1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.06.2012 – AG GlüStV-Saar – zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Randnummer 7 Sowohl bei der bisher erfolgten Vermittlung von Sportwetten an den Wettveranstalter als auch bei den offenbar nunmehr von der Antragstellerin an das maltesische Wettunternehmen vermittelten Sportwetten handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Sie zählen zu den öffentlichen Glücksspielen,
StV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Über eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten, die von dem Antragsgegner als der im Saarland zuständigen Behörde gemäß § 14 Abs. 1 AG GlüStV-Saar zu erteilen wäre, verfügt die Antragstellerin nicht, so dass es sich bei den von ihr vermittelten Sportwetten nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um unerlaubtes Glücksspiel handelt. Auch befindet sich das Wettunternehmen, dessen Sportwetten die Antragstellerin ihren Angaben zufolge nunmehr vermittelt, unstreitig nicht im Besitz der nach § 10a Abs. 2 i.V.m. § 4a GlüStV erforderlichen Konzession. Das Wettunternehmen, dessen Sportwetten die Antragstellerin zuvor vermittelte, hat nicht einmal einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten gestellt. Randnummer 8 Der allgemeine Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten begegnet ebenso wie § 9 Abs. 1 GlüStV als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 9 Bereits für die bis zum 30.06.2012 geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrags war geklärt, dass der dort geregelte Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettmonopols verfassungskonform war und auch nicht gegen Unionsrecht verstieß. Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern auch unabhängig davon den verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen. Randnummer 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39.12, NVwZ-RR 2014, 94, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, und EuGH, u.a. Urteil vom 09.09.2010, Rs. C- 64/08, Engelmann, Slg. 2010 I – 8219 Randnummer 11 Dafür, dass sich mit den seit dem 01.07.2012 in Kraft getretenen Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags hinsichtlich des Erlaubnisvorbehalts für Veranstalter und Vermittler von Sportwetten insoweit Wesentliches geändert hätte und dieser den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen nun nicht mehr genügen würde, spricht nichts. Randnummer 12 Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2016, 6 B 11140/15, ZfWG 2016, 153 Randnummer 13 Nach der Neukonzeption des Glücksspielwesens in Deutschland können sowohl die Veranstalter als auch die Vermittler von Sportwetten nach Maßgabe der §§ 4a ff. GlüStV eine Konzession bzw. Erlaubnis erhalten. Gemäß § 10a Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV dürfen Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV) veranstaltet werden. Ebenso bedarf die Vermittlung von Sportwetten gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV der Erlaubnis,
StV von dem Veranstalter, in dessen Vertriebsorganisation der Vermittler eingliedert ist, zu beantragen ist. Die normative Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens in den §§ 4a bis 4e GlüStV bietet dabei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und ist insbesondere auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Als eine die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV- beschränkende Regelung genügt ein Erlaubnisverfahren zwar nur dann den Anforderungen dieser Bestimmung, wenn dieses auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot sind zu beachten. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen. Randnummer 14 Vgl. EuGH, Urteile vom 03.06.2010, Rs. C-203/08, Sporting Exchange, NVwZ, 2010, 1085, vom 09.09.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, a.a.O., vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, vom 16.02.2012, Rs. C-72/10, Costa und Cifone, ZfWG 2012, 105, sowie vom 24.01.2013, Rs. C-186/11, Stanleybet, NVwZ 2013, 785 Randnummer 15 Diesen Anforderungen wird durch die Vorschriften der §§ 4 a bis 4 e GlüStV, insbesondere durch das in § 4b GlüStV geregelte Konzessionsvergabeverfahren und die darin festgelegten Auswahlkriterien, aber grundsätzlich in hinreichender Weise Rechnung getragen. Randnummer 16 Ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2015 - 1 B 14/15 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2016, 6 B 11140/15, a.a.O., und OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015, OVG 1 S 102/14, NVwZ-RR 2015, 660; a.A. etwa VG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2016, 5 K 1431/14.WI, zitiert nach juris Randnummer 17 Nach § 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV wird die Konzession nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt. Danach ist die Konzession unter Beachtung der Erfordernisse, die sich aus Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) ergeben, zu erteilen. Randnummer 18 Vgl. Lt-Drs. 15/15 vom 15.05.2012, S. 122 ff. (zu §§ 4a ff. GlüStV); ferner Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht,
StV grundsätzlich unzulässig sind. Abweichend davon können zwar nach Satz 3 der Vorschrift Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten), Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignis (Ereigniswetten) sind jedoch ausgeschlossen. Randnummer 52 Durchgreifende Bedenken an der Vereinbarung der Regelungen in § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV zur Unzulässigkeit von Ereigniswetten mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Das in dieser Vorschrift geregelte Verbot ist mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Spielsuchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als zulässige Einschränkung sowohl der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG als auch der Gewerbefreiheit nach Art. 44 Satz 1 LVerf zu sehen. Randnummer 53 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 15.01.2015, 6 L 1064/14, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012, 3 B 268/12, und VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 08.10.2013, Lv 1/13 Randnummer 54 Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit i.S.v. Art. 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere steht außer Frage, dass das hier in Rede stehende Verbot nicht diskriminierend ist, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gilt, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des Verbots von Ereigniswetten nach § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, bestehen nicht. Randnummer 55 So bereits Kammerurteil vom 21.11.2013, 6 K 518/12; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012, 3 B 268/12, m.w.N. Randnummer 56 Darauf, ob und inwieweit nach § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV grundsätzlich unzulässige Sportwetten in der Wettannahmestelle der Antragstellerin tatsächlich vermittelt wurden und werden, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend an. Die Vermittlung von Sportwetten teilt wegen ihres akzessorischen Charakters (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) umfassend das rechtliche Schicksal der Veranstaltung der Sportwetten, die vermittelt werden sollen. Ist die Veranstaltung von Sportwetten nicht erlaubnisfähig, so kann auch deren Vermittlung nicht erlaubt werden. Die Erlaubnisfähigkeit des Vermittelns unzulässiger Sportwetten ist generell ausgeschlossen. Randnummer 57 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteile vom 05.11.2015, 6 K 207/15, und 6 K 877/14, sowie Beschlüsse vom 15.01.2015, 6 L 1064/14, und vom 27.04.2015, 6 L 208/15, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 21.06.2011, 11 L C 348/10, DÖV 2011, 820, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.06.2011, 3 B 39/10, zitiert nach juris; ferner Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 4 GlüStV Rdnr. 48 ff. Randnummer 58 Dass die Antragstellerin das bei ihr beschäftigte Personal angewiesen hat, von dem Antragsgegner beanstandete Wettformen, etwa die Wette auf das „Nächste Tor“, nicht mehr anzubieten bzw. nicht als Wette anzunehmen, ist daher vorliegend ebenfalls rechtlich ohne Relevanz. Randnummer 59 Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation der Antragstellerin, wonach sich der Veranstalter von Sportwetten den Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags erst unterwerfen müsse, wenn er im Gegenzug auch eine Konzession erhalte. Diese Annahme findet im Glücksspielstaatsvertrag erkennbar keine Stütze. Randnummer 60 War und ist die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin aufgrund der mit wesentlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht zu vereinbarenden Veranstaltertätigkeit der Wettunternehmen sowie mithin materiell eindeutig nicht erlaubnisfähig, ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin ihre Vermittlungstätigkeit vollumfänglich untersagt worden ist. Die gesetzliche Bindung des dem Antragsgegner in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumten Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Spielsuchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Vermittlung eines nicht erlaubnisfähigen Sportwettangebots nicht zu. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Untersagung lediglich auf etwaig eindeutig materiell rechtswidrige Tätigkeiten zu beschränken. Bestehen – wie hier- keine Zweifel an dem Fehlen der Erlaubnisfähigkeit der ausgeübten Vermittlungstätigkeit, rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich auch eine vollständige Untersagung der Sportwettvermittlung. Randnummer 61 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 05.11.2015, 6 K 207/15, und 6 K 580/15, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 8 C 2.10, NVwZ 2011, 1328; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.06.2015, 1 B 14/15, und vom 06.12.2012, 3 B 268/12 Randnummer 62 Gegen eine etwaige Beschränkung der Untersagung auf die Vermittlung unerlaubter Ereigniswetten spricht dabei insbesondere auch, dass dies von dem Antragsgegner nur schwer und mit hohem Verwaltungsaufwand zu kontrollieren wäre. Randnummer 63 Vgl. u.a. Beschlüsse der Kammer vom 27.04.2015, 6 L 208/15, und vom 15.01.2015, 6 L 1064/14, jeweils unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012, 3 B 268/12 Randnummer 64 Da eine ausschließlich standortbezogene Untersagung durch eine Verlagerung der Vermittlungstätigkeit an andere Standorte einfach umgangen werden könnte, wie dies in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen häufig geschehen ist, erweist sich ferner auch ein saarlandweites Verbot nicht als unverhältnismäßig. Randnummer 65 Vgl. u.a. Kammerurteil vom 05.11.2015, 6 K 207/15, sowie Kammerbeschluss vom 27.04.2015, 6 L 208/15;ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.12.2012, 3 B 268/12, und vom 19.11.2012, 3 B 274/12. Randnummer 66 Im Weiteren greift auch das Vorbringen der Antragstellerin zum Fehlen eines systematischen und kohärenten Vorgehens gegen unerlaubtes Glücksspiel nicht durch. Insbesondere trifft ihre Behauptung, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten werde bundesweit flächendeckend aktiv geduldet, nicht zu. Nach dem Kenntnisstand der Kammer sind bei unerlaubter Veranstaltung und Vermittlung von ungenehmigten Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, auch in jüngster Zeit bundesweit Untersagungen ausgesprochen worden. Dies belegen nicht zuletzt auch die von der Antragstellerin selbst angeführten gerichtlichen Entscheidungen, die Untersagungsverfügungen verschiedener Behörden einzelner Bundesländer zum Gegenstand haben. Soweit im Hinblick auf die noch im Gang befindliche Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags sowie das noch nicht endgültig abgeschlossene Vergabeverfahren von Sportwettkonzessionen zeitweilig vom Erlass bzw. von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, rechtfertigt dies für sich genommen nicht bereits die Annahme einer generellen Duldung unerlaubter Sportwettveranstaltung oder -vermittlung. Randnummer 67 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 05.11.2015, 6 K 207/15, und 6 K 877/14, jeweils m.w.N. Randnummer 68 Auch liegt der von der Antragstellerin behauptete Vollzugsverzicht in dem suchtgefährdenderen Online-Bereich nicht vor. Davon abgesehen, dass diese Behauptung bereits durch die von ihr selbst vorgelegte „Auswertung der Bestandsaufnahmetabelle der Glücksspielaufsichtsbehörden in Bezug auf das Vorgehen gegen Casino- und Pokerspiele“ widerlegt wird, ist der Kammer aus bei ihr anhängig gewesenen Verfahren bekannt, dass die im Saarland hierfür zuständige Behörde auch gegen Anbieter von unerlaubten Glücksspielen im Internet vorgeht. Randnummer 69 Vgl. die Kammerbeschlüsse vom 03.03.2015, 6 L 1232/14 (betreffend Online-Casinospiele), und vom 12.05.2016, 6 L 1120/15 (betreffend Zweitlotterien) Randnummer 70 Tragfähige Anhaltspunkte für eine insoweit gegen Unionsrecht verstoßende unsystematische und inkohärente Verfahrensweise bestehen nicht. Über ein zeitlich vorrangiges Vorgehen gegen Anbieter unerlaubten Glücksspiels im Internet wird für die verschiedenen Bereiche des Internet-Glücksspiels bereichsübergreifend entschieden. Dies stimmt, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 12.05.2016, Randnummer 71 1 B 199/15 Randnummer 72 Ausdrücklich festgestellt hat, mit den Leitlinien zum Internet-Vollzug vom 18.06.2014 überein und ist auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 73 Letztlich besteht auch kein begründeter Anhalt für die Annahme, dass der Antragsgegner nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend, sondern unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in gleichheitswidriger Weise gegen die Antragstellerin vorgehen würde. Der Antragsgegner hat insoweit dargelegt, dass er innerhalb seiner Zuständigkeiten konsequent und zeitlich gestaffelt gegen materiell offensichtlich nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten vorgeht, und dabei darauf verwiesen, dass bisher über 30 Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sind, die bislang in neun Untersagungsverfahren an 17 verschiedenen Standorten gemündet haben, wobei die Verfahren verschiedene Veranstalter betroffen hätten. Die von dem Antragsgegner dabei angewandten Vollzugskriterien hat die Kammer ebenso wie auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ausdrücklich gebilligt. Randnummer 74 Vgl. u.a. Kammerbeschlüsse vom 27.04.2015, 6 L 208/15, und vom 19.03.2015, 6 L 229/15; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.06.2015, 1 B 14/15, und vom 06.12.2012, 3 B 268/12 Randnummer 75 Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Auswahl der Wettannahmestellen, gegen die er vorgeht, insbesondere auf das von den jeweiligen Wettannahmestellen für wett- und spielaffines Publikum unter Suchtgesichtspunkten ausgehende Gefahrenpotential abstellt und bei der Bewertung dieses Gefahrenpotentials Kriterien wie etwa eine hohe Anziehungskraft aufgrund Lage, Außendarstellung und Werbewirksamkeit, eine zum Verweilen einladende Ausgestaltung der Räumlichkeiten sowie das gleichzeitige Anbieten mehrerer Spielmöglichkeiten, etwa von Sportwetten und Spielautomaten innerhalb einer Betriebsstätte, heranzieht. An dieser rechtlichen Einschätzung wird festgehalten, zumal eine kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags nicht notwendig ein zeitgleiches Vorgehen gegen sämtliche Verstöße voraussetzt. Randnummer 76 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 05.11.2015, 6 K 580/15, und 6 K 877/14; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 08.06.2015, 1 B 14/15, und vom 19.11.2012, 3 B 374/12 Randnummer 77 Ist der Antragstellerin nach alledem ersichtlich zu Recht die Vermittlung von Sportwetten saarlandweit untersagt worden, so gilt Entsprechendes auch für die Untersagung hierauf gerichteter Werbung,
StV für unerlaubte Glücksspiele verboten ist. Randnummer 78 Da schließlich auch die auf den §§ 19, 20 SVwVG gründende Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, erweist sich bei summarischer Prüfung nach alledem die von der Antragstellerin angegriffene Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 21.01.2016 insgesamt als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 79 Wird die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichtete Klage der Antragstellerin mithin voraussichtlich keinen Erfolg haben, tritt auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter das in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung grundsätzlich zurück. Gründe, die es rechtfertigen könnten, trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 80 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 81 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei von einem Hauptsachestreitwert bei privaten Sportwettvermittlungen von 15.000 Euro auszugehen ist Randnummer 82 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.10.2009, 3 B 321/09, Randnummer 83 und der Streitwert im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte dieses Streitwertes und damit auf 7.500 Euro festzusetzen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.