4) konkretisiert (BSGE 98, 98 =
10). Danach bestehen drei Voraussetzungen für die Anerkennung einer Drittanfechtungsberechtigung, nämlich erstens, dass der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten (BSGE 98, 98 =
R 4-2500 § 116 Nr. 4), weiterhin zweitens, dass dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird (BSGE 98, 98 =
Nr. 23 i.V.m. 32) und ferner drittens, dass der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status’ an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (BSG, Urteil vom 07.02.2007 – B 6 KA 8/06 R = BSGE 98, 98 =
10). Randnummer 31 Während die erste Voraussetzung erkennbar erfüllt ist, fehlt es vorliegend nach Auffassung des Senats an der zweiten Voraussetzung. Der Beigeladenen zu 1) wird nämlich die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weder eröffnet, noch erweitert. Die Beigeladene zu 1) betreibt vorliegend die Nebenbetriebsstätte bzw.- Zweigpraxis in N. bereits seit mehr als 10 Jahren. Wie der Senat bereits in seinem – wenn auch vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen – Beschluss vom 05.05.2015 im Verfahren L 3 KA 1/14 ER ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entscheidung der Beklagten um die Verlängerung einer bereits zuvor erteilten Genehmigung. Es wird hier gerade keine neue Rechtsposition erstmals zuerkannt, so dass weder von einem Eröffnen noch von einen Erweitern auszugehen ist. Randnummer 32 Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Frage, wann eine Anfechtungsbefugnis anzunehmen ist, nämlich insbesondere ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 17.08.2004 – 1 BvR 378/00): Randnummer 33 „Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>; 94, 372 <390 ff.>). Die Vertragsärzte haben aufgrund ihres Zulassungsstatus auch keinen Rechtsanspruch auf die Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit (vgl. hierzu etwa BVerfGE 7, 377 <408>; 31, 8 <31>; 34, 252 <256>). Die Wettbewerbsposition und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; 106, 275 <299>). Eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, kann aber das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. BVerfGE 82, 209 <224> für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan). … Randnummer 34 Das Grundrecht des Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG wird im Interesse der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung in vielfältiger Weise eingeschränkt. Zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit muss er Einschränkungen seines Behandlungsspektrums ebenso hinnehmen wie Regelungen, die seine Niederlassungsfreiheit, seine Fallzahlen und seine Vergütung begrenzen. Diese Eingriffe können im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gemeinwohlbelang der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten gerechtfertigt werden. An diesem legitimen Zweck sind aber die jeweiligen Beschränkungen der Berufsfreiheit der im System tätigen Leistungserbringer auch zu messen (vgl. BVerfGE 94, 372 <395>; 103, 172 <184 f.>). Kommt es durch hoheitliche Maßnahmen zu weiter gehenden, an diesen Belangen nicht ausgerichteten Eingriffen in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen, die zu einer Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse führen können, können die im System eingebundenen Leistungserbringer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein.“ Randnummer 35 Das BVerfG stellt in der zitierten Entscheidung hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung und damit auch hinsichtlich der Notwendigkeit des Bestehens einer Anfechtungsbefugnis entscheidend auf eine Wettbewerbsveränderung und auf Eingriffe in die gesetzlich durchstrukturierten Marktbedingungen ab, was beides hinsichtlich der Fortschreibung der jahrelang bestehenden Genehmigung nicht angenommen werden kann. Randnummer 36 Das BSG (Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 44/11 R) hat dementsprechend unter Verweis auf diese Rechtsprechung des BVerfG u.a. ausgeführt: Randnummer 37 „Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 23.4.2009 an diese Rechtsprechung angeknüpft (BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - GesR 2009, 376 = NVwZ 2009, 977) und ausgeführt, dass eine unter dem Aspekt der Berufsfreiheit nach Rechtsschutz verlangende Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse dann in Frage steht, wenn den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist (BVerfG aaO unter II.1.a unter Bezugnahme auf seinen früheren Beschluss vom 17.8.2004).“ Randnummer 38 Warum das BSG in der zuvor zitierten Entscheidung dann aber, ohne dies weiter zu problematisieren, feststellt, dass der ärztlich geleiteten Einrichtung, die im dortigen Verfahren eine Verlängerung der seit langem bestehenden Ermächtigung nach § 10 der Anlage 9.1 BMV-Ä erlangt hatte, die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch diese Verlängerung „eröffnet“ wird, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beigeladene zu 1) drängt – ebenso wie in dem zuvor dargestellten Fall die dortige Einrichtung – gerade nicht auf den Markt, sondern befindet sich hier bereits seit mehr als einem Jahrzehnt. Es liegt mithin keinerlei Wettbewerbsveränderung vor, die die vom BVerfG formulierte Ausnahme vom Regelverhältnis, dass Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz einräumt, rechtfertigen würde. Randnummer 39 Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Senats auch die dritte Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis nicht vorliegt. Randnummer 40 Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um eine Verlängerung der bislang bestehenden Genehmigung nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV handelt, die ohne weitere Genehmigung ergehen kann und damit im Sinne der o.g. Rechtsprechung eine Drittanfechtungsbefugnis nicht eröffnet, oder ob es sich um die Neugenehmigung eines nephrologischen Versorgungsauftrages nach Abs. 1 Anhang 9.1.5 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1,2 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV handelt, die eine Bedarfsprüfung erfordert. Randnummer 41 Denn der der Beigeladenen zu 1) eingeräumte Status ist jedenfalls gegenüber demjenigen der Kläger aus Kapazitätsgründen nicht nachrangig. Letzteres, nämlich die Nachrangigkeit, ist dann nicht vorhanden, wenn die Einräumung des Status’ an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt werden kann, diese mithin (nahezu) ausgelastet sind. Anders als bei auf den Markt drängenden Konkurrenten, bei denen der Drittanfechtende nicht mindestens zu 90 % ausgelastet sein darf, damit er (jedenfalls potentiell) noch „freie“ Patienten in ausreichendem Maß aufnehmen kann, müssen die Kläger nach Auffassung des Senats in der umgekehrten Situation, bei der eine bekannte Anzahl von Patienten, die durch die Nichtweiterführung der Betriebsstätte N. der Beigeladenen zu 1) nunmehr „frei“ werden, in der Lage sein, diese insgesamt zu versorgen. Denn wenn man die Anfechtungsbefugnis bei hinzu tretender Konkurrenz daran orientiert, ob es mangels ausreichender Aufnahmekapazität zu keinen Verwerfungen in der Wettbewerbssituation ausschließlich im Verhältnis zum Drittanfechtenden kommt, muss bei einem möglichen Ausfall eines Konkurrenten umgekehrt die tatsächliche Möglichkeit bestehen, dass der Drittanfechtende die frei werdenden Patienten auch aufnehmen kann. Ist dies nicht der Fall, würde der „Nichtwegfall“ des Konkurrenten jedenfalls zu keiner wesentlichen Änderung in der Wettbewerbssituation des Drittanfechtenden führen. Zu Unrecht hat das SG dabei auf die im Versorgungsgebiet weiter vorhandenen Behandlungsressourcen anderer Praxen abgestellt. Hierdurch hat das SG den Klägern insoweit ein Popularklagerecht eingeräumt. Randnummer 42 Vorliegend ist auch entgegen der Ansicht der Kläger bei der Betrachtung ihrer Kapazitäten von drei und nicht von vier Versorgungsaufträgen auszugehen. Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 12.02.2016 – L 2 KA 37/12), bestehen bzw. bestanden bestandskräftig auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Behördenentscheidung lediglich drei Versorgungsaufträge. Auch wenn der Beklagte den vierten Versorgungsauftrag letztlich von Amts wegen aufgehoben hat, war dieser durch im Planungsbereich ansässige Konkurrenten drittangefochten, so dass keineswegs „vier wirksame (und vollziehbare) Versorgungsaufträge“ vorlagen. Wie der Senat in der o.g. Entscheidung, die allerdings noch nicht rechtkräftig ist, ausgeführt hat, war der den vierten Versorgungsauftrag genehmigende Bescheid mangels Erreichen der Kapazitätsgrenze von 150 Patienten von Anfang an rechtswidrig. Die Kläger können und konnten sich nach Feststellung des Senats diesbezüglich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Insofern ist im o.g. Urteil ausgeführt: Randnummer 43 „Dabei bleibt zunächst festzustellen, dass die Kläger hier hinsichtlich der maßgeblichen Patientenzahl (zumindest) in wesentlicher Hinsicht grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht haben. Das von den Klägern in ihrem Antrag dargestellte Erreichen einer Patientenzahl von nahezu 150 Patienten lag zu keinem Zeitpunkt vor, geschweige denn eine kontinuierliche Überschreitung dieser Zahl. Den Klägern musste aber weiterhin auch im Sinne der Nr. 3 bewusst gewesen sein, dass sie zu keinem Zeitpunkt die notwendige Zahl von 150 Patienten pro Woche erreicht hatten. Dass sie das für die Zukunft erhofft haben, kann indes nicht dazu führen, dass sie nicht erkannt haben könnten, dass dies nie der Fall war, zumal es nicht auf das einmalige Erreichen von 150 Patienten pro Woche, sondern auf eine kontinuierliche, d.h. dauerhafte, Überschreitung dieses Arzt-Patienten-Schlüssels ankommt. Dass dabei die Beklagte zu Unrecht ebenfalls davon ausgegangen ist, dass eine Patientenzahl von 150 kontinuierlich überschritten war, ändert hieran nichts. Denn die Kläger melden die Patienten und die Art der Behandlungen und können somit selbständig, d.h. ohne vorherige Ermittlung der Beklagten, die maßgeblichen Zahlen berechnen.“ Randnummer 44 Dass die Kläger sich auf diese erkennbar rechtswidrige Situation nunmehr berufen und geltend machen, man müsse bei der Frage ihrer Auslastung von vier Versorgungsaufträgen ausgehen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Kläger können jedenfalls nicht in Abrede stellen, dass sie zu keinem Zeitpunkt die maßgebliche Patientenzahl von 150 überschritten hatten. Randnummer 45 Auch der Umstand, dass die Kläger zu Recht auf die Spruchpraxis des Senats verweisen, wonach von den Auslastungszahlen pauschal 6% im Hinblick auf die von den Dialysepraxen im Saarland durchgeführten, aber von der Beklagten nicht gesondert erfassten Heim- bzw. Peritonealdialysen abzuziehen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausgehend hiervon waren bei den Klägern zum maßgeblichen Zeitpunkt (Quartal 2/2011) insgesamt 136 Patienten in Behandlung, mithin unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Rechtsprechung rund 128 Patienten. Die Kläger wären somit zum damaligen Zeitpunkt rechtlich nicht in der Lage gewesen, weitere 31 Patienten aufzunehmen; mithin ist bei ihnen von einer Auslastungssituation auszugehen, bei der eine Anfechtungsberechtigung ausscheidet. Randnummer 46 Mangels subjektiver Rechtsbetroffenheit der Kläger kommt es daher nicht mehr darauf an, ob die angefochtene Behördenentscheidung objektiv rechtmäßig oder – wie von den Klägern dargestellt – rechtswidrig ist. Der Senat weist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.2016 (1 BvR 1890/15) allerdings ausdrücklich darauf hin, dass er die umfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Behördenentscheidung sehr genau zur Kenntnis genommen hat, sie indes aus den o.g. Gründen nicht für entscheidungsrelevant hält und sich aus diesem Grund auch inhaltlich nicht damit auseinander- zusetzen hat. Randnummer 47 Der Berufung der Beigeladenen zu 1) ist mit der Kostenfolge aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattzugeben; da die Beigeladene zu 1) mit ihren Anträgen und der Berufungseinlegung auch ein eigenständiges Kostenrisiko übernommen hat, waren auch ihre außergerichtlichen Kosten – anders als bei den Beigeladenen zu 2) bis 7) – zu erstatten. Randnummer 48 Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.