Händlers; Auslegung der Angabe
privaten Verkäufers über die Unfallfreiheit
Fahrzeugs Leitsatz
Verkäufers zum Zustand
Fahrzeugs zu orientieren hat. Eine weitergehende Untersuchungsobliegenheit trifft den Händler nur ausnahmsweise, wenn die Sichtprüfung einen Unfallvorschaden nahe legt und/oder der Händler aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass die Angaben
Verkäufers falsch oder zumindest fragwürdig sind. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
Landgerichts Saarbrücken - 12 O 102/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten
Berufungsverfahrens.
Beklagten, der es über die Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten hatte, abholte. In dem von der Klägerin vorgegebenen Vertragsformular ist unter „Weitere Extras“ unter anderem handschriftlich eingetragen: „unfallfrei, Beschreibung wie bei mobile“. Weiter unten findet sich der vorformulierte Satz: „Der Ankauf/Eintausch beruht auf dem zum Zeitpunkt
Ankaufs aktuellen Zustand
Fahrzeugs.“ In seiner Internetanzeige hatte der Beklagte das Fahrzeug ebenfalls als „unfallfrei“ beschrieben und als Laufleistung 29.800 Kilometer mitgeteilt; in dem Kaufvertrag ist sie mit 33.600 Kilometern angegeben. Randnummer 2 Ein von der Klägerin kurz nach dem Kauf beauftragter Kfz-Sachverständiger stellte an dem Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht instandgesetzten Unfallschaden im Frontbereich fest. Hierauf gestützt trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2015 von dem Kaufvertrag zurück und forderte den Beklagten vergeblich zur Rücknahme
Fahrzeugs auf. Mit ihrer Klage verlangt sie die Rückabwicklung
Kaufvertrags. Außerdem macht sie Gutachterkosten in Höhe von 531,99 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro geltend. Randnummer 3 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, das ihm selbst gegenüber als unfallfrei bezeichnete Fahrzeug erst kurz vor dem Weiterverkauf für seine Mutter erworben zu haben, in deren Auftrag er auch den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen habe. Randnummer 4 Das Landgericht hat - nach informatorischer Anhörung
Beklagten und Beweisaufnahme durch Vernehmung
Zeugen G. - mit Urteil vom 3. August 2015, auf
sen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es bejaht einen Vertragsschluss zwischen den Parteien sowie einen Sachmangel, der darin bestehe, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf an die Klägerin einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe. Daraus resultierende Gewährleistungsrechte seien indes aufgrund grob fahrlässiger Mangelunkenntnis
Verkäufers gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin, die sich nicht auf den fehlenden Sachverstand
Zeugen G. berufen könne, das Fahrzeug vor dem Kauf nicht näher untersucht habe. Durch die Bezeichnung
Fahrzeugs als unfallfrei sei weder eine Beschaffenheitsvereinbarung, was die Unfallfreiheit vor der Besitzzeit
Beklagten betreffe, zustande gekommen, noch habe der Beklagte insoweit eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Dass das Fahrzeug während der kurzen Nutzungszeit
Beklagten einen Unfall erlitten habe, sei nicht nachgewiesen. Ebenso wenig stehe eine vor dem Verkauf vorhandene Kenntnis
Beklagten von dem Unfallschaden fest. Randnummer 5 Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung
Annahmeverzugs
Beklagten erstrebt. Sie meint, die Unfallfreiheit
Fahrzeugs sei ohne Einschränkungen als Beschaffenheit vereinbart worden. Den Fahrzeugkäufer treffe allgemein keine Untersuchungspflicht, jedenfalls dürfe er auf die Aussage
Verkäufers, das Fahrzeug sei unfallfrei, vertrauen. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug durch einen Fachmann abholen zu lassen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch ihr Geschäftsführer den Mangel bei einer allenfalls gebotenen Sichtprüfung möglicherweise nicht erkannt hätte. Demgegenüber müsse der Beklagte von dem Unfall Kenntnis gehabt haben, da er ausgehend von den Kilometerangaben in der Internetanzeige und dem Kaufvertrag etwa 3.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Für eine Unfallkenntnis spreche ferner, dass der Beklagte bei dem Verkauf den Eindruck erweckt habe, das Fahrzeug stamme aus Belgien, in dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht aber eingeräumt habe, es in Rumänien gekauft zu haben. Zumindest habe er seine Behauptung zu der Unfallfreiheit ins Blaue hinein aufgestellt. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 1. unter Abänderung
am 3. August 2015 verkündeten Urteils
Landgerichts Saarbrücken den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Januar 2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübergabe
Fahrzeugs Dacia Sandero, Fahrgestell-Nr. ...; Randnummer 8
unter 1. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht ergänzend geltend, der Vortrag der Klägerin zu seiner eigenen Fahrleistung sei rein spekulativ und im Übrigen verspätet. Randnummer 14 Wegen
Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2016 Bezug genommen. B. Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). I. Randnummer 16 Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe
Fahrzeugs gemäß § 346 Abs. 1 i.V.m. § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 17 1. Nach den Feststellungen
Landgerichts, das für ein - in der Vertragsurkunde nicht andeutungsweise anklingendes - Handeln
Beklagten als Vertreter seiner Mutter keine Anhaltspunkte gesehen hat, ist dieser durch den mit der Klägerin, vertreten durch den Zeugen G., geschlossenen Kaufvertrag persönlich verpflichtet worden. Rechtliche Bedenken hiergegen ergeben sich nicht und werden zweitinstanzlich von keiner Partei vorgebracht. Randnummer 18 2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen Sachmangel
Fahrzeugs angenommen. Randnummer 19 a) Dazu kann dahinstehen, ob der Sache im Hinblick auf die in dem Kaufvertrag enthaltene Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, eine vereinbarte Beschaffenheit i.S.
1 Satz 1 BGB fehlt (dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, 1734), was das Landgericht mit der Begründung verneint hat, eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung bezöge sich nach den Umständen nur auf die - durch die Klägerin nicht widerlegte - Unfallfreiheit während der kurzen Besitzzeit
Beklagten, nicht aber auf den davor liegenden Zeitraum, weil der Beklagte insoweit erkennbar lediglich sein von dem Vorbesitzer erlangtes Wissen weitergegeben habe. Der Sachmangel ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - jedenfalls aus § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist die Kaufsache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung für die Mangelfreiheit ist hier nicht erfüllt. Randnummer 20 b) Nach der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i.S.
1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ in diesem Sinne sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, 54). Randnummer 21 c) Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten
Sachverständigen B.,
sen Inhalt von dem Beklagten nicht in Frage gestellt wird, hat das Fahrzeug im Frontbereich einen erheblichen Unfallschaden an der Karosserie erlitten, der anschließend nur unfachmännisch repariert worden ist und zu
sen Beseitigung Kosten von 9.481,40 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer anfallen würden. Das geht weit über einen Bagatellschaden hinaus und begründet somit einen Sachmangel i.S.
1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Randnummer 22 d) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Unfallschaden bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) vorlag, unterliegt dies in dem Berufungsverfahren keinen Beanstandungen. Das Landgericht konnte sich hierbei zum einen auf die Aussage
Zeugen G. stützen, der angegeben hat, auf der Fahrt vom Wohnort
Beklagten zum Betrieb der Klägerin keinen Unfall erlitten zu haben, zum anderen auch auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem am
Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und
halb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris). Eine Obliegenheit
Käufers, den Kaufgegenstand vor dem Abschluss
Kaufvertrags auf etwaige Mängel zu untersuchen, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten, wird durch § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2013], § 442 Rn. 25 mwN). Randnummer 25 b) Von einem gewerblichen Autohändler wie der Klägerin kann demgemäß nicht in jedem Fall erwartet werden, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs dieses zunächst auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Hierzu ist er auch bei einem anschließenden Weiterverkauf
Fahrzeugs, vor dem er grundsätzlich nur eine fachmännische äußere Besichtigung („Sichtprüfung“) vorzunehmen hat, damit er seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer hinsichtlich etwaiger Unfallschäden nachkommen kann, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211, 212 mwN). Für den Ankauf können dann im Ausgangspunkt keine strengeren Anforderungen gelten. Der Händler kann sich daher regelmäßig darauf beschränken, das Fahrzeug einer - im Kfz-Handel bei der Hereinnahme eines Fahrzeugs zudem allgemein üblichen - Sichtprüfung zu unterziehen, die sich an den Angaben
Verkäufers zum Zustand
Fahrzeugs zu orientieren hat (vgl. OLG Schleswig, MDR 2006, 629). Auf diese darf er allerdings auch dann nicht verzichten, wenn der Verkäufer das Fahrzeug als unfallfrei beschrieben hat, will er sich nicht dem eine grobe Fahrlässigkeit begründenden Vorwurf aussetzen, er habe über ins Auge springende Auffälligkeiten hinweggesehen, welche in einem offensichtlichen Widerspruch zu der behaupteten Unfallfreiheit stehen. Eine weitergehende Untersuchungsobliegenheit trifft den Händler dagegen nur ausnahmsweise, wenn die Sichtprüfung einen Unfallvorschaden nahe legt und/oder der Händler aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass die Angaben
Verkäufers falsch oder zumindest fragwürdig sind (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3932). Randnummer 26 c) Im Streitfall lieferte schon der äußere Anschein
Fahrzeugs deutliche Hinweise auf einen nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Aus den Fotografien, welche dem Gutachten
Sachverständigen B. beigefügt waren, geht unter anderem eine Spaltmaßverengung an der Motorhaube hervor (Fotos Nr. 5 und 6), außerdem sind ein deutlich sichtbarer Ebenenversatz im Bereich
vorderen Kotflügels (Nr. 7 und 8), eine Depositionierung der vorderen Radlaufblenden (Nr. 8 und 11), ein Riss in der Stoßfängerzierleiste (Nr. 10) sowie über das gesamte Fahrzeug verteilte Eindellungen und Verformungen (Nr. 17, 19, 24, 38 - 40) dokumentiert. Dies alles hätte einem fachkundigen Betrachter bei einer Sichtprüfung, die sich insbesondere auch auf eine Überprüfung der Spaltmaße zu erstrecken hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 1070, 1072), ohne weiteres auffallen und Anlass für kritische Nachfragen zu der angeblichen Unfallfreiheit und gegebenenfalls für eine nähere Untersuchung geben müssen. Randnummer 27 Dass der Zeuge G. die Auffälligkeiten an der Karosserie nach eigenen Angaben nicht bemerkt hat und aufgrund seiner fehlenden Fachkunde - der Zeuge ist Mediziner im Ruhestand und wurde im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für die Klägerin tätig - wohl nicht in der Lage gewesen wäre, weitere Untersuchungen, etwa der Lackschichtdicke oder
Fahrzeugunterbodens, durchzuführen, betrifft ausschließlich die Risikosphäre der Klägerin und ist daher unerheblich. Die Klägerin hat durch die Beauftragung
Zeugen mit dem Ankauf und der Abholung eines im Internet angebotenen Gebrauchtfahrzeugs am Wohnsitz
Verkäufers bewusst darauf verzichtet, dieses vor dem Abschluss
Kaufvertrags zunächst in ihrem Betrieb durch einen fachkundigen Mitarbeiter in Augenschein zu nehmen. Der an sie anzulegende Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen gewerblichen Kfz-Händlers wird durch die Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen ohne die erforderliche fachliche Qualifikation nicht herabgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom
Fahrzeugs betrifft, habe übernehmen wollen. Dem vermag der Senat zumindest unter den Besonderheiten
Streitfalls zu folgen, auch wenn der Beklagte seine Erklärung nicht mit einer Einschränkung (z.B. „unfallfrei lt. Vorbesitzer“, vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 f.) versehen hat. Randnummer 31 aa) Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen
Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86, 92). Ob eine bestimmte Angabe
Käufers eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) darstellt, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde
Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit
Fahrzeugs, die er in Kenntnis dieses Umstands abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Diese Erwägung trifft auf den privaten Verkauf in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse
Käufers gleichgewichtig das Interesse
Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, aaO, S. 93 f. zur Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs). Randnummer 32 bb) Diese Interessenlage ist auch bei der Auslegung der Erklärung
Beklagten zu der Unfallfreiheit
Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine Beurteilung, ob das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit einen Unfall erlitten hatte, war dem Beklagten als Privatperson aus eigener Wahrnehmung nicht möglich. Im Gegensatz dazu verfügte die Klägerin als gewerbliche Händlerin über eine ungleich größere Sachkunde, das Fahrzeug als Unfallfahrzeug zu identifizieren. Sie konnte daher bei verständiger Würdigung nicht ohne weiteres annehmen, der Beklagte wolle für die Richtigkeit seiner Erklärung unter allen Umständen garantiemäßig einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Einer ausdrücklichen Klarstellung durch den Beklagten, für einen während der Besitzzeit
oder der Vorbesitzer stattgefundenen Unfall nicht einstehen zu wollen, bedurfte es dazu nicht (vgl. auch BGH, aaO, S. 94). Diese Einschränkung ist der besonderen Konstellation
Verkaufs von privat an einen Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich immanent. Dass der Beklagte außerhalb der Vertragsurkunde, etwa im Gespräch mit dem Zeugen G. oder bei dem von der Klägerin behaupteten Kontakt mit ihrem Geschäftsführer im Vorfeld
Abholungstermins, seinen unbedingten Einstandswillen auch für die Zeit vor seinem Erwerb mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, wird nicht konkret dargelegt und hat sich auch bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebenso wenig lässt die Beschreibung
Fahrzeugs als unfallfrei in den Internetanzeigen auf die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie schließen (vgl. auch KG, NJW-RR 2005, 60, 61 f.). Randnummer 33
Unfallschadens durch den Beklagten lässt sich nicht feststellen. Das Landgericht ist mit ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Kenntnis
Beklagten von dem Unfallschaden nicht nachgewiesen werden kann. Dagegen wird mit der Berufung nichts Erhebliches eingewendet. Sollte der Beklagte, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Kilometerangaben in der Internetanzeige (29.800) und dem Kaufvertrag (33.600) geltend macht, in seiner kurzen Besitzzeit mehr als 3.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt haben, würde das für sich genommen noch nicht dafür sprechen, dass ihm der nicht fachmännisch reparierte Unfallschaden aufgefallen ist. Das gilt umso mehr, als sich die Klägerin selbst - wenngleich vergeblich (s.o.) - darauf beruft, der Vorschaden sei auch für einen Fachmann nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Nicht entscheidend wäre ferner, falls der Beklagte, der bei seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben hat, das - mit belgischen Zulassungspapieren ausgestattete - Fahrzeug in Rumänien gekauft zu haben, diesen Umstand bei dem Verkauf nicht offenbart haben sollte, wie der Zeuge G. ausgesagt hat. Hieraus allein könnte noch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte einen Unfall zumindest für möglich gehalten hat. Eine Arglist kann schließlich auch nicht damit begründet werden, der Beklagte habe die Unfallfreiheit
Fahrzeugs ohne hinreichende Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ behauptet (dazu allgemein BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839, 2840; Palandt/Ellenberger, aaO, § 123 Rn. 11 jew. mwN). Dem steht entgegen, dass sich seine diesbezügliche vertragliche Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont nur auf seine eigene Besitzzeit bezog. II. Randnummer 35 Mangels Pflichtverletzung
Beklagten ist auch der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Gutachter- und Anwaltskosten nicht begründet. Ebenso wenig kommt die Feststellung in Betracht, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme
Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. III. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711, 713 ZPO. IV. Randnummer 37 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Revisionsgerichts. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen waren bereits Gegenstand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, von der soweit ersichtlich nicht abgewichen wird.
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