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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 90/16 Urteil Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im EU–Mitglieds

Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im EU–Mitgliedstaat; Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in Fällen der Zuerkennung eines Schutzanspruchs im EU–Mitgliedstaat;

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält. 7 vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff. vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff. Ob ein solches Ersuchen im Falle des Klägers im Anschluss an die Mitteilung der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.2.2015 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung. Randnummer 28 Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht. 8 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist. 9 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ – so ist die Formulierung, dem Kläger stehe kein Asylrecht zu, zu verstehen - abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen. Randnummer 29 Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“. Randnummer 30 Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung 10 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung benannten 11 vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“) vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtlingen in Bulgarien aufzeigen, lässt sich das auch angesichts der dort offensichtlich vorhandenen Mängel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht allgemein oder fallunabhängig generell entnehmen. Randnummer 31 Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterstützung des UNHCR und anderer Organisationen 12 vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 sowie der Bereitstellung umfangreicher zusätzlicher finanzieller Mittel der Europäischen Union 13 vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen eine Reihe von erheblichen Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation für Flüchtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach Überzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zunächst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangehörigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings sind für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet, 14 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. „Dreh- und Angelpunkt“ ist für die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse („Meldebestätigung“), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebestätigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vorübergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend möglich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen über verfügbare Stellen, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterstützt und eine unter anderem ins Arabische übersetzte Informationsbroschüre herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. 15 vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015 vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015 Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist für die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan für die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsmaßnahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde ist zudem unbeständig und willkürlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Flüchtlingen in der Praxis, 6 weitere Monate in den Aufnahmezentren für Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung über ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Später wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verkürzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine Förderungsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europäische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings über ein bulgarisches Ausweisdokument verfügen müssen, finden und deren Miete bezahlen. 16 vgl. auch dazu Valeria Ilareva, a.a.O. vgl. auch dazu Valeria Ilareva, a.a.O. Diese für die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenhänge sind für diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach Überzeugung des Senats grundsätzlich bewältigen, wenn sie während einer angemessenen „Anlaufzeit“ eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verfügung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte 17 vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei – wie hier – „unzulässigen“ Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist – sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich – durch individuelle Zusicherungen 18 vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verständnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmefälle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der „normativen Vergewisserung“ zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich „unzulässiger“ Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG

(2016)dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind. 19 vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16 vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16 Es ist insofern offensichtlich, dass dem mit dem im Falle des Klägers festgestellten, nur auf Syrien bezogenen Abschiebungsverbot nicht Rechnung getragen wurde. Randnummer 32 Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch „systemische Mängel“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 20 vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208 vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208 im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann – bezogen auf die Zuständigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens – ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten, dass er begründet ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme anführt, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gründen bei Bulgarien gegenwärtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. Randnummer 33 Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch insofern ergeben sich im Falle des Klägers keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 3.11.2014 beziehungsweise der Behandlung seines Asylantrags als „unzulässig“ aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015. 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779 Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013) 22 vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL) 23 vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gewährt worden ist. Zwar ist diese Entscheidung konkret zu der von dem dortigen Beschwerdeführer (Nichtzulassungsbeschwerde/Revision) aufgeworfenen Frage ergangen, "ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist". Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang. 24 vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 – vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 – Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt – bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013) 25 vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) – zugelassene „Nachbesserung“ bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG). Dem Kläger wurde – wie gesagt – in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem Stichtag (20.7.2015) auch nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht für die genannten Fälle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach § 4 AsylG nach den Übergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als maßgeblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzulässig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall. Randnummer 34 Der Berufung der Beklagten war daher zu entsprechen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO. Randnummer 36 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Fußnoten 1) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 – 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende „Aufbereitung“ („Spruchreifmachung“) vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der „Verfahrensökonomie“ insgesamt bei einer solchen Verlagerung – wenn überhaupt vorhanden – allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 –, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 – B 3 K 15.30099 –, juris Rn 26 2) ebenso im Ergebnis für die Fälle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als „unzulässig" auf der Grundlage des früheren § 27 a AsylVfG (heute § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 – A 11 S 121/15 -, NVwZ 2015, 1155 3) vgl. dazu die Anlage I zum AsylG in ihrer gegenwärtigen Fassung 4) vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011) 5) so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen „erst-Recht-Schluss“ 6) vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 7) vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff. 8) vgl. dazu grundlegend –

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G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat 9) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot – bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat – begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt 10) vgl. dazu grundlegend –

§ 51Abs. 1 Ausl

G – BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. –, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167 11) vgl. insoweit die den Beteiligten übergegebene Auflistung („Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Oktober 2016“) 12) vgl. insoweit den Bericht des UNHCR „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014 13) vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 – 508-9-516.80/48620 – an VG Aachen 14) vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 – 508-9-516.80/48591 – an VG Hamburg 15) vgl. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015 16) vgl. auch dazu Valeria Ilareva, a.a.O. 17) vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 – 12 B 245/15 –, juris 18) vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris 19) vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16 20) vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 – C 411/10 und C 493/10 –, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 – C 394/12 –, NVwZ 2014, 208 21) vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, NVwZ 2015, 1779 22) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013) 23) vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 24) vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 – 1 A 11081/14 –, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 – 1 B 58.16 – 25) vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)

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