V rundfunkbeitragspflichtig sei, sei der Rundfunkbeitrag zu Recht festgesetzt worden. Randnummer 6 Mit am 22.09.2014, einem Montag, eingegangener Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er selbst keine Rundfunkgeräte besitze oder nutze. In seinem Fahrzeug, das er zwischenzeitlich nicht mehr besitze, habe sich ein werksseitig eingebautes Autoradio befunden, das er nicht genutzt, aber aus optischen Gründen im PkW belassen habe. Da er Rentner und nebenberuflich selbständiger Gewerbetreibender mit geringfügigen Einkünften sei, verfüge er über einen Internetanschluss, der allerdings nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. Radio- oder Fernsehsendungen empfange er über das Internet nicht. Daher sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er nehme die Leistungen, die der Beklagte zur Verfügung stelle, definitiv nicht in Anspruch und sei nicht daran interessiert, Angebote des Beklagten über Radio, TV, Computer oder Smartphones in Anspruch zu nehmen. Er nutze derartige Medien nicht. Hierfür spielten in seiner Person liegende Gründe eine Rolle, die er nicht darlegen müsse. Er sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht einmal wirtschaftlich in der Lage, die Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen. Er könne möglicherweise sogar eine Rundfunkbefreiung beantragen, werde aber derartige Anträge nicht stellen, weil er die beklagtenseits angebotenen Medien nicht nutze. Für eine lediglich potentielle Nutzung von Rundfunksendungen könne er nicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Es komme nicht auf die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung an, sondern maßgeblich darauf, ob tatsächlich Rundfunk genutzt werde. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, auch diejenigen, die keine Rundfunkgeräte bereithielten und nutzten, zur Erbringung von Beiträgen heranzuziehen. Randnummer 7 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Beklagten vom 1.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 aufzuheben, sowie Randnummer 9 die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 10 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte hat ausgeführt, dass der Kläger als Wohnungsinhaber nach § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig sei. Die Rundfunkbeitragspflicht sei im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebührenpflicht geräteunabhängig. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger das Rundfunkangebot des Beklagten tatsächlich nutze, Dem Beitrag sei wesensimmanent, dass er für die Möglichkeit der Nutzung und nicht für die tatsächliche Nutzung gezahlt werde. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht berechtigterweise an das Innehaben einer Wohnung geknüpft. Der Rundfunkbeitrag müsse wegen der Vielzahl der Schuldner, der Häufigkeit seiner Erhebung und der Geringfügigkeit des jeweils erhobenen Beitrags einfach und praktikabel ausgestaltet werden. Da in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in der Wohnung die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe, sei die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ein sachgerechtes Kriterium. Der Gesetzgeber habe im Wege typisierender Betrachtung annehmen dürfen, dass sich in jeder Wohnung mindestens ein Rundfunkempfangsgerät befinde. Konsequenterweise knüpfe die Beitragspflicht daher allein an die theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung innerhalb einer Wohnung an, ohne dass für den Rundfunkempfang erforderliche Geräte vorhanden sein müssten. Auch diejenigen, die das Rundfunkangebot nicht in Anspruch nähmen, erhielten trotzdem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistung, die sich als unmittelbarer Vorteil darstelle. Unerheblich sei, ob der Kläger wirtschaftlich in der Lage sei, die Rundfunkbeiträge zu zahlen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen habe er die Möglichkeit, die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Randnummer 13 Durch das im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 6. Januar 2015 - 6 K 1270/14 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid vom 1.6.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Rundfunkbeiträge in Höhe von monatlich 17,98 Euro seien die seit 1.1.2013 geltenden Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 RFinStV. Der Kläger habe nicht in Abrede gestellt, in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2014 Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Der Beklagte sei daher
V berechtigt gewesen, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die von dem Kläger zu entrichtenden Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.3.2014 seien, da der Betrag nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sei, bei Erlass des Beitragsbescheides am 1.6.2014 trotz Fälligkeit noch nicht gezahlt worden und damit rückständig gewesen. Durchgreifende Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags habe der Kläger nicht geltend gemacht. Auch aus Sicht der Kammer sei die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Kammer in ihrem grundlegenden Urteil vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 - in Übereinstimmung insbesondere mit den Urteilen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.5.2014 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 entschieden habe, handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Saarlandes falle, und der zulässigerweise für die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen, erhoben werde. Der saarländische Gesetzgeber habe bei der Bemessung des Rundfunkbeitrags den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages seien auch im Übrigen mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere verstoße die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil auch diejenigen Wohnungsinhaber, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten oder öffentlich-rechtlichen Rundfunk im privaten Bereich nicht nutzen wollten, zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen herangezogen würden. Anknüpfungspunkt für die Pflicht, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sei die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit werde mit der Inhaberschaft einer Wohnung verbunden, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehe, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfangs bestehe und auch in der Regel Rundfunk empfangen werde. In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liege ein sachgerechtes Kriterium für die Erhebung der Beitragspflicht, die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ungeachtet dessen vereinbar sei, dass in Ausnahmefällen auch Wohnungsinhaber von der Beitragspflicht erfasst würden, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten oder die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen wollten. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen sei trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren zukommenden weiten Gestaltungsspielraums sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rundfunkbeitragspflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziere. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber sei dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei über 40 Millionen Privathaushalten in einem Verfahren ausgestaltet sein müsse, das aufwendige Ermittlungen vermeide und die grundrechtlich gewährleistete Privatsphäre in der besonders geschützten Wohnung nach Art. 13 GG möglichst wenig beeinträchtige. Dies werde mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erreicht, da die Erhebung des Rundfunkbeitrags anders als bisher ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Beitragsverpflichtung nicht mehr erfordere. Mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Ihr liege die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bilde, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausglichen. Darüber hinaus beuge die in der Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung liegende Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor. Die Rundfunkbeitragspflicht erfasse nämlich auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithielten, dies aber bislang nicht angezeigt hätten. Hinzu komme, dass die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung kaum noch praktikabel gewesen sei. Angesichts der Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personal-Computer, Mobiltelefone und Tablet-Computer, die zum Rundfunkempfang geeignet seien und für die Mediennutzung eine wachsende Rolle spielten, sei die sichere Feststellung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zunehmend unmöglich gewesen. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung verhindere damit gerade eine Benachteiligung der Rechtstreuen und diene einer größeren Abgabegerechtigkeit. Das stelle einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der Abgabenerhebung führen könne, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt werde. Demgegenüber beträfen die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung einhergingen, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen, da nur ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät bereithalte oder das Angebot öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte sei vielmehr nahezu flächendeckend. So liege der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,4 %, mit stationären und mobilen Personal-Computern bei 83,5 %, mit Internetzugang bei 79,4 % und mit Mobiltelefonen bei 90,3 %. Auch seien die finanziellen Belastungen dieses Personenkreises mit einem monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro als eher gering einzustufen, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen seien. Gegenüber dieser relativ geringfügigen Belastung gebühre der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit der Vorrang. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehöre die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Aufgrund der erheblichen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie müsse das Interesse derjenigen Personen, die - wie der Kläger - ausnahmsweise keine Geräte zum Rundfunkempfang bereithielten, nicht zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten. Sofern der Kläger - wie von ihm behauptet - tatsächlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, Rundfunkbeiträge zu entrichten, sei er auf die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV zu verweisen. Sofern er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht erfülle, werde er auch weiterhin zur solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von dem Beklagten herangezogen werden können. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8.- Euro finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragsatzung des Beklagten. Der nach Maßgabe dieser Vorschrift im Fall des Klägers festgesetzte Säumniszuschlag sei berechtigt, da der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 3 RBStV) nicht entrichtet habe. Randnummer 14 Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 15.1.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 13.3.2015 begründet. Randnummer 15 Hierzu trägt der Kläger vor, dass die in der erstinstanzlichen Entscheidung zitierten Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungswidrig seien. Dies gelte insbesondere für § 2 RBStV. Soweit das Erstgericht argumentiere, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Saarlandes falle, möge dies zwar einerseits zutreffen. Andererseits sei allerdings ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, weil die Rundfunkbeitragspflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogrammes noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziere. Soweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber dadurch gerechtfertigt sei, dass die Beitragserhebung bei über 40 Millionen Privathaushalten in einem Verfahren ausgestaltet sein müsse, das aufwendige Ermittlungen vermeide und die grundrechtlich gewährleistete Privatsphäre in der besonders geschützten Wohnung nach Art. 13 GG möglichst wenig beeinträchtige, und dies mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erreicht werde, sei dem entgegenzutreten. Denn unabhängig davon, dass er zwischenzeitlich wohl unstreitig keinerlei irgendwie geartete Rundfunk- oder Fernsehgeräte bereithalte bzw. nutze und auch nicht das Internet nutze, stehe aufgrund des beigefügten Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen fest, dass eine nutzungsunabhängige Zwangsabgabe verfassungswidrig sei. Vielmehr sei Sache des Beklagten, die Gebührenerhebung angesichts der verbesserten technischen Möglichkeiten in völlig anderer Art und Weise auszugestalten. Eine moderne Nutzungsgebühr könne an verschiedene Sachverhalte anknüpfen. Sie müsse also nicht mehr nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ erfolgen. Eine der denkbaren, verfassungsmäßigen Lösungsmöglichkeiten bestehe darin, dass eine Art „Gutscheinsystem“ eingeführt werde, wie dies beispielsweise in dem vorgenannten Gutachten erwähnt werde. Insgesamt sei es notwendig, den Rundfunkmarkt so zu anglisieren, wie dies beispielsweise beim Zeitungsmarkt der Fall sei. Die derzeitige Ausgestaltung der Gebührenerhebung, die an die Wohnungsinhaberschaft anknüpfe, verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Würden nämlich die neuesten technischen Möglichkeiten genutzt, um die Abgaben zu erheben, sei es ebenso wenig erforderlich, in die grundrechtlich gewährte Privatsphäre einer jeden in Betracht kommenden Person einzudringen und den besonders geschützten Bereich der Wohnung nach Art. 13 GG zu tangieren. Weniger einschneidende technische Möglichkeiten zur Einrichtung und Umsetzung der Gebührenpflicht - wie in dem beigeschlossenen Gutachten beschrieben – stellten die einzig verfassungsmäßigen Möglichkeiten dar, den Rundfunkbeitrag in rechtlich zulässiger Weise zu realisieren. Ob nunmehr beispielsweise ein Pay-Per-View-System nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren sein solle, der eine Übertragungstechnik voraussetze, die alle Rundfunkteilnehmer erreiche, werde gerichtlicher Entscheidung überlassen. Jedenfalls sei es nicht zulässig, zwischen Rundfunkteilnehmern sowie Personen zu differenzieren, die keine kommunikativen Mittel wie Fernsehgerät, Radio, Internet etc. nutzten. Selbst wenn es sich bei diesem Personenkreis um einen prozentual geringfügigen Anteil der gesamten Bevölkerung handeln sollte, sei es nicht gerechtfertigt, diese Personen ebenfalls mit den streitgegenständlichen Gebühren zu belasten. Randnummer 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2015 - 6 K 1270/14 - den Bescheid des Beklagten vom 1.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2014 aufzuheben, und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass sich nicht die Frage stelle, ob Finanzierungsalternativen vom Verwaltungsgericht geprüft werden müssten. Das Gericht habe seine Prüfung auf die Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides zu beschränken und damit auf die Rechtslage, die dem Bescheid zu Grunde liege. Mögliche alternative Finanzierungsmodelle zu entwickeln und zu bewerten, sei weder Sache des Beklagten noch des Gerichts, sondern allein die Aufgabe des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei auch das angeführte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zu betrachten. Das Gutachten sei lediglich als politischer Denkanstoß zu verstehen, welcher keine Auswirkung auf die geltende Gesetzeslage habe. Auch werde in dem Gutachten nicht die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Finanzierung festgestellt. Vielmehr würden lediglich in die Zukunft gerichtete Empfehlungen ausgesprochen, die auf die aktuell gültige Rechtslage keinen Einfluss hätten. Soweit die Gegenseite meine, der Rundfunkbeitrag sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, da technisch die Möglichkeit bestünde, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Angebote verschlüsselten und nur den tatsächlichen Nutzern kostenpflichtig zur Verfügung stellen könnten, sei darauf hingewiesen, dass auch Teile der Literatur bereits in der Vergangenheit vorgeschlagen hätten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an eine vorherige Registrierung oder die Nutzung von Decodern, o.ä. zu koppeln. Dieser Ansatz begegne jedoch praktischen wie rechtlichen Bedenken. Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten. Hierzu werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 - 6 C 21.09 - hinsichtlich der Umgehungsrisiken im Zusammenhang mit der PC-Gebühr verwiesen. Zum anderen sei ein solches Pay-Per-View-System nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, der eine Übertragungstechnik voraussetze, die alle Rundfunkteilnehmer erreiche. Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei zunächst zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden könnten, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrages ausgleiche. Dies habe das Bundesverfassungsgericht zuletzt nochmals in seiner Entscheidung vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 -, 1 BvF 4/11 – zu den ZDF-Gremien ausdrücklich betont. Auch hinsichtlich der Möglichkeit der Einführung technischer Zugangssperren zum Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten habe das Bundesverfassungsgericht in dem Nichtannahmebeschluss vom 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – ausgeführt, dass Zugangssperren schon deshalb kein gleich wirksames Mittel darstellten, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestünden. Vor diesem Hintergrund könne es keinen Zweifel daran geben, dass ein wie auch immer geartetes Registrierungsmodell keine verfassungskonforme Alternative zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewesen wäre und die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung im privaten Bereich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Randnummer 21 Durch Beschluss vom 1.4.2015 wurde dem Kläger für das Verfahren im zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe gewährt. Randnummer 22 Mit Verfügung vom 6.10.2016 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und vom 15.6.2016 - 6 C 35/15 -, denen zufolge die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, die Berufung des Klägers nach derzeitigem Erkenntnisstand einstimmig für unbegründet - ebenso das Urteil des Senats vom gleichen Tag (1 A 408/14) in einem vergleichbar gelagerten Verfahren - und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Weiter wurde angezeigt, dass eine Entscheidung
GO in Betracht komme, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Verfahren und zur Sache binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb der durch die – jeweils am 13.10.2016 zu Händen der Prozessbevollmächtigten erfolgte - Zustellung der Verfügung in Gang gesetzten Frist haben der Kläger einer Entscheidung nach § 130a VwGO widersprochen und der Beklagte einer solchen zugestimmt, sonstige Ausführungen zum beabsichtigten Verfahren oder zur Sache sind nicht erfolgt. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats war. II. Randnummer 24 Über die Berufung kann
GO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO bedarf es nicht Randnummer 25 Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
V ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Weiter bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV, dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist.
V werden rückständige Beiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag nach § 8 RFinStV monatlich 17,98 Euro. Randnummer 29 Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Bescheid liegen vor. Der Kläger bestreitet nicht, im Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.3.2014 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV gewesen zu sein. Daher war der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt berechtigt, durch den angefochtenen Bescheid vom 1.6.2014 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.3.2014 die trotz Fälligkeit nicht gezahlten und damit rückständigen Rundfunkbeiträge von zusammen 269,70 Euro zu erheben. Randnummer 30
V ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden Randnummer 42 BVerwG, Urteile vom 18.3.2016, wie vor, Juris, Rdnr. 14, 15, und vom 15.6.2016, wie vor, Juris, Rdnr. 15,
GO für notwendig zu erklären, ist mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kein Raum. Randnummer 73 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 74 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 75 Beschluss Randnummer 76 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 277,70 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Randnummer 77 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.