jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n) (im Anschluss an BGH, Urteil vom
2 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) auch für Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, begründet, erfolgte frühestens mit Bekanntwerden des in der Rechtssache Neidel - C-337/10 - ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei,
es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig gewesen sei, den Urlaub in dieser Zeit aber nicht oder nicht vollständig genommen habe. Dies gelte sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginne, als auch für das Jahr oder die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig gewesen sei. Im Jahr des Ausscheidens stehe dem Beamten der Mindesturlaub nur anteilig nach Bruchteilen zu. Hiervon ausgehend könne der Kläger mit Blick auf seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.1.2008 die Abgeltung von insgesamt 41,67 Urlaubstagen aus den Jahren 2006 (20 Tage), 2007 (20 Tage) und 2008 (anteilig 1,67 Tage) beanspruchen. Randnummer 8 Der in diesen Jahren entstandene Anspruch auf Gewährung von Urlaub (in natura) sei zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers noch nicht verfallen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne ein Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verfallen mit der Folge, dass die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen sei, wenn der Urlaub über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch trete zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt und dieser abgelaufen sei. Hinreichend lang sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr sei; ein Übertragungszeitraum müsse den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein könnten, und er müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten habe der Europäische Gerichtshof gebilligt. Gebe es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann trete auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der Europäische Gerichtshof leite aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen habe, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergebe, berücksichtigt werden müsse. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens sei der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruhe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden könne. Das rechtfertige die Annahme, dass der Urlaubsanspruch (spätestens) 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfalle. Fallbezogen bedeute dies, dass der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2006 (in natura) frühestens mit Ablauf des 31.3.2008 (15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres) und spätestens mit Ablauf des 30.6.2008 (18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres) und damit in jedem Fall erst nach seinem Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31.1.2008 verfallen wäre. Auf die Frage, welche Verfallsfrist hier zugrunde zu legen sei, nachdem die neue Regelung in § 6 Abs. 2 UrlaubsVO, die für die saarländischen Beamten erstmals eine ausreichend lange Verfallsregelung (15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres) vorsehe, erst am 30.1.2015 in Kraft getreten sei, komme es demnach nicht an. Da der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2006 (in natura) somit bei seinem Ruhestandseintritt noch nicht verfallen gewesen sei, gelte dies für die beiden Folgejahre (2007 und 2008) erst recht. Randnummer 9 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der für die Urlaubsjahre 2006 bis 2008 entstandene Abgeltungsanspruch des Klägers auch nicht verjährt, da der Verjährungsbeginn wegen einer zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben gewesen sei. Für Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von Urlaub gelte – wie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 ausdrücklich bestätigt – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für den Verjährungsbeginn setze § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Hingegen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe. Etwas anderes gelte allerdings bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften ("verworrenen") Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Zumutbarkeit bedeute dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein müsse, Klage zu erheben. Bestehe eine in diesem Sinne unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, beginne die Verjährung erst mit der
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n). Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser klärenden Rechtsprechung komme es nicht an. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer damals unklaren Rechtslage nicht bereits mit dem Schluss des Jahres 2008, in dem der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers entstanden sei, sondern erst später zu laufen begonnen habe. Dabei spreche alles dafür, für den Verjährungsbeginn auf das Jahr 2012 abzustellen, da die wesentlichen Fragen zum Komplex Urlaubsabgeltung für Beamte erstmals durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 – C-337/10 „Neidel“ – (a.a.O.) geklärt worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Klageerhebung keinen Erfolg versprochen, denn
wohl die Richtlinie 2003/88/EG aus dem Jahr 2003 stamme und am 2.8.2004 in Kraft getreten sei, habe es bis zu der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 ganz überwiegender Rechtsansicht entsprochen, dass zumindest für Beamte eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen schlechthin ausscheide. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.1.2009 – C-350/06, C-520/06, „Schultz-Hoff“ – bereits im Jahr 2009 erstmals einen Urlaubsabgeltungsanspruch für Arbeitnehmer bejaht. Gleichwohl habe die Kammer noch in ihrem Urteil vom 17.6.2011 – 2 K 64/10 – mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung, insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Koblenz vom 30.3.2010 – 2 A 11321/09 – unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 entschieden, dass Beamten in Fällen, in denen sie krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs gehindert gewesen seien, kein finanzieller Abgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehe. In zweiter Instanz habe das
erverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.9.2011 – 1 A 309/11 – das Verfahren mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht. Hieraus werde deutlich, dass eine Beseitigung der unklaren Rechtslage für Beamte frühestens mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 eingetreten sei. Die Geltendmachung des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche durch das Schreiben des Klägers vom 18.5.2012 sei somit noch rechtzeitig erfolgt. Etwas anderes ergebe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man für den Verjährungsbeginn auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 abstellen wollte. In diesem Fall hätte die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 zu laufen begonnen und wäre am 31.12.2012 abgelaufen. Da der Kläger seinen Anspruch indes mit am 23.5.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 18.5.2012 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe, wäre auch dann noch rechtzeitig eine verjährungshemmende Wirkung eingetreten. Randnummer 10 Das Urteil ist dem Beklagten am 28.7.2015 zugestellt worden. Mit am 25.8.2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Randnummer 11 Mit seiner am 22.9.2015 beim
erverwaltungsgericht eingegangenen Antragsbegründung macht der Beklagte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO geltend. Randnummer 12 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden insoweit, als entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 2006 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand verfallen gewesen und hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für 2007 und 2008 Verjährung eingetreten sei. Randnummer 13 Gebe es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann trete auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der Erholungsurlaub des Klägers für das Jahr 2006 sei demnach am
jektiv entstanden. Aber auch subjektiv habe der Kläger früher als vom Verwaltungsgericht angenommen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Er habe gewusst, dass ihm Urlaub grundsätzlich zugestanden habe. Auch habe er für jedes Jahr konkrete Kenntnis davon gehabt, wie viel Urlaub er genommen habe und wie viele Urlaubstage in das neue Kalenderjahr übertragen worden seien. Der Kläger habe somit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den den Abgeltungsanspruch begründenden Tatsachen gehabt, da insbesondere die Person des Schuldners, die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage pro Jahr, die Anzahl der krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage und der Tag des Ruhestandseintritts dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewesen seien. Daraus folge, dass der finanzielle Urlaubsabgeltungsanspruch an den Schluss des Jahres anknüpfe, in dem dieser Abgeltungsanspruch entstanden sei, was dem Jahr entspreche, in dem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden sei. Folglich habe die Verjährung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 begonnen und nach drei Jahren mit dem Jahr 2011 geendet. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, die subjektive Kenntnis des Klägers sei aufgrund einer unsicheren Rechtslage erst im Jahr 2012 eingetreten, sei daher nicht zutreffend. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass eine Klageerhebung keinen Erfolg versprochen hätte, weil „eine ganz überwiegende Rechtsansicht" der Meinung gewesen sei, dass eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen für Beamte schlechthin ausscheide. Vielmehr sei es dem Kläger sehr wohl zumutbar gewesen, seine Ansprüche schon früher geltend zu machen und auch klageweise durchzusetzen. Der Umstand, dass die komplexe Frage,
auch Beamten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht, zur höchstrichterlichen Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden sei, spreche dafür, dass ein mit dem Klagebegehren des Klägers befasstes Gericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet hätte. Bis dahin wäre die Verjährung gehemmt gewesen. Der Kläger habe aber erstmals im Jahr 2012 seinen Anspruch geltend gemacht. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 195 BGB sei die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände voraus. Zu einem anderweitigen Ergebnis könne man nur kommen, wenn die Rechtslage so unübersichtlich oder zweifelhaft gewesen wäre, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig habe einschätzen können. Allein divergierende
ergerichtliche Entscheidungen genügten dafür nicht. Eine solche Rechtslage habe fallbezogen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers habe keine unklare oder verworrene, sondern eher eine eindeutige Rechtslage in dem Sinne bestanden, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Das
erverwaltungsgericht Koblenz habe beispielsweise mit Urteil vom 30.3.2010, Az.: 2 A 11321/09, ausgeführt, dass Beamten kein finanzieller Abgeltungsanspruch aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehe. Der Kläger sei bereits 2008 in den Ruhestand versetzt worden, während die „Schulz-Hoff“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erst vom 20.1.2009 datiere. Auch das Bundesarbeitsgericht habe erst mit Urteil vom 24.3.2009, Az.: 9 AZR 983/07, diese EuGH-Entscheidung berücksichtigen können. Im Übrigen habe das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.8.2010, Az.: 12 Sa 650/10, ausgeführt, dass für den Verjährungsbeginn unmaßgeblich sei,
ein fortdauernd arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zum EuGH-Urteil vom 20.1.2009 auf Grund der ständigen Rechtsprechung des BAG gemeint habe, dass der jährlich erworbene Urlaubsanspruch infolge Befristung untergehe. Das Vertrauen auf eine ständige Rechtsprechung sei weder im Allgemeinen noch im Anwendungsbereich der §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 206 BGB schutzwürdig. Der Glaube an eine ständige Rechtsprechung reiche nicht aus, um die Verjährung zu hemmen. Dem Gläubiger
liege es angesichts einer ihm bekannten Sachlage, seine möglichen Ansprüche auch gegen eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschende Rechtsmeinung zu verfolgen. Sehe er davon ab, so sei im Lichte und unter Abwägung des nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützten Schuldnervertrauens die Forderungsverjährung hinzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 31.1.2013, Az.: 2 C 10.12, ausdrücklich ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung Kenntnis von den nicht genommenen Urlaubstagen gehabt. Eine schwebende Rechtsunsicherheit habe es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung verstoße gegen Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs und stehe einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2014 entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürften die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein, als bei nur innerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht bejahe die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und habe beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gelte nichts anderes. Hierauf habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 21.2.2014 in dem Verfahren mit dem Az.: 2 K 892/12 ausdrücklich verwiesen und ausgeführt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, verjährt sei. Diese Auffassung werde auch vom OVG Lüneburg im Beschluss vom 8.11.2013, Az.: 5 LA 41/13, geteilt. Die Klage sei daher insgesamt abzuweisen gewesen, das erstinstanzliche Urteil daher im Ergebnis fehlerhaft. Randnummer 15 Darüber hinaus sei die Berufung zuzulassen, weil der Verwaltungsrechtstreit grundsätzliche Bedeutung habe. Es gehe um die Beantwortung von Fragen, an deren Klärung aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortentwicklung des Rechts ein über diesen Einzelfall hinausgehendes Allgemeininteresse bestehe. Es sei damit zu rechnen, dass zukünftig bundesweit Polizeibeamte der Länder sowie der Bundespolizei sowie sonstige Beamte unter Berufung auf die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Gerichtsentscheidung eine finanzielle Urlaubsabgeltung beanspruchten, auch wenn ihre Ruhestandsversetzung weit zurück liege. Es müsse daher
ergerichtlich geklärt werden,
hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs von Beamten auf eine finanzielle Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub, der aus Krankheitsgründen bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestanden habe und
für den Verjährungsbeginn von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Beamten gegebenenfalls auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012, C-337/10 (Neidel), oder auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009, C 350/06 (Schultz-Hoff), abzustellen sei. Randnummer 16 Im Übrigen sei eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in aller Regel auch in den Fällen anzunehmen, in denen die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen
erverwaltungsgerichts abweiche und die Rechtsfrage noch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt sei. Das
erverwaltungsgericht Lüneburg habe in seinem Beschluss vom 8.11.2013, Az., 5 LA 41/13, zu § 199 Abs. 1 BGB ausgeführt, dass das Entstehen des finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruchs an den Schluss des Jahres anknüpfe, in dem der finanzielle Abgeltungsanspruch entstanden ist. Dies sei nach Auffassung des OVG Lüneburg das Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht sei dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Es habe weder dargelegt, dass es die Entscheidung des OVG Lüneburg bei seinen rechtlichen Bewertungen herangezogen habe, noch warum es trotz entgegenstehender Rechtsprechung des OVG Lüneburg zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ab, soweit es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der Richtlinie 2003/88/EG herleiten, erst auf das Jahr 2012 abstelle, weil der Europäische Gerichtshof am 3.5.2012 höchstrichterlich eine Entscheidung zum Abgeltungsanspruch getroffen habe und erst damit eine unklare Rechtslage geklärt worden sei. Auf dieser abweichenden Wertung beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage bei Annahme des gleichen Verjährungsbeginns, wie vom OVG Lüneburg zugrunde gelegt, insgesamt hätte abweisen müssen. Randnummer 17 Der (nicht im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO vertretene) Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 18 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behördenakte Bezug genommen. II. Randnummer 19 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.7.2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und am 22.9.2015 innerhalb der in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. Randnummer 20 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Beklagten gibt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in dem am 17.11.2015 eingereichten Schriftsatz keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 21
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n). Randnummer 42 BGH, Urteil vom 7.12.2010 – XI ZR 348/09 –, juris, Rdnrn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 – XI ZR 262/07 –, a.a.O., juris-Rdnr. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 44/10 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2015 – 1 A 307/14 –, juris, Rdnr. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 – 1 A 355/13 –, juris, Rdnr. 114, und vom 6.8.2015 – 1 A 290/14 –, juris, Rdnrn. 38 ff. Randnummer 43 Umso mehr muss dies aber gelten, je geringer der Anspruchsberechtigte angesichts des Meinungsstandes in der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung seines Anspruchs als Erfolg versprechend ansehen kann. Denn die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als „übergreifende“ Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich denknotwendig proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage. Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers daher ohne Erfolgsaussichten wäre. Der gegen die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung vorgetragene Einwand des Beklagten, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers habe keine unklare oder verworrene, sondern eher eine eindeutige Rechtslage in dem Sinne bestanden, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe, liegt daher neben der Sache. Gerade dann wäre es dem Kläger nämlich nicht zuzumuten gewesen, einen Urlaubsabgeltungsanspruch ohne erkennbare Erfolgsaussichten im Klagewege geltend zu machen. Randnummer 44 War dem Kläger somit eine Klageerhebung im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zuzumuten, so hatte dies zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der
en zitierten Rechtsprechung hinausgeschoben war, und zwar bis zum Zeitpunkt der
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage, hier also der Frage,
2 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub, der krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, begründet. Randnummer 45 Diese höchstrichterliche Klärung erfolgte frühestens mit Bekanntwerden des in der Rechtssache Neidel – C-337/10 – ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
erverwaltungsgericht des Saarlandes das Verfahren mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht. Randnummer 54 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2011 – 1 A 309/11 –, unter Bezugnahme auf VG Frankfurt, Beschluss vom 25.6.2010 – 9 K 836/10.F –, ZBR 2011, 66 Randnummer 55 Bis zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – konnte von einer
jektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Frage,
2 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte einen Urlaubsabgeltungsanspruch begründet, mithin keine Rede sein. Dies zeigt zudem der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) über diese Rechtsfrage in der Sache entschieden und insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) abgestellt und ausgeführt hat, der Europäische Gerichtshof habe in eben dieser Entscheidung den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ausdrücklich auf Beamte erstreckt,
wohl das Vorlagegericht die (entgegenstehende) Rechtsauffassung des
erverwaltungsgerichts ausführlich dargestellt habe. Randnummer 56 Hiervon ausgehend begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB – sofern man hinsichtlich des für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Elements nicht sogar erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 - 2 C 10/12 - (a.a.O.) abstellt – nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 und endete demgemäß mit Ablauf des Jahres
bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10 „Neidel“) hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs von Beamten auf eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die bei Eintritt in den Ruhestand aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen werden konnten, eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage bestand und
gegebenenfalls für den Verjährungsbeginn von Urlaubsabgeltungsansprüchen von Beamten auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 oder auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (C-350/06 „Schultz-Hoff“) abzustellen ist. Randnummer 69 Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie bereits aufgezeigt, gab es zumindest bis zum Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 in der innerstaatlichen Instanzrechtsprechung divergierende Auffassungen zu der Frage,
auch Beamte unter den einschlägigen unionsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Damit ist die erste vom Beklagten als klärungsbedürftig bezeichnete Frage dahin zu beantworten, dass die Rechtslage zweifelhaft war. Weitergehende erhellende Erkenntnisse sind bei Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu erwarten. Randnummer 70 Im Übrigen ist die Frage,
nicht bereits die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (C-350/06 „Schultz-Hoff“) für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist, schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil zwischenzeitlich auch unter Zugrundelegung des Urteils vom 3.5.2012 die unionsrechtlichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bereits nach § 195 BGB verjährt sind und die vom Beklagten behauptete Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, auf welche der beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs es für den Verjährungsbeginn ankommt, für die Zukunft nicht gegeben ist. Randnummer 71 Von (noch) künftiger Bedeutung könnte allenfalls sein,
für den Verjährungsbeginn erst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.2013 – 2 C 10/12 – (a.a.O.) abzustellen ist. Hierauf kommt es für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – indes nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 72 Schließlich verfängt auch die Argumentation des Beklagten nicht, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 8.11.2013. Diese Entscheidung erging in einem Zulassungsverfahren. Den Ausführungen, mit denen der Zulassungsantrag zurückgewiesen wurde, ist nicht zu entnehmen, dass die Frage einer verworrenen Rechtslage in diesem Zulassungsverfahren seitens des dortigen Zulassungsantragstellers thematisiert war. Im Übrigen folgt auch das OVG Lüneburg der Rechtsprechung, nach der eine Verjährungsfrist bei verworrener Rechtslage ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage zu laufen beginnt. Randnummer 73 OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2015 – 5 LB 81/15 –, juris, Rdnrn. 61 f. Randnummer 74 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 75 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und legt auch für das Zulassungsverfahren den vom Kläger auf 6.887,82 Euro bezifferten Klageantrag zugrunde. Randnummer 76 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.