Gründen versehenes Urteil grundsätzlich nicht mehr verändert werden, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig. (Rn.11) 2. Aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist ein solches Urteil bereits
der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "zur Zustellung gemäß § 41 StPO". Der Ausführung dieser Anordnung durch die Geschäftsstelle sowie der Zustellung an die Staatsanwaltschaft bedarf es nicht. (Rn.14) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH,
der Anfrage, ob auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird.“ Randnummer 4 Neben dieser Verfügung ist ein offensichtlich von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts stammender,
Datumsstempel vom 28.02.2016 versehener Erledigungsvermerk angebracht, der allerdings durchgestrichen wurde. In der Folge wurde die Akte zunächst auch nicht an die Staatsanwaltschaft übersandt. Randnummer 5
Schriftsatz vom
Gründen an den Verteidiger. Randnummer 7 Nach am 31. März 2016 erfolgter Zustellung des Urteils an den Verteidiger hat dieser die Rechtsbeschwerde
Schriftsatz vom 2. Mai 2016 – vorab per Telefax eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, einem Montag –
der ausgeführten Sachrüge begründet. Zum einen rügt er, dass die nachträgliche Begründung des Urteils infolge der zuvor verfügten Übersendung des nicht
Gründen versehenen Urteils an die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen sei, so dass das Urteil keine Gründe enthalte. Zum anderen seien die Ausführungen zur Identifizierung des Betroffenen rechtsfehlerhaft. Randnummer 8 Nachdem die Richterin am 18. Mai 2016 nochmals die Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft „
Urteilsausfertigung gem. § 41 StPO zur Zustellung“ verfügt hatte (Bl. 57 Rs d. A.), vermerkte der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft unter dem
Verfügung vom 31. Mai 2016 (Bl. 41 d. A.)
einer Rechtsmittelverzichtserklärung an das Amtsgericht zurück. Randnummer 9 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Homburg zurückzuverweisen. II. Randnummer 10 Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, § 344, § 345 StPO),
hin zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie hat
der erhobenen Sachrüge bereits deshalb Erfolg, weil für die Überprüfung des Senats auf die Rechtsbeschwerde hin nicht das spätere,
Gründen versehene Urteil maßgeblich ist, sondern das aufgrund der richterlichen Verfügung vom 19. Februar 2016 „gem. § 41 StPO zur Zustellung“ an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangene, in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene Urteil und dieses entgegen § 267 StPO (i. V.
G) keine Gründe enthält, so dass dem Senat eine Überprüfung des Urteils auf materiell-rechtliche Fehler nicht möglich ist (vgl. BGHSt 46, 204, 206; OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2013 – III - 3 RBs 296/12, juris Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom
Gründen versehenes Urteil grundsätzlich nicht mehr – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (i. V.
G) – verändert werden darf, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. BGHSt 43, 22 ff. – juris Rn. 17; 58, 243 ff. – juris Rn. 17; BayObLG NStZ 1991, 342 f. – juris Rn. 13 und ZfSch 2004, 382, 383; OLG Celle NStZ-RR 2000, 180 – juris Rn. 3; KG VRS 100, 362 ff. – juris Rn. 3 f. und VRS 108, 278 f. – juris Rn. 4 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. – juris Rn. 9 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 212 f. – juris Rn. 7; OLG Bamberg ZfSch 2006, 592 – juris Rn. 7, ZfSch 2009, 175 ff. – juris Rn. 7 ff., ZfSch 2009, 648 ff. – juris Rn. 6 ff. und Beschluss vom 10.11.2011 – 3 Ss OWi 1444/11, juris Rn. 4; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2007 – 1 Ss (B) 293/07, juris Rn. 4, 6; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2009 - Ss (B) 84/2009 (114/09) - und vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -). Randnummer 12 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Amtsgericht im vorliegenden Fall sein Urteil nicht mehr – wie geschehen – am 23.03.2016
Gründen versehen dürfen. Randnummer 13 a) Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein vollständig in das Sitzungsprotokoll vom 19.02.2016 aufgenommenes, nicht
Gründen versehenes Urteil vor. Im Bußgeldverfahren steht
Blick auf die durch § 77b Abs. 1 OWiG – über § 267 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend – eröffnete Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen, der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, der Annahme eines im Sinne von § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass das Hauptverhandlungsprotokoll alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (vgl. BGHSt 58, 243 ff. – juris Rn. 16 m. w. N.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. – juris Rn. 9; OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 ff. – juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -). Das ist hier der Fall. Randnummer 14 b) Dieses in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene, nicht
Gründen versehene Urteil war auch bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden. Randnummer 15 aa) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGHSt 58, 243 ff. – juris Rn. 18 m. w. N.). Voraussetzung für die Annahme der Herausgabe eines nicht begründeten „Protokollurteils“ ist der erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 OWiG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung
G Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt (vgl. BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 ff. – juris Rn. 10, 12 und ZfSch 2009, 648 ff. – juris Rn. 9, 11). Solange ein Urteil bewusst unvollständig ist, also noch keine endgültig gebilligte Urteilsfassung vorliegt, ist es nicht Bestandteil der Akten, und zwar selbst dann nicht, wenn der Entwurf diesen einliegen sollte (vgl. BGH, a. a. O.; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 3). Erst
der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft „zur Zustellung gemäß § 41 StPO“ hat sich der Tatrichter für die Herausgabe einer nicht
Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden (vgl. BGH, a. a. O.). Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe“ den inneren Dienstbereich verlassen und ist
der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (BGH, a. a. O.; OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 ff. – juris Rn. 14 und ZfSch 2009, 648 ff. – juris Rn. 13). Randnummer 16 Anders verhält es sich hingegen dann, wenn der Tatrichter lediglich die formlose Übersendung der Akten und des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft verfügt, um diese über den Ausgang des Verfahrens zu informieren und die Frage des Rechtsmittelverzichts möglichst frühzeitig zu klären. In diesem Fall behält sich der Tatrichter ersichtlich die Entscheidung vor, gegebenenfalls innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ein
Gründen versehenes Urteil als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen. Für die Annahme einer Zustellung im Sinne von § 41 StPO durch Vorlegung der Urschrift des Urteils ist in diesem Fall kein Raum, weil auf Seiten des Tatrichters ein entsprechender Zustellungswille fehlt und dies in der Zuleitungsverfügung auch deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 58, 243 ff. – juris Rn. 19; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 212 f. – juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2007 – 1 Ss (B) 293/07, juris Rn. 9 f.; Senatsbeschlüsse vom
Gründen versehene Urteil bereits – noch bevor die schriftlichen Urteilsgründe zur Akte gebracht worden sind – aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 58, 243 ff. zugrunde liegenden Fall sowie den Fällen, die den vorstehend zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen – auch denjenigen des Senats – zugrunde lagen, dadurch, dass hier die von der Bußgeldrichterin am 19. Februar 2016 verfügte Anordnung, die Akten einschließlich des ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll vom selben Tag aufgenommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft „gem. § 41 StPO zur Zustellung“ zu übersenden, von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nicht ausgeführt und daher die Zustellung an die Staatsanwaltschaft nicht bewirkt wurde. Dies steht jedoch der Annahme, das in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene, nicht
Gründen versehene Urteil sei bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden, nicht entgegen. Denn das „Protokollurteil ohne Gründe“ hat – wie der Bundesgerichtshof im Einklang
der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 54, 21) zutreffend ausgeführt hat (vgl. BGHSt 58, 243 ff. – juris Rn. 18) – den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits
der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung an die Staatsanwaltschaft „gem. § 41 StPO zur Zustellung“ verlassen (a. A.: SK-StPO/Velten,
der Ausführung der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden, die nur interne Bedeutung habe, durch die Geschäftsstelle; vgl. auch zu der Frage, wann eine außerhalb der Hauptverhandlung ergangene schriftliche Entscheidung erlassen ist und deshalb nicht mehr geändert werden kann: einerseits OLG Köln JR 1976, 514 f.
Anmerkung Meyer; andererseits OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.1987 – 1 Ss 252/87, juris). Dass eine solche richterliche Anordnung hier erfolgt ist, unterliegt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der von der Bußgeldrichterin unterzeichneten Verfügung vom
Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden und sie muss sich an dieser Erklärung festhalten lassen. Randnummer 18 c) Die nachträgliche Urteilsbegründung war auch nicht nach § 77b Abs. 2 OWiG zulässig. Denn die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen von den Urteilsgründen nach § 77b Abs. 1 OWiG lagen nicht vor. Weder hatte der Betroffene auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet (§ 77b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OWiG) noch war seine Verzichtserklärung nach § 77b Abs. 1 Satz 3 OWiG entbehrlich, und zwar schon deshalb nicht, weil er weder von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden noch in dieser von einem Verteidiger vertreten war. Auch hat der Betroffene fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Randnummer 19 3. Da das angefochtene Urteil somit bereits aufgrund vollständig fehlender Urteilsgründe an einem zu seiner Aufhebung führenden sachlich-rechtlichen Mangel leidet, kommt es darauf, ob die – nicht mehr zulässig – später angebrachten Urteilsgründe materiell-rechtliche Fehler, die ebenfalls zu einer Urteilsaufhebung geführt hätten, aufweisen – das betrifft insbesondere die
der Rechtsbeschwerdebegründung gerügten Mängel der Fahreridentifizierung, nämlich die nach § 267 Abs. 1 StPO i. V.
G erfolgte Bezugnahme auf „Blatt IV“ der Akte, wo sich indes kein Foto befindet, sowie auf Blatt 15 der Akte, ohne dass in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt wird, inwieweit das dort abgebildete Passbild neben einer vergleichenden Betrachtung des in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Betroffenen
den von dem Fahrzeugführer bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gefertigten Fotos der Tatrichterin die Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen vermittelt haben könnte –, nicht mehr an. Randnummer 20 Das angefochtene Urteil war daher
den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO i. V.
G) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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