Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von 30,60 Euro. Randnummer 3 Nachdem mit Bescheid des Beklagten vom 11.4.2005 (Kassenzeichen A36-1757/05) für das betreffende Kraftfahrzeug der Klägerin erneut ein Benutzungsverbot im öffentlichen Straßenverkehr wegen fehlenden Versicherungsschutzes ausgesprochen und in der Folge durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten die Kennzeichen des Fahrzeugs entstempelt worden waren, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6.5.2005 (Kassenzeichen A36-02199/05)
Gebühren-Nr. 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gegen die Klägerin wegen der zwangsweisen Außerbetriebsetzung ihres Kraftfahrzeuges Gebühren in Höhe von 127,90 Euro fest. Randnummer 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 15.11.2005 - 110 IK 83/05 - wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 10.5.2006 meldete der Beklagte eine Gebührenforderung in Höhe von 172,69 Euro zum Insolvenzverfahren an. Die Forderungsanmeldung erfolgte allerdings
dem Schreiben der Treuhänderin vom 19.5.2006 nicht rechtzeitig, so dass die Forderung nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Nachdem während der Restschuldbefreiungsphase eine Befriedigung aller im Schlussverzeichnis aufgenommenen Gläubiger erreicht worden war, wurde der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 31.10.2007 Restschuldbefreiung
O erteilt. Randnummer 5 Am 20.03.2013 sprach die Klägerin bei der Kfz-Zulassungsstelle des Beklagten vor, um ein Fahrzeug auf sich umzumelden. Hierbei wurde ihr erklärt, dass eine Ummeldung erst nach Zahlung offener Gebühren in Höhe von 175,29 Euro möglich sei. Erst nach Begleichung der geforderten Gebühren von insgesamt 175,29 Euro wurde das Kraftfahrzeug auf die Klägerin umgemeldet. Randnummer 6 Mit Schreiben an den Beklagten vom 4.4. und 16.5.2013 beantragte die Klägerin, die ihr nach ihrer Auffassung zu Unrecht abverlangten Gebühren in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei den vom Beklagten geforderten Gebühren um eine öffentlich-rechtliche Insolvenzforderung handele, die der Restschuldbefreiung unterliege. Die Forderung sei ordnungsgemäß im Insolvenzantrag angegeben und auch nicht
O von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen worden. Die ihr am 31.10.2007 erteilte Restschuldbefreiung wirke
O gegen alle Gläubiger, auch solche, die ihre Forderung nicht angemeldet hätten. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sei es nicht mehr zulässig gewesen, die offenen Gebühren von ihr zu fordern. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 21.5.2013 lehnte der Beklagte die Erstattung gezahlter Verwaltungsgebühren ab. Die Forderung über 172,69 Euro beinhalte die Verwaltungsgebühren, die wegen fehlenden Versicherungsschutzes für das Fahrzeug der Klägerin seit dem 29.6.2004 entstanden seien.
der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen - im Folgenden: FzZulVerwV SL - sei die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig, dass der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schulde. Die Kommune sei berechtigt, bei einem Insolvenzschuldner wegen alter Gebührenrückstände aus Kfz-Zulassungsvorgängen die Zahlung aus Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehörten, zu verlangen und die Neuzulassung eines Fahrzeuges davon abhängig zu machen. Randnummer 8 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.6.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, die gesetzlichen Wirkungen der Erteilung der Restschuldbefreiung ließen sich nicht durch die genannte Verordnung aushebeln. Die Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges könne nur während eines Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase, aber nicht mehr nach Erteilung der Restschuldbefreiung von einer Begleichung von Altschulden abhängig gemacht werden. Die Restschuldbefreiung wirke auch gegen öffentlich-rechtliche Gläubiger. Eine Privilegierung einzelner Gläubiger sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt. Ein Insolvenzgläubiger könne sich den Wirkungen der Restschuldbefreiung auch nicht dadurch entziehen, dass er die Anmeldung seiner Forderung unterlasse. Randnummer 9 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.11.2013 ergangenem, per Einschreiben am 18.12.2013 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Kraftfahrzeuges am 20.03.2013 zur Begleichung offener Forderungen der Kfz-Zulassungsstelle wegen fehlenden Versicherungsschutzes für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen entrichteten Betrages in Höhe von 175,29 Euro habe. Rechtsgrundlage für die Aufforderung der Zulassungsstelle zur Begleichung der offenen Gebühren sei § 1 FzZulVerwV SL. Ungeachtet des Nichtbestehens einer Verwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses in Bezug auf förmliche Landesverordnungen bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Insbesondere beinhalte die Verordnung keinen Verstoß gegen Bundesrecht, denn die Weigerung der Zulassungsstelle, ein Fahrzeug zum Verkehr zuzulassen, stelle keine Maßnahme der Geltendmachung oder der Beitreibung der Kostenrückstände dar und verstoße damit weder gegen § 87 InsO noch gegen § 89 InsO. Die Maßnahme übe lediglich indirekt Druck auf den Antragsteller aus, seine Rückstände zu begleichen, um in den Besitz der Zulassung zu gelangen, und stehe der Weigerung eines Gastwirtes gleich, einen Gast zu verköstigen, der die Zeche aus einem vorherigen Gaststättenbesuch schuldig geblieben sei. Von ihr dürfe unabhängig davon Gebrauch gemacht werden, ob inzwischen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet worden sei oder nicht. Die Berechnung der Gebührenforderung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 10 Mit am 20.1.2014 erhobener Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte wie jeder private oder öffentliche Gläubiger den Vorschriften der Insolvenzordnung unterworfen sei. Die Forderung des Beklagten sei nicht
O privilegiert. Die ihr erteilte Restschuldbefreiung gelte
O gegenüber allen Insolvenzgläubigern und habe die Wirkung, dass die Forderung erlösche und nicht mehr geltend gemacht werden könne. Daher habe der Beklagte die Ummeldung ihres neuen Kraftfahrzeugs nicht von der Begleichung einer längst erloschenen Schuld abhängig machen dürfen. Sein Verwaltungshandeln sei somit rechtswidrig. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17.12.2013 zu verpflichten, ihr den am 20.3.2013 entrichteten Betrag in Höhe von 175,29 Euro zu erstatten. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend angeführt, dass mit der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen eine Verknüpfung zwischen der antragsgebundenen Zulassung eines Kraftfahrzeuges und damit nicht zusammenhängenden Rückständen in Bezug auf erforderlich gewordene Maßnahmen der Zulassungsstelle bezüglich eines anderen Fahrzeugs habe geschaffen werden sollen. Die Außenstände nicht entrichteter Gebühren und Auslagen bei den Zulassungsstellen seien beträchtlich. Mit der Verordnung sei eine Möglichkeit geschaffen worden, dass die Zulassungsstellen nicht sehenden Auges zur Zulassung eines Fahrzeuges verpflichtet würden, obwohl der dies beantragende Fahrzeughalter in der Vergangenheit zu gebührenpflichtigen Maßnahmen Anlass gegeben habe, die mangels Entrichtung durch diesen von der Allgemeinheit getragen worden seien. Randnummer 16 Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2014 ergangene Urteil - 6 K 61/14 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückerstattung von 175,29 Euro zu. Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 175,29 Euro komme allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar begegne die Weigerung des Beklagten, ein neues Kraftfahrzeug auf die Klägerin umzumelden, bevor diese rückständige Verwaltungsgebühren beglichen habe, die infolge der Außerbetriebsetzung eines früheren Kraftfahrzeuges der Klägerin angefallen seien, rechtlichen Bedenken. Die entsprechenden, aus den Jahren 2004 und 2005 stammenden Hauptforderungen des Beklagten unterfielen nämlich, da sie bereits zum Zeitpunkt des am 15.11.2005 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin bestanden hätten (§ 38 InsO), der der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts S vom 30.10.2007 - 110 IK 83/05 -
O erteilten Restschuldbefreiung mit der Folge, dass die Klägerin von diesen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit worden sei (§ 286 InsO). Die Restschuldbefreiung wirke dabei
O gegen alle Insolvenzgläubiger. Damit seien, wie Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift klarstelle, auch diejenigen Gläubiger, die sich nicht an dem Insolvenzverfahren beteiligt hätten, mit der Geltendmachung ihrer Forderung präkludiert. Die Restschuldbefreiung gelte somit auch für die Gläubiger, die ihre Forderung im vorangegangenen Insolvenzverfahren nicht oder - wie der Beklagte - nicht rechtzeitig angemeldet hätten. Habe mithin die aus rückständigen Verwaltungsgebühren resultierende Forderung des Beklagten über 175,29 Euro durch die der Klägerin erteilte Restschuldbefreiung ihre Durchsetzbarkeit verloren, erscheine die Weigerung des Beklagten, das neue Kraftfahrzeug der Klägerin umzumelden, um so auf diese Druck auszuüben, ihre Rückstände zu begleichen, rechtlich bedenklich. Eine solche Weigerung sei nur schwerlich mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 301 Abs. 1 InsO zu vereinbaren, der darin bestehe, einen Rückgriff gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung auszuschließen, und sie erscheine auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagten angeführte Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.3.2007 gerechtfertigt. Zwar sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FzZulVerwV SL die Zulassung eines Fahrzeugs unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schulde, und bestimme § 2 FzZulVerwV SL, dass § 1 auch bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen Anwendung finde, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden seien. Indes erscheine eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FzZulVerwV SL angesichts des Zwecks der Restschuldbefreiung
O dahingehend angezeigt, dass die insoweit vorausgesetzten rückständigen Gebühren und Auslagen der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters aus vorangegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen erfolgreich geltend gemacht werden können, mithin voll wirksam und durchsetzbar seien. Daran fehle es nach der der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.10.2007
300 InsO erteilten Restschuldbefreiung. Auch wenn danach Vieles dafür spreche, dass sich der Beklagte zu Unrecht geweigert habe, ein neues Fahrzeug auf die Klägerin umzumelden, bevor diese noch rückständige Verwaltungsgebühren in Höhe von 175,29 Euro beglichen habe, bedürfe diese Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn ohne Rücksicht hierauf stehe der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil der Beklagte den von der Klägerin entrichteten Betrag von 175,29 Euro nicht auf deren Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Dies sei aber zwingende Voraussetzung für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Grundsätzlich unterfielen zwar alle im Insolvenzverfahren unbefriedigt gebliebenen Forderungen der Insolvenzgläubiger der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO mit der Folge, dass der Schuldner bei Erteilung der Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern
O nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO befreit werde. Durch die erteilte Restschuldbefreiung seien die im Insolvenzverfahren unbefriedigt gebliebenen Forderungen indes nicht erloschen. Vielmehr bewirke die Erteilung der Restschuldbefreiung, dass eine nicht erfüllte Forderung in eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit, d.h. in eine Naturalobligation, die zwar erfüllbar sei, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden könne, umgewandelt werde. Aus einer erzwingbaren Verbindlichkeit entstehe so eine Schuld, die zwar immer noch einen Grund für das Behaltendürfen der Leistung bilde, aber nicht mehr zwangsweise durchsetzbar sei. Dementsprechend bestimme § 301 Abs. 3 InsO, dass, sofern ein Gläubiger durch die Leistung des Schuldners befriedigt werde, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung beanspruchen könne, dies nicht zu einer Rückerstattung des Erlangten verpflichte. In dieser gesetzlichen Regelung komme zum Ausdruck, dass eine ursprüngliche Forderung über die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung hinaus zumindest als Rechtsgrund fortbestehe. Begründe daher eine aus welchen Gründen auch immer erfolgte Befriedigung eines Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung keinen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistung, könne die Klägerin aus diesem Grund von dem Beklagten auch keine Rückerstattung der von ihr beglichenen Rückstände in Höhe von 175,29 Euro verlangen. Randnummer 17 Gegen dieses ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 26.9.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.2014, einem Montag, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem durch Beschluss des Senats vom 29.6.2015, dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 7.7.2015, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entsprochen wurde. Randnummer 18 Mit am 7.8.2015 eingegangenem Schriftsatz führt die Klägerin zur Begründung der Berufung aus, dass die Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen in der Weise, wie sie vom Beklagten angewendet werde, gegen höherrangiges Recht und verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße. Der Beklagte könne sich nicht auf § 301 Abs. 3 InsO und damit auf ein Behaltendürfen des Geldbetrages von 175,29 Euro berufen, den er zuvor durch nicht erlaubtes Vollstreckungshandeln unter dem Druck der Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.3.2007 erlangt habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Durchsetzung der Forderung aus vorangegangenen Zahlungsvorgängen nur als „mittelbarer Druck“, im Gegensatz zu unmittelbarem Druck durch Vornahme von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, bezeichnet werde. Eine solche Unterscheidung sei nicht gerechtfertigt. Zweck der Verordnung vom 13.3.2007 sei die Durchsetzung von Forderungen aus anderen Verwaltungsvorgängen, insbesondere vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, die gleich aus welchen Gründen fehlgeschlagen sei. Damit stelle diese Verordnung eine Erleichterung zur Durchsetzung von Forderungen dar, die es der Zulassungsbehörde, die für den jeweiligen Wohnsitz des Fahrzeughalters eine Monopolstellung besitze, erlaube, die Neuanmeldung eines Fahrzeugs zu verweigern, solange die Gebührenrückstände aus anderen Zulassungsvorgängen nicht ausgeglichen seien. Mit der Berufung auf diese Verordnung erzwinge die Verwaltungsbehörde den Ausgleich einer Forderung, die nicht einmal tituliert sein müsse, indem sie sich weigere, für den antragstellenden Fahrzeughalter weiter tätig zu sein. Der Fahrzeughalter, der wegen eines neuen Zulassungsvorganges anstehe, sei gezwungen, eine Forderung auszugleichen, deren Berechtigung nicht feststehe und zeitbedingt nicht überprüft werden könne. Er müsse sich auch der Gefahr des § 301 Abs. 3 InsO auszusetzen, sofern die Vorschrift so ausgelegt werde, dass eine zwangsweise Befriedigung des Gläubigers von ihr erfasst werde. Indem die Verordnung ein weiteres Mittel zwangsweiser Beitreibung von Forderungen schaffe, bestünden bereits Bedenken im Hinblick auf die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, das die Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungsbeamten und Vollstreckungsalternativen abschließend regele. Dem könne nicht entgegengehalten werden, bei der Vorgehensweise des Beklagten handele es sich nur um eine „indirekte“ Vollstreckungsmaßnahme und nicht um eine direkte Vollstreckungsmaßnahme aus dem Katalog des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, denn nach der Verordnung werde im speziellen Fall von Zulassungsvorgängen in gleicher Weise wie nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Druck auf den Schuldner zur Beitreibung einer Geldforderung ausgeübt. Damit widerspreche die Verordnung anderweitigem Landesrecht und verfassungsrechtlichen Vorschriften. Sie verstoße aber auch gegen höherrangiges Bundesrecht, nämlich die Vorschriften der Insolvenzordnung und hier insbesondere die §§ 87 und 89 InsO. § 89 InsO verbiete den Insolvenzgläubigern den Zwangszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners. Den Insolvenzgläubigern als solchen sei jede Art der Zwangsvollstreckung verboten. Vom Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Aufhebungs- und Einstellungsbeschlusses sei nicht nur die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung unzulässig, sondern auch das Verwaltungszwangsverfahren wegen Steuerforderungen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen (§ 251 Abs. 2 AO, § 5 VwVfG). Auch die Fortsetzung einer bereits beantragten oder schon begonnenen Vollstreckung sei unstatthaft. Die Insolvenzordnung unterscheide nicht zwischen „indirekten“ Vollstreckungsmaßnahmen und „direkten“ Vollstreckungsmaßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen. Das Verbot betreffe allgemein die Geldvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen. Ebenso werde die Erzwingung anderer Ansprüche als Geldforderungen unterbunden, sofern es sich um Insolvenzforderungen handele. Vom Verbot des § 89 InsO seien alle Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) betroffen, also private und öffentlich-rechtliche Gläubiger. Dieses strikte Vollstreckungsverbot wirke sich daher auf andere Vollstreckungsvorgänge aus, bei denen unter Ausübung von Druck auf den Zahlungspflichtigen ein Handeln, also der Ausgleich einer Forderung, verlangt werde. Darunter falle auch die Weigerung, einen Zulassungsvorgang vorzunehmen, solange die Forderung aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen nicht ausgeglichen sei. Die Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen widerspreche in der vom Beklagten praktizierten Weise auch § 301 Abs. 3 InsO. Insoweit sei auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, die keinen Unterschied mache, ob ein Gläubiger im Sinne der Vorschrift freiwillig befriedigt werde oder ob er unter Ausübung von hoheitlichem Druck, speziell der Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen, gezwungen werde, eine Forderung auszugleichen. Die Insolvenzordnung könne in § 301 Abs. 3 vermeiden, die beiden Alternativen expressis verbis zu erwähnen, denn die Insolvenzordnung gehe
O und § 301 Abs. 1 InsO davon aus, dass Zwangsmaßnahmen verboten seien und die Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern gelte, auch gegenüber denjenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet hätten. Von § 301 Abs. 3 InsO könnten daher nur freiwillige Zahlungen des Gläubigers erfasst werden, also Zahlungen, die der Schuldner aus Gründen der Bevorzugung von bestimmten Gläubigern, aus Dummheit oder infolge Irrtums geleistet habe, zum Ausgleich der Forderung gerade gegenüber diesem Gläubiger verpflichtet zu sein. Damit seien von dieser Vorschrift diejenigen Forderungen umfasst, die „eigentlich“ nicht hätten ausgeglichen werden müssen, aber dennoch ausgeglichen worden seien. In diesem Fall sei auch die Folge dieser Vorschrift rechtens, dass der so befriedigte Gläubiger sich auf einen Rechtsgrund berufen und den Betrag behalten dürfe. Diese Intention des Gesetzes widerspreche aber der Situation im vorliegenden Fall, dass also die Behörde ihre Monopolstellung bei der Durchführung gewisser Verwaltungshandlungen (Pkw-Zulassung) ausnutze und erst dann einen neu beantragten Zulassungsvorgang durchführe, wenn die Altforderung getilgt sei. Dies gelte umso mehr, als es der Beklagte trotz Aufforderung durch den Insolvenzverwalter versäumt habe, seine Forderung im Insolvenzverfahren schriftlich anzumelden, wobei die Besonderheit bestehe, dass dieses Insolvenzverfahren wegen der zwischenzeitlichen Erbschaft zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger geführt habe. Zudem sei die Forderung im Zeitpunkt der Verweigerungshandlung nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften längst verjährt gewesen. Die Einrede der Verjährung sei erhoben. Der gesamten Verfahrensweise des Beklagten müsse daher der Arglisteinwand entgegen gehalten werden. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
O erteilt worden war. Die Restschuldbefreiung hat
O zur Folge, dass der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird.
O wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, d.h. gegen alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Dazu gehören neben privatrechtlichen Ansprüchen auch Steuerforderungen, öffentliche Abgaben und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung Randnummer 39 BVerwG, Urteil vom 26.2.2015 - 3 C 8.14 -, Juris, Rdnr. 11. Randnummer 40 Bei den von der Klägerin gezahlten rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die in Höhe der in den Bescheiden vom 29.6.2004 und 6.5.2005 festgesetzten Hauptforderungen sowie den bis Juni 2005 aufgelaufenen Nebenforderungen der Forderungsüberwachung, mithin in Höhe von (30,60 Euro + 127,90 Euro + 6,54 Euro =) 165,04 Euro, bereits zum Zeitpunkt der am 15.11.2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin bestanden haben und daher Insolvenzforderungen darstellen. Sie sind keine Forderungen im Sinne von § 302 InsO und daher von der Restschuldbefreiung erfasst. Daran ändert nichts, dass der Beklagte es versäumt hat, seine Forderungen rechtzeitig im Insolvenzverfahren anzumelden. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt nämlich ausdrücklich klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich somit ohne Rücksicht auf ein insoweit eingreifendes Verschulden des Gläubigers auf eine nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete Forderung Randnummer 41 BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10 -, Juris, Rdnr. 19 m.w.N.. Randnummer 42 Die nach § 300 InsO erteilte Restschuldbefreiung hat
O die Wirkung, dass die von ihr erfassten, nicht erfüllten Forderungen zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“ (Naturalobligationen) herabgestuft werden, die zwar weiterhin erfüllbar sind, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden können. Die Forderung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - damit nicht erloschen. Vielmehr begründet die durch die Restschuldbefreiung erfolgte „Umgestaltung“ der Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit einen materiell-rechtlichen Einwand, der bewirkt, dass der Gläubiger keine Befriedigung mehr zu beanspruchen hat Randnummer 43 BVerwG, Urteil vom 26.2.2015, wie vor, Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 16.12.2010 – IX ZR 24/10 -, Juris, Rdnr. 15 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung,
den §§ 46 Abs. 1, Abs. 2 FZV in Verbindung mit den §§ 13, 1 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13.6.2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.9.2012 (Amtsblatt I, S. 428), zuständige Zulassungsbehörde eine Monopolstellung für Zulassungsangelegenheiten innehatte, blieb der Klägerin keine andere Wahl, als sich zur Erreichung der Ummeldung ihres Fahrzeuges auf das unberechtigte Zahlungsverlangen des Beklagten einzulassen. Die Klägerin hatte bereits im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 26.11.2014 unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Ummeldung als alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder zur Versorgung und Unterstützung ihrer Kinder auf das Fahrzeug angewiesen war. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ergänzend ausgeführt, dass in ihrem damaligen Wohnort R die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr völlig unzureichend gewesen war und sie daher zur Betreuung und Beförderung ihrer Kinder sowie zur Wahrnehmung eigener sozialer Kontakte und Verpflichtungen (z.B. Fahrten zur Arbeitsagentur in A-Stadt) ein Kraftfahrzeug benötigte. Andere Fortbewegungsmöglichkeiten, etwa mit Hilfe von Taxen, standen ihr schon deshalb nicht zur Verfügung, weil sie seit 2004 Leistungen nach SGB II bezog und den vom Beklagten geforderten Betrag überhaupt nur dadurch aufbringen konnte, dass sie sich das Geld unstreitig von einem Dritten geliehen hatte. Damit hat der Beklagte durch die zunächst erfolgte Verweigerung der begehrten Amtshandlung die Klägerin in eine Zwangslage versetzt, die diese letztlich dazu veranlasst hat, ihre Rechte aus der Restschuldbefreiung preiszugeben und die rückständigen Gebühren und Auslagen zu zahlen. Dabei ist aus Sicht des Senats von besonderem Gewicht, dass der Beklagte damit eine Leistung erzwungen hat, die er materiell-rechtlich nicht beanspruchen konnte. Dieses Verwaltungshandeln des Beklagten ist mit dem Zweck der Restschuldbefreiung nicht vereinbar. Mit der Regelung der Restschuldbefreiung soll dem Schuldner nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden, indem er sich von seinen Verbindlichkeiten befreien kann. Damit steht nicht im Einklang, wenn ein Gläubiger unter Ausnutzung seiner Machtstellung den Schuldner in eine Zwangslage versetzt und diesen so zur Zahlung veranlasst, obwohl der Schuldner nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Daher liegt in der Vorenthaltung der Ummeldung des Fahrzeugs bis zur vorherigen Bezahlung der Gebühren und Auslagen ein Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung, der der zugunsten des Beklagten herbeigeführten Vermögensverschiebung entgegensteht. Randnummer 45 Das Vorgehen des Beklagten ist nicht durch die Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13.3.2007, geändert durch die Verordnung vom 27.10.2010 (Amtsblatt I, S. 1387), gerechtfertigt. Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des § 6a Abs. 8 StVG erlassen, dem zufolge die Länder zum Erlass von Bestimmungen ermächtigt sind, nach denen die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann.
ZulVerwV SL ist unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig, dass der/die Fahrzeughalter/in der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. Weiter bestimmt § 2 der am 30.3.2007, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getretenen Verordnung, dass § 1 auch bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen Anwendung findet, die vor Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind. Zwar ist der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des § 1 FzZulVerwV SL grundsätzlich die Zulassung des neuen Fahrzeugs ohne Ermessenspielraum verwehrt, solange noch Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen offen stehen. Allerdings ist ungeachtet der Zweifel, ob § 6a Abs. 8 StVG überhaupt zum Erlass einer Verordnung ermächtigt und ob zur Umsetzung dieser Regelung nicht ein formelles Gesetz erforderlich ist, weil die Vorenthaltung der Fahrzeugzulassung bis zur vorherigen Bezahlung der Gebühren und sämtlicher sonstiger rückständiger Gebühren einen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers darstellt und in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG eingreift Randnummer 46 siehe hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
O zur Folge, dass eine Rückforderung des Betrages ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift wird im Fall der Befriedigung des Gläubigers, obwohl dieser auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten begründet. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass die unvollkommene Verbindlichkeit den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung darstellt und daher der Gläubiger zur Rückgewähr des Erlangten wegen ungerechtfertigter Bereicherung
1 Nr. 1 BGB nicht verpflichtet ist Randnummer 52 Pehl in: Braun, Insolvenzordnung,
O findet indes keine Anwendung, wenn der Schuldner unter dem Druck einer drohenden, nach Erteilung der Restschuldbefreiung aber nicht mehr zulässigen Zwangsvollstreckung Zahlung leistet Randnummer 54 Sternal, wie vor, Rdnr. 38; Henning, wie vor, Rdnr.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.