Verlängerung der Vollzeitschulpflicht von Schülern; Besuch einer Regelformschule statt Förderschule Leitsatz Es spricht nichts dafür, das Schulpflichtgesetz gebe es vor, dass eine Schülerin oder ein Schüler im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchulPflG (juris: SchulPflG SL) in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SchulPflG (juris: SchulPflG SL) im Bereich geistige Entwicklung gezwungen sei, die Regelschule zu verlassen und zur Förderschule zu wechseln, um in den Genuss einer Entscheidung im Einzelfall über eine längere Dauer der Vollzeitschulpflicht kommen zu können. (Rn.29) (Rn.37) Tenor Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, das Andauern der Vollzeitschulpflicht der Antragstellerin für das Schuljahr 2016/2017 mit Wirksamkeit zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu verfügen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Schulpflicht an der L…-Schule in R… vorläufig um ein Jahr für das Schuljahr 2016/2017 zu verlängern, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft, insgesamt zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 2 Dabei genügt im konkreten Fall dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht allein die Gewährung der Teilnahme am Unterricht der Schule der Regelform. Randnummer 3 Das im Rahmen von § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache wird im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG durchbrochen, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den betroffenen Beteiligten unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht; über das Vorliegen des Zeitmomentes hinaus müssen im Einzelfall existenziellen Belangen irreparable Nachteile drohen und dürfen gegenläufige Interessen der Verwaltung nicht überwiegen. Randnummer 4 vgl. OVG des Saarlandes Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 -, juris Randnummer 5 Anders als in sonstigen Fällen des Schulbesuchs, etwa im Falle der Nichtversetzung in dem der Schüler zur Vermeidung von Nachteilen nicht darauf angewiesen ist, durch eine einstweilige Anordnung so gestellt zu werden, als ob er versetzt worden wäre, Randnummer 6 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.12.1995 - 10 F 87/95 - Randnummer 7 gestaltet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Entscheidung über das Andauern der Vollzeitschulpflicht das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligen wesentlich. Randnummer 8 Bei den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, Randnummer 9 vgl. zum dahingehenden Erfordernis gerichtlicher Überzeugung: VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.12.1995 - 10 F 87/95 - Randnummer 10 dass der auf den beim Antragsgegner am 07.07.2016 eingegangenen Antrag der Betreuer der Antragstellerin unter dem 22.07.2016 ergangene Bescheid des Antragsgegners, mit dem eine Verlängerung der Vollzeitschulpflicht der Antragstellerin für das Schuljahr 2016/2017, das am 01.08.2016 begann, mit der Begründung abgelehnt wurde, dass kein Ermessen eröffnet sei, der Aufhebung unterliegt und der Antragstellerin ein Anspruch auf Neubescheidung im Verfahren zur Hauptsache -1 K 1393/16- ihrer am 29.08.2016 auf den den Betreuern am 04.08.2016 zugegangen Bescheid erhobenen Klage zukommt. Randnummer 11 Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird der Antragsgegner einstweilen verpflichtet, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, und wird damit für den Fall, dass seine Ermessensbetätigung zu einer erneuten Versagung führt, auf das Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen. Randnummer 12 Die Anordnung der Frist von zwei Wochen rechtfertigt sich daraus, dass der Eilrechtsschutzantrag erst am 23.08.2016 bei Gericht einging und im Hinblick auf die erforderliche sonderpädagogische Unterstützung der Antragstellerin und den Unterrichtsbeginn bereits am 29.08.2016 der von ihr besuchten Schule der Regelform Zeit eingeräumt werden muss, die Form des verlängerten Schulbesuchs zu gestalten. Randnummer 13 Die am … 1998 geborene Antragstellerin, bei der sonderpädagogische Unterstützung im Bereich geistige Entwicklung anerkannt ist, besuchte seit dem Schuljahr 2005/2006 die Grundschule D…(O…) -dem 7. Lebensjahr- und ab dem Schuljahr 2009/2010 die Gemeinschaftsschule R… bis einschließlich des Schuljahres 2015/2016 -18.Lebensjahr-. Insgesamt absolvierte sie 11 Schulbesuchsjahre (9 + 2). Randnummer 14 Der Antragsgegner sieht sich durch das Saarländische Schulpflichtgesetzt (SchulPflG) gehindert, die Schulpflicht der mit sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich geistige Entwicklung anerkannten Antragstellerin über das 18. Lebensjahr hinaus zu verlängern. Randnummer 15 Bereits die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Regelschulen kann für Schülerinnen und Schüler - ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung bzw. im Bereich geistige Entwicklung und deren Anerkennung ankommt - bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, reichen. Randnummer 16 Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr, § 2 Abs. 1 S. 1 SchulPflG -6. Lebensjahr-. Randnummer 17 Schulpflichtige Kinder können aufgrund einer medizinischen Indikation für ein Jahr zurückgestellt werden, § 3 Abs. 2 SchulPflG -7. Lebensjahr-. Dies „wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet“, § 4 Abs. 3 S. 2 SchulPflG. Randnummer 18 Nach § 4 SchulPflG dauert die allgemeine Vollzeitschulpflicht neun Schuljahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 - 16. Lebensjahr-. Randnummer 19 In Ausnahmefällen kann für Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Gemeinschaftsschule nicht erreicht haben, die Schulpflicht um insgesamt zwei Schuljahre verlängert werden, § 4 Abs. 2 SchulPflG -18. Lebensjahr-. Randnummer 20 Für alle Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde - zum einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchulPflG in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung bzw. zum anderen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SchulPflG im Bereich geistige Entwicklung - bestimmt Randnummer 21 § 6 SchulPflG Förderschulen, Sonderunterricht Randnummer 22 einerseits für diese Förderschwerpunkte bzw. den Bereich geistige Entwicklung eine jeweils längere allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen Randnummer 23
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