2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 EVSG gelagert, behandelt oder beseitigt werden, nicht unter eine Ausnahmeregelung fielen und dem EVS zu überlassen seien. Durch die Bündelung der Behandlung aller im Saarland anfallenden Abfälle (gemischte Siedlungsabfälle und Bioabfälle) aus privaten Haushaltungen habe nach dem Willen des Gesetzgebers dem EVS Planungssicherheit im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende Abfall- bzw. Bioabfallmenge gegeben werden sollen. Der Argumentation der Antragstellerin, wonach das Einsammeln der Abfälle auch die Sortierung von Abfällen umfasse, könne nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des fachlich zuständigen Ministeriums werde nach § 3 Abs. 15 KrWG die Sortierung und Lagerung von Abfällen lediglich dann unter den Begriff der Sammlung subsumiert, wenn die Sortierung und Lagerung vorläufig seien und dem Zweck dienten, die Abfälle zu einer Abfallbehandlungsanlage zu befördern. Die Behandlung der Abfälle selbst sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG aber eine Aufgabe des EVS. Die von der Antragstellerin ausgeschriebene Sortierung werde damit dem Kriterium „vorläufig“ nicht gerecht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner damit begründet, dass die Antragstellerin ohne eine entsprechende Anordnung nach Einlegung des Widerspruchs die bereits eingeleitete Ausschreibung weiter fortsetzen, die eingegangenen Angebote auswerten und mit einem Zuschlag gegebenenfalls irreversible Folgen herbeiführen könnte. Randnummer 3 Gegen die Verfügung vom 1.3.2016 hat die Antragstellerin am 23.3.2016 Widerspruch eingelegt. Am selben Tag hat sie beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beanstandungsverfügung vom 1.3.2016 wiederherzustellen. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 30.5.2016 - 3 L 223/16 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig und finde ihre Rechtsgrundlage in dem § 130 Satz 1 KSVG. Der beanstandete, auf Anordnung des Bürgermeisters der Antragstellerin in Los 2 ausgeschriebene Inhalt der veranlassten öffentlichen Ausschreibung, der Leistungen zur Übernahme, Sortierung, Transport und Verwertung von Restabfall zum Gegenstand habe, verletze die §§ 3 Abs. 4, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG seien die von den aus dem EVS ausgeschiedenen Gemeinden eingesammelten Abfälle, für die dem EVS Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 EVSG obliegen, dem EVS zu überlassen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG obliege dem EVS u.a. der Betrieb der zur Entsorgung für das Saarland notwendigen Deponien und Anlagen, in denen Abfälle zum Zweck der Beseitigung auf Deponien behandelt werden könnten. Auch wenn diese Formulierungen von ihrem Wortsinn her nicht von vorneherein eindeutig seien, ergebe sich aus ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Systematik im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 22 und Abs. 15 KrWG, dass dem EVS die gesamte Abfallentsorgung hinsichtlich des Restabfalls als überörtliche Aufgabe zugewiesen sei. Zur Abfallentsorgung gehörten gemäß § 3 Abs. 22 KrWG nicht nur Verfahren zur Abfallbeseitigung, sondern auch zur Abfallverwertung, einschließlich ihrer jeweiligen Vorbereitung. Aus dem Regel-/Ausnahmeverhältnis des § 2 Abs. 1 Satz 3 EVSG, wonach in den Abs. 2 und 3 nicht aufgeführte Aufgaben örtliche Aufgaben (der Gemeinden) seien, ergebe sich nichts anderes, weil die gesamte Entsorgung des Restmülls - einschließlich der Verwertung - von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG erfasst sei. Mithin sei dem EVS auch der verwertbare Restabfall zu überlassen, denn nach § 3 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EVSG sei es der aus dem EVS ausgeschiedenen Antragstellerin lediglich gestattet, diese Abfälle einzusammeln und zu befördern, nicht aber sie zu verwerten. Das Verwertungsrecht nach § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG betreffe lediglich „sonstige“ Abfälle, d.h. Abfälle, die nicht zum Restmüll gehörten. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Gesetzesnovelle im Jahr 2009 entschieden, dass die von den ausgeschiedenen Gemeinden eingesammelten Restabfälle,
2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 EVSG gelagert, behandelt oder beseitigt werden, nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG fallen und dem EVS zu überlassen seien. Das Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.9.2008 - 1 A 2/08 - betreffe einen Sachverhalt aus der Zeit vor der Novellierung des EVSG und sei durch diese überholt. Die Antragstellerin könne ein Recht zur vorherigen Sortierung und Eigenverwertung von Restabfällen auch nicht auf § 3 Abs. 15 KrWG stützen. Diese Vorschrift diene nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung von Art. 3 Nr. 10 Abfallrahmenrichtlinie, der auf das Einsammeln von Abfällen einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage abstelle. Es gehe also auch hier lediglich um das, wozu die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVSG zuständig sei, nämlich das Einsammeln von Abfällen, aber nicht mehr um das, wozu sie hinsichtlich der Restabfälle gemäß §§ 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG nicht mehr zuständig sei, nämlich deren anschließende Entsorgung, einschließlich Verwertung. Von daher verfange auch das Argument der Antragstellerin nicht, die Sortierung der Abfälle sei eine örtliche Aufgabe der Gemeinde, denn ein anschließendes Verwertungsrecht, auf das es der Antragstellerin in erster Linie ankomme, sei hiervon hinsichtlich des Restabfalls nicht mehr erfasst. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss vom 30.5.2016 richtet sich die am 10.6.2016 eingelegte und am 29.6.2016 begründete Beschwerde. II. Randnummer 6 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.5.2016, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung vom 1.3.2016 zurückgewiesen wurde, hat Erfolg. Randnummer 7 Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, allein schon die Formulierung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften ihrem Wortsinn nach „nicht von vornherein eindeutig erscheinen“, zeige, dass sich das erstinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung nicht sicher gewesen sei. Wenig überzeugend sei es, aus den Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 22 und 15 KrWG und dem Sinn und Zweck der Vorschriften des EVSG abzuleiten, dass der gesamte Prozess der Restabfallentsorgung dem EVS zugewiesen sei. Letztlich habe das erstinstanzliche Gericht diese Ableitung auch gar nicht begründet. Die Frage der Andienungspflicht des unsortierten Restabfalls sei ausschließlich aus dem EVSG abzuleiten. Der vom Verwaltungsgericht im Wege teleologischer Auslegung gewonnenen Auffassung, dass die gesamte Restabfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EVSG dem EVS zugewiesen sei, stehe der klare Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Aus ihr könne unter keinen Umständen die Aufgabenzuweisung für die gesamte Abfallentsorgung abgeleitet werden. Die Vorschrift spreche lediglich vom Betrieb von Anlagen, in denen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung auf Deponien behandelt werden können. Dieser Wortlaut sei eindeutig und sperre eine teleologische Auslegung. Das EVSG enthalte daher gerade keine Aufgabenzuweisung für die Sortierung von Restabfall. Diese Aufgabenzuweisung für die Restabfallsortierung setze aber § 3 Abs. 4 Satz 1 EVSG gerade voraus. Es greife daher das Regel-/Ausnahmeprinzip des § 2 Abs. 1 EVSG, wonach alle Aufgaben außer den in § 2 Abs. 2 EVSG genannten örtliche Aufgaben seien. Eine Andienungspflicht von unsortierten Restabfällen an den EVS sei daher gerade nicht gegeben. Auch die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zu § 3 Abs. 15 KrWG überzeugten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dürfe die Gesetzesbegründung für die Auslegung einer Vorschrift keine Rolle spielen. Auch hier bilde der Wortlaut eine Auslegungsgrenze. § 3 Abs. 15 KrWG ordne die Sortierung (nicht die vorläufige Sortierung, wie dies das erstinstanzliche Gericht offenbar verstehe) dem Sammlungsbegriff zu. Für eine Auslegung bestehe wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts kein Spielraum. Wenn der Antragsteller zur Sortierung berechtigt sei, könne er gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 EVSG über den verwertbaren Teil nach der Sortierung frei verfügen. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich - anders als für den Teil der Beseitigung - eine Andienungspflicht an den EVS ergebe. Randnummer 8 Diese Beschwerdebegründung, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 9 Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Bei dieser Interessenabwägung ist zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass Überwiegendes für ihr Obsiegen in der Hauptsache spricht. 1 Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
2 Nrn. 3 bis 5 gelagert, behandelt oder beseitigt werden, nicht unter die Ausnahmeregelung dieser Vorschrift fallen und dem EVS zu überlassen sind. Durch die Bündelung der Behandlung aller im Saarland anfallenden Abfälle (gemischte Siedlungsabfälle und Bioabfälle) aus privaten Haushaltungen erhalte der EVS damit Planungssicherheit im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende Abfallmenge bzw. Bioabfallmenge. 7 LT-Drs. 13/2242 S. 2 LT-Drs. 13/2242 S. 2 Auch aus diesen Formulierungen lässt sich jedoch nicht eindeutig ersehen, dass damit - bezüglich der gemischten Siedlungsabfälle - nicht nur Abfälle zur Beseitigung, sondern auch Abfälle zur Verwertung gemeint sind. Die Überlassungspflicht bezieht sich ausdrücklich (nur) auf die von den ausgeschiedenen Gemeinden eingesammelten Abfälle,
2 Nrn. 3 bis 5 gelagert, behandelt oder beseitigt werden. Damit sind die Schritte auf dem Weg zur Beseitigung angesprochen. Es ist daher zweifelhaft, ob der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Trennung der gemischten Siedlungsabfälle in einen verwertbaren und einen zu beseitigenden Teil überhaupt im Blick hatte. Selbst wenn man angesichts der uneingeschränkten Nennung der gemischten Siedlungsabfälle in dem Gesetzentwurf auf eine Absicht schließen wollte, eine vollumfängliche Überlassungspflicht der gemischten Siedlungsabfälle einschließlich des verwertbaren Anteils an den EVS regeln zu wollen, hat dies im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, d.h. der Gesetzgeber hat ein derartiges (unterstelltes) Vorhaben nicht umgesetzt. Gegen eine insoweit bestehende Regelungsabsicht spricht im Übrigen, dass die gemischten Siedlungsabfälle später im Gesetzentwurf (bei der eigentlichen „Begründung“) überhaupt nicht mehr erwähnt werden. Dort ist lediglich ausgeführt, dass die Andienungspflicht damit - mit der Neufassung des § 3 Abs. 4 EVSG - auch für Bioabfälle gilt, die in einer Anlage zur Behandlung von Bioabfällen behandelt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 4). 8 LT-Drs. 13/2242 S. 7 LT-Drs. 13/2242 S. 7 Damit ist erneut klargestellt, dass dies der eigentliche Regelungsgegenstand der Gesetzesänderung war. Randnummer 14 Ist nach alledem ein Obsiegen der Antragstellerin (unterhalb der Schwelle der Offensichtlichkeit) im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich, so ist dies maßgeblich zu ihren Gunsten in die Interessenabwägung einzustellen. Soweit der Antragsgegner in dem Bescheid vom 1.3.2016 die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit andernfalls - bei Fortführung der Ausschreibung, Auswertung der Angebote und einem Zuschlag - eintretenden irreversiblen Folgen begründet hat, kann sich dies nur auf die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beziehen. Danach kann eine entsprechende Ausgestaltung der Abfallentsorgung - Trennung des Abfalls in einen verwertbaren und in einen zu beseitigenden, dem EVS überlassenen Teil - ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Dass sich andere Gemeinden der Antragstellerin anschließen, ist spekulativ und wegen des mit einer Ausschreibung und Vergabe verbundenen Aufwands und des Risikos einer Rückabwicklung zumindest solange nicht ernsthaft zu erwarten, als die Rechtslage noch nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt worden ist. Erst recht sind die seitens des Antragsgegners in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.4.2016 in den Raum gestellten Gebührenerhöhungen für eine Vielzahl saarländischer Bürger oder gar eine Existenzgefährdung des EVS bei Nichtandienung des verwertbaren Restmüllanteils während des Hauptsacheverfahrens nicht zu befürchten, da der Betrieb der Anlagen des EVS zur Abfallbeseitigung hiervon nicht beeinflusst wird. Schließlich ist bei der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Vorprägung in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, d.h. die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens und Interessengleichheit dafür spricht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 1.3.2016 wiederherzustellen. 9 Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 992 Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 992 Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegen. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Randnummer 17 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnrn. 983 ff. 2) Vgl. (für Bioabfälle) OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2008 - 1 A 2/08 - 3) Landtags-Drs. 11/1296 vom 08.07.1997, S. 1 f., 48 f. 4) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2008 - 1 A 2/08 - 5) Vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 29.06.2004 - Lv 5/03 – (zur Auslegung des § 12 EVSG), juris; sowie BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 u.a. -, BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N. 6) LT-Drs. 13/2242 S. 1 7) LT-Drs. 13/2242 S. 2 8) LT-Drs. 13/2242 S. 7 9) Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 992
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