Kommunalwahlrecht -Festsetzung des Mindestwahlalters auf 18 Jahre- Leitsatz Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des Wahlrechts auf 18 Jahre, wie sie in § 13 KWG (juris: KomWG SL) vorges
§ 113Nr. 237 Vgl. so ausdrücklich BVerw
G, Beschluss vom 11.11.1991 - 4 B 190.
§ 113Nr.
237 . Randnummer 19 So liegt der Fall hier. Randnummer 20 Die Klage ist unbegründet, da die Versagung des Wahlscheins rechtlich nicht zu beanstanden war. Randnummer 21 Rechtsgrundlage für die Versagung des Wahlscheins ist § 13 Abs. 1 KWG. Danach sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigt, die am Wahltag das
- Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten. Randnummer 22 Der Kläger, ein Unionsbürger, erfüllte zum Zeitpunkt der am 28.06.2015 stattfindenden Bürgermeisterwahl nicht die für die Wahlberechtigung einschlägigen Voraussetzungen. Er ist im April 1999 geboren und hatte zum Zeitpunkt der Wahl daher das
- Lebensjahr nicht vollendet. Randnummer 23 Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des Wahlrechts auf 18 Jahre, wie sie in § 13 KWG vorgesehen ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist weder verfassungsrechtlich noch aus Gründen des EU-Rechts und/oder der UN-Kinderrechtskonvention zu beanstanden. Randnummer 24 Nach §§ 1, 72 KWG wird der Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Randnummer 25 Das Verknüpfen der aktiven Wahlberechtigung mit der Vollendung des
- Lebensjahres stellt grundsätzlich eine Ungleichbehandlung zwischen denen dar, die das
- Lebensjahr vollendet haben, mithin wahlberechtigt sind und denen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, mit der Konsequenz, dass ihnen das Wahlrecht verwehrt bleibt. Randnummer 26 Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Randnummer 27 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist - ebenso wie der Grundsatz der Gleichheit der Wahl - ein Spezialfall zu Art. 3 GG. Er unterscheidet sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter und fordert, dass jeder sein staatsbürgerliches Recht zum Wählen in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann. Diese Formalisierung im Bereich des Wahlrechts ist allerdings nicht mit einem Verbot jeglicher Differenzierung verbunden. Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig, bedürfen aber eines besonderen rechtfertigenden Grundes. So ist es etwa von jeher als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird 2 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1973 -2 BvC 3/73- und in Bezug auf das Wahlalter auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris Rdnr. 34 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1973 -2 BvC 3/73- und in Bezug auf das Wahlalter auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris Rdnr. 34 . Wer von einer Wahlberechtigung Gebrauch macht, übernimmt damit politische Verantwortung, und zwar nicht nur für sich selbst, sondern für die Allgemeinheit. Voraussetzung für die Gewährung der Wahlberechtigung ist deshalb ein gewisser Grad an politischer Einsichtsfähigkeit, den der Landesgesetzgeber im KWG – der Regelung des Art. 64 der Verfassung des Saarlandes entsprechend – an die Volljährigkeit und damit an die dann anzunehmende notwendige politische Mündigkeit und Einsichtsfähigkeit 3 Hierauf entscheidend abstellend: Gröpl, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 64, Rdnrn. 1, 3,.S. 353, 354 Hierauf entscheidend abstellend: Gröpl, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 64, Rdnrn. 1, 3,.S. 353, 354 knüpft. Der in § 13 KWG hergestellte Zusammenhang des Wahlalters mit der Volljährigkeit, bei deren Vorliegen die Gesellschaft allgemein den Menschen für reif genug hält, seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich und frei zu regeln, stellt eine im Wahlrecht zulässige typisierende Betrachtung und mithin einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar 4 Siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris Siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris . Randnummer 28 Dies berücksichtigend liegt auch keine unzulässige Form der Altersdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor. Randnummer 29 Nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten. Randnummer 30 Dieses Diskriminierungsverbot bildet eine ebenfalls besondere Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Ausnahmeregelungen sind möglich, wobei stets das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Bei der konkreten Umsetzung ist den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zu gewähren. Es ist es nicht schrankenlos gewährleistet 5 Vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2000 -C-285/98- Vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2000 -C-285/98- , was sich im hier in Rede stehenden Fall des Wahlrechts schon allein daraus ergibt, dass in Art. 40 der Charta der Grundrechte der EU festgelegt ist, dass Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats haben 6 Hervorhebungen durch das Gericht Hervorhebungen durch das Gericht . Insoweit ist das in § 13 KWG aus sachlichen Gründen normierte Erreichen der Volljährigkeit als entscheidender Maßstab zur Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien das Wahlalter festgelegt werden soll, auch hier anzuwenden. Randnummer 31 Eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 32 Sofern der Kläger vorträgt, Art. 1 Abs. 1 GG fordere das Recht auf politische Mitgestaltung, ist anzumerken, dass jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Menschenwürdegebots maßgeblich der Schutz ist, den die Rechtsordnung jedem von Hoheitsgewalt Betroffenen gewährt. Da auch Minderjährigen gegen Akte staatlicher Hoheitsgewalt der Rechtsweg offensteht, wie der hier in Rede stehende Fall anschaulich verdeutlicht, kann insoweit von einer Herabwürdigung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns keine Rede sein. Unter diesem Aspekt lassen sich aus dem Menschenwürdegebot politische Mitwirkungsrechte für ausnahmslos alle Herrschaftsunterworfenen nicht herleiten. Randnummer 33 Die UN-Kinderrechtskonvention gebietet keine andere rechtliche Bewertung. Randnummer 34 Zunächst gelten ihre Bestimmungen aufgrund der mit Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vom
- Februar 1992 erteilten Zustimmung des Deutschen Bundestages (und nach Art. 84 Abs. 1 GG auch des Bundesrates, vgl. BT-Drs. 12/42, S. 5) in der Bundesrepublik Deutschland als innerstaatliches Recht 7 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 -, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 -, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris . Sie teilt dabei den Rang des Zustimmungsgesetzes 8 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 -2 BvR 1481/04-, BVerfGE 111, 307, 317 m.w.N Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 -2 BvR 1481/04-, BVerfGE 111, 307, 317 m.w.N . Randnummer 35 Die darüber hinausgehende Frage, ob die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland für die Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen auch unmittelbar anwendbar sind 9 Vgl. zur Abgrenzung dieser Frage von der vorausgegangenen Frage der innerstaatlichen Geltung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris, m.w.N.. Vgl. zur Abgrenzung dieser Frage von der vorausgegangenen Frage der innerstaatlichen Geltung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris, m.w.N.. , ist im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 1, 12 und 13 UN-Kinderrechtskonvention relevant. Randnummer 36 Der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung vom
- März 1992 (BGBl. II 1992, S. 990, dort I. Satz 4: "Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet.") zwar nicht mehr entgegen, nachdem diese am
- Juli 2010 zurückgenommen worden ist 10 Vgl. hierzu Löhr, Gesetzliche Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention, in: ZAR 2010, 378 f Vgl. hierzu Löhr, Gesetzliche Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention, in: ZAR 2010, 378 f . Hieraus allein ergibt sich eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention aber noch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die völkervertraglichen Bestimmungen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedürfen 11 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752, 753, Urt. v. 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, 235 jeweils m.w.N. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752, 753, Urt. v. 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, 235 jeweils m.w.N. . Randnummer 37 Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention, Randnummer 38 "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.", Randnummer 39 unterscheidet sich zunächst von den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2 und 22 UN-Kinderrechtskonvention, die nicht unmittelbar anwendbar sind, da sie nach ihrem Wortlaut nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten begründen und diesen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen im innerstaatlichen Bereich einräumen 12 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris m.w.N.. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris m.w.N.. . Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention spricht nicht nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus und überlässt diesen einen Gestaltungsspielraum für die Erfüllung dieser. Er ist vielmehr konkret an innerstaatliche Rechtsanwender gerichtet und fordert von diesen, bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts das Wohl des Kindes als einen Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen. Auch die Regelungssystematik der UN-Kinderrechtskonvention stünde einer unmittelbaren Anwendung des Vorrangprinzips nach Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention nicht entgegen. Randnummer 40 Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention den Rechtsunterworfenen subjektive Rechte einräumen würde 13 Vgl. zur Unterscheidung der Fragen, ob eine völkervertragliche Bestimmung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und ob sie subjektive Rechte und Pflichten Einzelner begründet: OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N. Vgl. zur Unterscheidung der Fragen, ob eine völkervertragliche Bestimmung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und ob sie subjektive Rechte und Pflichten Einzelner begründet: OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N. . Dies ist nur dann der Fall, wenn der Rechtssatz nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und diese nicht nur tatsächlich, also reflexartig, berührt 14 Vgl. BVerfG, Entsch. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95 f., und zur Entwicklung der sog. Schutznormlehre in der Rechtsprechung und Literatur: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., § 42 Rn. 386 f. m.w.N Vgl. BVerfG, Entsch. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95 f., und zur Entwicklung der sog. Schutznormlehre in der Rechtsprechung und Literatur: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., § 42 Rn. 386 f. m.w.N . Dies wiederum setzt voraus, dass der Rechtssatz das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellt und abgrenzt 15 Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, 63 Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, 63 . Randnummer 41 Aus völkerrechtlichen Verträgen können derart subjektive Rechte nur abgeleitet werden, wenn und soweit dies der Vertragstext unzweideutig zum Ausdruck bringt 16 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977, a.a.O., S. 362; Beschl. v. 25.1.1977 - 1 BvR 210/74 u.a. -, BVerfGE 43, 203, 209 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977, a.a.O., S. 362; Beschl. v. 25.1.1977 - 1 BvR 210/74 u.a. -, BVerfGE 43, 203, 209 . Daran fehlt es hier für Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. Dieser beschreibt zwar das individuell geschützte private Interesse und auch den Kreis der unmittelbar geschützten Personen noch hinreichend genau. Die konkrete Art abzuwehrender Verletzungen bleibt aber offen. Zudem berechtigt die Bestimmung nicht die rechtsunterworfenen Kinder. Es wird vielmehr nur eine an die rechtsanwendenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichte und Verwaltungsbehörden oder rechtsetzenden Gesetzgebungsorganen gerichtete Verpflichtung begründet. Dass diese zugleich subjektive und damit einklagbare Rechte der Kinder auf ein Tätigwerden in einem konkreten, also auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbaren Sinn begründen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen 17 So auch OVG Lüneburg, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.2015 -7 A 695/14.Z-, juris So auch OVG Lüneburg, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.2015 -7 A 695/14.Z-, juris . Dies gilt einmal mehr unter Berücksichtigung der Bestimmung in Art. 4 UN-Kinderrechtskonvention, wonach es im Grundsatz den Vertragsstaaten überlassen bleibt, die geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung der Kinderrechte zu treffen. Auf dieser Grundlage ist offenbar auch der Deutsche Bundestag davon ausgegangen, dass es allein "Sache des Vertragsstaates und des innerstaatlichen Rechts (ist), zu bestimmen, inwieweit Schutzmaßnahmen, die nach dem Übereinkommen zum Wohle des Kindes zu treffen sind, von dem Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter durch gerichtliche Klage erzwungen werden können" (Denkschrift zu dem Übereinkommen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes, BT-Drs. 12/42, S. 33). Randnummer 42 Entsprechendes gilt für Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention, der die Berücksichtigung des Kindeswillens umfasst. Randnummer 43 Im Übrigen läge auch kein Verstoß gegen Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention vor. Nach Art. 12 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Absatz 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Randnummer 44 Die Beschränkung der Wahlberechtigung auf die Vollendung des
- Lebensjahres hindert den Kläger nicht daran, seine Meinung frei zu äußern. Ebenso wird durch die Beschränkung der Wahlberechtigung auf die Volljährigkeit im Rahmen des demokratischen Akts einer Kommunalwahl seine rein tatsächliche Meinungsbildung nicht beschränkt. Art. 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (sowie Art. 13, der die Meinungs- und Informationsfreiheit umfasst und dieses Recht in Absatz 2 Beschränkungen unterwirft) verpflichtet die Vertragsstaaten nach seinem Wortlaut („…und berücksichtigen diese Meinung .. angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“) indes nicht, die Meinung eines Kindes in den demokratischen Akt der Wahl durch Ausübung des aktiven Wahlrechts einfließen zu lassen. Den Kindern, und damit auch dem Kläger, soll allein ein Recht auf grundsätzliche Meinungsäußerung und Berücksichtigung dieser Meinungsäußerung gewährt werden, was durch § 13 KWG nicht in Frage gestellt wird, wie das vorliegende Verfahren anschaulich belegt. Randnummer 45 Der vom Kläger angeregten Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist schon allein deshalb nicht nachzukommen, weil das Gericht nicht letztinstanzliches Gericht ist 18 vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 -C-99/00-; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 -2 BvR 2639/09-, juris vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 -C-99/00-; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 -2 BvR 2639/09-, juris ; im Übrigen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist und von daher die für eine Vorlage geforderten vernünftigen Zweifel 19 Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.10.2015 -C-452-14-, juris Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.10.2015 -C-452-14-, juris nicht vorliegen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991 - 4 B 190.
§ 113Nr. 237 2) vgl. BVerf
G, Beschluss vom 23.10.1973 -2 BvC 3/73- und in Bezug auf das Wahlalter auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris Rdnr. 34 3) Hierauf entscheidend abstellend: Gröpl, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 64, Rdnrn. 1, 3,.S. 353, 354 4) Siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris 5) Vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2000 -C-285/98- 6) Hervorhebungen durch das Gericht 7) Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 -, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris 8) Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 -2 BvR 1481/04-, BVerfGE 111, 307, 317 m.w.N 9) Vgl. zur Abgrenzung dieser Frage von der vorausgegangenen Frage der innerstaatlichen Geltung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris, m.w.N.. 10) Vgl. hierzu Löhr, Gesetzliche Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention, in: ZAR 2010, 378 f 11) Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752, 753, Urt. v. 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, 235 jeweils m.w.N. 12) Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris m.w.N.. 13) Vgl. zur Unterscheidung der Fragen, ob eine völkervertragliche Bestimmung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und ob sie subjektive Rechte und Pflichten Einzelner begründet: OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N. 14) Vgl. BVerfG, Entsch. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95 f., und zur Entwicklung der sog. Schutznormlehre in der Rechtsprechung und Literatur: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 386 f. m.w.N 15) Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, 63 16) Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977, a.a.O., S. 362; Beschl. v. 25.1.1977 - 1 BvR 210/74 u.a. -, BVerfGE 43, 203, 209 17) So auch OVG Lüneburg, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.2015 -7 A 695/14.Z-, juris 18) vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 -C-99/00-; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 -2 BvR 2639/09-, juris 19) Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.10.2015 -C-452-14-, juris