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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 835/14 Urteil Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen; Antragsfrist für Beihilfeanträge; originärer Beih

Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen; Antragsfrist für Beihilfeanträge; originärer Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen Leitsatz 1. Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten tritt seine Alleinerbin gemäß

§ 17Abs. 3 Bh

VO beginnt die Einjahresfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 (soweit in der AV von Satz 2 die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen; gemeint ist Satz 1 des § 17 Abs. 3) mit dem auf die Entstehung der Aufwendungen bzw. auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch, § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO.Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken (vgl. nur Urteile der Kammer vom 26.06.2015 – 6 K 1986/13 -, 15.03.2012 – 6 K 1802/11 -, 22.12.2011 – 6 K 2213/10 – und 18.08.2011 – 6 K 422/11 –, je m.w.N.). Randnummer 26 Dass die vom Beklagten mit den angefochtenen Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten streitgegenständlichen Aufwendungen zum Zeitpunkt des Eingangs der Beihilfeanträge bereits älter als ein Jahr waren, steht außer Streit. Damit war der Beihilfeanspruch nach der zitierten Vorschrift aber bereits erloschen. Die Klägerin als Erbin nach dem verstorbenen Beihilfeberechtigten konnte im Wege der Universalsukzession indes nicht mehr erhalten als bereits dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zustand. Beihilfeansprüche, die bereits vor dem Erbfall nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen waren, - hier also hinsichtlich sämtlicher in Rede stehender Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 06.11.2012 - können denknotwendig nicht auf die Klägerin übergegangen sein, denn sie waren zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existent. Randnummer 27 Die noch bestehenden Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 06.11.2012 sind demgegenüber mit dem Erbfall nach § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass gelangt. Allerdings ist die Klägerin auch in Ansehung dieser Beihilfeansprüche lediglich in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten. Dies hat zur Folge, dass auch mit Wirkung für die Klägerin die Jahresfrist zur Beantragung der Beihilfen bereits seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bzw. des auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tags in Lauf war und die diesbezüglichen Anträge vom 30.10.2013 und 08.11.2013 verspätet gestellt wurden; das trifft auch hinsichtlich der mit Eingang beim Beklagten vom 08.11.2013 geltend gemachten Rechnung vom 06.11.2012 zu, wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO i.V.m. Nr.

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VO ergibt, wonach die Einjahresfrist, soweit hier von Interesse, mit dem auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag beginnt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite, wonach die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO nach ihrem Wortlaut nur für den „Beihilfeberechtigten“ selbst und nicht auch für den Erben bzw. die Erbin gelten soll, ist die Jahresfrist nämlich nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auch auf nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangene Beihilfeansprüche anzuwenden: Liefe die Frist mit dem Erbfall neu an oder wäre sie für eine bestimmte Zeitspanne unterbrochen, würde der Sinn der Regelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt; zudem ist es in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge typisch, dass, bei Fehlen gegenteiliger Vorschriften, vor dem Tod angelaufene Fristen ohne Hemmung oder Unterbrechung weiterlaufen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 – 1 A 137/12 -, juris, Rz. 31 ff., m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 15.03.2012 – 6 K 1802/11 -, juris, Rz. 47). Damit waren auch die beim Tod ihres beihilfeberechtigten Ehegatten noch bestehenden Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 06.11.2012 in der Person der Klägerin bei der Antragstellung am 30.10.2013 und 08.11.2013 bereits nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen. Randnummer 28 Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Klage, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag ausdrücklich auch (weitere) Beihilfe zu den mit den zu Grunde liegenden Beihilfeanträgen geltend gemachten Aufwendungen ihres Sohnes ... und ihrer selbst beansprucht, diesbezüglich schon deshalb ohne Erfolg bleibt, weil diesem Teil der begehrten Beihilfeleistung eine (Teil-)Bestandskraft der entsprechenden Beihilfebescheide entgegenstehen könnte. Zwar sind der Klägerin selbst unstreitig nicht erstattete Aufwendungen in Höhe von 144,60 € (Verordnung vom 15.10.2012) entstanden (hinsichtlich der Aufwendungen in Höhe von 177,98 € aus der Verordnung vom 22.01.2013, von denen mit Blick auf die Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO lediglich ein Betrag von 152,06 € als beihilfefähig anerkannt wurde, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Abzug von 25,92 € bei den beihilfefähigen Aufwendungen in der Sache nicht angegriffen wird). Ebenso sind für den Sohn ... aus den Rechnungen vom 03.05.2011, 06.03.2012, 09.03.2012 und 23.03.2012 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 466,56 € angefallen, deren Geltendmachung der Beklagte als verfristet angesehen hat. Allerdings könnte die Klägerin ihren Widerspruch auf die nicht erstatteten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten begrenzt haben, indem sie mit Widerspruchsschreiben vom 25.04.2014 ausdrücklich „weitere Beihilfe unter Berücksichtigung der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten“ begehrt hat. Ob sich etwas anderes durch Auslegung des Widerspruchsschreibens ermitteln lässt, nachdem dort explizit vorgetragen wird, die zugrunde liegenden Bescheide seien rechtswidrig, „soweit eine weitere Beihilfegewährung zu den entstandenen Aufwendungen des verstorbenen Ehegatten der Widerspruchsführerin abgelehnt wurde,“ erscheint ebenfalls fraglich (vgl. auch die Klagebegründung vom 08.09.2014, dort Seite 2: „Die Klägerin begehrt eine Beihilfegewährung zu den entstandenen Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten“). Letztlich kommt es aber auf diese Frage nicht mehr an, weil auch ein diesbezüglicher Beihilfeanspruch, wie dargelegt, jedenfalls gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen ist. Randnummer 29 Ein Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus § 18 BhVO. Zwar statuiert § 18 BhVO i.d.F. vom 20.06.2012 ebenso wie bereits die insoweit im Wesentlichen übereinstimmende Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO i.d.F. vom 08.12.2008 einen selbständigen und im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Beihilfeanspruch (nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO a.F. u.a. zu Gunsten des hinterbliebenen Ehegatten und nach Nr. 3 der AV zu § 18 BhVO n.F. u.a. zu Gunsten des ausgewiesenen Erben; vgl. nur Urteil der Kammer vom 15.03.2012 - 6 K 872/11 -, m.w.N.), wobei im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des beihilfeberechtigten Ehegatten der Klägerin bereits die Fassung vom 20.06.2012 zur Anwendung gelangt. Dieser originäre Anspruch ist, soweit hier von Interesse, gemäß § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. (im Übrigen ebenso § 18 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 BhVO a.F.) auf Beihilfe zu den einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen gerichtet. Ein Anspruch auch auf Ersatz der der Klägerin selbst und ihrem Sohn ... entstandenen Aufwendungen lässt sich der Vorschrift jedoch von vornherein nicht entnehmen. Randnummer 30 Allerdings erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. hier überhaupt anwendbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Absatz 2 des § 18 a.F. der saarländischen Beihilfeverordnung als nichtig angesehen hat (Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08 -, juris, Rz. 24) und deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer auch Absatz 1 des § 18 BhVO a.F. nichtig und als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch untauglich war (Urteil vom 15.03.2012 – 6 K 872/11 -, juris, Rz. 69 ff.; zustimmend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 – 1 A 137/12 -, juris, Rz. 30). Hintergrund ist, dass nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben einem (nunmehr) vererblichen Beihilfeanspruch „kein Raum für weitere Beihilfeansprüche dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen“ ist (a.a.O., juris, Rz. 24). Wie es vor diesem Hintergrund zu bewerten ist, dass der saarländische Gesetzgeber auch nach der Streichung von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO a.F. über die Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen mit der Neufassung des § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO (durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012, Amtsbl. S. 238) weiterhin einen originären Beihilfeanspruch konstituiert hat, der nach Nr. 3 der AV zu § 18 BhVO n.F. u.a. zu Gunsten des ausgewiesenen Erben wirkt, also letztlich einen weiteren Beihilfeanspruch dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen in Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschaffen haben dürfte, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung. Randnummer 31 Denn auch wenn man von einer Anwendbarkeit jedenfalls des § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. ausgeht, so ist die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO jedenfalls auch auf einen sich daraus ergebenden etwaigen Beihilfeanspruch anzuwenden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass § 18 BhVO n.F. und auch die zu diesem ergangene AV weder selbst eine Antragsfrist enthält noch ausdrücklich auf die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO Bezug nimmt. Gleichwohl bestehen keine Bedenken, die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auch für einen etwaigen Beihilfeanspruch nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. zur Geltung zu bringen. Das ergibt sich bereits in systematischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. eine (originäre) Anspruchsgrundlage formuliert und § 17 BhVO ausweislich seiner Überschrift das „Verfahren“ der Beihilfegewährung regelt. Es erschiene aber nicht nachvollziehbar, dass die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO für sämtliche anderen beihilferechtlichen Anspruchsgrundlagen Geltung beanspruchen kann, nicht jedoch für einen Anspruch nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. Hinzu kommt, dass der Sinn der Fristregelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, auch hier verfehlt würde, wenn § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auf § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. keine Anwendung fände (vgl. insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 – 1 A 137/12 -, juris, Rz. 31 ff., m.w.N.). Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass nach der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei Fehlen einer eigenen Verjährungsregelung für Ersatzansprüche „auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen“ ist (Urteil vom 15.07.2016 – 9 A 16.15 -, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 67/2016 vom 15.07.2016); sachnächste Fristregelung wäre hier aber zweifellos die Einjahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO, wohingegen eine von der Klägerin angesprochene Dreijahresfrist (nach §§ 195, 199 BGB) dem Beihilferecht fremd ist. Randnummer 32 Entgegen der (hilfsweise vorgetragenen) Argumentation der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung beginnt für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. die sonach auf diesen anzuwendende Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auch nicht erst mit dem Tod des Beihilfeberechtigten und der Entstehung eines etwaigen Anspruchs nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. zu laufen. Denn auch bei einem solchen Verständnis würde der Sinn der Fristregelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt (vgl. insoweit erneut OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2012 – 1 A 137/12 -, juris, Rz. 31 ff., m.w.N.). Hinzu kommt, dass Satz 2 des § 17 Abs. 3 BhVO (als Ausnahmevorschrift zu dessen Satz 1) nur in Bezug auf Ansprüche nach § 14 Abs. 1 BhVO für den Beginn der Frist auf den Todestag abstellt, so dass im Umkehrschluss die Antragsfrist für (etwaige) Ansprüche nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. nicht erst mit dem Todestag zu laufen beginnen kann, sondern es bei dem durch § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO determinierten Fristbeginn verbleibt. Das gilt umso mehr, als die von § 14 Abs. 1 BhVO (und im Übrigen zusätzlich von § 18 Satz 1 Alt. 2 BhVO n.F.) erfassten beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen (für die Kosten der Beisetzung etc.) naturgemäß erst mit dem Todesfall entstehen, wohingegen sich die von § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. erfassten Aufwendungen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf vor dem Tod des Beihilfeberechtigten entstandene Aufwendungen beziehen, so dass für eine allenfalls denkbare analoge Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 BhVO von vornherein kein Raum ist. Auch mit Blick auf den angeführten Gesichtspunkt der Sachnähe bestehen daher im Ergebnis keine Bedenken, für den Beginn der Jahresfrist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO i.V.m. Nr. 3 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO, soweit hier von Interesse, auf den auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag abzustellen. Randnummer 33 Somit ist auch ein etwaiger originärer Anspruch der Klägerin aus § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BhVO (i.V.m. Nr.

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VO) jedenfalls verfristet und erloschen. Randnummer 34 Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 SVwVfG i.V.m. Nr. 1 Satz 2 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO zu gewähren. Insoweit kann uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 02.05.2014 Bezug genommen werden, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist den diesbezüglichen Ausführungen auch im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten und hat im Übrigen weder einen Wiederaufgreifensantrag gestellt noch Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht. Von daher sind weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst (vgl. im Übrigen nur Urteil der Kammer vom 26.06.2015 – 6 K 1986/13 -, m.w.N.). Randnummer 35 Auf die (ebenfalls streitige) Frage, ob die Aufwendungen des verstorbenen Ehegatten der Klägerin aus der (nach Angaben beider Beteiligter nicht mehr vorhandenen) Rechnung vom 24.08.2011 über 237,53 € außerdem wegen Vorliegens einer – von der Klägerin bestrittenen - Wahlleistung im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG (n.F.) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Randnummer 36 Die Versagung von Beihilfe erscheint schließlich auch mit Blick auf die Höhe des in Rede stehenden Gesamtbetrages nicht fürsorgepflichtwidrig (vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 12.05.2016 – 6 K 2135/13 -, m.w.N.). Randnummer 37 Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 39 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 40 Beschluss Randnummer 41 Der Streitwert wird auf 12.276,03 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).

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