Vertragsärztliche Versorgung - zugelassener Nephrologe - keine Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb gegen die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen eines anderen zugelassenen
§ 7
UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht hierbei bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen §
§ 7UWG droht.
Randnummer 44 Gem. § 9 Satz 1 UWG ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach §
§ 7
UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Randnummer 45 Sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch kommen im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn dem Beklagten unlautere geschäftliche Handlungen zum Nachteil von Mitbewerbern - hier der Kläger - i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG zur Last zu legen sind; unlautere geschäftliche Handlungen zu Lasten von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 – 4 UWG sowie unzumutbare Belästigungen i.S.d. § 7 UWG scheiden von vornherein aus. Randnummer 46 Aber auch unlautere geschäftliche Handlungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG sind vorliegend zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Bereich staatlichen Handelns zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist; dies gilt auch, soweit private Unternehmen als Verwaltungshelfer diese Aufgabe wahrnehmen (vgl. Ullmann in jurisPK-UWG,
- Auflage 2016, § 3 Randnr. 51 unter Hinweis auf Bundesgerichtshof <BGH> vom 26.02.1960, Az.: I ZR 166/58 und BGH vom 26.01.2006, Az.: I ZR 83/03). Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in Entscheidungen vom 25.11.1998 (Az.: B 6 KA 75/97 R) und vom 23.03.2011 (Az.: B 6 KA 11/10 R) davon ausgegangen ist, aus dem vertragsärztlichen Status sei abzuleiten, dass der Vertragsarzt einen Schadensersatzanspruch gegen einen konkurrierenden Leistungserbringer nach den Bestimmungen des UWG haben könne, vermag sich dem der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Die Entscheidung vom 25.11.1998 betraf auch eine Klage von Vertragsärzten gegen eine ermächtigte Krankenhausärztin und die Entscheidung vom 23.03.2011 behandelte eine Fallgestaltung, in der die klagende und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gemeinschaftspraxis Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen ein Krankenhaus geltend machte; vorliegend geht es hingegen um Schadensersatzansprüche, die aus dem Wettbewerbsverhältnis von Vertragsärzten untereinander abgeleitet werden. Zumindest für derartige Fallgestaltungen geht der Senat davon aus, dass Schadenersatzansprüche generell nicht aus den Bestimmungen des UWG hergeleitet werden können. Denn zu Recht weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den KVen durch die gesetzlichen Vorschriften der §§ 72 ff des
- Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) die öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen ist, die medizinische Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, also des weit überwiegenden Teils der Bevölkerung, sicherzustellen; zur Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sie sich der nach Maßgabe der Bestimmungen der Ärzte-ZV zugelassenen Vertragsärzte. Im Hinblick auf diesen öffentlich-rechtlichen Charakter der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Vertragsärzten untereinander damit nach der Überzeugung des Senats von vornherein ausgeschlossen. Hierfür spricht auch, dass gem. § 81 Abs. 5 SGB V der jeweiligen KV die Verpflichtung obliegt, im Satzungswege die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder zu bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Hierbei liegen Funktion und Zweck des Disziplinarrechts in der Aufrechterhaltung einer geordneten Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung, die ohne Pflichtenverstoß erreicht werden soll (vgl. Vahldiek in: Hauck/Noftz, SGB V-Kommentar, 04/11, § 81 Randnr. 36). Dem - beispielsweise gem. § 3 der Disziplinarordnung der Beigeladenen - bestellten jeweiligen Disziplinarausschuss obliegt hierbei die Befugnis und Verpflichtung, Pflichtverstöße eines Vertragsarztes mit den in der jeweiligen Disziplinarordnung vorgesehenen (vgl. insoweit § 13 der Disziplinarordnung der Beigeladenen) vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Randnummer 47 Aber selbst wenn den Klägern ein aus dem Wettbewerbsrecht herrührender Anspruch grundsätzlich zustehen könnte, wären die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UWG vorliegend jedenfalls nicht erfüllt. Denn von unlauteren geschäftlichen Handlungen des Beklagten aufgrund des Betriebs der ausgelagerten Praxisstätte in N. könnte nicht ausgegangen werden. Randnummer 48 Wie der Senat in dem in dem Verfahren L 3 KA 1/13 ergangenen Urteil vom 24.05.2016 ausgeführt hat, ist in dem Konkurrenzverhältnis zwischen den Klägern und den Beigeladenen zu berücksichtigen, dass der Beklagte gerade keine Erstzulassung für das Blutreinigungsverfahren im Einzugsbereich der Beigeladenen beantragt hat, sondern lediglich die „Mitnahme“ seiner bereits im Jahr 2003 erteilten Berechtigung in eine neue Praxis. Der Senat hat dann weiter ausgeführt (wobei der Beigeladene zu 1) des Verfahrens L 3 KA 1/13 der Beklagte und die Beklagte des Verfahrens L 3 KA 1/13 die Beigeladene des hiesigen Verfahrens sind): Randnummer 49 „Das Auseinanderbrechen einer Gemeinschaftspraxis bzw. BAG darf aber (ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 10.05.2004, Az.: L 4 B 8/04 KA ER.) – jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen die Genehmigung vor der am 01.07.2005 in Kraft getretenen Neufassung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erteilt worden ist – nicht dazu führen, dass der aus der Gemeinschaftspraxis bzw. BAG ausscheidende Arzt – hier der Beigeladene zu 1) – seine bisherige Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages für das Blutreinigungsverfahren verliert. Denn mit der Beendigung der bisherigen Gemeinschaftspraxis/BAG endet die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht, und für eine vor dem Jahr 2005 erteilte Genehmigung zur Beteiligung an der Dialyseversorgung kann nichts anderes gelten. Dem stehen entgegen der Auffassung der Kläger die Vorschriften der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV auch nicht entgegen, die lediglich die Neuzulassung weiterer Praxen, die bisher noch keine Genehmigung haben, nicht aber den Fall regeln, dass ein Vertragsarzt mit der Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages zur Durchführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren seine Praxis im Planungsbereich verlegen will (so auch LSG Sachsen-Anhalt a.a.O. – zu § 4 Abs. 1b in der seit 01.07.2009 geltenden Fassung siehe unten). Denn bei einer Abwägung der Interessen der Kläger und des Beigeladenen zu 1) kann jedenfalls nicht von einem Vorrang des den Klägern eingeräumten Status gegenüber demjenigen des Beigeladenen zu 1) ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass einem Arzt, dem bereits vor dem Jahr 2005 die Genehmigung zur Durchführung von Dialysebehandlungen in einem bestimmten Umfang erteilt war, erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn ihm der erteilte Versorgungsauftrag zur Gänze entzogen wird; die Möglichkeit, weiter als Nephrologe ohne Dialyseberechtigung tätig sein zu können, stellt hierbei im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) keine ausreichende Kompensation dar. Randnummer 50 Der Senat verkennt insoweit nicht, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV in der seit 01.07.2009 geltenden Fassung beim Ausscheiden eines Arztes aus der Dialysepraxis der Versorgungsauftrag bei der Dialysepraxis verbleibt. Diese Bestimmung ist indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil die aus Dr. Bo. und dem Beigeladenen zu 1) bestehende 2-er-BAG aufgelöst worden ist, so dass eine „Dialysepraxis“, bei der der Versorgungsauftrag hätte verbleiben können, gar nicht mehr vorhanden war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Bo. in der Folge und seither als Angestellter des MVZ mit dem Sitz „W.-Ring, Ho.“ tätig geworden ist, da das MVZ nicht als Rechtsnachfolger der zuvor bestehenden BAG Dres. Bo. und St, anzusehen ist. Randnummer 51 Aber selbst wenn letzteres entsprechend der klägerischen Argumentation zu bejahen wäre, wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Beigeladenen zu 1) bereits im Jahr 2003 die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages selbst in eigener Dialysepraxis erteilt worden war, womit sich die Frage stellt, wie der Begriff der „Dialysepraxis“ in derartigen Fallgestaltungen zu verstehen ist. Randnummer 52 Insoweit hat der Senat bereits in einem Beschluss vom 05.09.2013 (Az.: L 3 KA 6/13 B ER) ausgeführt, dass er jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art ausdrücklich nicht mehr an der von ihm noch in dem Beschluss vom 27.01.2012 (Az.: L 3 KA 4/11 B ER) vertretenen Auffassung zum Verständnis des Begriffs der „Dialysepraxis“ i.S.d. § 4 Abs. 1a, 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV festhält. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 vertretenen Auffassung, dass die Neufassung der Anlage 9.
- BMV-Ä/EKV (konkret: § 4 Abs. 1b) zum 01.07.2009 lediglich eine Klarstellung darstelle, kann nicht gefolgt werden. Denn sie ist nur insoweit zutreffend, dass eine Klarstellung/Präzisierung im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.07.2005 erfolgte Änderung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erfolgt ist, in der in § 4 Abs. 1a bestimmt war: „Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung (Gemeinschaftspraxis) endet der Versorgungsauftrag für denjenigen Vertragsarzt, der aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet.“ Eine derartige Bestimmung war in § 4 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV in der seit 01.07.2002 und zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für den Beigeladenen zu 1) im Jahr 2003 noch geltenden Fassung aber nicht enthalten, so dass von einer „klarstellenden Regelung“ durch die am 01.07.2009 in Kraft getretene Fassung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV insoweit keine Rede sein kann. Randnummer 53 Damit ist, wie Senat in dem Beschluss vom 05.09.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Genehmigung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1a der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV mit Wirkung zum 01.07.2005 nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern dem Arzt selbst „in eigener Dialysepraxis“ erteilt worden ist, davon auszugehen, dass das Ausscheiden dieses Arztes aus der Gemeinschaftspraxis bzw. BAG nicht dazu führen kann, dass der ausgeschiedene Arzt – hier der Beigeladene zu 1) – seine bisherige Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages für das Blutreinigungsverfahren verliert. Unerheblich ist insoweit, dass der Beigeladene zu 1) den Praxisort verlegt hat und der Bescheid den Zusatz enthielt, dass die Genehmigung „mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort erlösche“, weil eben ein „Ausscheiden aus der Dialysepraxis“ zu verneinen ist. Randnummer 54 Die von den Klägern in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 in diesem Zusammenhang aufgezeigten Komplikationen in Bezug auf § 5 Abs. 7 Satz 6 QSV lassen sich vermeiden, wenn man in einem derartigen Fall der „verbliebenen“ Praxis das Recht verwehrt, einen anderen Dialysearzt zu beschäftigen. Denn da ein Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) aus der „eigenen“ Dialysepraxis nicht gegeben war, konnte der Versorgungsauftrag auch nicht bei der Praxis von Dr. Bo. verbleiben. Randnummer 55 Soweit sich die Kläger in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 zur weiteren Begründung auf die Hinweise und Erläuterungen der KBV vom 01.07.2002 zur Neuordnung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten beziehen, sind darin folgende, die vorliegende Fallgestaltung betreffende Ausführungen enthalten: Randnummer 56 Hinweise Seite 14, Frage 3 : „Die Genehmigung ist an den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstrukturen (§ 6) am Ort der Leistungserbringung (Praxissitz) gebunden. Soll der Praxissitz verlegt werden, kann auf die Prüfung der Anforderungen in Bezug auf den neuen Praxissitz nur dann verzichtet werden, wenn die Verlegung innerhalb der Versorgungsregion und in unmittelbarer örtlicher Nähe erfolgt.“ Randnummer 57 ( Anmerkung : Die Entfernung zwischen dem „B.-Weg N.“ = Praxis Kläger und der „S.-Straße, St. I.“ = Praxis Beigeladener zu 1) beträgt 8,95 km Luftlinie) Randnummer 58 Hinweise Seite 14, Frage 4 : „Scheidet ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus, kann der Versorgungsauftrag nicht mitgenommen werden, weil die Genehmigung des Versorgungsauftrages an den Ort seiner bisherigen Leistungserbringung gebunden ist." Randnummer 59 Hinweise Seite 14, Frage 6 : „Für die Erteilung der Genehmigung ist das Einvernehmen mit allen Partnern der Gesamtverträge erforderlich. Kann das Einvernehmen mit einem dieser Partner nicht hergestellt werden, kann die Genehmigung durch die KV demnach nicht erteilt werden.“ Randnummer 60 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bloße „Hinweise und Erläuterungen“ der KBV keine Bindungswirkung gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entfalten können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Übergangsregelung des § 8 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV Vertragsärzte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse verfügen und bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen der Dialyse in eigener Dialysepraxis regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, auf Antrag eine Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages erhalten. Die Hinweise und Erläuterungen der KBV vom 01.07.2002 enthalten insoweit auf Seite 15 zu Frage 8 die Ausführungen, dass bei einer bereits bestehenden Genehmigung aufgrund der Übergangsregelung ohne weiteres eine neue Genehmigung zu erteilen ist, so dass das Einvernehmen mit den Krankenkassen nicht hergestellt zu werden braucht. Randnummer 61 Zwar bezieht sich die Übergangsregelung des § 8 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV nach ihrem Wortlaut lediglich auf solche Ärzte, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung am 01.07.2002 über eine Genehmigung verfügten, während die Genehmigung für den Beigeladenen zu 1) erst mit Bescheid vom 23.10.2003 erteilt worden ist. Wie bereits ausgeführt bezog sich diese – bestandskräftig gewordene – Genehmigung aber auf die Erbringung von Dialyseleistungen durch den Beigeladenen zu 1) „in eigener Dialysepraxis“. Im Hinblick darauf ist es nach der Überzeugung des Senats und unter Berücksichtigung der oben angeführten Argumente gerechtfertigt, die Übergangsbestimmung des § 8 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV auch vorliegend in erweiternder Auslegung heranzuziehen. Randnummer 62 Damit handelt es sich bei der dem Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 31.05.2011 erteilten Zulassung um keine Sonderbedarfszulassung (vgl. BSG-Urteil vom 17.10.2012, Az.: B 6 KA 39/11 R) mit der Folge, dass wegen des damit zu verneinenden Vorrangs des Status der Kläger im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 1) eine Klagebefugnis der Kläger in Bezug auf die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung in jedem Fall zu verneinen ist.
- Randnummer 63 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass selbst für den Fall, dass die ursprüngliche Genehmigung dem Beigeladenen zu 1) erst nach dem 01.07.2005 erteilt worden wäre, eine Klagebefugnis gleichwohl zu verneinen wäre, wenn auch nicht aus den vom SG genannten Gründen, weil entgegen der Auffassung des SG zum maßgeblichen Zeitpunkt (= Erlass der Widerspruchsentscheidung) eine Auslastung der klägerischen Praxis nicht gegeben war; nur auf diese kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 17.10.2012, Az.: B 6 KA 41/11 R) für die Beurteilung der Klagebefugnis im Rahmen von Konkurrentenklagen an. Randnummer 64 Die von den Klägern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der Auslastung vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Denn solange ein Widerspruchsverfahren noch anhängig ist, ist das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen und Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind von der Widerspruchsstelle zu berücksichtigen; es besteht daher keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, abzuweichen. Aber selbst wenn man der Auffassung der Kläger insoweit folgen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass, wie der Senat in dem Urteil vom 24.04.2015 (Az.: L 3 KA 9/13 ZVW) ausgeführt hat, die zunächst gegebene Anfechtungsbefugnis im Laufe eines Klageverfahrens entfallen kann, wenn es in der Zwischenzeit zu einer Auslastung der konkurrierenden Praxis gekommen ist. Dies muss auch und erst recht gelten, wenn es zu einer solchen Auslastung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens gekommen ist. Zutreffend trägt die Beklagte in diesem Zusammenhang vor, dass, wenn man der klägerischen Auffassung folgen würde, die Widerspruchsbehörde gehalten wäre, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, während gleichzeitig die Ausgangsbehörde befugt wäre, einen Bescheid mit gleichem Inhalt neu zu erlassen, wenn es in der Zwischenzeit zu einer Auslastung der konkurrierenden Praxen gekommen ist. Damit ist unerheblich, ob, wie die Kläger vortragen, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung eine Auslastung der klägerischen Praxis zu verneinen war. Randnummer 65 Allerdings ist nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auslastung der klägerischen Praxis zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Denn der Senat hat mit Urteil vom 24.04.2015 (Az.: L 3 KA 9/13 ZVW) entschieden, dass aufgrund des Umstands, dass im Bereich der Beklagten nicht die von der KBV empfohlene Hilfskodierung der Pauschalen in Bezug auf durchgeführte „Zentrumsdialysen“ und „Zentralisierte Heimdialysen“ eingeführt worden ist, entsprechend den Empfehlungen der KBV grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 6 % vorzunehmen ist, weil es sich hierbei um einen bundesweiten Durchschnittswert handelt; an dieser Auffassung hält der Senat nach wie vor fest. Bei Ansetzung eines pauschalen Abzugs von 6 % ist im vorliegenden Fall eine Auslastung der klägerischen Praxis nicht eingetreten, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Randnummer 66 Die fehlende Auslastung der klägerischen Praxis würde indes gleichwohl nicht zu der Annahme einer Klagebefugnis der Kläger führen, weil eine solche nach der Rechtsprechung des BSG – wie bereits ausgeführt – nur gegeben ist, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten – hier den Beigeladenen zu 1) – vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. Letzteres wäre indes vorliegend auch für den Fall zu verneinen, dass die ursprüngliche Genehmigung erst nach dem 01.07.2005 erteilt worden wäre, weil entgegen der klägerischen Auffassung auch dann keine Bedarfsprüfung bei der mit Bescheid vom 31.05.2011 an den Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vorzunehmen gewesen wäre (anders wohl BSG-Urteil vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 43/14). Randnummer 67 Zu Recht hat die Beklagte in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09.02.2011, Az.: B 6 KA 3/10 R) die im BMV-Ä enthaltenen Regelungen die höherrangigen Normen der Ärzte-ZV zu beachten haben. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV dem seinen Vertragsarztsitz verlegenden Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Verlegung einräumt, sofern nicht Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem entgegenstehen (vgl. Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 102 Randnr. 117). Zu Recht hat die Beklagte n dem genannten Parallelverfahren in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Partner der Bundesmantelverträge im Ergebnis mit der Schaffung des § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV den Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf Verlegung seines Praxissitzes vollständig aushebeln würden, wenn man die Vorschrift so verstehen wollte, wie dies die Kläger tun. Der Beigeladene zu 1) könnte nämlich an seinem neuen Standort einen Großteil der Leistungen seines Kerngebietes nicht mehr erbringen, weil er im Schwerpunkt Nephrologie zugelassen ist, aber in seiner verlegten Praxis nicht mehr dialysieren könnte und insbesondere wegen § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV am neuen Standort auch keinen neuen Dialyse-Versorgungsauftrag mehr erhalten könnte. Dies würde auch nach der Überzeugung des Senats einen derart gravierenden Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit darstellen, dass § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV im Lichte des Grundrechts aus Art. 12 GG nicht im Sinne der klägerischen Auffassung interpretiert werden kann. § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ist vielmehr so zu verstehen, dass ein „Ausscheiden eines Arztes aus der Dialysepraxis“ auch in Fällen, in denen die Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen ab dem 01.07.2005 erteilt worden ist, überhaupt nur dann zu bejahen ist, wenn der aus einer BAG ausscheidende Arzt keinen Antrag auf Verlegung seines Praxissitzes und Mitnahme seines Versorgungsauftrages stellt. Nur für diesen Fall kann der Versorgungsauftrag gem. § 4 Abs. 1b § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV dann bei der BAG verbleiben. Randnummer 68 Wollte man demgegenüber § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV im Sinne der klägerischen Interpretation auslegen, wäre der Einwand der Beklagten berechtigt, dass den Partnern der Bundesmantelverträge eine so weitgehende Regelungskompetenz hinsichtlich der in diesem Sinne verstandenen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1b, 6 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV nicht zukommen kann. Denn die Partner der Bundesmantelverträge müssen sich bei der Normsetzung innerhalb des Rahmens bewegen, der ihnen von übergeordneten Rechtsgrundlagen vorgegeben worden ist. Randnummer 69 Zu Recht hat die Beklagte in dem genannten Parallelverfahren in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass sich im SGB V kein gesetzlicher Auftrag bzw. eine gesetzliche Erlaubnis an die Partner der Bundesmantelverträge findet, die Erteilung einer Dialyse-Genehmigung an einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie von bedarfsplanerischen Erwägungen abhängig zu machen. Gem. § 135 Abs. 2 SGB V darf der Normgeber des BMV-Ä/EKV zwar „Anforderungen an die Versorgungsqualität" festlegen und hierbei Elemente der Qualitätssicherung in das Genehmigungsverfahren aufnehmen. Soweit die streitgegenständlichen Normen der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV aber bei Zugrundelegung der klägerischen Interpretation dem Beigeladenen zu 1) verbieten, seine Kerngebietsleistungen aus dem gewählten Schwerpunkt Nephrologie weiterhin zu erbringen, weil es bereits eine oder mehrere nephrologische Praxen in der Nähe seines neuen Standortes gibt, der dieses Recht unter Berufung auf die Normen der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für sich alleine beanspruchen darf, hat dies nichts mit Fragen der Qualitätssicherung, sondern einzig mit Fragen der Bedarfsplanung zu tun. Denn irgendwelche Anforderungen an die Versorgungsqualität werden weder durch § 4 Abs. 1b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV noch durch § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV statuiert. Randnummer 70 Dass die klägerische Interpretation der streitgegenständlichen Normen der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit nicht haltbar ist, ergibt sich ohne weiteres auch, wenn man sich eine Fallgestaltung vorstellt, in der eine aus 2 Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis bzw. BAG, der die Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen erteilt ist, aufgrund von Differenzen der beiden Ärzte aufgelöst wird und einer der beiden Ärzte gezwungen ist, die Praxisräumlichkeiten zu verlassen, weil diese im Eigentum des anderen Arztes stehen. Wenn der die Praxis verlassende Arzt nun im selben Gebäude Räumlichkeiten anmieten und dort eine eigene Praxis eröffnen würde, dürfte er keine Dialyseleistungen mehr erbringen, während der in der Praxis verbliebene Arzt nach § 5 Abs. 7 Satz 6 der BlutreinigungsVf-VB einen weiteren Arzt zur Erbringung von Dialyseleistungen hinzunehmen dürfte. Ein derartiges, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbares Ergebnis (a.A. wohl BSG-Urteil vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 43/14 R) lässt sich nach der Überzeugung des Senats nur vermeiden, wenn man – wie oben aufgezeigt – in derartigen Fallgestaltungen ein „Ausscheiden aus der Dialysepraxis“ nur annimmt, wenn der aus der BAG ausgeschiedene Arzt keinen Antrag auf Verlegung seines Praxissitzes und Mitnahme seines Versorgungsauftrages gestellt hat. Damit ist aber in solchen Fällen ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis i.S.d. Rechtsprechung des BSG zwischen dem ausgeschiedenen Arzt und Konkurrenten, die im selben Versorgungsbereich Dialyseleistungen erbringen, zu verneinen mit der Folge, dass eine Klagebefugnis für die Erhebung einer Konkurrentenklage zu verneinen ist …“ Randnummer 71 An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung nach wie vor fest. Da nach diesen Ausführungen bei der erforderlichen Abwägung der Interessen der Kläger und des Beklagten nicht von einem Vorrang des den Klägern eingeräumten Status gegenüber demjenigen des Beklagten ausgegangen werden kann, und dem Beklagten ein Anspruch auf Mitnahme seines Versorgungsauftrages an den neuen Praxissitz in St. I. zustand, kann in dem (Weiter)betrieb der ausgelagerten Praxisstätte in N. keine „unlautere geschäftliche Handlung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG gesehen werden, wobei für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, ob dem Beklagten überhaupt eine ausdrückliche Genehmigung zum (Weiter)betrieb der ausgelagerten Praxisstätte erteilt worden ist oder ob dies - wegen der evtl. Weitergeltung der bereits im Jahr 2003 erteilten Genehmigung - überhaupt erforderlich war. Randnummer 72 Aber selbst wenn man mit den Klägern von einem Vorrang der klagenden BAG im Verhältnis zu dem Beklagten ausginge und damit eine Klagebefugnis für die in dem Parallelverfahren erhobene Konkurrentenklage bejahen wollte, würde dies nicht zur Begründetheit einer auf die Bestimmungen des UWG gestützten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage führen. Denn von einer unlauteren geschäftlichen Handlung des Beklagten i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG könnte auch in diesem Fall nicht ausgegangen werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Behandlung der Patienten in der Nebenbetriebsstätte in N. auf der Grundlage der mit dem Bescheid vom 23.10.2003 erteilten Genehmigung vorgenommen hat, wobei die Beigeladene als für die Erteilung dieser Genehmigung zuständige Behörde die Auffassung vertreten hat, dass diese Genehmigung die Grundlage für die Tätigkeit des Beklagten in der Nebenbetriebsstätte darstellte. Kann sich ein Vertragsarzt aber auf eine derartige und auch – hier mit dem Schreiben vom 05.09.2011 – kundgetane Rechtsauffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde berufen, so kann das hierauf gestützte Verhalten des Vertragsarztes auch dann keine „unlautere geschäftliche Handlung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG sein, wenn – wovon der Senat in dem Parallelverfahren L 3 KA 1/13 allerdings gerade nicht ausgegangen ist – die erteilte Genehmigung im Nachhinein in einem gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig beurteilt wird. Insoweit ist auch auf das bereits zitierte Urteil des BSG vom 25.11.1998 (a.a.O.) zu verweisen, in dem das BSG ein wettbewerbswidriges Verhalten der beklagten ermächtigten Krankenhausärztin nur deshalb angenommen hat, weil diese außerhalb der erteilten Ermächtigung ambulante Leistungen gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht hatte. Randnummer 73 Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat. Randnummer 75 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.