Kaufvertragsschluss im Internet: Erfüllungseintritt bei Zahlungen per PayPal Leitsatz
- Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. (Rn.56)
- Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH, Urteil vom
- Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 - 295) zu dem "SEPA-Basis-Lastschriftverfahren" finden auf diesen Fall keine Anwendung. (Rn.58) (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend AG Merzig,
- Dezember 2015, 24 C 1358/11
(07)nachgehend BGH,
- November 2017, VIII ZR 213/16, Urteil Tenor
- Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich des Anschlussberufungsverfahrens - tragen die Klägerin 67 % und der Beklagte 33 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite wegen der Kostenerstattung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
- Der Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf insgesamt 722,53 €. Gründe A. Randnummer 1 Der Beklagte kaufte bei der Klägerin am 9.7.2011 eine … Metallbandsäge … zum Preis von 486,79 € in dem Internetshop, den die Klägerin unter der Homepage … betreibt. Randnummer 2 Der Beklagte zahlte den Kaufpreis von 486,79 € über den Online-Zahlungsdienst PayPal; diese Art der Kaufpreiszahlung hat die Klägerin auf ihrer Internetseite zugelassen. Randnummer 3 Der Kaufpreis wurde am 11.7.2011 auf dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben. Randnummer 4 Die dem Beklagten am 12.7.2011 durch die Klägerin gelieferte Metallbandsäge entsprach nicht den Lichtbildern, die die Klägerin zur Veranschaulichung des Kaufgegenstandes in ihre Internetseite eingestellt hatte. Randnummer 5 Auf die Reklamation des Beklagten lieferte ihm die Streitverkündete am 5.8.2011 Ersatzteile für die bei der Klägerin gekaufte Metallbandsäge. Außerdem verfasste die Streitverkündete unter dem Datum 9.9.2011 (Bl. 8 d.A.) eine Erklärung an den Geschäftsführer der Klägerin, dass es sich bei der gelieferten Maschine um eine Original-...-Maschine handele. Randnummer 6 Der Beklagte beantragte bei dem Zahlungsdienstleister PayPal unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Bl. 62 ff d.A.) Käuferschutz mit der Begründung, die gelieferte Maschine weiche erheblich von der zum Bestandteil des Kaufvertrages gewordenen Artikelbeschreibung ab. Randnummer 7 Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf (vgl. Bl. 42 d.A.), der Beklagte solle sich innerhalb der nächsten 10 Tage durch einen Händler, Sachverständigen, Gutachter oder eine andere anerkannte Organisation seines Vertrauens schriftlich das Ausmaß des Schadens bestätigen lassen und diese Bestätigung PayPal zuleiten. Randnummer 8 Anschließend beauftragte der Beklagte den Sachverständigen für Fahrzeugtechnik und Schadensanalysen ... mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Randnummer 9 Der beauftragte Sachverständige führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.8.2011 (Bl. 27 ff d.A.) aus, die durch die Klägerin gelieferte Maschine sei nur auf den ersten Blick mit der ...-Maschine zu vergleichen. Die gelieferte Maschine sei entgegen der Verkaufsanpreisung von sehr mangelhafter Qualität. Viele Details entsprächen nicht dem vereinbarten Zustand. Offensichtlich handele es sich vorliegend um einen billigen Import aus Fernost (offensichtlich China), wobei diese Ausführung offensichtlich eine Kopie der ...-Maschine darstelle. Es sei keine originale Maschine des Herstellers "...", sondern eine minderwertige Fernost-Qualität geliefert worden. Diese erfülle nicht die vereinbarten Anforderungen. Randnummer 10 PayPal teilte dem Beklagten durch E-Mail vom 7.9.2011 mit, der Fall sei abgeschlossen und es sei eine Entscheidung zugunsten des Beklagten getroffen worden. PayPal habe von der Klägerin 486,79 € zurückerlangen können. Dieser Betrag werde dem PayPal-Konto des Beklagten gutgeschrieben. Randnummer 11 Parallel dazu belastete PayPal das Konto der Klägerin in Höhe eines Betrages von 486,79 €. Ein Betrag in gleicher Höhe wurde dem PayPal-Konto des Beklagten gutgeschrieben. Randnummer 12 Durch E-Mail vom 5.9.2011 forderte PayPal den Beklagten auf (Bl. 34 d.A.), PayPal einen Nachweis zukommen zu lassen, dass der entsprechende Artikel entsorgt oder vernichtet worden sei. PayPal wolle einen Rückversand ausschließen, da dieser gesetzeswidrig sei. Randnummer 13 Durch Schreiben vom 6.9.2011 (Bl. 35 d.A.) bestätigte der Beklagte PayPal, dass der Artikel Metallbandsäge ... in Übereinstimmung mit den Anweisungen von PayPal vernichtet und entsorgt worden sei. Randnummer 14 Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er von der Klägerin die Erstattung der an den Sachverständigen ... für die Erstellung des Gutachtens gezahlten Vergütung begehrt. Randnummer 15 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 486,79 € verpflichtet. Randnummer 16 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 17 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 486,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 7.9.2011 zu zahlen Randnummer 18 und Randnummer 19 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen Randnummer 22 und Randnummer 23 die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 235,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 24 Er hat behauptet, bei der ihm von der Klägerin gelieferten Metallbandsäge handele es sich um einen minderwertigen Nachbau. Randnummer 25 Er habe die Maschine auf die Aufforderung von PayPal hin verschrottet. Randnummer 26 Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ihm zum Schadensersatz in Höhe der aufgewandten Sachverständigenkosten verpflichtet. Randnummer 27 Das Amtsgericht Merzig hat die Klage und die Widerklage durch sein am 17.12.2015 verkündetes Urteil (Bl. 392 ff d.A.) abgewiesen und die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Randnummer 28 Es hat ausgeführt, die Kaufpreisforderung der Klägerin sei durch Erfüllung erloschen, weil der Zahlungsdienstleister PayPal der Klägerin auf deren Konto einen entsprechenden Betrag gutgeschrieben habe. Durch diese Gutschrift habe die Klägerin die Möglichkeit erhalten, den gutgeschriebenen Betrag auf ihr Bankkonto umbuchen zu lassen. Die spätere Rückbuchung des Geldbetrages von dem Konto der Klägerin durch PayPal ändere daran nichts. Diese Verfügung von PayPal begründe allenfalls einen Anspruch der Klägerin gegenüber PayPal. Randnummer 29 Auch die Widerklage sei nicht begründet. Randnummer 30 Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu. Randnummer 31 Das Gutachten sei von dem Beklagten nicht zur Verfolgung eventueller Gewährleistungsrechte gegenüber der Klägerin eingeholt worden, es habe lediglich der Untermauerung der gegenüber PayPal im Rahmen des Antrags auf Käuferschutz erhobenen Vorwürfe gedient. Randnummer 32 Die Einholung des Gutachtens sei auch nicht erforderlich gewesen. PayPal habe lediglich die schriftliche Stellungnahme eines unabhängigen Dritten verlangt, nicht jedoch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 33 Außerdem habe der Beklagte der Klägerin keine Gelegenheit zur Prüfung der gelieferten Säge gegeben und ihr auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Randnummer 34 Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.12.2015 zugestellte Urteil am 15.1.2016 Berufung eingelegt und diese am 5.2.2016 begründet. Randnummer 35 Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.12.2015 zugestellte Urteil am 12.4.2016 Anschlussberufung eingelegt. Randnummer 36 Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht erfüllt, da ihr der Geldbetrag nicht endgültig zur freien Verfügung gestanden habe. Randnummer 37 Durch die von PayPal veranlasste Lastschrift sei die Erfüllungswirkung rückwirkend weggefallen. Randnummer 38 Dem Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch zu, da er nicht berechtigt gewesen sei, die Maschine zu vernichten. Randnummer 39 Im Übrigen habe er der Klägerin nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt, Randnummer 41 das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 17.12.2015 – Az.: 24 C 1358/11
(07)– abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 486,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.9.2011 zu zahlen. Randnummer 42 Der Beklagte beantragt, Randnummer 43 die Berufung zurückzuweisen Randnummer 44 und Randnummer 45 die Klägerin unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Merzig vom 17.12.2015 – Az.: 24 C 1358/11
(07)– zu verurteilen, an den Beklagten 235,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 46 Er verteidigt hinsichtlich der Klageforderung das angefochtene amtsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, der Klägerin stünden allenfalls Ansprüche gegen PayPal zu. Randnummer 47 Die Sachverständigenkosten seien auch ohne eine Aufforderung zur Nacherfüllung zu ersetzen. Randnummer 48 Die Klägerin beantragt, Randnummer 49 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Sie bestreitet Mängel der gelieferten Säge und ist der Auffassung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Randnummer 51 Im Übrigen wird hinsichtlich der Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und die übrigen Unterlagen aus den Gerichtsakten verwiesen. B. I. Randnummer 52 Die Berufung der Klägerin ist infolge der Berufungszulassung in dem angefochtenen Urteil (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) statthaft und sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Randnummer 53 Die nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufung des Beklagten ist als unselbstständige Anschlussberufung (vgl. § 524 Abs. 2 ZPO) zulässig. II. Randnummer 54 Sowohl die Berufung der Klägerin, als auch die Anschlussberufung des Beklagten sind nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Randnummer 55
- Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist. Randnummer 56 Die Klägerin hat dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht und dafür gesorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben worden ist. Randnummer 57 Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin ist die Kaufpreisforderung erfüllt. Randnummer 58 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
- Juli 2010 – Az.: XI ZR 236/07 –; BGHZ 186, 269-295), zu dem "SEPA-Lastschriftverfahren" nicht entgegen. Danach wird bei einer Geldschuld der Leistungserfolg nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 22, m.w.N.). Randnummer 59 Allerdings soll die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfallen, wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 25, m.w.N.). Randnummer 60 Diese Wertung des Bundesgerichtshofs beruht auf den Besonderheiten des "SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens", bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen (vgl. dazu BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 24, m.w.N.). Randnummer 61 Diese Besonderheit der befristeten Rückrufmöglichkeit des Käufers besteht in dem streitgegenständlichen PayPal-Zahlverfahren nicht. Vielmehr ist der Käufer grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden. Randnummer 62 Gemäß Ziffer 3.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen (Bl. 49 d.A.) erteilt der Käufer PayPal einen Zahlungsauftrag, den PayPal ausführt, indem der angewiesene Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift kann der Zahlungsempfänger einlösen, indem er das sogenannte E-Geld auf sein Bankkonto abbuchen lässt (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen; Bl. 52 d.A.). Randnummer 63 Diesen Leistungserfolg kann der Käufer – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen. Randnummer 64 Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar. Randnummer 65 Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. PayPal verspricht in seiner Käuferschutzrichtlinie (Bl. 62 ff d.A.), dem Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist. Wichtig ist, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. PayPal-Käuferschutzrichtlinie Ziffer 2, Satz 3). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat (Ziffer 3.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Dadurch will PayPal die Fälle absichern, in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist (vgl. Ziffer 4.1 der Käuferschutzrichtlinie) oder dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. PayPal's Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). Randnummer 66 Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. Wenn PayPal zugunsten des Käufers entscheidet und diesem den Kaufpreis erstattet, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Randnummer 67 Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet. Randnummer 68 Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. Wenn PayPal dem Antrag des Käufers auf Käuferschutz stattgibt und diesem den Kaufpreis erstattet – und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. Ziffer 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) –, hat sich PayPal durch Ziffer 10.1 b) und c) die Möglichkeit eröffnet, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen. Randnummer 69 Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien. Randnummer 70 Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, wonach PayPal auch dann zum Einzug berechtigt ist, wenn der Verkäufer die Ware nicht zurückerhält, weil diese auf Veranlassung von PayPal vernichtet worden ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben. Randnummer 71 Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal. Randnummer 72 Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 73
- Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 74 Ein derartiger Anspruch kann dem Käufer als Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB oder als verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch gemäß § 439 Abs. 2 BGB zustehen. Randnummer 75 § 439 Abs. 2 BGB gewährt dem Käufer einen eigenständigen, von einem Verschulden des Verkäufers unabhängigen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen, wozu auch die Kosten für ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung des Nacherfüllungsverlangens dienendes Gutachten zählen (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2014 – Az.: VIII ZR 275/13 –; BGHZ 201, 83-90, zitiert nach juris, Rdnr. 16, m.w.N.). Randnummer 76 Vorliegend sind jedoch weder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, noch diejenigen eines Erstattungsanspruches aus § 439 Abs. 2 BGB erfüllt. Randnummer 77 Denn der Beklagte hat das Sachverständigengutachten nicht zum Zwecke der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten gegenüber der Klägerin als Verkäuferin eingeholt, sondern zum Nachweis seiner Rechte gegenüber PayPal in dem Käuferschutzverfahren. Randnummer 78 Eine teleologische Auslegung der vorgenannten Vorschriften des Kaufrechtes – unter Berücksichtigung der Wertungen des Artikels 3 der Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 1999 „zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ (ABl EG Nr. L 171 Seite 12), die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschuldensunabhängig zu gewährleisten (vgl. dazu BGH a.a.O., juris, Rdnr. 17, m.w.N.) -, führt zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen des Käufers von dem Verkäufer nur dann zu ersetzen sind, wenn diese zur Vorbereitung oder zum Nachweis von kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten eingegangen worden sind. Randnummer 79 Da dies bei den streitgegenständlichen Sachverständigenkosten nicht der Fall ist, hat die Widerklage des Beklagten keinen Erfolg. III. Randnummer 80 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 81 Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich durch eine Addition des Klage- und des Widerklageanspruchs (§ 45 GKG). Randnummer 82 Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem PayPal Zahlverfahren um eine verbreitete Form der Forderungserfüllung in Internetkaufverträgen handelt, hat diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Randnummer 83 Deshalb hat die erkennende Kammer die Revision zugelassen.