Asylrecht: Abschiebehindernis bei politischer Verfolgung und als alleinstehende Frau Leitsatz Zur Frage einer politischen Verfolgung in Äthiopien (hier bejaht), zur Lage alleinstehender Frauen bei ein
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 . Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht 3 Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. . Randnummer 225
- Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger zu
- aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG). Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht § 27 AsylG nicht entgegen. Randnummer 226 Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger zu
- die äthiopische Staatsangehörigkeit 4 Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris . Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die zur Frage der im Fall des Klägers zu
- - der zwar im Jahre 1984 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1990 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Juli 2007 in Äthiopien gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen 5 Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris . Randnummer 227 Entgegen der Auffassung der Beklagten belegt das vom Kläger zu
- geschilderte Verfolgungsschicksal aber eine in Äthiopien erlittene politische Verfolgung. Das von ihm geschilderte Geschehen hat sich nach Auffassung des Gerichts so wie von ihm vorgetragen abgespielt. Sein Verfolgungsschicksal ist in sich schlüssig, ohne Widersprüche und Steigerungen und entspricht der Erkenntnislage, so dass es glaubhaft und der Kläger zu 1., auch vor dem Hintergrund seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung, glaubwürdig ist. Randnummer 228 Dabei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass das Handeln der äthiopischen Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung von wirklichen oder vermeintlichen Gegnern im hohen Maß von Beliebigkeit und Willkür geprägt ist. Es besteht auch keine rechtsstaatlichen Prinzipien genügende verlässliche Korrelation zwischen unterstellten Vergehen und zu erwartenden Strafmaßnahmen. Hinzu kommt, dass die gut vernetzten äthiopischen Sicherheitskräfte rachsüchtig sind und ein langes kollektives Gedächtnis haben; sobald einmal eine Person in den Akten dieser Organisationen gelandet ist, ist es höchst unwahrscheinlich, dass diese jemals daraus verschwinden wird. Die Person bleibt dauerhaft unter dem Schatten des Verdachts staatsfeindlicher Tätigkeit 6 Vgl. nur Günter Schröder, vom 11.05.2009 an das VG Köln, insbes. S. 10, 11, 61 sowie Urteil der Kammer vom 17.12.2015 -3 K 573/15-, juris Vgl. nur Günter Schröder, vom 11.05.2009 an das VG Köln, insbes. S. 10, 11, 61 sowie Urteil der Kammer vom 17.12.2015 -3 K 573/15-, juris . Randnummer 229 Vor diesem Hintergrund kann der durch seine Inhaftierung ins Visier der Sicherheitsbehörden und ins Ausland geflüchtete Kläger nicht mehr in seine Heimat zurückkehren; ihm droht dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit politische Verfolgung. Randnummer 230 Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht nicht die Regelung des § 27 AsylG zur anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung entgegen. Der Kläger zu
- kann daher nicht darauf verwiesen werden, im Sudan Schutz vor Verfolgung zu suchen. Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem in § 29 AsylG umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG) nur für die Beachtlichkeit des Asylantrags von Bedeutung. Nach diesem in § 29 AsylG umgesetzten Konzept, ist ein Asylantrag i.S. des § 13 Abs. 1 und 2 AsylG - und damit auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einem anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist. Das AsylG knüpft somit an die Offensichtlichkeit, dass der Ausländer in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen oder einen anderen sicheren Drittstaat möglich ist, ausschließlich die Unbeachtlichkeit des Asylantrags mit der verfahrensrechtlichen Folge, dass eine Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat ohne umfassende Sachprüfung des Asylbegehrens ergehen kann. Macht das Bundesamt von diesem verfahrensrechtlichen Konzept - wie vorliegend - keinen Gebrauch und hat über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 7 Urteil vom 04.09.2012 -10 C 13/11- Urteil vom 04.09.2012 -10 C 13/11- für eine materiell-rechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr 8 überholt insoweit Urteil vom 08.02.2005 -BVerwG 1 C 29.03-, BVerwGE 122, 376 überholt insoweit Urteil vom 08.02.2005 -BVerwG 1 C 29.03-, BVerwGE 122, 376 . Im Übrigen schließen es die hier in Rede stehenden Umstände aus, dass der Kläger zu
- im Sudan „sicher“ war. Randnummer 231
- Die auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gerichtete Klage der Klägerin zu
- ist unbegründet. Randnummer 232 Zur Überzeugung des Gerichts besitzt die Klägerin zu
- die äthiopische Staatsangehörigkeit, wie sich aus den umfangreichen und insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 ergibt, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG) und die zur Frage der im Fall des Klägerin zu
- - die zwar im Jahre 1987 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1988 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Juni 2008 in Äthiopien gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen 9 Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris. Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris. Randnummer 233 Die Klägerin zu
- unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine solche ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, wie sich aus den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid ergibt, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG); eine solche liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 10 Urteile vom
- Februar 1985 -9 C 45.84- und vom
- Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; Urteile vom
- Februar 1985 -9 C 45.84- und vom
- Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; . Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung 11 BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 -10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 -10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. . Randnummer 234 Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. So geht das Institut für Afrika-Studien davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden 12 Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom
- August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom
- Juli 2012 - M 12 K 12.30374 -, juris. Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom
- August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom
- Juli 2012 - M 12 K 12.30374 -, juris. . Im Falle der Klägerin zu
- spricht vieles dafür, dass sie in Äthiopien registriert ist. Dass die Klägerin zu
- nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist im Übrigen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 235 Mit Blick auf die im Sudan am 27.02.2012 geschlossene Ehe mit dem Kläger zu
- ergibt sich auch unter Berücksichtigung des § 26 AsylG („Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige“) keine andere rechtliche Bewertung. Eine Anerkennung der Klägerin zu
- als Flüchtling nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG scheitert daran, dass die Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu 1., als stammberechtigten Inhaber der Flüchtlingseigenschaft, nicht schon in dem Staat bestanden hat, in dem dieser politisch verfolgt wird, nämlich in Äthiopien (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Randnummer 236 Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin zu
- subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie schon das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat. Randnummer 237 In ihrer Person liegt jedoch hinsichtlich Äthiopiens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenhG vor. Mit Blick darauf, dass ihr Ehemann als Flüchtling anerkannt ist, kann bei der Frage der Gefahrenprognose bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht auf eine gemeinsame Einreise mit ihrem Ehemann abgestellt werden 13 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 -9 C 12/99- wo ausgeführt wird: “Nicht angenommen werden kann indessen eine gemeinsame Rückkehr mit Familienangehörigen, die - anders als in den bisher entschiedenen Fällen - aufgrund rechtskräftiger Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen. Es widerspräche dem damit zugleich verbindlich festgestellten Flüchtlingsstatus (§ 3, § 4 Satz 1 AsylVfG), auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen als politische Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zu unterstellen. Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1992, a.a.O., S. 369; Urteil vom
- August 1993, a.a.O., S. 392) nicht in Einklang.“ Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 -9 C 12/99- wo ausgeführt wird: “Nicht angenommen werden kann indessen eine gemeinsame Rückkehr mit Familienangehörigen, die - anders als in den bisher entschiedenen Fällen - aufgrund rechtskräftiger Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen. Es widerspräche dem damit zugleich verbindlich festgestellten Flüchtlingsstatus (§ 3, § 4 Satz 1 AsylVfG), auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen als politische Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zu unterstellen. Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1992, a.a.O., S. 369; Urteil vom
- August 1993, a.a.O., S. 392) nicht in Einklang.“ . Als alleinstehende Frau unterliegt sie jedoch bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wie sich aus der ständigen Entscheidungspraxis des Bundesamtes der Beklagten ergibt. So wird im Verfahren 5873788-299 14 Vgl. 3 K 937/15 Vgl. 3 K 937/15 ausgeführt:“ Randnummer 238 Ein Abschiebungsverbot liegt vor. Randnummer 239 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen hinsichtlich Äthiopiens vor. Randnummer 240 Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom
- November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Randnummer 241 In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. … Randnummer 242 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Randnummer 243 Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, AUS 697/13 m. w. N. Randnummer 244 insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Randnummer 245 Solche Gefahren drohen der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien. Die Antragstellerin wäre als alleinstehende Frau ohne soziale bzw. familiäre Bindung den dortigen Lebensbedingungen schutzlos ausgeliefert und es bestünde die erhebliche Gefahr, dass sie nicht in der Lage wäre, ihre Existenz zu sichern. Daher liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor.“. Randnummer 246 Dem ist aus der Sicht des Gerichts nichts mehr hinzufügen. Im Übrigen schließen es die hier in Rede stehenden Umstände aus, dass die Klägerin zu
- im Sudan „sicher“ war. Randnummer 247
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Fußnoten 1) So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 2) Vgl.
Art. 4Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerw
G, Urteile vom
- September 2010 - 10 C 11.09-, vom
- April 2010 - 10 C 5.09-, und vom
- Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom
- September 2011 - 3 A 352/09 3) Vgl.
Art. 4RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17.
August 2010 - 8 A 4063/06.A-. 4) Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris 5) Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris 6) Vgl. nur Günter Schröder, vom 11.05.2009 an das VG Köln, insbes. S. 10, 11, 61 sowie Urteil der Kammer vom 17.12.2015 -3 K 573/15-, juris 7) Urteil vom 04.09.2012 -10 C 13/11- 8) überholt insoweit Urteil vom 08.02.2005 -BVerwG 1 C 29.03-, BVerwGE 122, 376 9) Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris. 10) Urteile vom
- Februar 1985 -9 C 45.84- und vom
- Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; 11) BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 -10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris. 12) Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom
- August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom
- Juli 2012 - M 12 K 12.30374 -, juris. 13) Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 -9 C 12/99- wo ausgeführt wird: “Nicht angenommen werden kann indessen eine gemeinsame Rückkehr mit Familienangehörigen, die - anders als in den bisher entschiedenen Fällen - aufgrund rechtskräftiger Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen. Es widerspräche dem damit zugleich verbindlich festgestellten Flüchtlingsstatus (§ 3, § 4 Satz 1 AsylVfG), auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen als politische Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zu unterstellen. Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1992, a.a.O., S. 369; Urteil vom
- August 1993, a.a.O., S. 392) nicht in Einklang.“ 14) Vgl. 3 K 937/15