
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Frage,
2 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte einen Urlaubsabgeltungsanspruch begründet, mithin keine Rede sein. Dies zeigt zudem der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) über diese Rechtsfrage in der Sache entschieden und insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) abgestellt und ausgeführt hat, der Europäische Gerichtshof habe in eben dieser Entscheidung den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ausdrücklich auf Beamte erstreckt,
wohl das Vorlagegericht die (entgegenstehende) Rechtsauffassung des
erverwaltungsgerichts ausführlich dargestellt habe. Bezeichnenderweise ist offenbar der Beklagte selbst in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 6.11.2012 davon ausgegangen, dass eine Klärung der Rechtsproblematik auch noch nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs von Beamten auf eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die bei Eintritt in den Ruhestand aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen werden konnten, eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestand und
gegebenenfalls für den Verjährungsbeginn von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Beamten auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 oder auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (C-350/06 „Schultz-Hoff“) abzustellen ist. Randnummer 63 Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie bereits aufgezeigt, gab es zumindest bis zum Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 in der innerstaatlichen Instanzrechtsprechung divergierende Auffassungen zu der Frage,
auch Beamte unter den einschlägigen unionsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Damit ist die erste vom Beklagten als klärungsbedürftig bezeichnete Frage dahin zu beantworten, dass die Rechtslage zweifelhaft war. Weitergehende erhellende Erkenntnisse sind bei Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu erwarten. Randnummer 64 Im Übrigen ist die Frage,
nicht bereits die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (C-350/06 „Schultz-Hoff“) für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist, schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil zwischenzeitlich auch unter Zugrundelegung des Urteils vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) die unionsrechtlichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bereits nach § 195 BGB verjährt sind und die vom Beklagten behauptete Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, auf welche der beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs es für den Verjährungsbeginn ankommt, für die Zukunft nicht gegeben ist. Randnummer 65 Von (noch) künftiger Bedeutung könnte allenfalls sein,
für den Verjährungsbeginn erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 – 2 C 10/12 – (a.a.O.) abzustellen ist. Hierauf kommt es für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – indes nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 66 Schließlich verfängt auch die Argumentation des Beklagten nicht, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 8.11.
erverwaltungsgericht Lüneburg schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benanntes Divergenzgericht. Randnummer 71 Vgl. Stuhlfauth in Bader, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 53 m.w.Nachw. Randnummer 72 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 73 Die dem Berechnungsweg des Verwaltungsgerichts folgende Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass nur noch 35 Urlaubstage im Streit sind. Randnummer 74 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.