2 Nr. 1 LBO a.F. Unterlagen für die Errichtung eines „Gartenhauses“ unter 60 cbm Rauminhalt bei der Kreisstadt A-Stadt eingereicht. Diese hatte ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie keine vorläufige Untersagung beantragen werde, weil die Voraussetzungen hierfür nach dem § 15 BauGB nicht gegeben seien. Der Beigeladene hatte
2 Nr. 1 LBO a.F. Unterlagen für die Errichtung eines „Gartenhauses“ unter 60 cbm Rauminhalt bei der Kreisstadt A-Stadt eingereicht. Diese hatte ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie keine vorläufige Untersagung beantragen werde, weil die Voraussetzungen hierfür nach dem § 15 BauGB nicht gegeben seien. auf dessen Veranlassung hin durchgeführten Baukontrolle ein genehmigungsabweichender Überbau der von der M-Straße her anzufahrenden Tiefgarage festgestellt worden war, forderte der Beklagte den Kläger im Juli 2014 auf, die illegal ausgeführte Tiefgarage bis zum 30.9.2014 „im Bereich des Flurstücks Nr. 237 auf das genehmigte Maß zurückzubauen“. 3 vgl. die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 24.7.2014 – 00434-14-07 – vgl. die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 24.7.2014 – 00434-14-07 – Randnummer 4 Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger neben dem Einwand „tatsächlicher rechtlicher Unmöglichkeit“ der Befolgung der Anordnung auf einen beim Landgericht geführten Zivilrechtsstreit zwischen dem Beigeladenen und seinen Rechtsvorgängern. Letztere hätten Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetrugs gegen den Beigeladenen gestellt, da dieser entgegen einer in dem Prozess abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor dem Kauf des Grundstücks Kenntnis von dem Überbau gehabt habe. Die Gesamtverantwortung für die Errichtung der baulichen Anlagen habe sein damaliger Architekt und Bauleiter D. getragen, der zu dem Zeitpunkt gleichzeitig selbst noch Eigentümer der Parzelle Nr. 237 gewesen sei. Diese sei später an die Eheleute S. und dann von diesen an den Beigeladenen verkauft worden. Beide hätten seines Wissens Kenntnis von dem Überbau gehabt. 4 vgl. insoweit die Wiedergabe des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss A-Stadt am 27.11.2014 vgl. insoweit die Wiedergabe des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss A-Stadt am 27.11.2014 Randnummer 5 Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die so nicht genehmigte und daher formell illegal errichtete Tiefgarage widerspreche dem § 5 Abs. 2 LBO, wonach die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken nur zulässig sei, wenn öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass keine bauordnungswidrigen Zustände eintreten könnten. Das sei bei dem Überbau nicht der Fall, wobei es auch zu statischen „Überlappungen“ kommen könne. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die Garage unterirdisch errichtet sei. Der teilweise Rückbau möge technisch anspruchsvoll sein, sei aber keinesfalls als „unmöglich im Sinne des BGB“ zu qualifizieren. Da der Beigeladene der Eintragung einer Baulast nicht zugestimmt habe, stehe dem Beklagten kein milderes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zur Verfügung. Randnummer 6 Zur Begründung der dagegen im Dezember 2014 erhobenen Klage hat der Kläger erneut die angesprochenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als vorgreiflich bezeichnet und weiter geltend gemacht, er sei nicht der richtige Adressat der Verfügung. Grundstückseigentümerin und Bauherrin sei seine Ehefrau H. M. Daher sei ihm die Beseitigung rechtlich nicht möglich. Den Bauantrag habe er im Auftrag seiner Frau gestellt. Der „Unterbau“ sei in Absprache mit dem Beklagten erfolgt, von diesem abgenommen worden und für die Beteiligten kein Problem gewesen. Er – der Kläger – habe sich bereits mit den Eheleuten S. „per Handschlag“ über den Kauf der Parzelle Nr. 237 geeinigt gehabt. Das habe bei dem Beigeladenen, der von dem Überbau gewusst habe, „Begehrlichkeiten“ geweckt. Der Beigeladene sei damals im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Übernahme eines vorhandenen Whirlpools im Garten auf der Parzelle Nr. 237 von den Eheleuten S. ausdrücklich auf statische Bedenken hinsichtlich der darunter befindlichen Decke der Tiefgarage hingewiesen worden. Zudem habe er zuvor jahrelang selbst zwei Stellplätze in der Garage gemietet gehabt und auch eigene Fahrzeuge dort eingestellt. Er habe das Grundstück 2010 erworben und 2013 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Der Umstand, dass der Beigeladene über der Tiefgarage ein „massives Gartenhaus“ errichtet habe, das der Maßnahme „zum Opfer fallen“ müsse, spreche dafür, dass er an der Beseitigung überhaupt kein Interesse habe. Diese gefährdete auch benachbarte denkmalgeschützte Gebäude, insbesondere einen dort vorhandenen „alten Turm“. Der Beigeladene könne nicht besser gestellt werden als seine Rechtsvorgänger. Es sei lediglich „vergessen“ worden, die Überbauung auf die Parzelle Nr. 237 förmlich genehmigen zu lassen. Ein mit immensen Kosten verbundener Rückbau sei auch unverhältnismäßig. Der „Unterbau“ sei relativ gering und durch die Errichtung des Gartenhauses „faktisch geduldet“ worden. Zudem sei dem Beigeladenen zwischenzeitlich ein Kaufangebot übermittelt worden. Randnummer 7 Der Beklagte hat ausgeführt, die angeführten Kaufabsichten und die erwähnten anderweitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen seien rechtlich hier nicht relevant. Die Illegalität der vorhandenen Tiefgarage stehe fest. Der Kläger sei auch Pflichtiger, weil er in dem Baugenehmigungsverfahren 1995 als Bauherr aufgetreten sei. Er – der Beklagte – werde vor der Vollstreckung eine sofort vollziehbare Duldungsverfügung gegenüber der Ehefrau und Eigentümerin erlassen. Im Hinblick auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei das „Ausmaß der Illegalität“ zu beachten und etwaige Beseitigungskosten seien „völlig irrelevant“. Die konkrete Bauausführung sei nicht in Absprache mit ihm erfolgt und nach der Bauakte habe auch keine Abnahme stattgefunden. Einer solchen wäre des ungeachtet auch keine legalisierende Wirkung zugekommen. Randnummer 8 Der Beigeladene hat mitgeteilt, dass sein Haus nicht zum Verkauf stehe und dass er auch keine Einigungsverhandlungen mit dem Kläger führe. Randnummer 9 Im März 2016 hat das Landgericht die Klage des Beigeladenen gegen die Eheleute S. als Veräußerer auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen und, insbesondere infolge des drohenden Verlusts des Gartenhauses, künftigen Schäden wegen des „Unterbaus“ der Parzelle Nr. 237 mit der Tiefgarage auf einer Fläche von rund 50 qm abgewiesen. 5 vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, nach einer Vernehmung mehrerer Zeugen gehe das Gericht davon aus, dass der Beigeladene zumindest durch den Kläger, von einem weiteren Zeugen und – plausibel, im Zusammenhang mit dem Whirlpool – auch von den Eheleuten S. selbst vor Abschluss des Kaufvertrags über den teilweisen Überbau mit der Tiefgarage und dessen Umfang informiert worden sei. Eine arglistige Täuschung könne daher nicht angenommen werden, weshalb der im Grundstückskaufvertrag enthaltene Haftungsausschluss für Sachmängel durchgreife. Randnummer 10 Im Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung abgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, die bauliche Anlage sei, „soweit sie der Beseitigung unterliege“, materiell illegal. Der abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte und auch später nicht formell legalisierte Überbau der Tiefgarage widerspreche § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO. Ob dem Beigeladenen ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung des Überbaus nach § 912 BGB zustehe, spiele keine Rolle. Deswegen sei es auch nicht erheblich, ob der Beigeladene bereits vor Erwerb des Grundstücks Kenntnis davon gehabt habe oder nicht. Eine andere Möglichkeit zur Beseitigung der rechtswidrigen Zustände bestehe derzeit nicht, weil der Beigeladene eine Gestattung des Überbaus ausdrücklich abgelehnt und vorgetragen habe, dass er derzeit nicht einmal Einigungsverhandlungen mit dem Kläger führe. Das Einschreiten sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Kostenaufwand, den sich der Kläger „selbst zuzurechnen“ habe, sei insoweit nicht erheblich. Der Beklagte sei auch zu Recht gegen den Kläger eingeschritten. Er sei im Bauantrag vom März 1995 als Bauherr benannt gewesen. Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse unterlägen ferner nicht der Verwirkung. Allein der Zeitablauf begründe auch keine schutzwürdige Vertrauensposition des Betroffenen. Die vom Kläger behauptete, indes nicht nachgewiesene Abnahme des Gebäudes entfalte keine „genehmigende Wirkung“ und beinhaltete auch keine verbindliche Zusicherung einer Hinnahme des Gebäudes. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das als zivilrechtliches Vollstreckungshindernis anzusehende Eigentum der Ehefrau müsse erst bei der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung ausgeräumt sein. Eine Zwangsgeldfestsetzung sei vorher nicht möglich. Randnummer 11 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Randnummer 12 Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.5.2016 – 5 K 2065/14 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 24.7.2014 in der Form des auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2014 ergangenen Widerspruchsbescheids für den auf der Parzelle Nr. 237 – heute – des Beigeladenen befindlichen Teil der Tiefgarage unter dem an der Ecke H-Straße/M-Straße gelegenen Wohn- und Geschäftshaus abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Randnummer 13 Erheblichen Bedenken unterliegt bereits, ob der Zulassungsantrag des Klägers dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 18.7.2016 ist in Form einer Berufungsbegründung gehalten und benennt nicht einmal einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und zudem hier in der dem erstinstanzlichen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wörtlich einzeln aufgeführten Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht in Verwaltungsstreitverfahren. Es gehört indes nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. 6 vgl. dazu bereits 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, st. Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschluss vom 15.2.2016 – 1 A 233/15 – vgl. dazu bereits 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, st. Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschluss vom 15.2.2016 – 1 A 233/15 – Zusätzlich bedarf es neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher etwa in Bezug auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine – wie hier unter Verweis auf eine „Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte – Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht. 7 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.2015 – 1 A 43/15 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 5 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.2015 – 1 A 43/15 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 5 Randnummer 14 Selbst wenn man davon ausgeht, dass zur Darlegung im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO auch eine hinreichend deutliche „Umschreibung“ des vom jeweiligen Antragsteller konkret reklamierten Berufungszulassungstatbestands des § 124 Abs. 2 VwGO genügt und dass der Kläger mit seinem Vortrag im konkreten Fall in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollte, ergäbe sich für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis nichts anderes. Solche Zweifel 8 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung vermag der Vortrag des Klägers nicht zu begründen. Randnummer 15 Das gilt zunächst, soweit er erneut eine Vorgreiflichkeit der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten S. und dem Beigeladenen als Käufer der auf einer Fläche von etwa 50 qm mit der Tiefgarage unterbauten Parzelle Nr. 237 (Anwesen H-Straße) sowie eines gegen diesen – nach dem Vortrag des Klägers – eingeleiteten Strafverfahrens geltend macht und insoweit eine Aussetzung des Verfahrens nicht nur als zweckmäßig, sondern sogar als „geboten“ erachtet. Abgesehen davon, dass das zivilgerichtliche Verfahren nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Zulassungsantrag zwischenzeitlich „rechtskräftig“ abgeschlossen ist, 9 vgl. das in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 6.5.2016 zur Akte gereichte – damals noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – vgl. das in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 6.5.2016 zur Akte gereichte – damals noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – ist auch ansonsten kein Grund erkennbar, der die begehrte Aussetzung nach § 94 VwGO durch das Verwaltungsgericht hätte geboten erscheinen lassen können. Insoweit wurde bereits im angegriffenen Urteil richtig darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer auf die Herstellung objektiv rechtmäßiger Zustände gerichteten Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004/2015) des Beklagten geht, der (auch) nach seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hingegen nicht eingeschritten ist, um – möglicherweise nicht mehr bestehende oder durchsetzbare – subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beigeladenen durchzusetzen. Von daher fehlte es bereits an einer Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) der vom Kläger damit im Grunde thematisierten Frage, ob dem Beigeladenen, was – und mehr könnte sich auch in dem Strafverfahren nicht ergeben – das Landgericht in dem erwähnten Urteil positiv festgestellt hat, mit Folgen für seine subjektiv-öffentliche Rechtsposition im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks das Vorhandensein eines nicht unerheblichen Teils der Tiefgarage auf demselben bekannt gewesen ist. Da es in dem vorliegenden Anfechtungsstreit gegen die objektiv-rechtlich motivierte Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 24.7.2014 nur auf das Vorliegen eines anderweitig nicht ausräumbaren Rechtverstoßes ankommt, ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit – mit seinen Worten – „bedeutungslos“, ob der Beigeladene damals
2 Nr. 1 LBO a.F. Unterlagen für die Errichtung eines „Gartenhauses“ unter 60 cbm Rauminhalt bei der Kreisstadt A-Stadt eingereicht. Diese hatte ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie keine vorläufige Untersagung beantragen werde, weil die Voraussetzungen hierfür nach dem § 15 BauGB nicht gegeben seien. 3) vgl. die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 24.7.2014 – 00434-14-07 – 4) vgl. insoweit die Wiedergabe des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss A-Stadt am 27.11.2014 5) vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – 6 ) vgl. dazu bereits 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, st. Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschluss vom 15.2.2016 – 1 A 233/15 – 7) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.2015 – 1 A 43/15 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 5 8) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung 9) vgl. das in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 6.5.2016 zur Akte gereichte – damals noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – 10) vgl. dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 18.3.1994 – V ZR 159/92 –, NJW 1994, 2757, dort allgemein zum sog. „gesetzlichen Begleitschuldverhältnis“ einer Dienstbarkeitsvereinbarung und speziell – umgekehrt – zu Ansprüchen des Grundstückserwerbers bei Teilungen häufig wegen Fehlens eigener Erschließung 11) vgl. dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 3.7.1992 – V ZR 218/91 –, NJW 1992, 2885; Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 97, m.w.N.; demgegenüber zur Klagebefugnis des Eigentümers eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks beziehungsweise des Bauherrn eines Vorhabens, dessen Zulassung durch die betreffende Baulast erst ermöglicht werden soll, für eine auf Eintragung der Baulast ins Baulastenbuch abzielende Verpflichtungsklage gegen die Bauaufsichtsbehörde beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.2000 – 2 R 7/99 –, juris, dort letztlich offen gelassen 12) allgemein dazu etwa Wenzel in Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn 38a 13) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 14) vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX, Rn 59 m.w.N. 15) vgl. insbesondere zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des so in Anspruch genommenen und zum Erfordernis einer Sofortvollzugsanordnung Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 76
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